Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 – VG 2 K 1688/15.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1203.VG2K1688.15.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben somalischer Staatsbürger vom Clan der Madiban und stammt nach seinen weiteren Angaben aus „Balad“ in der Region „Shabelada Dhehe“ (gemeint ist offenbar: Shabeellaha Dhexe [Middle Shabelle]). Er reiste unter anderem über Italien kommend am 5. November 2013 nach Deutschland ein und stellte dort am 5. November 2013 einen Asylantrag.
Nachdem die Überstellung des Klägers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gescheitert war, wurde der Kläger am 3. Juni 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge persönlich angehört. Er hat hierbei im Wesentlichen angegeben, dass er von der Al-Shabaab mit dem Tod bedroht worden sei, weil er bei der Polizei gegen Angehörige der Al-Shabaab wegen eines Tötungsdelikts ausgesagt habe, bei dem er zusammen mit seinem später getöteten Freund Zeuge gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Anhörung wird gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen (Bl. 437 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs).
Mit Bescheid vom 5. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowohl bezüglich der Asylanerkennung im engeren Sinn (Nr. 2), als auch bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte es dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Somalia an (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Wegen der Begründung des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen.
Der Bescheid wurde am 10. November 2015 zur Zustellung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers als Einschreiben (ohne Rückschein) zur Post aufgegeben.
Am 25. November 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, ihm drohe Verfolgung durch den somalischen Staat wegen des Verdachts, die Al-Shabaab zu unterstützen. Ebenso drohe ihm die Verfolgung durch die Al-Shabaab, weil er gegen sie ausgesagt habe. Er werde von beiden Parteien jeweils als politischer Gegner angesehen. Ihm komme diesbezüglich die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu Gute. Die Al-Shabaab sei in der Lage, Gegner in ganz Somalia ausfindig zu machen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, weil dies eine hinreichende und dauerhafte Sicherheit voraussetze, die Somalia an keinem Ort gewährleistet sei. Ferner bestehe die Gefahr, dass er ziviles Opfer bürgerkriegsbedingter Auseinandersetzungen werde. Außerdem sei er Angehöriger eines Minderheitenclans, der in Somalia diskriminiert werden. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen;
3. hilfsweise festzustellen, dass Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist hierzu auf dessen Begründung.
Mit Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 ist der Rechtsstreit dem ehemaligen Berichterstatter der vormals zuständigen 6. Kammer des erkennenden Gerichts als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Mit Verfügung des ehemaligen Einzelrichters der nunmehr zuständigen 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwogen wird.
Entscheidungsgründe§
I. Der infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer zuständige Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Insbesondere ist der Sachverhalt geklärt.
Zwar ist in Klageverfahren, die - wie hier - die Frage zum Gegenstand haben, ob dem Kläger internationaler Schutz zuzuerkennen ist, regelmäßig eine persönliche Anhörung des Klägers im Wege der „informatorischen Anhörung nach §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO oder der Parteivernehmung nach §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO i. V. m. §§ 450 ff. ZPO in einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachverhaltserforschung gem. § 86 Abs. 1 VwGO geboten, weil er als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel ist und seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung daher gesteigerte Bedeutung beizumessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris, Rn. 16). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein auf Grund dieser Aussage die Überzeugung bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B 392/01 –, juris, Rn. 5). Ferner sind weitere Ermittlungen des Gerichts auch dann entbehrlich, wenn die rechtliche Würdigung ergibt, dass der (bisherige) Tatsachenvortrag des nach § 15 Abs. 1 AsylG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO mitwirkungspflichtigen Klägers als wahr unterstellt den Anspruch auf internationalen Schutz - etwa wegen der Möglichkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) - nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 47/85 –, juris, Rn. 17).
So verhält es sich aus den nachstehenden Gründen vorliegend.
