Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 04.06.2020 – 2 K 1297/16.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0604.2K1297.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der Kläger meldete sich am 13. Juli 2015 in Berlin als Asylsuchender, wobei er angab, am 11. Juli 2015 von Ungarn herkommend auf dem Landweg nach Deutschland eingereist und am 1. Juli 1992 geboren zu sein. Am 15. Juli 2015 meldete er sich in Eisenhüttenstadt als Asylsuchender und gab dort seinen Namen mit „Skandr Cheema“ sowie als Geburtsdatum den 1. Juli 1992 an. Am 22. Juli 2019 stellte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter der im Rubrum angegebenen Identität als am 1. Januar 1992 geborener pakistanischer Staatsangehöriger einen unbeschränkten Asylantrag; er gab zunächst an, fünf Jahre eine Schule besucht und als Arbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Das Bundesamt generierte am 27. Juli 2015 Eurodac-Treffer, wonach der Kläger in Griechenland sowie in Ungarn Asylanträge gestellt hatte. Anlässlich seiner Anhörung gab der Kläger am 7. Juni 2016 gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Punjabi und habe nie Personaldokumente gehabt. Er stamme aus dem Dorf Wahean Wadi in der Nähe von Wazirabd, wo er mit seiner Mutter gewohnt habe; der Vater sei verstorben und er habe noch jeweils zwei Brüder und Schwestern sowie die Großfamilie in Pakistan. Am 13. Juni 2012 sei er aus Pakistan in den Iran und in die Türkei ausgereist, wo er ebenso wie in Griechenland, wo er sich von 2013 bis 2015 aufgehalten habe, gearbeitet habe. Er sei dann auf der Balkanroute bis nach Deutschland gelangt, wo er am 18. Juni 2015 angekommen sei. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei; in Ungarn habe man ihm lediglich die Fingerabdrücke genommen. Zur Finanzierung seiner Ausreise aus Pakistan habe er ein Grundstück verkauft. Er habe nie die Schule besucht und als Tagelöhner den Lebensunterhalt bestritten. Pakistan habe er verlassen, um im Ausland arbeiten zu können. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Da er nicht so gebildet sei, habe er in Pakistan keine andere Möglichkeit gesehen, woanders Geld zu verdienen. Da die Lage in Griechenland schlecht gewesen sei, sei er nach Deutschland weitergereist.
Mit am 22. Juli 2016 zugestelltem Bescheid vom 18. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowie den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung als offensichtlich unbegründet ab; weiter lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz und eine Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots ab, forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1, 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet gekommen sei.
Mit seiner am 26. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein asylrechtliches Schutzbegehren umfassend weiter. Den mit der Klage angebrachten Eilantrag hat die seinerzeitige Einzelrichterin mit Beschluss vom 3. August 2016 unter Bezugnahme auf die Bescheidgründe abgelehnt (VG 4 L 390/16.A).
Am 11. August 2016 hat der Kläger einen Abänderungsantrag in Bezug auf sein Eilrechtschutzbegehren angebracht. Dazu hat er in einem ausführlichen Schreiben unter Bezugnahme auf verschiedentliche Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen betreffend die Situation Homosexueller in Pakistan ausgeführt, dass der wahre Grund für seine Ausreise aus Pakistan seine Homosexualität sei. Hierüber habe er aus Scham bisher nichts gesagt. In Deutschland habe er inzwischen Kontakt zu drei Personen aufgebaut, denen gegenüber er sich geoutet habe. Im Sommer 2008 habe er einen jungen Mann an einer Bushaltestelle kennengelernt; sie hätten sich über mehrere Wochen hinweg getroffen, sich gegenseitig angezogen gefühlt und seien eine homosexuelle Beziehung eingegangen. Nachdem sie sich jeweils bei sich zu Hause getroffen hätten, hätten sie sich kritisch beobachtet gefühlt und sich daher an anderen Orten in unterschiedlichen Hotels getroffen. Diese Beziehung habe über zwei Jahre hinweg bestanden, bis sie im April 2011 von einem Freund zusammen gesehen worden seien. Jener Freund sei dann mit einer Gruppe junger Männer auf sie zugekommen, habe sie angegriffen und gedroht, sie umzubringen. Daraufhin habe er seinen Partner nicht mehr getroffen. Er habe auch bei der Polizei Anzeige wegen der Übergriffe erstatten wollen; man habe ihn