Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.11.2020 – 2 K 925/18.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1127.2K925.18.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation vom Volk der Tschetschenen.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge als unbeachtlich ab, weil ihnen die Flüchtlingseigenschaft in Polen gewährt worden sei. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Am 6. April 2017 stellten sie weitere Asylanträge, die das Bundesamt als Folgeanträge behandelte und mit Bescheid vom 25. April 2017 als unzulässig ablehnte. Auch dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Am 22. Februar 2018 stellten die Kläger erneut Asylanträge, die mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2018 wiederum als unzulässige Folgeanträge abgelehnt wurden. Ferner wurde in dem Bescheid eine Abänderung bezüglich der im Bescheid vom 25. April 2017 getroffenen Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Eine neue Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung wurde mit dem Bescheid nicht erlassen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nennt eine Klagefrist von einer Woche.

Der Bescheid wurde für Zwecke der Zustellung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. März 2018 als einfaches Einschreiben zur Post aufgegeben.

Am 10. April 2018 haben die Kläger durch ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben. Der mit der Klage gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (VG 2 L 451/18.A) abgelehnt. Ein weiterer Eilantrag der Kläger nach § 123 VwGO wurde mit Beschluss vom 11. September (VG 2 L 854/18.A) abgelehnt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Kläger wurde mit Beschluss vom 13. November 2018 (VG 2 L 1036/18.R) zurückgewiesen. Die Akten dieser Verfahren wurden beigezogen.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass ihr Schutzstatus in Polen entfallen sei. Ihre Aufenthaltstitel seien nur bis zum 28. Mai 2017 gültig gewesen. Ferner berufen sie sich auf krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse. Hierzu haben sie verschiedene Bescheinigungen eingereicht, wonach der Kläger zu 3. vor allem an einem Neurofibrom im rechten Oberarm und einer PTBS sowie Depressionen leidet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheinigungen wird auf diese verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen vorgeblicher Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2020 beantragt. Dieser Antrag ist mit gerichtlicher Mitteilung vom selben Tag abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 27. November 2020, am selben Tag gegen 10 Uhr im Gericht eingegangen, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu der am 27. November 2020 nach einer Wartezeit von 15 Minuten um 13.02 Uhreröffneten mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2018 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG, hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger zu 3. könne in Polen ausreichend medizinisch versorgt werden. Asylbewerber hätten in Polen Anspruch auf kostenlose Behandlungsleistungen, die im Wesentlichen denen gleichstünden, die Einheimische erhielten.

Entscheidungsgründe§

I. Der infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 20. September 2018 zuständige Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und sie in der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 25. November 2020 beantragte Aufhebung des Termins war aus den Gründen der gerichtlichen Mitteilung vom selben Tag abzulehnen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2020 kurze Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht hat, der Termin sei wegen vorgeblicher Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. zur Wahrung rechtlichen Gehörs aufzuheben, musste dieses Begehren aus Zeitgründen nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung gesondert verbeschieden werden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 8. November 2019 – 5 ZB 19.33789 –, juris, Rn. 13). Allein in der Nichtbescheidung eines Antrags auf Terminsverlegung liegt zudem dann keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte nicht alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 5. November 2019 – 10 ZB 19.31 –, juris, Rn. 6 f.). Hierzu gehört es insbesondere, sich beim Gericht nach dem Ausgang seines Terminsaufhebungsantrags zu erkundigen. Allein aus einer unterbliebenen Ablehnung eines kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Verlegung bzw. Aufhebung des Termins darf ein Prozessbevollmächtigter vernünftigerweise nicht schließen, dass dem Antrag stattgegeben werde bzw. bereits stattgegeben worden sei. Vielmehr muss er davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des von ihm gestellten Antrags auf Verlegung wirksam bleibt (vgl. VGH Bayern, a. a. O., Rn. 8; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – VIII B 57/00 –, juris, Rn. 3; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 11-IV-14 –, juris, Rn. 11). Ferner ist nicht ansatzweise dargelegt worden, weshalb die Prozessbevollmächtigte der Kläger verhindert gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um dort - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger, nachdem der erste Terminsaufhebungsantrag abgelehnt und der zweite Antrag nicht verbeschieden wurde - auf Vertagung zu dringen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27. April 2020 – 14 ZB 19.31488 –, juris, Rn. 14).

