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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 04.06.2020 – 2 K 2477/18.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0604.2K2477.18.00

Tenor§

Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben 1983 in Peshawar geborene Kläger meldete sich am 13. Februar 2015 in Gießen als verheirateter Asylsuchender; auch am 16. Februar 2015 meldete er sich in Eisenhüttenstadt als verheirateter Asylsuchender. Am 25. März 2015 stellte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Er gab an, Paschtune und verheiratet zu sein und zwei 2013 bzw. 2014 geborene Söhne zu haben. Anlässlich der Befragung am selben Tag gab er weiter an, am 15. September 2014 von Pakistan in den Iran ausgereist und von dort u.a. über die Türkei am 12. Februar 2015 nach Deutschland gelangt zu sein.

Ungarn stimmte am 3. Juni 2015 einem zwischenzeitlich Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-Verordnung zu, wobei in der Erklärung angegeben ist, dass der Kläger dort als 1985 geborener Asylsuchender registriert sei. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 15. Juni 2015 als unzulässig ab bei gleichzeitiger Anordnung der Abschiebung nach Ungarn. Im Nachgang zur hiergegen erhobenen und durch Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesenen Klage (VG 5 K 865/15.A) erließ das Bundesamt im Berufungsverfahren einen Bescheid vom 3. Mai 2018, wonach es jenen vom 15. Juni 2015 aufhob.

Anlässlich der am 27. Juni 2018 durchgeführten Anhörung gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf Lakrai Kaniza im Distrikt Peshawar, nahe der Grenze zu Afghanistan. Am 14. September 2014 habe er Pakistan verlassen, er sei auf dem Luftweg in den Iran und von dort weiter auf dem Landweg bis Deutschland gereist. Er wisse nicht, wo seine Eltern wohnten; er habe noch fünf Brüder und fünf Schwestern. In Pakistan habe er 10 Jahre lang die Schule besucht und danach als selbstständiger Lieferant gearbeitet. In seiner Gegend lebten 400 bis 500 strenggläubige Menschen. Er sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn gehabt; er sei homosexuell als einziger in seiner Familie. Dies habe er versteckt gehalten, da seine Familie streng gläubig sei. Eines Tages sei er mit dem Sohn des örtlichen Imams in der Moschee erwischt worden, wo er in dessen Zimmer mit ihm „intime Sachen gemacht“ habe. Dies sei am 21. oder 22. August 2014 nachmittags gegen 16.00 Uhr geschehen und sie seien von der Mutter seines Freundes überrascht worden. Er habe wegrennen können und wisse nicht, was aus dem Freund geworden sei. Zwei bis drei Tage später habe er auf dem Basar eine Lieferung machen wollen, als er auf den Bruder seines Freundes getroffen sei, einen „Shakir“, der Mitglied der Taliban sei. Man habe ihn – den Kläger – mit Messern und Gewehrkolben attackiert, wovon er Handyfotos habe, die ein Freund im Iran gemacht habe. Es habe jemand die Polizei gerufen, woraufhin man ihm einen Messerstich in den Unterleib versetzt habe und die Angreifer geflohen seien. Er sei ohnmächtig geworden und im Krankenhaus wieder zu sich gekommen; nach drei Tagen sei er entlassen worden. Etwa zwei Wochen später sei sein Bruder, der ihm ähnlich sehe, zum Gebet in der Moschee gewesen und auf dem Rückweg von jenem Shakir angeschossen worden. Daraufhin habe er – der Kläger – einen guten Freund angerufen, um ihm alles zu berichten; er habe diesem Freund sein Geld, das Auto und die Personaldokumente gegeben, da er nicht gewusst habe, was passieren werde. Während der nächsten Tage sei sein Vater in die Moschee gegangen, wo der Imam ihm erzählt habe, was passiert sei. Der Vater habe dies nicht glauben können, da er seinen Sohn als streng gläubig eingeschätzt habe. Dies habe der Kläger von seiner Mutter erfahren. Der Bruder habe dem Vater berichtet gehabt, wer auf ihn geschossen habe, weshalb der Vater den Imam befragt habe. Dieser habe geäußert, dass es ein Versehen gewesen sei; man hätte den Kläger erwischen sollen. Auf diese Weise habe der Vater erfahren, dass er – der Kläger – homosexuell sei und mit dem Sohn des Imams erwischt worden sei. Hiervon habe auch die Ehefrau erfahren, die sich daraufhin von ihm getrennt habe. Dann habe es eine Zusammenkunft der Familie gegeben, wo es geheißen habe, dass der Kläger große Schande über die Familie gebracht habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er getötet werden solle, und ihm geraten, sofort fortzugehen. Daraufhin habe er den besagten Freund angerufen, der ihm ein Visum besorgt habe, mit welchem er in den Iran geflogen sei. Dazu habe er sich zunächst drei Tage bei jenem Freund, dann eine Woche bei dessen Schwester aufgehalten, bis das Visum fertig gewesen sei.