II. Die zulässige, ausgehend vom 13. November 2015 als Tag der Zustellung des Bescheids vom 5. November 2015 (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) insbesondere fristgemäß binnen der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO erhobene Klage ist hinsichtlich aller im Wege der Eventualklagehäufung gestellten Anträgen, die bei sachgerechter Auslegung als Verpflichtungsbegehren nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO aufzufassen sind, unbegründet. Der Kläger hat weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.) oder des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.) noch auf Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu 3.). Die hierzu im Bescheid vom 5. November 2015 getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes sind dementsprechend rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die als Minus in den Verpflichtungsbegehren enthaltenen Anfechtungsbegehren bezüglich der Abschiebungsandrohung nach Somalia (dazu 4.) und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu 5.) sind ebenfalls unbegründet. Auch sie erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 AsylG Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ist der Ausländer vorverfolgt ausgereist, kommt ihm zwar eine Beweiserleichterung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu Gute. Nach dieser Bestimmung ist - soweit es um die Flüchtlingsanerkennung geht - die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung (weiter) begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Der Kläger ist allerdings nicht vorverfolgt aus Somalia ausgereist.
Für eine Verfolgung bedarf es unter anderem einer - in § 3a AsylG näher definierten - Verfolgungshandlung und eines - in § 3b AsylG näher definierten - Verfolgungsgrundes, zwischen denen nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen muss.
Hieran fehlt es vorliegend. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Al-Shabaab ihn wegen eines der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe verfolgt hat. Vielmehr hat die Al-Shabaab den Kläger nach dessen eigenem Vortrag beim Bundesamt offenbar (allein) deshalb bedroht, um zu verhindern, dass er vor Gericht als Zeugen gegen sie wegen eines Tötungsdelikts aussagt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter rechtsgrundsätzlich geklärt, dass - in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 3e AsylG - des Schutzes vor Verfolgung nicht bedarf, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr der Verfolgung abwenden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 – 9 C 21/92 –, juris, Rn. 12). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des (möglichen/abverlangten) Vermeidungsverhaltens sind objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018 – 1 B 8/18 –, juris, Rn. 17).
Vorliegend konnte und kann der Kläger die (weitere) Gefahr einer Verfolgung dadurch abwenden, dass er seine Aussage vor Gericht verweigert bzw. die bereits gegenüber der Polizei gemachten Angaben widerruft. Zwar könnte darin eine strafbare Handlung nach Art. 291 des somalischen Strafgesetzbuches liegen, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren bedroht ist („Whoever giving evidence as witness before the judicial authorities affirms what is false or denies what is true, or conceals wholly or in part what he knows concerning the facts regarding which he is being questioned, shall be punished with imprisonment from six months to three years“). Gegenüber einer Tötung durch die Al-Shabaab handelt es sich hierbei aber um ein zumutbares Risiko.
Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zu den Geschehnissen in Somalia auch unglaubhaft. Es ist zunächst völlig substanzlos. Das Kerngeschehen seiner vorgeblichen Verfolgungsgeschichte schilderte der Kläger beim Bundesamt in nur wenigen äußert knappen, wie auswendig gelernt aneinandergereihten Sätzen ohne dabei irgendwelche Details außer einer Zeitangabe zu benennen. Erst auf Nachfragen machte der Kläger weitere - ebenso knappe - Ausführungen. Zudem weist das Vorbringen erhebliche Ungereimtheiten auf. So leuchtet nicht ansatzweise ein, weshalb die Polizei den Kläger und seinen Freund drei Tage und drei Nächte lang vernommen haben sollte, wenn es beide offenbar als Zeugen und nicht als Verdächtige ansah und von ihnen nur verlangt wurde, die Täter zu beschreiben und zu benennen.
