Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.09.2020 – 4 K 1471/16.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0924.4K1471.16.A.00

Tenor§

1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der ausweislich seines Nationalpasses am in M...in Kamerun, Region South West, Division M..., geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun und dem Volk der Bayangi zugehörig. Der Kläger stellte am 3. Juni 2014 einen Asylantrag. Nach seinen Angaben im Rahmen der ersten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Juni 2014 reiste er auf dem Luftweg von Douala kommend über Istanbul/ Türkei am 12. Mai 2014 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ferner gab er an, Vater von zwei Kindern zu sein und neben Englisch und Pigin auch Französisch zu sprechen.

Im Rahmen der am 8. Oktober 2014 bei dem Bundesamt durchgeführten persönlichen Anhörung gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei in M...geboren und habe dort mit seinen Eltern und seinen Brüdern und einer Tante im Haus seiner Familie in dem Dorf B... gelebt. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern lebten immer noch in Kamerun. Sein Vater habe neben seiner Mutter noch eine weitere Frau und mit dieser ebenfalls Kinder. Er habe sieben Jahre die Grundschule, sodann sieben Jahre lang die Primärschule und danach seit 2011 in B...eine höhere Schule, eine Art Universität, besucht, an der er Buchhaltung studiert habe. Diese Schule habe er im Juli 2013 ohne Abschluss verlassen. Kamerun habe er am 10. Mai 2014 legal mit einem Reisepass über den Flughafen von Douala verlassen. Am 12. Mai 2014 sei er nach einem Zwischenstopp in der Türkei nach Deutschland eingereist. In Kamerun sei er seit dem Jahr 2009 Mitglied der Partei „Southern Cameroons National Council" (S.C.N.C.) und Sekretär für Jugendangelegenheiten in seinem Heimatort M...gewesen. Die Partei habe die Unabhängigkeit Südkameruns als Ziel, also die Wahl eines eigenen Staates und die Loslösung von dem französischen Teil Kameruns. Er sei der Partei beigetreten, weil die anglophonen Bewohner Kameruns die Unabhängigkeit und auch einen unabhängigen Staat brauchten. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Menschen zu organisieren, auf die Menschen in der Organisation aufmerksam zu machen. Er habe auch Flugblätter verteilt. Zudem hätten die Mitglieder der Vereinigung finanziell dazu beigetragen, dass sie Treffen hätten abhalten können. Die Regierung habe in diesem Zusammenhang Spione/Gendarmen zu den Treffen geschickt. Wenn die Mitglieder gesehen hätten, dass Gendarmen zu diesem Treffen gekommen seien, seien sie weggelaufen. Männer und Frauen, die nicht genug Energie zum Weglaufen gehabt hätten, seien von der Polizei verhaftet worden. In M...sei er im Jahre 2009 in Gewahrsam genommen worden. Die Regierung habe ihn insbesondere in den Jahren 2011 bis 2014 verfolgt. Deswegen habe er sein Studium in B...nicht richtig absolvieren können. Wenn er Polizisten in der Nähe der Universität gesehen habe, sei er dort nicht hingegangen. Nach Hause habe er auch nicht gehen können. Im Jahr 2011 sei er am 1. Oktober in B...in Gewahrsam genommen worden, weil er an einer friedlichen Demonstration zur Feier des Unabhängigkeitstages am 1. Oktober teilgenommen habe. Mit ihm seien weitere 50 Leute verhaftet und inhaftiert worden. Im Juli 2013 sei er von B...zurück in sein Heimatdorf B... gekehrt und habe sich dort auf der Farm seiner Familie aufgehalten. Im August 2013 hätten Gendarmen im Haus seines Vaters nach ihm gesucht. Er sei von seinen Brüdern gewarnt worden, dass sich die Gendarmen im Haus seines Vaters aufhielten. Daraufhin habe er sich für zwei bis drei Monate in ein Nachbardorf namens B... begeben, bis das Problem geklärt worden sei. Die Polizei habe in dieser Zeit immer mal wieder bei seinem Vater vorbeigeschaut. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aus Kamerun aufgehalten. Weitere Verfolgungen habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Sein Leben sei aber in Gefahr gewesen. Andere Landesteile, in die er hätte fliehen können, kenne er nicht.

An anderer Stelle trug der Kläger vor: Auch am 1. Oktober 2013 sei er mit anderen von der Polizei in Gewahrsam genommen und dort gefoltert worden. Der Präsident des S.C.N.C. habe sich dann an die Vereinten Nationen gewandt, um auf die Freilassung der Festgenommenen hinzuwirken. Infolgedessen sei er aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Er habe jedenfalls seit seiner Inhaftierung im Oktober 2013 bis zu seiner Ausreise aus Kamerun die Aktivitäten für seine Vereinigung durchführen können. Weil er weiterhin für den S.C.N.C. aktiv gewesen sei, sei er auch von der Polizei gesucht worden. Er sei aber nicht verhaftet worden, weil er immer mit anderen Mitgliedern unterwegs und immer vorsichtig gewesen sei. Im Mai 2014 habe er Kamerun verlassen müssen, weil die Polizei ihn immer noch gesucht hätte. Sein Leben sei in Kamerun in Gefahr gewesen.

Mit Bescheid vom 3. August 2016, seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 8. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als (einfach) unbegründet ab. Ferner verneinte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte dem Kläger bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zur Rückübernahme des Klägers verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter seien offensichtlich nicht gegeben. Die vorgetragene Bedrohung sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Mitgliedschaft im Southern Cameroons National Council (S.C.N.C.) unwahre Angaben gemacht habe, weil eine polizeitechnische Untersuchung des von ihm vorgelegten Mitgliedsausweises eine Manipulation dieses Mitgliedsausweises ergeben habe und dieser damit für einen Nachweis der vom Kläger behaupteten Mitgliedschaft im S.C.N.C. ungeeignet sei. Zudem unterlägen Mitglieder des S.C.N.C. in der Regel keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Der Einfluss des S.C.N.C. sei minimal. Oppositionelle trügen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher staatlicher Gewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger Kameruns. Es seien nur vereinzelt Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder dem S.C.N.C. staatliche Repression ausgeübt worden sei. Der Kläger habe auch keine politische Überzeugung dargelegt, die eine solche Haltung für den S.C.N.C. belegten, dass er als Einzelperson in den Fokus der Regierung gelangt sein könnte. Seine vorgeblichen Aktivitäten seien lediglich die Teilnahme an Demonstrationen und das Verteilen von Flugblättern gewesen. Insbesondere sein dahingehender Sachvortrag, dass er im Oktober 2013 letztmalig von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, sei widersprüchlich, weil er nach seinem weiteren Sachvortrag im Juli 2013 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und sich von August 2013 bis Oktober/November 2013 in einem nahegelegenen Dorf in M...versteckt habe bis er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Zudem spreche gegen eine staatliche Verfolgung die vorgebliche Ausreise aus Kamerun mit einem eigenen Reisepass. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil dem Kläger kein ernsthafter Schaden in Kamerun drohe. In Kamerun herrsche derzeit weder landesweit noch regional ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es gebe keine Bürgerkriegsgebiete in Kamerun. Selbst bei Annahme eines solchen fehle bereits die Voraussetzung, dass der Kläger einer erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines Konflikts ausgesetzt sei. Überdies müsse sich der Kläger auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Es existierten genügend Regionen außerhalb der im Süd- und Nordwesten Kameruns liegenden Konfliktgebiete, in der sich der Kläger im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative begeben könne. Der Kläger habe studiert und einen Abschluss als Buchhalter. Bei ihm handele es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann. Es sei davon auszugehen, dass er bei Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage sei, in Regionen Kameruns außerhalb seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Kläger hat am 14. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung legt er seine eidesstattliche Versicherung vor, in der es heißt:

„Ich bin am in Kamerun geboren und aufgewachsen. Ich besuchte 14 Jahre die Schule, mein Abitur machte ich 2010. Nach meinem Abitur begann ich am in B...(F...) Buchhaltung zu studieren. Ich war gerade dabei, meine Abschlussarbeit zu schreiben, konnte sie aber nicht mehr fertig stellen, da ich fliehen musste. Mein Vater verstarb bereits 1997 (er war Steuerberater), meine Mutter 2004. Ich lebte bereits ab meinem siebten Lebensjahr bei meinem älteren Bruder . Mein Vater hatte zwei Frauen gehabt, aber wir waren 6 Geschwister von meiner Mutter. Ich komme aus Südkamerun, wo Englisch die Hauptsprache ist. Unsere beiden englischsprachigen Regionen B...und B...werden von der frankophon dominierten Regierung vernachlässigt. Von der Infrastruktur bis zum Einkommen der Menschen geht es den französischsprachigen Regionen um ein Vielfaches besser, als uns. Anfang 2009 kamen Vertreter des S.C.N.C. (Southern Cameroon National Council) in mein Gymnasium und überzeugten mich und einige meiner Mitschüler davon, uns für die Unabhängigkeit des Südkameruns zu engagieren und ihrer Organisation beizutreten. Seit Februar 2009 bin ich also Mitglied im S.C.N.C. Bald wurde ich in M...zum stellvertretenden Sekretär für Jugendangelegenheiten ernannt. Ich organisierte Werbeveranstaltungen, bei denen wir anderen Jugendlichen die Geschichte und Probleme unserer Region nahebrachten und sie dazu aufriefen, bei uns mitzumachen, um die Situation für uns hier im Süden zu verbessern. Das erste Mal wurde ich am 01.08.2009 verhaftet. Wir hielten gerade eine Konferenz mit Jugendlichen ab, bei der es darum ging, eine Demonstration und eine Flugblattaktion vorzubereiten. Plötzlich tauchte da die Polizei auf und nahm mich und andere Mitstreiter mit aufs Revier. Dort steckten sie mich für 3 Wochen in eine Zelle, verprügelten mich immer wieder und gossen Wassereimer über mir aus, um von mir zu erfahren, wer meine Chefs seien. Danach ließen sie mich wieder frei. Meine zweite Verhaftung ereignete sich am 01.10.2010, dem 'Nationalfeiertag‘ unserer englischsprachigen Provinzen. Wir demonstrierten friedlich in M...auf der Straße, bis die Polizei kam, mit Gummiknüppeln auf uns einschlug. Wieder wurde ich in den Arrest gesteckt, diesmal für zwei Wochen. Herr, der Präsident des S.C.N.C, hatte eine Petition an die Vereinten Nationen geschickt und wir kamen wieder frei. Am Samstag, den 01.10.2011 demonstrierten wir wieder friedlich in B...für die Unabhängigkeit Südkameruns. Es kam zu einer Konfrontation mit der Polizei, bei der ich zusammen mit 60 anderen Demonstranten verhaftet wurde. 6 meiner Mitstreiter wurden dabei erschossen von diesen Vertretern der "Republik Kamerun". Ich wurde 2 Wochen lang ohne medizinische Versorgung auf der Wache festgehalten. Am 17. Oktober kam ich durch Kaution frei. Aufgrund der mir auch in der Zelle zugefügten brutalen Verletzungen durch die Polizei wurde ich am 18. Oktober in das örtliche Krankenhaus eingewiesen, wo ich bis zum 26. Oktober bleiben musste. Die Situation verschärfte sich zusehends. Sie eskalierte am 01.10.2013. Diesmal wollten wir uns von der Polizei nicht aufhalten lassen und versuchten, die Reihen der Polizei zu durchbrechen, als sie uns aufhalten wollten. Diesmal setzten sie Tränengas ein und waren viel brutaler, als bisher. Es gelang mir wieder zu fliehen, aber als Mitorganisator der Demonstrationen war ich der Polizei schon bekannt. Die Polizei kam zu mir nach Hause, vermutlich, um mich festzunehmen. Aber mein Nachbar sah sie kommen und so konnte ich durch eine Hintertür entkommen. Ich ging aufs Land und blieb dort ein paar Tage. Dann ging ich wieder nach Hause, nachdem ich erfahren hatte, dass die Polizei nicht wieder aufgetaucht war. Es war Prüfungszeit an der Uni. Aber ich konnte mich gar nicht mehr darauf konzentrieren, denn mein Freund war aus dem Gefängnis entlassen worden und lag im Krankenhaus, wo er mehrere Wochen verbringen musste, so hatten sie gefoltert. Einige Freunde aus dem SCNC waren sogar getötet worden und ich erfuhr, dass auch ich als stellvertretender Sekretär für Jugendangelegenheiten auf ihrer Liste stehen würde. Ich musste einen Weg finden, das Land zu verlassen. Hier fühlte ich mich nicht mehr sicher. Ich ging in das Dorf B..., wo einige meiner Geschwister lebten. Sie versprachen mir, zu helfen. Es dauerte eine Weile, aber es gelang uns, auf dem Schwarzmarkt ein Visum des Inselstaates Barbados zu kaufen und damit dann ein Flugticket zu besorgen, mit Zwischenlandungen in Istanbul und dann in Frankfurt am Main. So gelang es mir, am 12.05.2014 nach Deutschland zu gelangen, wo ich einen Asylantrag stellte. Bei meiner Anhörung fühlte ich mich stark unter Druck gesetzt. Mir wurden ständig gesagt, ich solle mich mit meinen Antworten beeilen, denn da würden noch andere warten. Das machte mich nervös und ich habe alles durcheinander erzählt. Außerdem wusste ich, dass es illegal ist, ein Visum auf dem Schwarzmarkt zu kaufen und habe deshalb gelogen.“ Darüber hinaus trägt er weiter vor, inzwischen herrsche in den beiden anglophonen Landesteilen ein blutiger Bürgerkrieg. Bei einer Rückkehr nach Kamerun würde er mit Sicherheit gleich am Flughafen verhaftet werden, weil er in Deutschland an Demonstrationen in Berlin für ein freies „Ambazonia“ teilgenommen habe.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich seines ursprünglichen Hauptbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, beantragt er nur noch,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus führt sie aus: Es sei nicht davon auszugehen, dass der unverfolgt ausgereiste Kläger einer Rückkehrgefährdung wegen seiner hiesigen politischen Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliege. Maßnahmen kamerunischer Behörden seien im Ausnahmefall allenfalls dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und exponierte regimekritische Betätigung, insbesondere für die anglophone Opposition, erfolgt sei. Der Sachvortrag des Klägers lasse keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, wonach gerade er dem gefährdeten Personenkreis zuzurechnen sei.

Die Kammer hat zunächst mit Beschluss vom 6. September 2016 den Rechtstreit gem. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes der damaligen Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Beschluss vom 21. September 2020 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 3 Asylgesetz auf die Kammer zurückübertragen, um unter Würdigung der aktuellen Erkenntnisse eine einheitliche Kammerrechtsprechung mit Blick auf die Entwicklung der „anglophonen Krise“ in Kamerun und zur Frage der asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Tätigkeit, die die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Bevölkerung in den Regionen „South West“ und „North West“ in Kamerun unterstützt, herbeizuführen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ist der Kläger zu seinen geltend gemachten Verfolgungsgründen informatorisch befragt worden. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen,die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Nachdem der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der von ihm begehrten Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 ist im noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) (I.). Er hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (II.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und nicht aufzuheben (III.).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl, I S. 1722), entsprechend der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutzschutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9), soweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AsylG n. F. darin der Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559,560) enthalten ist, ist § 4 Abs. 1 AsylG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474).

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Ausgehen kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nach § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor einem ernsthaften Schaden wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, und zwar dann, wenn für den Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG.

Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes gilt für die Schadensprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn 22, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, beide zur Vorgängerrichtlinie). Die Privilegierung desjenigen, der vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat, erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 44/09 –, juris Rn. 27 zur Vorgängerrichtlinie).

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, seine Gründe für die Verfolgung bzw. Schädigung schlüssig und vollständig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung (politischer) Verfolgung unterliegt bzw. tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. (vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris Rn. 2).Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Schutzsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn 16 f.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund der zusammenfassenden Würdigung des Vorbringens des Klägers im gesamten Verlauf des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und der der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die zur Zeit seiner Ausreise aus Kamerun und der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Kamerun herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Kammer nicht die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt AsylG) droht. Derartiges macht er auch selbst nicht geltend.