Er habe sich nicht woanderes in Pakistan niedergelassen, da er nicht gewusst habe, was er machen sollte. Es sei für ihn alles sehr gefährlich gewesen. Paschtunen seien sehr gläubig und jener Shakir sei bei den Taliban sehr einflussreich. Erfahre die Polizei von der Homosexualität einer Person, könne man bestraft werden. Außerdem habe es sein können, dass sein Intimpartner verschwunden sei und er dafür verantwortlich gemacht werde. Homosexualität werde in seiner Heimatregion nicht toleriert. Wie es in Großstädten sei, habe er nicht gewusst.

Auf weiteres Befragen gab der Kläger an, im Alter von 18 Jahren seine Homosexualität verspürt zu haben. Er habe mit mindestens 200 Leuten Sexualkontakte gehabt und seine Sexualität versteckt ausgelebt, manchmal bei ihm zu Hause und manchmal im Auto. In Berlin gehe er in einen Park, wo man leicht Homosexuelle treffen könne. Eine feste Beziehung habe er nicht. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren; er schäme sich vor der Familie und andere Freunde hätten bereits in Frankreich und Italien Aufenthaltstitel bekommen. Alle Nachbarn und Verwandten wüssten um ihn; deshalb hätten auch seine Eltern umziehen müssen. Er wisse nicht, wo seine Eltern seien; er habe keinen Kontakt. Nunmehr stehe er allein mit jenem Freund, der die Flucht organisiert habe, in Kontakt; dieser sei jetzt in Dubai. Nach Deutschland sei er gegangen, da er schon als kleines Kind gehört habe, dass dies das beste Land sei.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 25. September 2018, dem eine fehlerhafte Rechtshelfsbelehrung beigefügt war, umfassend ab; ferner forderte es den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Der Kläger könne als Homosexueller internen Schutz insbesondere in den Großstädten Pakistans finden. Es seien auch keine Strafverfahren gem. Art. 377 PPC bekannt; diese Vorschrift werde überhaupt nur überwiegend bei Übergriffen gegenüber Minderjährigen angewandt. Der Kläger habe seine Sexualität nur im Verborgenen praktiziert und auch jetzt nicht dargelegt, dass sich dies geändert habe. Anders habe er die 200 geschilderten Kontakte auch nicht haben können.

Mit seiner am 17. Oktober 2018 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Klage, die mit Beschluss vom 15. November 2018 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist, verfolgt der Kläger seinen internationalen Schutzantrag weiter. Die unmittelbar nach jener Klage am selben Tage beim erkennenden Gericht erhobene Klage VG 4 K 2267/18.A hat der Kläger am 19. Dezember 2018 zurückgenommen, so dass jenes Verfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 eingestellt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen, hilfsweise nationalen Schutzes unproblematisch statthaft und angesichts der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des umstrittenen Bundesamtsbescheides zweifellos rechtzeitig erhoben worden.

Dabei kann das Gericht angesichts der entsprechenden Belehrung in der Ladungsverfügung auch in Abwesenheit des Klägers wie seines Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

B.

Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg, da sich der angegriffene Bundesamtsbescheid unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) im angegriffenen Umfang als rechtwidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil dieser einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat.

Dem Kläger ist der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, da er unter Zugrundelegen seiner persönlichen (Einzelfall-) Umstände als homosexueller Mann in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an seine entsprechende unverfügbare Eigenschaft gewärtigen muss. Zwar hat sich der Kläger keiner informatorischen Befragung durch das Gericht gestellt, indem er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; das Gericht ist jedoch in Würdigung des unbefangenen Vorbringens des Klägers gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vom 27. Juni 2018 von den hier entscheidungsrelevanten Umständen überzeugt, so dass es keiner Vertagung zwecks Befragung des Klägers bedarf. Denn auch das Bundesamt hat weder im angegriffenen Bescheid noch sonst Zweifel hinsichtlich der klägerseits vorgebrachten Umstände geäußert.

Der Flüchtlingsschutzbedarf des Klägers knüpft an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit an das Verfolgungsmerkmal nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Homosexuelle Männer stellen eine solche soziale Gruppe dar.