Dem zweiten Terminsaufhebungsantrag war zudem aus den folgenden Gründen nicht zu entsprechen (vgl. zur Möglichkeit über einen kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag in den Gründen des Urteils zu entscheiden: BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – III B 58/13 –, juris, Rn. 6): Wie bereits in der gerichtlichen Mitteilung von 25. November 2020 ausgeführt worden war, ist die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Wahrung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht erforderlich, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 – 7 B 127/98 –, juris, Rn. 2). Besondere Umstände, die es geboten, die Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit der Kläger durchzuführen, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in ihrem zweiten Antrag auf Aufhebung nicht dargelegt. Soweit sie sinngemäß ausgeführt hat, die vorgeblich reiseunfähige Klägerin zu 2. solle zu den problematischen Erfahrungen des Klägers zu 3. mit dem polnischen Gesundheitssystem befragt werden, hätte der Kläger zu 3. hierzu auch selbst befragt werden können. Dass auch der Kläger zu 3. nicht in der Lage gewesen wäre mit seiner Prozessbevollmächtigten am Termin teilzunehmen, ist nicht einmal behauptet worden.

II. Da die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftsätzlich keine Sachanträge vorgebracht hat, legt der Einzelrichter seiner Entscheidung die von dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift angekündigten Anträge zu Grunde.

1. Hiernach ist die Klage bereits unzulässig, soweit mit ihr die Verpflichtung des Bundesamtes erstrebt wird, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im - hier gegebenen - Fall der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig die Anfechtungsklage statthaft, die allein mit einer hilfsweisen Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 16 u. 20).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klagefrist betrug hier abweichend von der insoweit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG), weil das Bundesamt keine neue Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 4 AsylG erlassen hat, gegen die binnen einer Woche der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen gewesen wäre.

3. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt sie demzufolge auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, sodass sich die Ablehnung des Bundesamtes, diesbezüglich das Verfahren wiederaufzugreifen, jedenfalls im Ergebnis ebenfalls als rechtmäßig erweist und keine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten bedeutet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a. Richtige Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Asylanträge der Kläger ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist nach derselben Vorschrift im Falle eines Folgeantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

aa. Bei den hier maßgeblichen Asylanträgen der Kläger vom 22. Februar 2018 handelt es sich um Folgeanträge im vorgenannten Sinne. Ihre vorhergehenden Anträge wurden unanfechtbar durch Bescheide vom 3. Dezember 2015 und 25. April 2017 abgelehnt. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Eilverfahren vorgebracht hat, der Bescheid vom 3. Dezember 2015 sei den Klägern nicht wirksam zugestellt worden, ist dieser Vortrag bereits im Beschluss des vormals zuständigen Einzelrichters der Kammer vom 13. November 2018 ausführlich widerlegt worden. Den entsprechenden Ausführungen schließt sich der nunmehr zuständige Einzelrichter vollumfänglich an. Im Übrigen läge hier jedenfalls mit dem Bescheid vom 25. April 2017 eine wirksame und unanfechtbare Erstentscheidung vor.

Dass die beiden Bescheiden vom 3. Dezember 2015 und 25. April 2017 keine inhaltliche Prüfung der Asylbegehren der Kläger zum Gegenstand hatten, sondern ihre Anträge - gemessen an der heutigen Rechtslage - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG abgelehnt wurden, ist für die Annahme des Vorliegens von Folgeanträgen unschädlich. Mit Ausnahme von Zuständigkeitsentscheidung im Dublin-System (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 –, juris, Rn. 23) sind auch nach unanfechtbaren Unzulässigkeitsentscheidungen (§ 29 Abs. 1 AsylG) gestellte Asylanträge Folgeanträge im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG.

Weder aus den §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 AsylG noch aus Unionsrecht folgt anderes. Das Asylgesetz differenziert in § 71 nicht zwischen der Ablehnung des Erstantrags als unzulässig oder unbegründet. Nach Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) meint der Begriff Folgeantrag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Eine bestandskräftige Entscheidung ist nach Art. 2 Buchtst. e der Verfahrensrichtlinie eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Diese Definition deutet zwar auf den ersten Blick darauf hin, dass über den Erstantrag eine Entscheidung in der Sache ergangen sein muss. Auch der Wortlaut des Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, wonach die zuständige nationale Behörde für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Folgeantrags zunächst zu prüfen hat, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, spricht für ein Verständnis, wonach der Erstantrag inhaltlich geprüft worden sein muss. Allerdings hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 in den verbundenen Rechtssachen C 924/19 PPU und C 925/19 PPU der entsprechenden Auffassung des Generalanwalts in seinem Schlussantrag vom 23. April 2020 (vgl. Rn. 124 f.) nicht angeschlossen, sondern auch eine Unzulässigkeitsentscheidung als taugliche Grundlage für einen Folgeantrag und die Unionsrechtswidrigkeit eines nationalen Unzulässigkeitstatbestandes als neue Erkenntnis im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrensrichtlinie angesehen (vgl. Rn. 193 f.).