Zur Überzeugung der Kammer droht dem Kläger in Kamerun auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alt AsylG). Der Kläger macht insoweit geltend, bei einer Rückkehr nach Kamerun dort am Flughafen wegen seiner Mitgliedschaft und seiner exilpolitischen Tätigkeit als Mitglied in der Organisation „Southern Cameroons National Council" (S.C.N.C.) in Deutschland verhaftet zu werden. Er verweist dazu auf seine Teilnahme an einer Demonstration für ein freies „Ambazonia“ vor der nigerianischen Botschaft in Berlin, bei der er in den Farben des S.C.N.C. zu sehen sei. Zudem werde er in Kamerun wegen seiner Mitgliedschaft im S.C.N.C. gesucht.

Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie der Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen) geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten. Mittlerweile werden Forderungen nach einer verstärkten politischen Teilhabe der anglophonen Regionen bis hin zu ihrer Loslösung von Kamerun gestellt. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die „Cameroon Anglophone Civil Society" (C.A.C.S.) und die bereits 1994 geründete separatistische „Southern Cameroons National Council" (S.C.N.C.) wurden am 17. Januar 2017 für illegal erklärt und verboten. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder der beiden Organisationen und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun – Stand: Juli 2020 – vom 17. August 2020, im Folgenden: Lagebericht Kamerun, Seite 8). Am 1. Oktober 2017 riefen Separatisten die „Republic of Ambazonia" aus. Im Jahr 2018 hatten sich die Konflikte zwischen staatlichen Sicherheitskräften und Separatisten in den beiden anglophonen Regionen verschärft. Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen North West und South West wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt. Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in B.... Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte forderten wiederholt Todesopfer und Verletzte. Im November 2019 setzte der Staatspräsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte. Die bisherigen Einigungsbemühungen, u.a. der Beschluss des kamerunischen Parlaments vom 19. Dezember 2019, den anglophonen Konfliktregionen einen Sonderstatus einzuräumen, waren nicht von Erfolg gekrönt. Berichten zufolge hatten Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnten, und die Entführten erst nach den Wahlen wieder frei gelassen. Im Januar 2020 setzten Separatisten Wahlbüros der Regierungspartei in Brand. Im Zusammenhang mit den Parlaments- und Kommunalwahlen am 9. Februar 2020 kam es zu Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen, die sowohl von Separatisten als auch von Sicherheitskräften verübt wurden. Die Separatisten erklärten die Wahlen für illegal und intensivierten ihre Operationen. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen und beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten. Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung töteten unrechtmäßig Zivilisten, brannten Häuser nieder und verhafteten und folterten willkürlich Menschen, die im Verdacht standen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben. So wurden laut Amnesty International bei Militäroperationen im Südwesten um den 14. Januar 2020 mehr als 50 Häuser in dem Dorf B...und angrenzenden Dörfern niedergebrannt und am 23. Januar 2020 in dem Dorf Ndoh 16 Zivilisten getöteten und mehrere durch Schüsse verletzt. Angehörige der Armee töteten im Februar 2020 im Dorf N...23 Zivilisten, darunter 15 Kinder und zwei schwangere Frauen. Trotz einer einseitigen Forderung der separatistischen Gruppen, der Southern Cameroons Defence Forces (SDCF), am 29. März 2020 nach einem Waffenstillstand wegen Covid-19, ließen die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nach und nahmen seit April 2020 wieder zu. Am 30. Mai 2020 kam es bei einem Angriff auf Entwicklungshelfer durch bewaffnete Separatisten in der Region North West auch zu Entführungen. Am selben Tag entführten Separatisten auch sieben Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes der Kameruner Baptistenkonvention. Sie wurden zwei Tage später wieder freigelassen. Die Angriffe gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen unterbrachen die Bereitstellung lebensrettender Hilfe und Dienstleistungen von Menschen in Not. Sämtliche humanitären Flüge in die Unruheprovinzen wurden gestoppt. Am 2. Juni 2020 explodierte ein improvisierter Sprengsatz im Damas-Viertel von Y.... Es kam zu Fahrzeugkontrollen und Hausdurchsuchungen und einer verstärkten Polizei- und Militärpräsenz. Am 20. Juni 2020 wurden erneut zwei improvisierte Sprengsätze in den Vierteln M...und E...in Y...gezündet. Die Polizei- und Sicherheitsbehörden verstärkten ihre Präsenz in diesen Vierteln einschließlich der Durchführung von Fahrzeugkontrollen. Ende Juni 2020 führten Regierungstruppen eine sechstägige Operation gegen Separatisten durch. Das Militär gab an, 15 Kämpfer getötet und zwei ihrer Militärlager im Nordwesten zerstört zu haben. Der Konflikt mit Kämpfen, aber auch von beiden Seiten begangenen Missbräuchen und Verbrechen hat nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und bisher mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen. Die anglophonen Regionen Kameruns sind mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert. 1,8 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter 1,4 Millionen Menschen, die keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation — Kamerun vom 17. Mai 2019, Stand: 22 Juli 2020, S. 5 f., 10, 22; vgl. auch Länder-Informations-Portal, im Folgenden: LIPortal, httris://www.liportal.de/kamerun/Qeschichte-staati, Stand: April 2020; UK Home Office, Country Policy and Information Note — Cameroon: Anglophones vom 18. März 2020, S. 7 f., 31 ff., 71; Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA, CAMEROON: North West and South West Situation Report Nr. 16 vom 29. Februar 2020, S. 1; Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 15. Januar 2019, Stand: Oktober 2018, S. 7; und vom 17. August 2020, Stand: Juli 2020, S. 8; Amnesty International, A Turn for the Worse: Violence and Human Rights Violations in anglophone Cameroon vom Juni 2018, S. 5, 9 f.; Human Rights Watch, im Folgenden: HRW, „These Killings can be stopped" vom Juli 2018, S. 1 f., 15 ff.).

Vor dem Hintergrund der dargelegten politischen Verhältnisse in Kamerun könnte die vom Kläger geltend gemachte Gefahr des Eintritts eines Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach einer Verhaftung wegen einer Mitgliedschaft in der Organisation S.C.N.C. und seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland sich im Falle einer – hypothetischen – Abschiebung an den Flughäfen von Yaoundé oder Douala realisieren, weil für eine Abschiebung des Klägers nach Kamerun ernsthaft nur die Flugverbindungen über die internationalen Flughäfen Yaoundé oder Douala in Betracht kommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 24/25). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens für den Kläger in Form von Bestrafung und damit verbundener unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Kamerun setzt allerdings voraus, dass der Kläger wegen seiner – angeblichen – Mitgliedschaft in der Organisation S.C.N.C. von den kamerunischer Behörden gesucht wird und dass staatliche kamerunische Stellen, insbesondere die Sicherheitsbehörden an den Flughäfen, von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland Kenntnis erlangt haben und er wegen dieser Aktivitäten der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt ist. Unter Zugrundelegung der bisherigen Erkenntnislage liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Der Kläger hat zunächst nicht glaubhaft machen können, dass er in Kamerun landesweit wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft in der – inzwischen in Kamerun verbotenen – Organisation S.C.N.C. von den Sicherheitsbehörden und insbesondere von denen an den internationalen Flughäfen in Kamerun gesucht wird. Das Gericht geht zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass dieser seit 2009 Mitglied der Organisation S.C.N.C. gewesen ist, auch wenn der vom Kläger vorgelegte Mitgliedsausweis nach Angaben der Polizeitechnischen Untersuchung gefälscht und die vom Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung für den von ihm vorgenommenen Fotoaustausch in dem Mitgliedsausweis zwar nicht ganz fernliegend, aber letztlich nicht überzeugend war. Es liegen aber keine beachtlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kamerun nach dem Kläger landesweit gesucht wird. Zwar wird in zwei vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen, einer undatierten einer kamerunischen Rechtsanwältin aus B...und einer weiteren des „Vice National Secretary of the Southern Cameroons National Council“ in M...vom 24. August 2016, pauschal behauptet, der Kläger werde in Kamerun als Aktivist des S.C.N.C. von den Behörden mit Haftbefehl gesucht. Die Kammer wertet diese – auf ihren Wahrheitsgehalt nicht nachprüfbaren - Erklärungen als reine Gefälligkeitserklärungen ohne Beweiswert. Gegen eine landesweite Fahndung nach dem Kläger spricht entscheidend seine legale Ausreise mit einem kamerunischen Reisepass über den Flughafen von Douala im Mai 2014.

