Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.07.2020 – 5 K 2299/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0728.5K2299.18.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid vom 30. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2018 wird hinsichtlich des im Gebührenbescheid erhobenen Zuschlags i. H. von 72,80 € aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Zuschlag auf die Mengengebühr in einem Gebührenbescheid für Schmutzwasser.

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in E..., belegen in der Gemarkung D..., Flur, Flurstücke 6...und 6...mit der postalischen Anschrift F.... Nach seinen Angaben in einem vorangegangenen beitragsrechtlichen Verfahren wurde das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück im Jahre 2008 an die öffentliche Kanalisation, d.h. an die bestehende Abwasseranlage, angeschlossen.

Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 17. September 2013 zu einem Abwasserbeitrag i. H. v. 2.248,40 € heran. Darauf zahlte der Kläger am 08. Januar 2014 1.548,40 € und am 31. Januar 2014 weitere 754,60 €. Nachdem der Kläger bereits am 27. Dezember 2013 Anfechtungsklage gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrags erhoben hatte, setzte der T... die Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheides aus und zahlte den Abwasserbeitrag am 25. Januar 2016 an den Kläger vollständig zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2016 wies das erkennende Gericht die Klage ab (VG 5 K 1507/13). Der Gerichtsbescheid wurde nach einem erfolglosen Berufungszulassungsverfahren rechtskräftig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2019 – OVG 9 N 114.16). Am 07. November 2019 entrichtete der Kläger den Abwasserbeitrag an die Beklagte erneut.

Die Beklagte erhebt aufgrund der rückwirkend erfolgten 5. Änderung der Gebührensatzung des T... für die Abwasserableitung und –behandlung unterschiedlich hohe Mengengebühren für Schmutzwasser und differenziert hierbei zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern.

Für die Schmutzwasserentsorgung des klägerischen Grundstücks im Entsorgungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2017 setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 30. Januar 2018 eine Mengengebühr i. H. von insgesamt 239,02 € fest. Darin enthalten ist ein „Zuschlag “ i. H. von 72,80 €, resultierend aus einer Gebühr von 0,91 €/m³ bei einem Verbrauch von 80 m³ (Trinkwasser). Der Widerspruch des Klägers vom 22. Februar 2018 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2018). In der Begründung des Widerspruchsbescheides verweist die Beklagte auf ihre satzungsrechtlichen Bestimmungen. Die Festsetzung eines Zuschlages zur Mengengebühr für Grundstücke, für die der Anschlussbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sei, begegne mit Blick auf die vom T... praktizierte gemischte Refinanzierung der öffentlichen Anlage aus Beiträgen und Gebühren keinen durchgreifenden Bedenken. Vielmehr bestehe eine (gebührenrechtliche) Ausgleichspflicht in den Fällen, dass einzelne beitragspflichtige Grundstücke nicht mehr wirksam zu einem Beitrag herangezogen werden könnten. Da der Kläger durch die Erstattung seines Beitrags im Jahre 2016 keinen Beitrag zum Stichtag, dem 01.01.2017, gezahlt habe, komme der Kläger nicht in den Genuss der durch die (gezahlten) Beiträge bedingten geringeren Gebührensätze.

Der Kläger hat am 22. Oktober 2018 Klage erhoben. Er hält den Gebührenbescheid für rechtswidrig, soweit darin ein Zuschlag von 0,91 €/m³ Schmutzwasser festgesetzt werde. Es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Auch sei der festgesetzte Zuschlag unangemessen hoch. Dass das klägerische Grundstück aufgrund eines bestehenden Erhebungsverbots nicht der Anschlussbeitragspflicht unterlegen habe, rechtfertige nicht die Erhebung dieses Zuschlages.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid für Schmutzwasser vom 30. Januar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2018 insoweit aufzuheben, als darin zusätzlich zur Mengengebühr für entsorgtes Schmutzwasser ein Zuschlag von 0,91 € je Kubikmeter entsorgtes Schmutzwasser festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Festsetzung für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen darauf, dass der Kläger als Nichtbeitragszahler nicht an der gebührenmindernden Auflösungswirkung des sog. Abzugskapitals gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG partizipieren dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die angefochtene Festsetzung eines (Schmutzwasser-)Zuschlags i. H. von 72,80 €, resultierend aus einer zusätzlichen Gebühr von 0,91 €/m³ bei einem Verbrauch von 80 m³ (Trinkwasser), erweist sich hier als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung kommt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserableitung und –behandlung des T...– Gebührensatzung (GSAw) vom 17. September 2012 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. vom 02. Oktober 2012, S. ), die nach ihrem § 14 rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2019 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. vom 20. Dezember 2019, S. ), die zufolge Art. 2 rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist (im folgenden GSAw 2017), in Betracht. Diese Satzung ist formell rechtmäßig und sie enthält die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG notwendigen Bestandteile.