Der Kläger hat das Gericht im Rahmen der Würdigung seiner schriftsätzlichen Angaben überzeugt, tatsächlich homosexuell im Sinne einer Wesensprägung von identitätsprägendem Gewicht zu sein und die von ihm vorgetragenen Übergriffe tatsächlich erlebt zu haben. Im Unterschied zu zahlreichen anderen Asylbewerbern hat er freimütig und detailliert, dabei überwiegend nicht durch Fragen geleitet oder erkennbar aus verfahrenstaktischen Erwägungen schlüssige und nachvollziehbare Angaben sowohl zu seiner Person als auch zu seinen inneren Beweggründen gemacht und sich derart zu seiner behaupteten Wesensprägung ausdrücklich verhalten. Dies umfasst sowohl seine familiäre und ethnische Herkunft aus einem von streng religiösen Paschtunen bewohnten, übersichtlichen Dorf wie das Szenario nach dem Bekanntwerden seiner Beziehung zum Sohn des örtlichen Imams und der Verstoßung durch Familie und Dorfgemeinschaft, einschließlich der „Schande“, die er über die Familie und seine Ehe gebracht habe. Im Bundesamtsbescheid wird die Homosexualität des Klägers angenommen; auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat insoweit keine Zweifel bekundet oder etwa offene Fragen angebracht. Sowohl die erfahrenen Nachstellungen als auch die befürchteten Nachstellungen des Klägers erreichen das gemäß § 3a Abs. 1 AsylG für einen Schutzbedarf vorauszusetzende Gewicht: es geht um schwerwiegende Verletzungen der Rechte des Klägers (Messerattacke; angedrohte Tötung; Strafverfolgung). Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Vorverfolgung des Klägers in Pakistan sowie davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine in diesem Sinne politische Verfolgung zu gewärtigen hat.

Homosexuelles Verhalten kann in Pakistan Maßnahmen nach sich ziehen, die als Verfolgung oder unmenschliche Behandlung einzustufen sind. Dabei sind solche Verfolgungsmaßnahmen bereits durch die einschlägigen Strafvorschriften insbesondere in Art. 377 PCC indiziert, was allein allerdings den konkreten Schutzbedarf des Klägers nicht begründet; ein solcher erwächst zur Überzeugung des Gerichts - im Gegensatz zur abweichenden Einschätzung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid - vielmehr (nur) aus der vom Kläger glaubhaft gemachten eigenen Persönlichkeitsprägung, die eine Unterdrückung bzw. das Geheimhalten seiner identitätsstiftenden Sexualität nicht zulässt (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. „X, Y, Z“ - juris).

Hierbei kann sich der Kläger allerdings nicht schon auf eine sog. Gruppenverfolgung in Pakistan berufen. Eine Gruppenverfolgung homosexueller Männer allein wegen ihrer geschlechtlichen Prägung lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnisunterlagen zur Situation in Pakistan nicht entnehmen.

Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

Die hiernach vorauszusetzende hinreichende Verfolgungsdichte liegt nicht vor. Zwar wird Homosexualität in Pakistan stigmatisiert und werden gegen Homosexuelle Strafverfahren nach Art. 377 PCC durchgeführt. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher aber noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe auch tatsächlich verhängt wird (EuGH vom 7. November 2013). Zudem ist Homosexualität in Pakistan gesellschaftlich zwar nicht akzeptiert; sie wird aber im privaten Bereich toleriert (AA, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 18).

Zur Anwendungspraxis führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus (Situation von Homosexuellen, SFH-Länderanalyse, 11. Juni 2015. S. 2 f), obwohl Art. 377 PCC über unnatürlichen Geschlechtsverkehr selten gegen Homosexuelle angewendet werde und Fälle nur selten vor Gericht kämen, benützten Polizisten und weitere Personen die Art. 377 und 294 PCC, um u.a. Homosexuelle zu bedrohen, sie zu bestechen und um sexuelle Gefälligkeiten zu erpressen. Deshalb stünden sie unter psychischem Druck und seien der Gefahr von Übergriffen konstant ausgesetzt. Seit der letzten Auskunft im Juli 2012 seien wenig neue Verhaftungen oder Verurteilungen nach Art. 377 PCC bekannt geworden. Die beiden in der früheren Auskunft erwähnten Personen, die in Multan im Jahr 2011 auf Grund von Art. 377 PCC angeklagt und zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien, hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden. Die Familien hätten sich außergerichtlich mit dem dortigen Kläger geeinigt und Geld bezahlt, worauf die Klage fallengelassen und die beiden Männer frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Weitere Männer, die im selben Fall ebenfalls angeklagt worden waren, seien nie vor Gericht gekommen, da ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Anfang 2015 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Art. 377 PCC festgenommen worden, da er einen 15-Jährigen vergewaltigt haben solle. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige fallen gelassen und eine Kompensationszahlung erhalten. Der 17-jährige Angeklagte sei am 4. Mai 2015 wieder aus der Haft entlassen worden.

