Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.05.2020 – 2 K 503/19.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0513.2K503.19.A.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der 2019 in Deutschland geborene Kläger ist Sohn der Klägerin zu 1. des hier abgeschlossenen Klageverfahrens VG 2 K 1085/18.A. Ausweislich der in jenem Verfahren vorgelegten Unterlagen war der Mutter des Klägers vor ihrer am 15. März 2018 in Deutschland erfolgten Asylantragstellung bereits in Polen internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt worden. Das genannte und gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig gerichtete Klageverfahren ist wegen fiktiver Klagerücknahme infolge Nichtbetreibens mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 eingestellt worden.
Unter dem 19. Februar 2020 beantragten die Mutter des Klägers sowie der Kläger des asylrechtlichen Klageverfahrens VG Cottbus 5 K 442/19.A bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Durchführung eines Asylverfahrens für den Kläger, wozu sie auf ihre angeblichen eigenen Asylgründe verwiesen, die für den Kläger eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Familienzugehörigkeit begründeten.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit am 9. April 2019 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 25. März 2019 als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise nach Polen innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf, wobei keine Abschiebung in die Russische Föderation erfolgen dürfe (Ziffer 3), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 4). Zur Begründung heißt es hinsichtlich Ziffer 1, dass der Asylantrag entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG deshalb unzulässig sei, weil die Situation des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO wie diejenige seiner Eltern zu bewerten sei, so dass die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Polens falle.
Mit der am 17. April 2019 erhobenen Klage, zu deren Entscheidung der Berichterstatter aufgrund des jeweiligen Einverständnisses der Beteiligten auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung berufen ist, beantragt der Kläger,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte - unter Aufhebung von Ziffer 4 des genannten Bescheides - zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und tritt dem richterlichen Hinweis auf die mangelnde Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung entgegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt aller genannten Klageakten wie der Bundesamtsvorgänge bezüglich der Eltern und des Klägers selbst Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die ohne weiteres zulässige, namentlich mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage statthafte und innerhalb der hier anzuwendenden Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhobene Klage hat Erfolg: der angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts kann keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen der insoweit herangezogenen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG - Unzulässigkeit, weil ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist - sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Kläger ist der in Deutschland geborene Sohn einer in Polen international schutzberechtigten Mutter, deren in Deutschland gestellter Asylantrag von Rechts wegen weder auf die genannte Vorschrift gestützt werden kann - solange jedenfalls der Schutzstatus in Polen nicht widerrufen ist - noch gestützt worden ist; ihr Asylantrag wurde vielmehr deshalb gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil sie bereits international Schutzberechtigte ist. Der Kläger war auch - soweit erkennbar - selbst nie in Polen.
Es ist auch gar kein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung mit nachfolgender Überstellungsentscheidung durchgeführt worden, weder in Bezug auf die Mutter - so dass der nachgeborene Kläger gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO in einem solchen Verfahren hätte nachgemeldet werden können - noch in Bezug auf den Kläger selbst. Inzwischen sind die in der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-670/16 „Mengesteab“ - juris) entwickelten formalrechtlichen Voraussetzungen für ein derartiges unionsrechtliches Verfahren nicht mehr einzuhalten, so dass Deutschland unter Zugrundelegen der Zuständigkeitsbestimmungsregelungen ohnehin längst zuständig geworden wäre.
Zwar ist Polen unter Berücksichtigung aller derzeit erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) dazu verpflichtet, dem Kläger als Familienangehörigen seiner in Polen international geschützten Mutter gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 genannten Leistungen zu gewähren, also insbesondere einen Aufenthaltstitel auszustellen und ihn aufzunehmen; freilich erhellt dieser Umstand nichts zur Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags des begünstigten Familienangehörigen zuständig ist, der in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden ist.
Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides kann - ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines Austauschs der Rechtsgrundlage - auch nicht auf einen anderen Unzulässigkeitstatbestand des § 29 AsylG, namentlich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist vorliegend bei dem Kläger offenkundig nicht der Fall.
Darüber hinaus scheidet jede analoge Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-Verordnung in Fällen der vorliegenden Art - Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von in anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anerkannten schutzberechtigten Eltern - mangels Regelungslücke bzw. Regelungsbedürfnisses aus. Zum einen ist ersichtlich kein einziger zuständigkeitsbegründender Tatbestand der einschlägigen Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung erfüllt (vgl. insoweit ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 - juris). Insbesondere scheidet Art. 9 Dublin-III-VO als Anknüpfungstatbestand aus, weil die Eltern des Klägers beide nicht in Polen aufhältig sind und weder der Kläger noch seine Eltern schriftlich gewünscht haben, dass der vorliegende Asylantrag dort geprüft werde.
Es gibt entgegen der beklagtenseits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zudem kein Bedürfnis, in den Fällen der vorliegenden Art, eine Unzulässigkeit des Asylantrags in Analogie zu den auf die Wahrung der Familieneinheit abzielenden Regelungen der Dublin-III-Verordnung anzunehmen. Denn die jedem Schutzsuchenden im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zustehende materielle Prüfung der „guten Gründe der Zufluchtnahme“ kann ohne Problem auch unter Berücksichtigung der sich aus einer anderweitigen Schutzgewährung für die Eltern oder auch nur einen Elternteil ergebenden Folgen für die Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK) erfolgen. Art. 6 ff. der Richtlinie 2013/32/EU („Asylverfahrensrichtlinie“) verpflichtet unter diesen Umständen zur Durchführung des Asylverfahrens mit dem Ziel der Prüfung, ob ein internationaler Schutzbedarf vorliegt oder nicht. Dabei stellt sich die Frage nach den (Rechts-) Folgen des anderweitigen internationalen Schutzes der Eltern bzw. eines Elternteils eines nachgeborenen Asylantragstellers namentlich (erst) im Rahmen der Vollstreckung, nach dem nationalen deutschen Recht also bei einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat sich insoweit bei Ablehnung des Asylantrags zu vergewissern, in welchen Zielstaat eine eventuelle Abschiebung erfolgen kann bzw. wohin die Abschiebung unzulässig ist, und die mit einer Vollstreckung der asylrechtlichen Entscheidung befasste Ausländerbehörde muss bei der Durchführung einer Abschiebung die Grundsätze der Familieneinheit beachten. Fälle der vorliegenden Art weisen darum im Vergleich zu anderen Fällen keine abweichend zu beurteilende Besonderheit auf, in denen unterschiedliche rechtliche Statuspositionen einzelner Familienmitglieder relevant sind.
Kann darum die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben, so sind alle Folgeregelungen des Bescheides - ungeachtet des Umstandes, dass sie den Voraussetzungen nach § 34a AsylG nicht genügen - aufzuheben.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.