Auch die vom Kläger vorgetragene exilpolitische Betätigung in einer dem SCNC zuzuordnenden Unterstützergruppe begründet für ihn nicht die Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, er sei in Deutschland Mitglied in einer Gruppe, die 172 Mitglieder habe. Alle Mitglieder stammten wie er aus dem Bezirk M.... Sie gäben Geld an die Organisation und nähmen an Demonstrationen teil. Er selbst habe keine Funktion in der Organisation. Er habe an einem Tag im Jahr 2017 an einer Demonstration vor der britischen Botschaft, der Botschaft der USA und der französischen Botschaft teilgenommen. Ferner habe er im Jahr 2019 an einer Demonstration vor der nigerianischen Botschaft teilgenommen. An einer Demonstration vor der kamerunischen Botschaft habe er nicht teilgenommen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, in Deutschland politische Erklärungen, Aufrufe oder ähnliches unterzeichnet zu haben.

Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020) sind in Deutschland tätige politische Organisationen u. a. der Verein „Social Democratic Front Germany e. V."(SDF) mit Sitz in Aachen und der Verein „Southern Cameroons National Council" mit Sitz in Düsseldorf. Daneben existierten mehrere kleinere, lose Gruppierungen wie die deutsche Sektion der „Southern Cameroons Youth League" und die „Democratic Union of Oppressed Cameroonians". Eine Reihe dieser Vereinigungen hätten sich im „Collectif des Organisations Democratiques et Patriotiques de la Diaspora Camerounaise" (CODE) zusammengeschlossen. Der kamerunische Staat habe den Aktivitäten der Exilorganisationen bislang wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Als Folge des Konflikts in den anglophonen Regionen interessiere sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland sei bis auf einen möglichen Fall aus den letzten Jahren nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Tötung eines CODE-Funktionärs durch Angehörige der Sicherheitskräfte im Jahre 2008 mit seinen Tätigkeiten im Ausland im Zusammenhang gestanden habe (Auswärtiges Amt Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020 S. 18). Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden seien. Die kamerunische Regierung gehe zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang aber auch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte (Auswärtiges Amt Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 24).

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer – auch mangels Vorliegens gegenteiliger Erkenntnisse -– davon aus, dass die schlichte Mitgliedschaft des Klägers in einer Unterstützergruppe des S.C.N.C. und seine zweimalige Teilnahme an Demonstrationen in Berlin im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun nicht zu einer Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden in Form von Bestrafung und damit verbundener unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt, zumal auch keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die exilpolitische Tätigkeiten des Klägers von den kamerunischen Sicherheitsbehörden bemerkt und registriert worden wären. Eine schlüssige Erklärung dafür, dass die kamerunischen Behörden, insbesondere die Sicherheitsbehörden an den Flughäfen in Kamerun von dem exilpolitischen Engagement des Klägers Kenntnis erlangt haben könnten, hat der Kläger nicht gegeben.

Es besteht aber auch keine tatsächliche Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dafür, dass sich eine etwaige Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden oder der frühere Eintritt eines solchen Schadens hinsichtlich des Klägers bei seiner Rückkehr nach Kamerun wiederholen wird. Der Kläger hat die Kammer nicht davon überzeugen können, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Kamerun dort von einem ernsthaften Schadenin Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unmittelbar bedroht war oder einen solchen Schaden erlitten hat. Das Vorbringen des Klägers, er sei vor seiner Ausreise aus Kamerun als Mitglied des S.C.N.C in den Jahren 2009 und 2010 in M...und in den Jahren 2011 und 2013 in B...von der Polizei anlässlich der Demonstrationen zum 1. Oktober festgenommen, inhaftiert und in der Haft misshandelt worden, ist unglaubhaft.

Seit Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der im Januar 2017 verbotenen C.A.C.S. und des S.C.N.C. vorgegangen. In einigen Fällen ist es zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen (Auswärtiges Amt Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 12). Seit der am 1. Oktober 1996 vom S.C.N.C. erfolgten Verkündung der Unabhängigkeit der Region „Southern Cameroon“ versucht der S.C.N.C. jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch verboten werden. Gewöhnlich werde durch große Polizeiaufgebote versucht, diese in den anglophonen Gebieten Kameruns stattfindenden Kundgebungen und speziell das Hissen der früheren, bis 1975 gültigen kamerunischen Flagge mit zwei Sternen, zu verhindern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Kamerun vom 9. Dezember 2016, Stand Oktober 2016, S. 5).

Die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen am 1. Oktober 2013 in B...und sein Vorbringen zu seiner angeblichen Festnahme und Inhaftierung durch die Polizei sind unglaubhaft. Sein Vortrag hierzu ist widersprüchlich und von Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Der Kläger hat bereits während der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, er sei im Juli 2013 von B...in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich dort auf der Farm seiner Familie aufgehalten. Im August 2013 hätten Gendarmen im Haus seines Vaters nach ihm gesucht. Er sei von seinen Brüdern gewarnt worden, dass sich die Gendarmen im Haus seines Vaters aufhielten. Daraufhin habe er sich für zwei bis drei Monate in ein Nachbardorf namens B... begeben, bis das Problem geklärt worden sei. Die Polizei habe in dieser Zeit immer mal wieder bei seinem Vater vorbeigeschaut. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aus Kamerun aufgehalten. Nach einer weiteren auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragenen Version, sei er am 1. Oktober 2013 mit anderen von der Polizei in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, dann aber infolge einer Intervention des Präsidenten des S.C.N.C. bei den Vereinten Nationen mit den anderen Festgenommenen freigelassen worden. Nach seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung will er zwar am 1. Oktober 2013 in B...gewesen sein und an Demonstrationen teilgenommen haben, dem Zugriff der Polizei aber entkommen sein. Andererseits hat er bei seiner Anhörung im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung behauptet, er sei am 1. Oktober 2013 in B...festgenommen und für zwei Wochen im Zentralgefängnis von B...inhaftiert gewesen, weil er – so sein erstmaliges Vorbringen im gerichtlichen Verfahren - die Flagge von „Ambazonia“ gehisst habe. Ein Gefängniswärter habe ihm geholfen, zu flüchten. Diese Widersprüche vermochte der Kläger nicht aufzulösen. Insbesondere die Interpretation seines Prozessbevollmächtigten, wonach sich die Erklärung des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung „Es gelang mir, wieder zu fliehen“ sich auf die Flucht nach einer zweiwöchigen Inhaftierung beziehe, überzeugt nicht, weil sie nicht die widersprüchlichen Behauptungen zu den angeblichen Flucht- bzw. Entlassungsgründen erklärt.

Auch die Wahrhaftigkeit seines Vortrages hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen am 1. Oktober 2011 in B..., seine angebliche Verhaftung und der angeblichen schweren Misshandlung durch Sicherheitskräfte während eines zweitägigen Gewahrsams in einer Polizeistation sowie sein angeblich anschließender Aufenthalt im Zentralgefängnis von B...unterliegt durchgreifenden Zweifeln. Zwar fügen sich die angebliche Teilnahme des Klägers an einer Demonstration und seine sowie die behauptete Verhaftung 50 weiterer Demonstranten in das historische Bild der Geschehnisse in B...am 1. Oktober 2011 ein. Das U.S.-Department of State berichtet im Country Reports on Human Rights Practices – Cameroon 2011 vom 24. Mai 2012, Abschnitt 3., dass am 1. Oktober 2011 Sicherheitskräfte S.C.N.C.-Treffen und Protestkundgebungen in Limbe, Tiko, Buea, Bamenda und Kumbo gestört hätten. Sicherheitskräfte hätten die Wohnungen mehrerer S.C.N.C.-Führer abgeriegelt und S.C.N.C.-Aktivisten festgenommen. Laut Amnesty International (AI), Jahresbericht 2012 vom 8. Mai 2012, hätten am 1. Oktober 2011 Sicherheitskräfte ein S.C.N.C.-Treffen in B...unterbrochen und 50 Personen festgenommen, die einige Tage später ohne Anklage freigelassen worden seien.

Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger die von ihm geschilderten Vorkommnisse im Oktober 2011 in B...nicht tatsächlich erlebt, sondern unter Heranziehung der frei zugänglichen Informationenquellen eine Geschichte konstruiert hat, die den tatsächlichen Geschehnissen entspricht und insofern nicht einfach zu widerlegen ist. Allerdings bleibt der Kläger nicht bei dieser ursprünglich im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt dargelegten Geschichte. Im Laufe des Verfahrens weicht er von seiner ursprünglichen Schilderung der Geschehnisse ab, ergänzt und steigert sie mehrfach und setzt sich damit in Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen. So ist auffällig, dass er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nach der Rückübersetzung seine Ausführungen ausdrücklich dahin ergänzt, dass er im Jahre 2011 in B...mit 50 anderen Leuten inhaftiert worden sei. In seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet er hingegen, er sei zusammen mit 60 anderen Demonstranten verhaftet worden. Zudem seien sechs seiner Mitstreiter dabei erschossen worden. Letztere Behauptung ist schon deswegen unglaubhaft, weil sie sich nicht mit den Angaben von Amnesty International und dem US-State Department deckt. Es ist jedoch davon auszugehen ist, dass Todesopfer unbedingt in den Berichten Erwähnung gefunden hätten. Der Kläger führt in seiner eidesstattlichen Versicherung weiter aus, er sei zwei Wochen lang ohne medizinische Versorgung auf der Polizeiwache festgehalten worden. Aufgrund der ihm in der Zelle zugefügten brutalen Verletzungen durch die Polizei sei er am 18. Oktober 2011 in das örtliche Krankenhaus eingewiesen worden. Hingegen hat der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vorgetragen, die Misshandlungen hätten in einer Polizeistation stattgefunden. Dort habe er sich zwei Tage lang aufhalten müssen, bevor er in das Zentralgefängnis von B...verlegt worden sei. Erstmalig hat er dabei auf Nachfrage vorgetragen, er sei von drei Polizisten schwer misshandelt worden. Einer hätte ihn an den Füßen, der andere an den Armen festgehalten und ein dritter Polizist habe ihm einen Trichter in den Mund gesteckt und über den Trichter Wasser in seinen Körper gefüllt. Dabei habe er, der Kläger, zeitweise das Bewusstsein verloren. Er sei während dieser zwei Tage von den Polizisten auch mit Stöcken geschlagen und getreten worden. Im Zentralgefängnis von B...habe es keine Misshandlungen gegeben. Die Bedingungen dort seien aber unmenschlich gewesen. Er habe am ganzen Körper blaue Flecke und Nasenbluten gehabt. Nachdem er aus dem Gefängnis freigelassen worden sei, sei er in B...in einem Krankenhaus behandelt worden. Laut seiner eidesstattlichen Versicherung sei er das erste Mal am 1. August 2009 von der Polizei festgenommen, für 3 Wochen in eine Zelle gesperrt und dort immer wieder verprügelt worden. Die Polizisten hätten Wassereimer über ihn ausgegossen, um von ihm zu erfahren, wer seine Chefs seien. Seine zweite Verhaftung habe sich am 1. Oktober 2010 ereignet. Er sei bei einer Demonstration festgenommen und für zwei Wochen im Arrest gewesen. Auffällig ist, dass eine angebliche Misshandlung mit Wasser nach den Ausführungen in seiner eidesstattlichen Versicherung im Jahre 2009 in M...erfolgt sein soll, die detaillierte Schilderung der angeblichen Misshandlung mit Wasser im Oktober 2011 in der eidesstattlichen Versicherung aber keine Erwähnung findet, obgleich dies bei der Schwere der angeblichen Misshandlung nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund dieses insgesamt unglaubhaften Vorbringens und der sich daraus ergebenden Unglaubwürdigkeit des Klägers geht die Kammer weiter davon aus, dass seine angeblichen Festnahmen und Inhaftierungen am 1. August 2009 sowie am 1. Oktober 2010 in M...vom Kläger gleichfalls erfunden sind.

Die Kammer hält den Kläger auch deswegen insgesamt für unglaubwürdig, weil selbst seine elementaren Angaben zu seiner Familie unglaubhaft sind. So erklärt er widersprüchlich in seiner eidesstattlichen Versicherung, sein Vater sei im Jahr 1997 und seine Mutter sei im Jahr 2004 verstorben. Hingegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage erklärt, sein Vater sei im Jahr 1995 verstorben, und im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, beide Eltern lebten noch in M....

Angesichts der aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten und der Unglaubwürdigkeit des Klägers scheitert auch die Glaubhaftmachung der vorgeblichen Verfolgung des Klägers wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft im S.C.N.C. insgesamt.

Dem Kläger droht in Kamerun auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Kamerun ist eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit Blick auf die Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und kamerunischen Sicherheitskräften in den anglophonen Regionen North West und South West nicht gegeben.

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften der Regierung und den separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen South West und North West schon um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der Vorschrift.

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt dann vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH vom 30. Januar 2014 – Rs. C-285/12 – Diakité –, juris Rn 30).

Gemessen an diesen Kriterien und unter Berücksichtigung der Dauer und Intensität der bereits zuvor dargestellten Auseinandersetzungen zwischen kamerunischen Regierungstruppen und Kämpfern der separatistischen Gruppen in den Regionen South West und North West ist hier die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gerechtfertigt. Auch die aktuellen Erkenntnisse über die Sicherheitslage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns lassen eine solche Annahme zu.