Das BFA führt in dem Länderinformationsblatt, Stand 28. Mai 2019, ergänzend unter Bezugnahme auf den Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums 2018 aus, dass es zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGTBI-Personen komme; Verbrechen würden oft nicht gemeldet und die Polizei werde selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch hätten Initiativen von NGO´s in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert.

Nach den Richtlinien des britischen Außenministeriums vom 2. Juli 2019 (country policy and information note) ist der pakistanische Staat willens, aber nicht in der Lage, effektiven Schutz vor Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen zu gewährleisten; es komme auf die Einzelfallumstände an. Staatlich Verfolgte hätten danach begründete Furcht vor Verfolgung ohne interne Schutzmöglichkeiten; im Fall nichtstaatlicher Verfolger komme es darauf an, ob ein interner Schutzort bezüglich dieser Verfolger in Betracht kommt. Angesichts einer landesweit im Grundsatz homophoben Einstellung und des fehlenden generellen staatlichen Schutzes könne interner Schutz nicht ohne grundlegende Verhaltensänderung der betroffenen Person erlangt werden. Für einen homosexuellen Mann, der sich mit Blick auf sozialen oder religiösen Druck diskret verhalte, könne es freilich als vernünftig betrachtet werden, sich innerhalb Pakistans niederzulassen.

Angesichts der geringfügigen Zahl von Fällen strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilungen von homosexuellen Männern ist die Wahrscheinlichkeit, dass jeder homosexuelle Mann in Pakistan strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, als gering einzuschätzen. Es kommt vielmehr nach allen genannten Erkenntnisunterlagen auf die konkreten Einzelfallumstände, namentlich darauf an, ob und inwieweit sich die Betroffenen verdeckt verhalten. Daher kann keine Gruppenverfolgung angenommen werden.

Zugleich belegen die genannten Auskünfte, dass ein offen homosexuell lebender Mann in Pakistan ohne interne Schutzmöglichkeiten homophoben Übergriffen durch staatliche wie insbesondere durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf.

Der Kläger hat seine Sexualität bereits in Pakistan nicht nur im Verborgenen, wenngleich vorsichtig im Hinblick auf ein Entdecktwerden gelebt; er ist vor der Ausreise aus seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität angegriffen und von Familie und Dorfgemeinschaft verstoßen worden. Zwar ist es nicht erkennbar, dass Strafmaßnahmen gegen ihn verhängt wurden; unter Berücksichtigung seines Vortrags ist aber davon auszugehen, dass man ihn in seiner Umgebung als Homosexuellen überall identifizierte. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar beschrieben, dass er seine Identität auch unabhängig von der Beziehung zu jenem Sohn des Imams lebte und auch weiterhin nicht im Verborgenen leben will, weshalb er zum Cruisen nach Berlin fahre. Dies wird allein durch den Umstand, dass er in Pakistan verheiratet war und zwei Kinder hat, nicht in Frage gestellt. Die sich insoweit aufdrängenden Zweifel relativieren sich angesichts der in den Erkenntnisunterlagen belegten Tatsache, dass offen gelebte Homosexualität in Pakistan regelmäßig Verfolgung nach sich zieht, sowie angesichts des Umstandes, dass gesellschaftlich verpöntes homosexuelles Verhalten weltweit immer wieder durch vordergründiges, sozial angepasstes Verhalten zu verdecken gesucht wird.

Unter diesen Voraussetzungen steht zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der sich promisk verhaltende Kläger in Pakistan asylrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt ist, weshalb ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-100/12 u.a. „X, Y, Z“ - juris) kann nicht von ihm verlangt werden, dass er seine Sexualität unterdrückt bzw. nicht offen auslebt.

Hinsichtlich der staatlichen Verfolgungsgefahren scheidet ein interner Schutz (§ 3e AsylG) aus, da der Kläger seine homosexuelle Prägung nicht verdeckt auslebt; soweit es um nichtstaatliche Verfolgungsakteure geht, kommt ein interner Schutz ebenfalls nicht in Frage, weil er an den in Betracht kommenden Zufluchtsorten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gleichermaßen Verfolgung durch andere Verfolger ausgesetzt ist, wenn seine Homosexualität bekannt wird.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.