2. § 5 (Gebührensätze) der GSAw 2017 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5 Abs. 1 GSAw 2017:

(1) Die Mengengebühr Schmutzwasser beträgt:

a) vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 3,23 €/m³

b) ab dem 01.01.2019 3,20 €/m³.

Die Mengengebühr nach Satz 1 stellt den Gebührensatz für die Nichtbeitragszahler i.S.d. Abs. 5 dar. Die Mengengebühr für die Beitragszahler i.S.d. Abs. 5 ermäßigt sich

a) vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 um 0,91 €/m³

b) ab dem 01.01.2019 um 0,90 €/m³,

so dass der Gebührensatz der Mengengebühr Schmutzwasser für die Beitragszahler i.S.d. Abs. 5

a) vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 2,32 €/m³

b) ab dem 01.01.2019 2,30 €/m³

beträgt.

§ 5 Abs. 5 GSAw 2017:

Für Grundstücke, die gem. § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung des T... - Beitragssatzung - (nachfolgend als BS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für den Abwasserbeitrag gemäß §§ 1 Abs. 2 und 2 BS unterliegen und für die zum Stichtag ein Abwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach § 4 BS an den T...gezahlt wurde, wird für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Abwasserbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG die Mengengebühr Schmutzwasser nach Abs. 1 ermäßigt und ein entsprechend verringerter Gebührensatz nach Abs. 1 Satz 3 erhoben.

In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist, wegen Eintritts eines Erhebungsverbotes oder aus sonstigen Gründen wieder aufgehoben und der Abwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung des Abwasserbeitrages nicht möglich ist, wird ebenfalls der volle Gebührensatz für die Mengengebühr Schmutzwasser nach Abs. 1 Satz 1 erhoben. Die Erhebung des vollen Gebührensatzes für die Mengengebühr Schmutzwasser nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt auch bei Beitragsbescheiden, die ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckt werden dürfen.

Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017.

3. Der Zweckverband sieht danach bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nunmehr unterschiedlich hohe Gebührensätze im streitgegenständlichen Zeitraum 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 für Nichtbeitragszahler i. H. von 3,23 Euro/m³ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a) GSAw 2017 und für Beitragszahler i. H. von 2,32 €/m³ zufolge § 5 Abs. 1 Satz 3 lit. a) GSAw 2017 vor. Mit diesen unterschiedlichen Gebührensätzen trägt der Zweckverband rechtlich bedenkenfrei der gebührenrechtlichen Notwendigkeit Rechnung, dass das von den Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen ausschließlich zu deren Gunsten in den kalkulierten Gebührensatz eingehen darf (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 Nr. 2 KAG). Der Zweckverband hat daher mit der o.g. 5. Änderungssatzung keinen Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler, sondern lediglich einen Gebührenabschlag für Beitragszahler geregelt, und zwar auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll (vgl. dazu schon LT-Drs. 2/738, S. 7; PlPr. 2/17, S. 1457). Dies ist im Lichte der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg grundsätzlich nicht zu beanstanden. So hat das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Normenkontrollentscheidung vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 (juris) zur damaligen 3. Änderungssatzung der GSAw des T... und zur Erhebung gespaltener Gebührensätze ausgeführt, dass es

„im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (begegnet), dass mit der angegriffenen 3. Änderungssatzung hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze danach unterschieden wird, ob für ein Grundstück ein Beitrag nach der maßgeblichen Beitragssatzung des Antragsgegners entrichtet wurde oder nicht (1.)...

1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird damit - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - weiter sichergestellt, dass innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen eine gewisse Binnengerechtigkeit geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

Anzuknüpfen ist dabei nach Wortlaut und Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 allein an die tatsächlich gezahlten Beiträge. Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 28 f.). Nichts anderes gilt für diejenigen Nutzer, die infolge des Beschlusses des BVerfG vom 12. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil sie sich auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können. Dies geht – ebenso wie bei „echt“ verjährten Anschlussbeiträgen – nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von Benutzungsgebühren verschont zu werden. Auch besteht kein Anspruch, im Rahmen der Gebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße im Gegenteil zu deren Lasten gegen das Verbot der Doppelbelastung, gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Gebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Die Einführung gespaltener Gebührensätze stellt daher keine Umgehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 dar, so dass es – entgegen der Antragstellerin – ohne Belang ist, ob die streitgegenständliche Änderungssatzung eine Reaktion auf diese Rechtsprechung darstellt.