Nach den Angaben der International Crisis Group, einer unabhängigen Nicht-Regierungsorganisation mit Sitz in Brüssel, die die Kammer grundsätzlich für seriös hält, hielt im Mai 2020 in den anglophonen Regionen im Nordwesten und Südwesten Kameruns die Gewalt an. Nach Angaben des Militärs hätten am 4. Mai bei einer einwöchigen Militäroperation im Nordwesten, in der Nähe der Stadt Bafut, Truppen 22 anglophone Separatisten getötet, darunter den führenden Separatistenkämpfer „General Aladji". Einheimische hätten berichtet, 13 Zivilisten seien bei Razzien ums Leben gekommen. Separatisten hätten am 10. Mai mehrerer Angriffe durchgeführt, bei denen Soldaten im Dorf Akwaya und der neue Bürgermeister der Stadt Mamfe (beide im Südwesten) sowie Fulani-Zivilisten in der Nähe des Dorfes Ntumbaw (Nordwesten) getötet worden seien, Berichten zu Folge als Vergeltung für die Tötung von Zivilisten durch mutmaßliche Fulani-Banditen in der Region am gleichen Tag. Am 13. Mai soll die Armee mit Separatisten im Dorf Ekombe im Südwesten und in der Stadt Ndu im Nordwesten zusammengestoßen sein. Die Anzahl der Opfer sei unbekannt. Am 25. Mai hätten Separatisten Ladenbesitzer getötet, denen vorgeworfen worden sei, in der Hauptstadt der Region North West Bamenda für Regierungskräfte spioniert zu haben. Regierungssoldaten hätten Berichte zufolge am 28. Mai Zivilisten in der Stadt Mbiame im Nordwesten getötet und vier weitere in der Hauptstadt der Region Süd-West Buea. (https://www.crisisaroup.org/crisiswatch/ database?/, Cameroon, update May 2020, abgerufen am 24. August 2020). Auch im Juni 2020 habe sich in den anglophonen Regionen North West und South West die Gewalt fortgesetzt. Im Nordwesten seien die Angriffe zwischen Sicherheitskräften und mutmaßlichen anglophonen Separatisten fortgesetzt worden. Insbesondere die Regierungstruppen hätten am 3. Juni vier Separatisten in der Stadt Ndop getötet. Mutmaßliche Separatisten hätten am 5. und 7. Juni den Gendameriekommandeur und örtliche Beamte in den Städten Njikwa und Mbengwi getötet; Regierungstruppen hätten vom 11. bis zum 15. Juni 11 mutmaßliche Separatisten in der Stadt Mbokam, am 12. Juni 24 weitere in den Städten Bali, Widikum und Jakiri getötet und das Dorf Ngarum vom 16. bis 17. Juni überfallen, wobei Berichten zufolge fünf Zivilisten getötet worden seien. Separatisten und Soldaten seien am 29. Juni in der Region Ndu zusammengestoßen, dabei seien sieben Menschen getötet worden, darunter Zivilisten. Im Südwesten hätten sich Separatisten und Regierungstruppen gegenseitig beschuldigt, am 10. Juni fünf Zivilisten im Dorf Eshobi getötet zu haben. Am 19. Juni soll die Armee den Separatistenführer „General Obi" im Dorf Ashum im Gebiet Mamfe getötet haben. Die Vereinten Nationen hätten am 4. Juni die „erhebliche Zunahme" der Angriffe auf humanitäre Organisationen und Gesundheitspersonal in anglophonen Regionen in den letzten drei Monaten verurteilt (https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/databaseW, Cameroon, update June 2020, abgerufen am 24. August 2020). Im Juli 2020 gab es im Südwesten und im Nordwesten trotz Gesprächen zwischen Regierung und Separatisten weiterhin Gewalt. Der inhaftierte Separatistenführer Sisiku Julius Ayuk Tabe und neun weitere Separatisten trafen sich am 2. Juli mit Regierungsbeamten in der Hauptstadt Yaoundé, um die Bedingungen für die Einstellung der Feindseligkeiten zu erörtern. Am 6. Juli erklärte die Regierung jedoch, dass Berichte über Gespräche „nicht mit der Realität übereinstimmten", was Risse innerhalb der Regierung über die Strategie im anglophonen Konflikt aufdeckte. In den anglophonen Regionen, insbesondere im Nordwesten, hielt die Gewalt unvermindert an. Separatisten und Sicherheitskräfte stießen am 4. und 5. Juli im Departement Bui zusammen. Dabei sollen 17 Separatisten und ein Soldat getötet worden sein. Am 10. Juli töteten Separatisten zwei Polizisten in der Nähe der Hauptstadt der Region North West Bamenda. Am 12. Juli sollen Sicherheitskräfte zwei Zivilisten während einer Militäroperation gegen Separatisten im Dorf Esu im Departement Menchum getötet haben. Berichten zufolge wurden am 18. und 19. Juli mindestens 16 Separatisten, darunter der prominente Führer General Okoro, und 6 Zivilisten während einer Militäroperation in den Orten Awing und Pinyin im Departement Mezam getötet. Am 24. und 25. Juli töteten Separatisten bei einem Angriff auf die Stadt Balikumbat im Departement Ngo-Ketunjia sechs Zivilisten. Im Südwesten richteten sich die Separatisten weiterhin gegen humanitäre Helfer und andere Zivilisten. Am 10. Juli wurde ein Mitarbeiter von „Ärzte ohne Grenzen" in der Nähe von Kumba im Departement Meme getötet. Bis zu 60 Zivilisten wurden am 13. Juli im Dorf Mmouck Leteh im Departement Lebialem entführt und einige Tage später freigelassen. Die NGO Human Rights Watch berichtete am 27. Juli, dass seit Januar 2020 mindestens 285 Zivilisten in den Regionen South West und North West getötet worden seien. In Yaoundé ließen nicht identifizierte Personen am 2. Juli handgefertigte Bomben detonieren. Dabei wurden mindestens 20 Menschen verwundet. Sicherheitsbeamte beschuldigten anglophone Separatisten. Die Regierung erhöhte die Sicherheitspräsenz in der Hauptstadt, insbesondere in den anglophonen Stadtteilen. (https://www.crisisgroup.orq/crisiswatch/database?/, Cameroon, update July 2020, abgerufen am 24. August 2020).

Auch wenn die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in den Regionen South West und North West die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, ist der Kläger allerdings keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.

Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.12 – juris Rn. 24). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 – Elgafaji –, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 – Rs. C-285/12 – Diakité –, juris Rn. 35). Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende – allgemeine Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A –, juris Rn. 82 ff.).

Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Erst auf dieser Grundlage ist – mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung – eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden möglich. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 f. und 22 f.).

Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt in jedem Fall voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht – „real risk" – (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20). Bei welcher zahlenmäßig ermittelten Gefahrendichte eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 11.10 –, juris Rn. 20 f., wonach jedenfalls eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1:1.000 nicht ausreicht, betrifft Bagdad im Irak im Jahr 2009); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 4 ZB 18.30367 –, juris Rn. 9, wonach die Annahme einer individuellen Gefährdung bei einer Gefahrendichte von 1:800 bzw. 0,12 % fernliegt). Für die Prognose, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge der konfliktbedingten willkürlichen Gewalt droht, ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07, Elgafaji a.a.O.)

Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger in Kamerun keine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den anglophonen Regionen North West und South West. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich der Kläger auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann, weil er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unmittelbar bedroht gewesen ist, und ob sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU überhaupt auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt (letzteres offen lassend BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 31; verneinend Bay. VGH, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris Rn. 30). Denn der Kläger hat – wie dargelegt – nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise im Mai 2014 einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. Satz 2 Nr. 3 AsylG erlitten oder von einem solchen Schaden bedroht worden zu sein, der in einem inneren Zusammenhang zu dem vom Kläger befürchteten künftigen Schaden steht.

Abzustellen ist für die Gefährdungsprognose vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse in der kamerunischen anglophonen Region South West als maßgeblicher „Herkunftsregion" des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Er ist in dem Dorf B... bei M...in der Divison (Departement) M...geboren, ist dort im Haus seiner Familie aufgewachsen und hat dort einen Teil seiner Grundschulzeit verbracht. Nach seinem Studium, das er im Jahr 2011 in B..., der Hauptstadt der Region South West, aufgenommen hatte, ist er im Jahr 2013 in sein Heimatdorf zurückgekehrt und hat sich dort bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 aufgehalten.

In der kamerunischen anglophonen Region South West besteht für den Kläger wegen der dortigen allgemeinen Sicherheitslage nicht die Gefahr einer erheblichen individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist dort nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aktuell nicht derart hoch, dass der Kläger infolge konfliktbedingter willkürlicher Gewalt individuell bedroht wäre. Die Gefahrendichte erreicht nicht das für die Annahme einer individuellen Bedrohung erforderliche Maß. Eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung auch der individuellen Situation des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt sowohl für die Region South West wie auch für die Region North West.

Die Ermittlung der Gesamtzahl der in den Regionen South West und North West lebenden Zivilpersonen ist nur unter Rückgriff auf Schätzungen aus dem Jahr 2015 möglich, weil der letzte offizielle Zensus in Kamerun 2005 erstellt worden ist. Dazu kommt, dass sich – bedingt durch innerstaatliche Fluchtbewegungen und Vertreibungen – die Bevölkerung in den beiden anglophonen Regionen reduziert hat. Die genaue aktuelle Anzahl ist unklar und sie dürfte sich aufgrund von weiteren Abwanderungen laufend ändern. Nach Angaben des Bureau Central des Recensements et des Etudes de Population, Institut national de la Statistique, lebten in der Region South West mit einer Fläche von 25.410 qkm laut Zensus von 2005 1.316.079 Einwohner. Die Projektion zum Stichtag 1. Januar 2015 ergab eine Einwohnerzahl von 1.553.300 EW. In der Region North West mit einer Fläche von 17.300 qkm lebten laut Zensus 2005 1.728.953 Einwohner. Die Projektion zum Stichtag 1. Januar 2015 ergab eine Einwohnerzahl von 1.968.600 EW (vgl. citypopulation.de, abgerufen am 23. August 2020).

