Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.10.2020 – 7 KE 8/19
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1019.7KE8.19.00
Tenor§
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Januar 2019 - VG 8 K 1024/18 - geändert und neu gefasst:
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf
413,64 Euro
(in Worten: vierhundertdreizehn Euro 64 Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2018.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsgegnerin.
Gründe§
Die nach § 165 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung ist begründet. Auf Grund der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 6. Juli 2018 - VG 8 K 1024/18 - sind die dem Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV), Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemäß §§ 164, 162 VwGO i.V.m. den § 103 ff. Zivilprozessordnung in der beantragten Höhe zu erstatten.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten (u.a.) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Das gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es bedarf mithin regelmäßig keiner Prüfung, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 5 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 162 Rn. 10, jew. m.w.N.). In Anbetracht dessen sind in der Rechtsprechung Ausnahmen hiervon nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt worden, wenn nämlich zum einen der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, wonach ein jeder Beteiligter die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten hat, verletzt wird oder das Erstattungsverlangen des obsiegenden Prozessbeteiligten unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessverhältnisses als treuwidrig angesehen werden muss, weil die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2019, a.a.O. Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris Rn. 6).
Davon ausgehend sind die vom Erinnerungsführer geltend gemachten Kosten entstanden und waren auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2018, mit dem die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers dessen Vertretung angezeigt und die Abweisung der Klage beantragt haben, ist die 1,3-fache Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV für das Klageverfahren entstanden. Zwar ermäßigt sich die Verfahrensgebühr, wenn der Auftrag – etwa durch Rücknahme der Klage – endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält. Ein solcher Fall ist indessen nicht gegeben, weil die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers den Klageabweisungsantrag vor der Klagerücknahme gestellt hatten.
Einer der zuvor genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Die Vertretung des Erinnerungsführers in dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren war zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung am 9. Mai 2018 bereits deshalb nicht treuwidrig, weil der Erinnerungsführer mit der gerichtlichen Verfügung des Vorsitzenden der 1. Kammer vom 23. April 2018 aufgefordert worden war, sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klagezustellung zu der Klage schriftlich zu äußern. Der Erinnerungsführer hatte damit objektiv Anlass, sich fristgemäß zur Klage zu äußern und damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Erinnerungsgegnerin die Klage ausdrücklich zunächst fristwahrend erhoben hatte und dabei zum Ausdruck brachte, dass in diesem Verfahrensstadium die Beiziehung eines Rechtsanwalts auf der Seite des Erinnerungsführers nach ihrer Auffassung nicht veranlasst sei. Ausschlaggebend ist insofern, dass der Gang des Verfahrens für die Beteiligten maßgeblich durch das Gericht und dessen Verfügungen (vgl. insbesondere §§ 86 Abs. 1 und 4, 87 VwGO) bestimmt wird.
Soweit der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch hinsichtlich seines Umfangs unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit gemäß § 162 Abs. 1 VwGO steht, folgt daraus im vorliegenden Einzelfall nichts anderes. Zwar kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - OVG 3 K 103.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei kann offen bleiben, ob die Erstattung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (statt lediglich der 0,8-fachen Gebühr nach Nr. 3101 VV) regelmäßig wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Kostenminderung nicht in Betracht kommt, wenn eine Klageerwiderung mit einem Antrag auf Zurückweisung der Klage gestellt wurde, bevor ein Klageantrag angekündigt und die Klage begründet wurde (vgl. zum Normenkontrollantrag OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018, a.a.O., Rn. 3 f. m.w.N.). Vorliegend ist ein Verstoß des Erinnerungsführers gegen das Gebot der Kostenminderung indes bereits wegen der an ihn ergangenen Aufforderung des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung vom 23. April 2018 abzulehnen. Wie oben dargelegt hatte der Erinnerungsführer bereits aufgrund dieser verfahrensleitenden Verfügung hinreichenden Anlass, sich auch vor Eingang der Klagebegründung zur Sache einzulassen und die Klageabweisung zu beantragen. Unabhängig davon war im Übrigen auch spätestens vor der Beendigung des Klageverfahrens durch die Rücknahmeerklärung bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht mehr von einer lediglich fristwahrend erhobenen Klage auszugehen. Denn auf die gerichtliche Aufforderung vom 14. Mai 2018, die vorbehaltene Klagebegründung vorzulegen, sofern die Klage aufrechterhalten bleiben solle, bat die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 um eine Fristverlängerung für die angekündigte Begründung, ohne den eigenen Vorbehalt der Fristwahrung zu erneuern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.