allerdings in Gewahrsam genommen und geschlagen. Dahinter habe die Familie seines Partners gestanden, eine reichere Familie. Man habe der Polizei Geld gegeben, damit diese ihn schlage. Die Schläger hätten nämlich seiner und der Familie des Partners von den beiden berichtet. Danach hätten dann sein – des Klägers – Vater und sein Bruder Geld gesammelt, um seine Freilassung zu erwirken. Er sei in der Schule ausgegrenzt und bedroht worden, so dass er sich nicht mehr dorthin zurück getraut habe. Auch auf der Straße habe man ihn mehrfach angegriffen; insbesondere der Vater seines Partners habe ihn massiv bedroht. Daraufhin habe sich seine Familie von ihm abgewandt und ihm bedeutet, dass er verschwinden solle. Er habe sich dann heimlich mit seinem Partner getroffen und mit ihm beschlossen, dass sie gemeinsam Pakistan verließen. Im November 2011 hätten sie sich in Karachi getroffen und sie seien dann mit der Hilfe von Schleusern gemeinsam ausgereist. In der Türkei hätten sie sich aus den Augen verloren, nachdem sein Partner bei der Überfahrt nach Griechenland von der griechischen Polizei festgenommen worden sei. Der Partner sei zwei Wochen später nach Pakistan abgeschoben worden und habe ihn – den Kläger – angerufen. Sie hätten noch immer Kontakt. Er habe sich dann bis 2015 in Griechenland aufgehalten; sein dortiger Asylantrag sei nicht bearbeitet worden.
Dem Schreiben des Klägers fügte er Erklärungen der drei von ihm namentlich benannten Leumundsgeber an, die jeweils ausführen, dass der Kläger sich ihnen gegenüber als homosexuell offenbart habe.
Mit Beschluss der damaligen Einzelrichterin vom 11. August 2016 ist sodann die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden, weil eine Klärung des neuerlichen Vorbringens erst im Hauptsacheverfahren möglich sei (VG 4 L 440/16.A).
Die vormals zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; nach Übergang des Verfahrens auf die nunmehr zur Entscheidung berufende Kammer hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2020 im Einverständnis der Beteiligten auf die Kammer zurückübertragen.
Der Kläger trägt im Klageverfahren weiter vor, dass er nur drei Jahre habe zur Schule gehen können, um danach seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Partner, Rahman Ali, sei drei Jahre älter gewesen als er; er sei seinerzeit Schüler bzw. Student gewesen und sie hätten eine fast dreijährige Beziehung miteinander gehabt. Er gehe hier in Deutschland regelmäßig nach Berlin, um dort zu cruisen, er könne sich nicht outen, bevor sein Aufenthalt gesichert sei.
Der informatorisch angehörte Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahrensakten) sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Asylanerkennung und Zuerkennung internationalen, hilfsweise nationalen Schutzes unproblematisch statthaft und innerhalb der im vorliegenden Fall einschlägigen einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 2. Hs., 36 Abs. 1 AsylG) erhoben worden.
B.
Die Klage hat bis auf die Frage nach dem nationalen Asylanspruch mit dem Hauptantrag Erfolg, da sich der angegriffene Bundesamtsbescheid unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtwidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil dieser einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat.
1.
Der nationale Asylanspruch scheidet allerdings von vornherein aus, weil der Kläger unzweifelhaft über mehrere sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet gelangt ist (Art. 16a Abs. 2 GG). Insoweit ist die Klage abzuweisen, wobei das Gericht mangels einer aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG folgenden Beschwer von der gesonderten Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides absieht.
2.
Dem Kläger ist der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, da er unter Zugrundelegen seiner persönlichen (Einzelfall-) Umstände als homosexueller Mann in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an seine entsprechende unverfügbare Eigenschaft gewärtigen muss. Zwar war sein ursprüngliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren durch das Bundesamt nicht anders als geschehen zu bescheiden; jedoch hat der Kläger seine (wahren) Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsland zur Überzeugung des Gerichts in noch zulässiger Weise während des gerichtlichen Verfahrens glaubhaft gemacht und führen diese Gründe zum Klageerfolg.