Hiernach besteht kein Anlass, nicht auch den hier vorgebrachten Einwand, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie sei wegen Widerrufs des gewährten internationalen Schutzes überholt, dem Folgeantragskonzept der Verfahrensrichtlinie zu unterwerfen. Der Wortlaut der Verfahrensrichtlinie schließt ein solches Verständnis im Übrigen nicht aus. Denn anders als in den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht geprüft wird, geht einer Unzulässigkeitsentscheidung zwar nicht zwingend eine inhaltliche Prüfung, aber zumindest eine mit den Verfahrensgarantien nach Kapitel II der Verfahrensrichtlinie ausgestattete Zulässigkeitsprüfung nach Art. 33 ff. der Verfahrensrichtlinie voraus. Auch eine Unzulässigkeitsentscheidung (nicht aber eine bloße Zuständigkeitsentscheidung nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO, die sich hierzu nicht verhält) stellt sich deshalb im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Verfahrensrichtlinie als eine (ablehnende) Entscheidung darüber dar, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Entsprechend dem in Erwägungsgrund 36 der Verfahrensrichtlinie betonten Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten nicht zur erneuten Durchführung auch nur des Zulässigkeitsverfahrens zu verpflichten, sondern die Prüfung eines weiteren Asylantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung zunächst darauf zu beschränken, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde (ausdrücklich in diesem Sinne Art. 42 Nr. 2 des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU [COM(2016) 467 final]).

bb. Ein weiteres Asylverfahren war vorliegend nicht durchzuführen. Die Antragsteller haben keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG glaubhaft gemacht.

Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes (nur) zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).

Von diesen Wiederaufgreifensgründen kommt hier allein Nr. 1 in Betracht.

Der diesbezügliche Vortrag der Kläger genügt aber schon nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht. § 51 Abs. 1 VwVfG erfordert, dass der Antragsteller erstens den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen und zweitens die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt hat. Der Vortrag der Kläger, ihr Schutzstatus in Polen bestehe nicht mehr, weil ihnen dort nur ein Aufenthaltstitel bis zum 28. Mai 2017 erteilt worden sei, ist weder hinreichend substantiiert noch lässt er eine für sie günstigere Entscheidung auch nur möglich erscheinen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird die Flüchtlingseigenschaft in Polen zeitlich unbegrenzt zuerkannt. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Anspruch ist Folge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen ist ein Aufenthaltstitel nicht Bedingung für den Bestand der Flüchtlingseigenschaft. Das Erlöschen, die Aberkennung, die Beendigung und die Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft selbst richtet sich vielmehr nach Art. 11 und 14 der Anerkennungsrichtlinie und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Da nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen ist, dass Polen diese Bestimmungen beachtet, hätte es eines substantiierten - wenn auch nicht zwingend an den einschlägigen Rechtsbegriffen orientierten - Vortrags gerade auch zu den von den polnischen Behörden vorgebrachten Gründen des vorgeblichen Wegfalls des Schutzstatus bedurft. Nur dann wäre der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG glaubhaft gemacht.

Das Gericht musste den Sachverhalt insoweit auch nicht von Amts wegen weiter aufklären, insbesondere auch nicht der - ohnehin praktisch kaum erfüllbaren - Beweisanregung der Kläger, die Akten zum polnischen Asylverfahren beizuziehen, nachgehen. Eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung ergibt sich insbesondere nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 (1 C 39/16). Diese Entscheidung betraf keinen Folgeantrag. Im Fall eines Folgenantrags wird die Amtsermittlungspflicht des Gerichts durch den Prüfungsrahmen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG beschränkt. Das Gericht hat bei einem Folgeantrag lediglich die Eignung der vorgebrachten Gründe zur Änderung des Verfahrensergebnisses zu bewerten. Es ist ihm versagt, hiervon unabhängig - wenngleich auf entsprechende Anregung - weitere Tatsachen zu ermitteln, die den Anspruch erst begründen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 3 B 3/14 –, juris, Rn. 9).