Die Anzahl der dieser Bevölkerungszahl gegenüber zu stellenden zivilen Opfer willkürlicher Gewalt lässt sich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht exakt und verlässlich ermitteln. Wie bereits dargestellt hat der Konflikt nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert, wobei sich diese Zahl nicht lediglich auf die getöteten Zivilisten beschränkt. Human Right Watch (HRW) geht davon aus, dass seit Januar 2020 (bis Juni 2020) mindestens 285 Zivilisten in den Regionen South West und North West getötet worden sind, wobei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine quantitative Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Regionen nicht erfolgt. Ausgehend davon, dass sich die genannten 3.000 Todesopfer auf die Zeit seit Beginn des Konfliktes Ende 2016/Anfang 2017 beziehen, ergibt sich für den Zeitraum von ca. 3 Jahren für die von dem Konflikt betroffenen Regionen South West und North West mit zusammen ca. 3,5 Millionen Einwohnern und bei 3.000 Todesfällen eine Quote der Todesopfer von 1:1.166 (0,086%). Legt man die von HRW angeführten getöteten 285 Zivilisten zugrunde, ergäben sich hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2020 in den beiden Regionen South West und North West 570 zivile Todesopfer. Selbst wenn man von 570 Toten nur in der Region South West ausginge und schätzungsweise von der doppelten Anzahl Verletzter wäre bei einer Relationsbetrachtung zwischen der angenommenen Zahl der in der Region South West lebenden Zivilbevölkerung von 1.553.300 EW und der Zahl der zivilen Opfer willkürlicher Gewalt bei einer sich dann ergebenden Quote von 1:908 (0,11%) die erforderliche Gefahrendichte (noch) nicht gegeben.

Dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko in der Herkunftsregion des Klägers in naher Zukunft in rechtlich erheblichem Maß verändern könnte, ist nicht ersichtlich. Den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende, rechtlich erhebliche Gefahrverdichtung in den Regionen North West und South West nicht entnehmen. Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der mangelhaften medizinischen Versorgungslage in den Regionen North West und South West gehört (vgl. hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 1. Juli 2019, Behandlung psychischer Erkrankungen in den anglophonen Regionen), ist nach Auffassung der Kammer die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der in diesem Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden wird, bei weitem noch nicht überschritten (so auch VG Cottbus, Urteil vom 14. August 2020 – VG 9 K 1161/17.A – juris Rn. 32). Es sind auch keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die den Kläger als Schutzsuchenden vor der allgemeinen ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Der Kläger kann als gefahrerhöhenden Umstand nicht geltend machen, bereits früher in das Blickfeld der kamerunischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. Denn sein diesbezüglicher Vortrag ist – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen kamerunischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen South West und North West im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine für den Kläger erhebliche individuelle Gefahrendichte gegeben ist.

Denn der Kläger muss sich jedenfalls auf die bestehende Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG. Nach diesen Vorschriften wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslands keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den großen Städten wie Yaoundé oder Douala eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Diese Möglichkeit besteht gerade auch bei Verfolgung durch staatliche Sicherheitsbehörden bzw. lokale Behörden, zumal es kein zentrales Fahndungsregister gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Kamerun vom 15. Januar 2019 S. 14 und vom 17. August 2020, S. 19). Die Inanspruchnahme internen Schutzes ist dem Kläger möglich und zumutbar. Der Kläger kann auf der Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände eine ausreichende Lebensgrundlage finden, sodass zumindest sein Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 19.08 –, juris Rn. 16). Trotz der gewalttätigen Auseinandersetzungen in den anglophonen Gebieten und im Norden des Landes gilt Kamerun noch als Anker der Stabilität in einer krisengeschüttelten Region (vgl.LlPortal, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Stand: Februar 2020; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation — Kamerun vom 17. Mai 2019, Stand: 22. Juli 2020, S. 27). Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden USD, pro Kopf ca. 1.545 USD. Dennoch müssen 25 % der kamerunischen Bevölkerung mit weniger als 1,9 pro Tag USD auskommen. Bei den Armutsindikatoren gibt es große regionale Unterschiede. Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, bis 2035 Schwellenland zu werden. Das entsprechende Entwicklungskonzept „Vision 2035" umfasst eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums. Die Arbeitslosigkeit und die Armut sollen reduziert und die Infrastruktur verbessert werden. Außerdem haben die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Bedeutung. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: 2017 erreichte Kamerun ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 %, 2018 lag das Wachstum bei knapp 4 %. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht jedoch nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von ca. 30 % nachhaltig zu senken (vgl. LlPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020; BFA, a.a.O., S. 34 f.). Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich dort Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. LlPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Kamerun grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Millionen Kameruner auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August 2020, S. 23).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich im frankophonen Teil Kameruns in Yaoundé oder Douala eine Existenzgrundlage aufzubauen und so jedenfalls seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen, selbst wenn unter Umständen nur ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich wäre.

Der im Jahre 1987 geborene Kläger verfügt über eine grundlegende Schulbildung und eine universitäre Ausbildung zum Buchhalter, auch wenn er dieses Studium nicht mit einem Abschluss vollendet hat. Der Kläger spricht neben Englisch und Pigin-Englisch auch Französisch. Somit ist nicht ersichtlich, dass es – auch wenn er dort nicht auf ein familiäre Netzwerk zurückgreifen kann – ihm als noch jungem 34 Jahre alten Mann, der keinen gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, nicht möglich sein wird, in Yaoundé oder Douala Fuß zu fassen und auch hier seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (insbesondere im informellen Sektor wie andere junge Leute). Dass er sich in einer ihm unbekannten Umgebung behaupten kann, hat er durch seine alleinige Reise nach Europa bewiesen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020 – W 10 K 18.32495 – juris Rn. 37). Erforderlich und ausreichend ist zudem, dass der Kläger durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 11). Durch seine in Europa gesammelten Erfahrungen und seiner Ausbildung zum Buchhalter befindet sich der Kläger zudem in einer vergleichsweise guten Position, da er von dieser auch zukünftig in Kamerun profitieren kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020, a. a. O. Rn. 37). Selbst wenn der Kläger nicht der französischen Sprache mächtig wäre, sondern nur der englischen, schlösse dies den frankophonen Teil Kameruns als inländische Fluchtalternative nicht aus. In Douala und der Hauptstadt Yaoundé gibt es etwa anglophone Gemeinschaften sowie zweisprachige Schulen. In den frankophonen Gebieten Kameruns leben rund 500.000 Anglophone (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 13, 28 f.; BFA, a.a.O., S. 23). Dies zeigt, dass die Beherrschung der französischen Sprache nicht zwingende Voraussetzung für ein Leben im französischsprachigen Teil Kameruns ist.

Des Weiteren werden Rückkehrer durch ein Büro des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung im Haus der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Yaoundé logistisch und materiell unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 24). Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Kamerun aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können kamerunische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm und dem Reintegrationsprogramm ERRIN erhalten (https://www.returningfromgermany. de/de/countries/cameroon) (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020, a. a. O. Rn. 39).