Der Kläger hat das Gericht im Rahmen der Würdigung seiner schriftsätzlichen Angaben in Zusammenschau mit den Eindrücken aus seiner informatorischen Befragung während der mündlichen Verhandlung überzeugt, tatsächlich homosexuell im Sinne einer Wesensprägung von identitätsprägendem Gewicht zu sein und die von ihm erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens vorgetragenen Übergriffe tatsächlich erlebt zu haben. Er hat schlüssige und nachvollziehbare Angaben sowohl zu seiner Person als auch zu seinen inneren Beweggründen gemacht und sich derart zu seiner behaupteten Wesensprägung ausdrücklich verhalten. Dies umfasst sowohl seine familiäre und ethnische Herkunft wie das Szenario nach dem Bekanntwerden seiner Beziehung zum damaligen Partner einschließlich des Polizeigewahrsams und der Verstoßung durch Familie und Dorfgemeinschaft. Auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat insoweit keine Zweifel bekundet oder etwa offene Fragen angebracht. Sowohl die erfahrenen Nachstellungen als auch die befürchteten Nachstellungen des Klägers erreichen das gemäß § 3a Abs. 1 AsylG für einen Schutzbedarf vorauszusetzende Gewicht: es geht um schwerwiegende Verletzungen der Rechte des Klägers (Prügelattacke; angedrohte Tötung; Inhaftierung).
Homosexuelles Verhalten kann in Pakistan Maßnahmen nach sich ziehen, die als Verfolgung oder unmenschliche Behandlung einzustufen sind. Dabei sind solche Verfolgungsmaßnahmen bereits durch die einschlägigen Strafvorschriften insbesondere in Art. 377 PCC indiziert, was allein allerdings den konkreten Schutzbedarf des Klägers nicht begründet; ein solcher erwächst zur Überzeugung des Gerichts vielmehr (nur) aus der vom Kläger glaubhaft gemachten eigenen Persönlichkeitsprägung, die eine Unterdrückung bzw. das Geheimhalten seiner identitätsstiftenden Sexualität nicht zulässt (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. „X, Y, Z“ - juris).
Hierbei kann sich der Kläger nicht schon auf eine sog. Gruppenverfolgung in Pakistan berufen. Eine Gruppenverfolgung homosexueller Männer allein wegen ihrer geschlechtlichen Prägung lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisunterlagen zur Situation in Pakistan nicht entnehmen.
Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Die hiernach vorauszusetzende hinreichende Verfolgungsdichte liegt nicht vor. Zwar wird Homosexualität in Pakistan stigmatisiert und werden gegen Homosexuelle Strafverfahren nach Art. 377 PCC durchgeführt. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher aber noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe auch tatsächlich verhängt wird (EuGH vom 7. November 2013). Zudem ist Homosexualität in Pakistan gesellschaftlich zwar nicht akzeptiert; sie wird aber im privaten Bereich toleriert (AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 18), was die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit ihren Hinweisen auf die unterschiedlichen Verhältnisse je nach sozialer Stellung der Betroffenen im gesellschaftlichen Gefüge in der Sache bestätigt hat.
Zur Anwendungspraxis führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus (Situation von Homosexuellen, SFH-Länderanalyse, 11. Juni 2015. S. 2 f), obwohl Art. 377 PCC über unnatürlichen Geschlechtsverkehr selten gegen Homosexuelle angewendet werde und Fälle nur selten vor Gericht kämen, benützten Polizisten und weitere Personen die Art. 377 und 294 PCC, um u.a. Homosexuelle zu bedrohen, sie zu bestechen und um sexuelle Gefälligkeiten zu erpressen. Deshalb stünden sie unter psychischem Druck und seien der Gefahr von Übergriffen konstant ausgesetzt. Seit der letzten Auskunft im Juli 2012 seien wenig neue Verhaftungen oder Verurteilungen nach Art. 377 PCC bekannt geworden. Die beiden in der früheren Auskunft erwähnten Personen, die in Multan im Jahr 2011 auf Grund von Art. 377 PCC angeklagt und zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien, hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden. Die Familien hätten sich außergerichtlich mit dem dortigen Kläger geeinigt und Geld bezahlt, worauf die Klage fallengelassen und die beiden Männer frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Weitere Männer, die im selben Fall ebenfalls angeklagt worden waren, seien nie vor Gericht gekommen, da ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Anfang 2015 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Art. 377 PCC festgenommen worden, da er einen 15-Jährigen vergewaltigt haben solle. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige fallen gelassen und eine Kompensationszahlung erhalten. Der 17-jährige Angeklagte sei am 4. Mai 2015 wieder aus der Haft entlassen worden.