2. Will der Einrichtungsträger dem Gebot der gleichgewichtigen Kostenbelastung im Wege gespaltener Gebührensätze Rechnung tragen, dann muss er einen ermäßigten Gebührensatz für die beitragsbelasteten Nutzer festlegen. Dabei darf die Gemeinde bzw. der Verband im Ergebnis nicht besser stehen als bei einem einheitlichen Gebührensatz. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten bedeutet dies, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben sind (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, a. a. O., Rn. 39). Das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen hat – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Im Ergebnis hat also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler.

Zur Berechnung des Gebührensatzes sind die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen. Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu bereits Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, a. a. O., Rn. 40)“

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 –, Rn. 16 - 20, juris).

4. Mit der streitgegenständlichen Regelung in der 5. Änderungssatzung, die aufgrund ihrer Rückwirkungsanordnung in ihrem Art. 2 zum 01. Januar 2017 den abgerechneten Zeitraum für die Mengengebühr erfasst, hat der T...die Gebührensätze im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht (mehr) in der Weise bestimmt, dass er zunächst einen einheitlichen Benutzungsgebührensatz für alle Nutzer festgesetzt hat und anschließend gleichsam außerhalb des Benutzungsgebührenrechts noch ein Aufschlag für Nichtbeitragszahler erfolgt ist, der den Zweck hat, das durch Aufgabe der Beitragserhebung entgangene Beitragsvolumen nach und nach zu ersetzen. Vielmehr hat er in § 5 Abs. 1 GSAw 2017 einen Gebührensatz für die Nichtbeitragszahler i. H. von 3,23 €/m³ bestimmt und für die Beitragszahler i. S. von § 5 Abs. 5 GSAw 2017 eine ermäßigte Mengengebühr von 2,32 €/m³ (-0,91 €/m³) im streitgegenständlichen Zeitraum vorgesehen.

Ergänzend ist hierzu mit der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg auszuführen, dass hierdurch - wie der Kläger sinngemäß meint - keine Beitragserhebung etwa „durch die Hintertür“ erfolgt und auch sonst keine Umgehung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16 –, Rn. 10 - 11, juris).

5. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in der o.g. Normenkontrollentscheidung den in der 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung des T... vorgesehenen Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler beanstandet und dem Normenkontrollantrag deswegen stattgegeben hatte, hat der T... die rechtlichen Beanstandungen mit der 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung ausgeräumt, da nunmehr im Ergebnis - wie vom OVG Berlin-Brandenburg als rechtlich bedenkenfrei angesehen - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler rückwirkend ab dem 01. Januar 2017 erfolgt. Im rechnerischen Ergebnis steht die Gebührenerhebung im Gebührenbescheid vom 30. Januar 2018 nunmehr im Einklang mit den Gebührensätzen gemäß § 5 Abs. 1 GSAw 2017. Da sich der Kläger allein auf das bestehende Beitragserhebungsverbot bezieht und nur die Erhebung eines Zuschlages auf die Schmutzwasser-Mengengebühr beanstandet, besteht vorliegend kein Anlass zu einer weitergehenden, ungefragten satzungsrechtlichen Fehlersuche (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – OVG 9 B 13.12 –, Rn. 19, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, Rn. 43, juris).

6. Die konkrete Erhebung des nicht ermäßigten Gebührensatzes gemäß § 5 Abs.1 lit. a) GSAw 2017 ist allerdings hier rechtlich zu beanstanden, da der vom Kläger bereits im Jahre 2014 vollständig gezahlte Beitrag vom Beklagten im Jahre 2016 aus eigenen Willensentschluss trotz eines laufenden Klageverfahrens gegen die Beitragsfestsetzung an den Kläger zurückgezahlt wurde.