Anderes folgt nicht aus der Formulierung „zutage getreten“ in Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie. Zutage getreten in diesem Sinne und damit unabhängig vom Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen sind nur diejenigen neue Elemente und Erkenntnisse, welche die allgemeine Lage betreffen in den Herkunftsstaaten des Antragstellers und in den Staaten, durch die er gereist ist, weil die Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie nur zur Sammlung solcher allgemeiner Erkenntnisse verpflichtet sind. Hierzu gehört indessen nicht, ob ein gewährter Schutzstatus noch besteht, weil es sich hierbei nicht um eine Erkenntnisquelle über die allgemeine Lage im Staat der Anerkennung, sondern über die individuelle Situation des betreffenden Antragstellers handelt.

Ob die im Übrigen hier ebenfalls zu Lasten der Kläger eingreifende Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG gegen Unionsrecht verstößt und deshalb unangewendet bleiben muss, kann nach alledem dahinstehen (vgl. zum Streitstand etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 – A 6 K 7295/16 –, juris, Rn. 7).

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine - vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unabhängige - ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinn, weil § 71 Abs. 1 AsylG einen solchen Anspruch - mangels Verweisung auf § 51 Abs. 5 VwVfG - ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 – 9 C 285/86 –, juris, Rn. 21 zur Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 AsylVfG).

b. Die Kläger haben unabhängig von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren oder weiteren Sinn ferner keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Ob im Falle eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG wegen der Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ohne die Einschränkungen des § 51 VwVfG über Abschiebungsverbote stets in vollem Umfang erneut zu entscheiden ist, kann hier deshalb offen bleiben (vgl. zum Streitstand etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 – 34 K 233.19 A –, juris, Rn. 27).

aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist.

(1) Der Abschiebung von im Ausland anerkannten Flüchtlingen in den Staat ihrer Anerkennung steht das Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG insbesondere dann, entgegen, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse Art. 3 EMRK widersprechen. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn die anerkannten Flüchtlinge ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 8 ff.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH (vgl. Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 92) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist von den Beteiligten weder etwas vorgetragen worden noch drängen sich solche Erwägungen auf. Vielmehr entspricht es wohl der allgemeinen Ansicht unter den deutschen Verwaltungsgerichten (vgl. aus neuerer Zeit etwa VG Ansbach, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – AN 18 S 19.50476 –, juris, Rn. 31; VG Trier, Urteil vom 24. August 2020 – 7 K 203/20.TR –, juris, Rn. 39; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – RO 12 S 20.50020 –, juris, Rn. 48) dass die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Polen nicht annähernd derart prekär sind, dass eine Abschiebung dorthin gemessen an den vorstehenden Grundsätzen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde.

(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls zu Gunsten des Klägers zu 3. folgt auch nicht aus dessen Gesundheitszustand. Nach der maßgeblichen neueren Rechtsprechung des EGMR verstößt auch eine Abschiebung von Kranken nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Art. 3 EMRK. Hierunter versteht der EGMR Fälle, in denen eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] - NVwZ 2017, 1187 [Rn. 183]). Es obliegt allerdings dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Durchführung der Maßnahme tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, a. a. O., Rn. 186). Diesen Beweis hat er nach der insoweit entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu führen. Jedenfalls kann eine bloße Selbstauskunft des Betroffenen über seinen Gesundheitszustand oder die Befragung eines - medizinisch nicht gebildeten - Familienmitglieds keinesfalls genügen. Auch deshalb bedurfte es der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger für nötig erachteten Anhörung der Klägerin zu 2. oder auch des Klägers zu 3. im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.