Soweit der Kläger erstmals im Gerichtsverfahren schriftsätzlich behauptet hat, die Regierung verfolge ihn, weil er von ihr als Unterstützer der Al-Shabaab angesehen werde, ist diese Behauptung unabhängig vom völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung schon deshalb unglaubhaft, weil sie in eklatanter Weise im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt steht. Denn dort hat er eine entsprechende Verfolgungshandlung nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil hat er angeben, dass ihm die Polizei sowohl nach seiner ersten Vernehmung als auch nach seiner zweiten Vernehmung jeweils Schutz (vor der Al-Shabaab) versprochen hätten. Würde die Regierung den Kläger tatsächlich als Unterstützer der Al-Shabaab ansehen, erklärt sich nicht, weshalb er überhaupt freigelassen und ihm zudem auch noch Schutz versprochen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei der weiter unten folgenden Erörterung der weiteren Schutzansprüche keines Eingehens auf diese Behauptung mehr.
Das Gericht vermag schließlich nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte. Insbesondere begründen weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt eine ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 – 2 K 1811/15.A –, juris, Rn. 27).
2. Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§‘4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
a. Nach Überzeugung des Gerichts droht ihm in seinem Herkunftsstaat zunächst nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Aufl., § 4 AsylG Rn. 9). Tötungen durch nichtstaatliche Akteure wie die Al-Shabaab fallen demnach nicht hierunter.
b. Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, und zwar weder in Bezug auf eine (weitere) Verfolgung durch die Al-Shabaab noch angesichts der wirtschaftlichen Lage.
aa. Soweit er seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, von der Al-Shabaab getötet zu werden, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil ihm das Gericht die diesbezüglich geschilderten Vorfälle nicht abnimmt (s. o.).
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich bedroht wurde und er insoweit vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedroht war, wäre dem Kläger der subsidiäre Schutz zu verwehren, weil ihm dann mit Mogadischu eine inländische Schutzalternative im Sinne von §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG zur Verfügung stünde. Nach den zuletzt genannten Vorschriften wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zwar findet auch insoweit die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, juris, Rn. 25 zur identischen Vorgängerbestimmung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Vorliegend sprechen aber stichhaltige Gründe im Sinne des Art 4. Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass der Kläger auch in Mogadischu erneut von der Al-Shabaab bedroht werden würde, sodass die bei Wahrunterstellung seines Vortrags bestehende Vermutung, dass für ihn auch dort eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens bestünde, widerlegt ist.
(1) Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es gilt zudem als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 20. November 2019, S. 29 m. w. N.). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte zwar nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger aus Sicht der al-Shabaab bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht um einen bedeutenden politischen Gegner handelt. Unabhängig davon, dass es bereits durchgreifend Zweifeln begegnet, dass die Al-Shabaab überhaupt in Mogadischu nach dem Kläger Ausschau hält, zumal inzwischen mehrere Jahre seit den von ihm geschilderten Ereignissen vergangen sind, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die al-Shabaab angesichts der Präsenz von Sicherheitskräften in Mogadischu eine Konfrontation mit diesen riskieren würde, nur um ein „unbedeutendes“ Ziel wie den Kläger zu treffen. Diese Einschätzung deckt sich mit den Erkenntnismitteln, wonach die Al-Shabaab in Mogadischu üblicherweise mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM, mithin sog. High-value-targets zielt (vgl. BFA, a. a. O., S. 130).
(2) Der Kläger könnte auch legal und sicher nach Mogadischu reisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Abschiebeflüge regelmäßig (allein) in Mogadischu enden. Somalische Staatsangehörige werden in Mogadischu auch aufgenommen. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass die Niederlassungsfreiheit dort eingeschränkt ist.
(3) Schließlich könnte von dem Kläger vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich in Mogadischu niederlässt. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zumutbar, wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 25).
(a) Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass der Kläger in Mogadischu sein Existenzminimum sichern könnte.
Zwar ist die humanitäre Situation in Somalia weiter prekär. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 21). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten (vgl. BFA, a. a. O., S. 129). Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (vgl. BFA, a. a. O., S. 130). Auch die medizinische Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei (vgl. BFA S, 132). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind zwar limitiert. Männliche Rückkehrer finden aber oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter Arbeit. Eine weitere Einkommensquelle für Rückkehrer ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen zudem grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (vgl. BFA, a. a. O., S. 116).