An dem internen Schutz des Klägers im frankophonen Teil Kameruns ändert auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgebracht, dass und inwieweit ihm persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. In Kamerun gibt es seit der ersten bestätigten Corona-Infektion am 6. März 2020 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 24. September 2020 20712 Corona-Fälle. Davon sind 19. 440 Personen genesen. Außerdem gibt es 418 Todesfälle (s. etwa Johns Hopkins University, CSSE, COVID Dashboard, https://gisanddata.maps.arcgis.com/appsepsdashboard/index.html#/, Abruf am 24. September 2020; Bundesamt, Briefing Notes vom 18. Mai 2020, S. 5). Die Regierung Kameruns hat zur Eindämmung von COVID-19 am 17. März 2020 ein Maßnahmenpaket bekanntgegeben, das u.a. verstärkte Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren umfasst. Am 18. März 2020 hat Kamerun seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist seitdem nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern. Daneben wurden beispielsweise Schulen und Universitäten geschlossen sowie Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen verboten. Bars und Restaurants mussten nach 18 Uhr schließen (vgl. Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/ Abruf am 26. August 2020; Internationaler Währungsfonds (im Folgenden IWF), Policy Responses to COVID-19, https://www.imf. org/enrropics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#C, Abruf am 26. August 2020. Am 10. April 2020 ergriff die Regierung zusätzliche Maßnahmen um die Ausbreitung von COVID zu verhindern. Diese traten am 13. April 2020 in Kraft und beinhalteten unter anderem eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, die lokale Produktion von Medikamenten und Screeningtests, den Aufbau spezialisierter Behandlungszentren in allen regionalen Hauptstädten sowie die Intensivierung der Screenings und der Sensibilisierungskampagne (vgl. IWF, Policy Responses to COVID-19, a.a.O.). Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Kamerun aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandmie möglicherweise verschlechtert, hält es die Kammer zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen. (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020, a. a. O. Rn 42). Zwar werden die mit der derzeitige COVID-19-Pandemie verbundenen Einschränkungen und Ausgangssperren zu weltweit spürbaren negativen wirtschaftlichen Auswirkungen führen. Für Kamerun werden aber trotz der im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern hohen Infektionsrate momentan keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche erwartet. Man rechnet mit einem um 3 % verminderten Wirtschaftswachstum, womit die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1 bis 2 % blieben, auch wenn in der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über eine Abwertung des CFA-Franc diskutiert wird (LIPortal, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Stand: April 2020). Zudem ist gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des kamerunischen Staats erkennbar. So wurden am 30. April 2020 verschiedene Erleichterungen verkündet, unter anderem Lockerungen im Hinblick auf Bars und Restaurants sowie öffentliche Verkehrsmittel. Außerdem wurde die Wiederöffnung der Schulen für den 1. Juni 2020 angekündigt. Der Präsident gab zudem finanzielle Maßnahmen bekannt, die zum Ziel haben, die negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Krise abzumildern. Hierzu gehören vorübergehende Steuererleichterungen für Unternehmen, die von der Krise direkt betroffen sind, sowie Unterstützung für Haushalte. Daneben wurden spezifische Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie ergriffen. Darüber hinaus gab die Zentralafrikanische Zentralbank verschiedene Maßnahmen zur Lockerung der Geldpolitik bekannt (vgl. IWF, Policy Responses to COVID-19, a.a.O.). Des Weiteren hat der IWF für Kamerun eine Nothilfefazilität in Höhe von 226 Millionen USD gewährt (vgl. IWF, COVID 19 - Emergency Financing and Debt Relief, https://www.imf. org/en/Topics/imf-and-covid19/COVID-Lending-Tracker#AFR, Abruf am 26. August 2020).

III.

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Solche Abschiebungsverbote liegen nicht vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Derartiges liegt, wie zuvor unter I. bereits dargelegt, aufgrund der vom Kläger individuell vorgebrachten Gründe und der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers nicht vor. Auch die die – wie dargestellt – ungünstigen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen in Kamerun begründen für sich genommen kein Abschiebungsverbot. Wie bereits ausgeführt, wird der Kläger nach Überzeugung der Kammer im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun in der Lage sein, zumindest das Existenzminimum sicherzustellen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG kommt daher nicht in Betracht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG jedoch bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324; Urteil vom 19. November 1996 – 1 C 6.95 – BVerwGE 102, 249; Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108,77; Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 – BVerwGE 114, 379; Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 14 f.), von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60a Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für die Kammer nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der dort herrschenden (allgemeinen) Bedingungen eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende extreme Gefahr drohen würde. Auch wenn die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Kamerun – jedenfalls im Vergleich mit europäischen Staaten – insgesamt schwierig ist, wird – wie bereits ausgeführt – der Kläger nach Überzeugung der Kammer im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun in der Lage sein, – auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie – zumindest das Existenzminimum sicherzustellen. Es gibt aus der Sicht der Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr für den Kläger, sich in Kamerun mit SARS-CoV-2 zu infizieren, nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ist, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, er werde in erheblicher Weise ein Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage.

Die Kammer vermag eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage für den Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus" nicht zu erkennen. Der inzwischen 34 Jahre alte Kläger ohne erkennbare Vorerkrankungen gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung (vgl. Robert Koch-Institut, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikogruppen.html, Stand: 26. August 2020). Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Kamerun derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Er muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen auch, im Bedarfsfall auf die Möglichkeiten des kamerunischen Gesundheitssystems verweisen lassen, auch wenn dies nicht dem europäischen Standard entsprechen mag (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-19 in Kamerun vom 21. April 2020, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/covid-19-in-kamerun, Abruf am 26. August 2020; BFA, a.a.O., S. 36 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kamerun vom 17. August 2020, S. 23). Allerdings wurden in einigen größeren Städten – wie bereits dargetan – spezielle Anlaufstellen für Personen mit entsprechenden Krankheitssymptomen geschaffen (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O.). Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Kamerun. Diese betreffen jedoch kamerunische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020, a.a.O., Rn. 57).

Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Kamerun sich dort in einer solch speziellen Lebenssituation befände, in der er dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.

IV.

Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet, ist sie ebenfalls unbegründet.

Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (Ziffer 5 des Bescheides) ist grundsätzlich rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, ihm ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ihm steht auch kein subsidiärer Schutz zu und es ist kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegeben; der Kläger besitzt zudem keinen – asylunabhängigen – Aufenthaltstitel (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG. Angesichts dessen, dass das Vorbringen des Klägers – wie aufgezeigt – in den wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich ist und offenkundig nicht den Tatsachen entspricht, sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfüllt, so dass die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Ergebnis Bestand hat. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid lediglich den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz hingegen als (einfach) unbegründet abgelehnt hat, obwohl nach § 30 Abs. 1 AsylG in der hier maßgeblichen seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung ein Asylantrag dann offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – mithin auch des subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 AsylG) – offensichtlich nicht vorliegen. Denn dies führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass ein sonstiger Fall der Ablehnung im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG gegeben ist, mit der Folge einer zu setzende Ausreisefrist von 30 Tagen. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag ab, trifft es eine Entscheidung zwischen einer Ablehnung als einfach unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der qualifizierten Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG. Diese Unterscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage (siehe § 75 Abs. 1 AsylG) auch Rechtsfolgen hinsichtlich der dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzenden Ausreisefrist. Es handelt sich damit um zwei verschiedene Regelungssysteme (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. August 2016 – 3 L 1612/16.A, juris Rn. 11 und 15). Nach Auffassung der Kammer ergibt sich hier aus dem Tenor des angefochtenen Bescheides, der jedenfalls hinsichtlich der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ablehnung des Asylantrages als (insgesamt) offensichtlich unbegründet sowie eine Ausreisefrist von einer Woche gem. § 36 Abs. 1 AsylG enthält, dass das Bundesamt eine Ablehnung des Asylantrages als insgesamt offensichtlich unbegründet vorgenommen hat (so auch VG Köln, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O.), was sich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung widerspiegelt, nach der einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Wenn sich – wie hier – der entsprechende Wille aus dem Bescheidtenor ergibt, bleibt kein Raum für die Annahme, es handele sich um eine sonstige Ablehnung im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG (vgl. VG Köln Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O. Rn. 18).

Zwar ist die unter Ziffer 5 des Bescheidtenors getroffene Regelung, nach der die Ausreisefrist von einer Woche mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen beginnt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19.19 –, juris Rn. 36 ff.) jedenfalls deswegen als objektiv rechtswidrig zu beurteilen, weil damit die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte vor einer Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in vollem Umfang gewährleistet sind. Dies führt aber nicht zur (teilweisen) Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Der Kläger ist durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung nicht mehr beschwert, nachdem er darauf verzichtet hat, einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.

Die Abschiebungsandrohung ist aber auch nicht mit Blick darauf aufzuheben, dass der Kläger nicht durch das Bundesamt über die zu seinen Gunsten geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien unterrichtet worden ist. Denn die hier nicht erfolgte Erfüllung unionsrechtlicher Informationspflichten durch das Bundesamt führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 1.19 –, juris Rn. 33).

Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 20 ff., und vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 42) wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBI I S. 1294) nunmehr – in Umsetzung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu Nummer 4). Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.