a) Insofern könnte sich die GSAw 2017 als unwirksam erweisen, weil vieles dafür spricht, dass die Regelung der „gespaltenen“ Gebührensätze in § 5 GSAw 2017 gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Diese muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Für eine Veranlagung zu einer Gebühr nach Ermessen ist kein Raum. Die Satzung muss deshalb Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Veranlagungsfälle treffen (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 14. Januar 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 5). Es muss zumindest durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden geklärt werden können, wie die erwartbaren Veranlagungsfälle zu lösen sind. Gelingt dies nicht, weil die Satzungsvorschrift für einen vorhandenen oder realistischerweise zu erwartenden Fall zu unbestimmt ist, führt dies zur Nichtigkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – OVG 9 A 4.17 –, Rn. 49 - 51, juris).

b) Sieht also eine Gebührensatzung - so wie hier - „gespaltene“ Gebührensätze für Voll-, Teil- und Nichtbeitragszahler vor, dann muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen man nur noch den (niedrigeren) Gebührensatz für die Voll- oder Teilbeitragszahler oder eben den Gebührensatz für „Nichtbeitragszahler“ zu zahlen hat. Problematisch erscheint hier, dass die GSAw 2017 nicht die Frage regelt, welcher Gebührensatz gilt, wenn der Anschlussbeitrag zwar zunächst ganz oder teilweise gezahlt, der betreffende Beitragsbescheid aber etwa wegen Erhebung von Widerspruch oder Klage noch nicht bestandskräftig geworden ist und der Zweckverband wegen laufender Widerspruchs- und Klageverfahren den (bereits) gezahlten Abwasserbeitrag (einstweilig) zurückzahlt.

c) § 5 Abs. 5 GSAw 2017 sieht die Erhebung des vollen Gebührensatzes nur in den Fällen vor,

- In denen ein Beitragsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist, wegen Eintritts eines Erhebungsverbotes oder aus sonstigen Gründen wieder aufgehoben und der Abwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung des Abwasserbeitrages nicht möglich ist.

Eine satzungsmäßige Regelung für den Fall, dass der volle Gebührensatz auch dann zu zahlen ist, wenn in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren ein Beitragsbescheid aufrechterhalten wird und der gezahlte Beitrag vom Verband einstweilig erstattet wurde, lässt sich § 5 Abs. 5 GSAw 2017 nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - entnehmen. Soweit die Erhebung des vollen Gebührensatzes für die Mengengebühr Schmutzwasser nach § 5 Abs. 5 Satz 3 GSAw 2017 auch bei Beitragsbescheiden erfolgt, die ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckt werden dürfen, bezieht sich diese Regelung ersichtlich auf bestandskräftige Beitragsbescheide, deren Vollstreckung im Hinblick auf eine analoge Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz unzulässig sein dürfte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 – OVG 9 S 18.18 –, juris).

d) Ob die damit festzustellende Regelungslücke deshalb unschädlich sein könnte, weil mit einem solchen Fall nicht zu rechnen gewesen wäre oder ob der streitgegenständliche Fall, dass der Beitragsbescheid aufrechterhalten wird und der gezahlte Beitrag vom Verband einstweilig erstattet wurde, im Geltungszeitraum der angegriffenen Satzung eine realistischerweise zu erwartende Möglichkeit darstellt und es deshalb einer satzungsrechtlichen Regelung bedurft hätte, mag hier offen bleiben. Vorliegend bleibt festzustellen, dass das erkennende Gericht die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17. September 2013 mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2016 abgewiesen hat; der Beitragsbescheid unterlag auch sonst nicht der gerichtlichen Aufhebung oder Suspendierung. Hinzu kommt, dass der Kläger die einstweilige Rückerstattung des vom ihm bezahlten Beitrags unbeschadet eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht veranlasst hatte und diese „Erstattung“, die gemäß § 80 Abs. 4 VwGO im Ermessen der Beklagten stand, auf einem eigenen Willensentschluss und wirtschaftlichen Erwägungen des Verbandes beruht haben dürfte.

e) Mithin unterlag der Kläger nicht einer anwendbaren Satzungsregelung gemäß der GSAw 2017, mit der Folge, dass der Kläger zum maßgeblichen Stichtag, dem 01. Januar 2017, mit Blick auf den Beitragsbescheid vom 17. September 2013, der zum maßgeblichen Stichtag weder aufgehoben noch sonst suspendiert war, aus Sicht des Zweckverbandes nicht als ein sog. „Nichtbeitragszahler“ angesehen werden durfte.

C.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO.

2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind mit Blick auf die grundsätzliche Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Erhebung gespaltener Gebührensätze (Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 juris; Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16 juris) nicht ersichtlich.