Das BFA führt in dem Länderinformationsblatt, Stand 28. Mai 2019, ergänzend unter Bezugnahme auf den Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums 2018 aus, dass es zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGTBI-Personen komme; Verbrechen würden oft nicht gemeldet und die Polizei werde selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch hätten Initiativen von NGO´s in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert.
Nach den Richtlinien des britischen Außenministeriums vom 2. Juli 2019 (country policy and information note) ist der pakistanische Staat willens, aber nicht in der Lage, effektiven Schutz vor Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen zu gewährleisten; es komme auf die Einzelfallumstände an. Staatlich Verfolgte hätten danach begründete Furcht vor Verfolgung ohne interne Schutzmöglichkeiten; im Fall nichtstaatlicher Verfolger komme es darauf an, ob ein interner Schutzort bezüglich dieser Verfolger in Betracht kommt. Angesichts einer landesweit im Grundsatz homophoben Einstellung und des fehlenden generellen staatlichen Schutzes könne interner Schutz nicht ohne grundlegende Verhaltensänderung der betroffenen Person erlangt werden. Für einen homosexuellen Mann, der sich mit Blick auf sozialen oder religiösen Druck diskret verhalte, könne es freilich als vernünftig betrachtet werden, sich innerhalb Pakistans niederzulassen.
Angesichts der geringfügigen Zahl von Fällen strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilungen von homosexuellen Männern ist die Wahrscheinlichkeit, dass jeder homosexuelle Mann in Pakistan strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, als gering einzuschätzen. Es kommt vielmehr nach allen genannten Erkenntnisunterlagen auf die konkreten Einzelfallumstände, namentlich darauf an, ob und inwieweit sich die Betroffenen verdeckt verhalten. Daher kann keine Gruppenverfolgung angenommen werden.
Insoweit ergibt sich aus den klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen, namentlich aus dem IRB-Bericht vom 17. Januar 2019, nichts anderes; sie bestätigen vielmehr die Annahme, dass Homosexualität im Verborgenen („behind closed doors“) gelebt werden kann und berufen sich vor allem auf die bereits genannten Quellen.
Zugleich belegen die genannten Auskünfte, dass ein offen homosexuell lebender Mann in Pakistan ohne interne Schutzmöglichkeiten homophoben Übergriffen durch staatliche wie insbesondere durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf.
Der Kläger hat seine Sexualität bereits in Pakistan nicht nur im Verborgenen, wenngleich vorsichtig im Hinblick auf ein Entdecktwerden gelebt; er ist vor der Ausreise aus seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität angegriffen und in Polizeigewahrsam genommen worden. Er hat überzeugend darlegen können, seine Sexualität auch weiterhin nicht im Verborgenen leben zu wollen, weshalb er auch heimlich seine Familie verlassen und bis heute nach Partnern gesucht habe.
Unter diesen Voraussetzungen steht zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der sich promisk verhaltende Kläger in Pakistan asylrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt ist, weshalb ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. „X, Y, Z“ - juris) kann nicht von ihm verlangt werden, dass er seine Sexualität unterdrückt bzw. nicht offen auslebt.
Hinsichtlich der staatlichen Verfolgungsgefahren scheidet ein interner Schutz (§ 3e AsylG) aus, da der Kläger seine homosexuelle Prägung nicht verdeckt auslebt; soweit es um nichtstaatliche Verfolgungsakteure geht, kommt ein interner Schutz ebenfalls nicht in Frage, weil er an den in Betracht kommenden Zufluchtsorten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gleichermaßen Verfolgung durch andere Verfolger ausgesetzt ist, wenn seine Homosexualität bekannt wird. Dies aber ist unter den hier ersichtlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers beachtlich wahrscheinlich.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 83b AsylG.