Hinreichende ärztliche Atteste, die erkennen lassen, dass der Kläger zu 3. (noch) an einer schweren Krankheit im vorgenannten Sinn leidet, sind nicht vorgelegt worden. Soweit bei dem Kläger zu 3. ein (gutartiger) Nerventumor im rechten Oberarm diagnostiziert wurde, wurde dieser ausweislich des Operationsberichts der Charité vom 11. Oktober 2018 bereits am 26. September 2018 operativ entfernt. Für erhebliche Komplikationen im Anschluss an die Operation, die den Kläger bei einem Abbruch der Weiterbehandlung einer Gefahr aussetzen würden, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung verschlechtern würde, ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für die bei ihm ausweislich der ärztlichen Auskunft vom 31. Oktober 2018 diagnostizierten Krankheiten, wie etwa das Marfan-Syndrom, zu denen im Übrigen Angaben darüber fehlen, auf Grund welcher Tatsachen und diagnostischen Methoden der Arzt zu den Diagnosen gelangt ist (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

Zudem steht in Polen eine angemessene medizinische Versorgung zur Verfügung. Der Vergleichsmaßstab für die Frage, ob die in Polen allgemein vorhandene medizinische Versorgung in der Praxis ausreichend und angemessen ist, die Krankheiten des Klägers zu 3. zu behandeln und zu verhindern, dass er einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird, ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in Deutschland; es geht nicht darum, ob die medizinische Versorgung in Polen gleichwertig oder schlechter ist, als das Gesundheitssystem in Deutschland. Art. 3 EMRK garantiert auch kein Recht, in Polen eine besondere Behandlung zu erhalten, die der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, a. a. O., Rn. 189). Es steht außer Frage, dass in einem entwickelten Industriestaat wie Polen grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für alle denkbaren Erkrankungen bestehen, auch wenn das allgemeine Behandlungsniveau dort womöglich unter dem in Deutschland verfügbaren Niveau liegt. Es ist auch gewährleistet, dass der Kläger zu 3. zu diesen Behandlungsmöglichkeiten Zugang erhält. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere den Länderbericht zu Polen der Asylum Information Database [aida] des European Council on Refugee and Exils [ecre], Stand: April 2020, S. 109) sind anerkannt Schutzberechtigte in Polen krankenversichert, auch wenn sie keine Arbeit haben, unter der Voraussetzung, dass sie sich arbeitslos gemeldet haben. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Basis- als auch Spezialbehandlungen.

Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus der zuletzt vorgelegten Bescheinigung des XENION e. V. Es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG handelt, weil hierunter wohl nur die Bescheinigung eines approbieren Arztes zu verstehen sein dürfte (vgl. BT-Drs. 18/7538, 19) und die vorliegende Bescheinigung von einer Diplom-Psychologin unterzeichnet wurde. Zudem bestehen auch für die darin diagnostizierten psychischen Erkrankungen (PTBS und Depressionen) zur Überzeugung des Gerichts angemessene Behandlungsmöglichkeiten in Polen. Soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2020 angedeutet hat, dass sich der Kläger zu 3. wegen problematischer Erfahrungen mit dem polnischen Gesundheitssystem auf eine Psychotherapie in Polen nicht einlassen könnte, weil ihm das notwendige Sicherheitsgefühl für die Aufarbeitung seiner traumatischen Erlebnisse dort fehle, kann dem nicht gefolgt werden, weil eine ausreichende medizinische Versorgung auch dann vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, mithin eine so genannte „inländische Gesundheitsalternative“ gegeben ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass es in ganz Polen keinen Psychotherapeuten gibt, der in der Lage wäre, zu dem Kläger zu 3. das erforderliche Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihm das notwendige Sicherheitsgefühl zu vermitteln. Dem Kläger zu 3. ist zuzumuten, dass er sich um einen entsprechend befähigten Behandler bemüht.

bb. Ein Abschiebungsverbot, insbesondere für den Kläger zu 3., ergibt sich schließlich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).

Hinsichtlich von - hier allein in Betracht kommenden - Gefahren im Hinblick auf den Gesundheitszustand entspricht die Vorschrift somit im Wesentlichen den oben ausgeführten Maßstäben des EGMR zu einer Abschiebung Kranker unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK, sodass an dieser Stelle an die daran anschließenden Ausführungen des Gerichts verwiesen werden kann. Andere Gefahren haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Allgemeingefahr, sich mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) anzustecken und deshalb Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist gerade auch angesichts der von den Mitgliedstaaten getroffenen Schutzmaßnahmen und der unmittelbar bevorstehenden Verfügbarkeit von Impfstoffen nicht derart extrem, dass die Kläger „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würden (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris, Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung - wie im Fall der Cornavirus-Pandemie - allgemein ausgesetzt sind, bei - von der Ausländerbehörde zu treffenden - Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen wäre.

III. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.