Hieran gemessen dürften alleinstehende arbeitsfähige Rückkehrer, auch wenn sie - wie der Kläger - einem Minderheitsclan angehören, in Mogadischu ein Auskommen finden (so auch Urteil der Kammer vom 3. März 2020 – 2 K 1198/13.A –, juris, Rn. 36). Hierfür spricht zudem, dass keine Informationen vorliegen, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter in Somalia an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (vgl. BFA, a. a. O., 128 f.). Dass der Kläger an einer Krankheit leidet, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
(b) Dem Kläger droht in Mogadischu auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte. Weder das Gewaltniveau in Mogadischu (dazu (aa)) noch der Umstand, dass der Kläger einem Minderheitenclan angehört (dazu (bb)), begründen eine solche Härte.
(aa) Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Situation allgemeiner Gewalt nur dann für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK hinreichend, wenn das Gewaltniveau so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 10. September 2015 – 4601/14 [R.H./Schweden] –, NVwZ 2016, 1785 [Rn. 60]). Der EGMR selbst hatte zwar im Jahr 2011 gemessen an den damaligen Verhältnissen noch die Ansicht vertreten, dass diese Voraussetzungen in Mogadischu erfüllt seien. Dabei hat er auf die wahllosen Bombardierungen und militärischen Offensiven aller Konfliktparteien abgestellt, auf die unerträgliche Anzahl ziviler Opfer, die erhebliche Zahl von Vertriebenen innerhalb und aus der Stadt sowie die unvorhersehbare und weit verbreitete Art des Konflikts. Später ist er allerdings zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Stadt sei zwar ernst und fragil sowie in vielerlei Hinsicht unberechenbar, doch nicht (mehr) so, dass jedermann dort tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Al-Shabaab habe in der Stadt nicht mehr die Macht, es gebe dort keine Frontkämpfe und keinen Beschuss mehr und die Zahl der zivilen Opfer sei zurückgegangen (vgl. seine bisherige Rechtsprechung zu Mogadischu zusammenfassend: EGMR, Urteil vom 10. September 2015, a. a. O., Rn. 63 ff.). Diese Einschätzung ist auch derzeit (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) noch aktuell.
Für das Jahr 2019 verzeichnet UNSOM 696 zivile Opfer der Al-Shabaab in der Hauptstadtregion Banadir/Mogadischu (vgl. Protection of Civilians Report, 2. Oktober 2020, S. 10). Bei einer Bevölkerung der Region von ca. 1,65 Millionen Menschen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir) kann hiernach nicht von einer Lage ausgegangen werden, die jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt.
(bb) Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Minderheitenclan führt nicht dazu, dass ihm ihn Mogadischu eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht. Zwar werden Minderheiten wie die Madiban in Somalia von den Mehrheitsclans geringschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen, doch erreicht dies abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 32 m. w. N.).
bb. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht aus den allgemein schlechten humanitären Bedingungen in Somalia. Schlechte humanitäre Bedingungen kommen nur dann als Grundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht, wenn sie von einem Akteur gemäß § 3c AsylG zielgerichtet hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 12). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich indes nicht feststellen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. August 2019 – 2 K 1811/15.A –, juris, Rn. 36 und vom 3. März 2020 – 2 K 1198/13.A –, juris, Rn. 25). Im Übrigen stünde dem Kläger auch insoweit mit Mogadischu eine inländische Schutzalternative zur Verfügung, weil die humanitären Bedingungen nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls dort nicht derart katastrophal sind, dass dem Kläger keine Existenzsicherung möglich wäre.
cc. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.
Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunfts-region des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17). Da der Kläger vor seiner Ausreise in der Provinz Shabeellaha Dhexe bzw. Middle Shabelle gelebt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkehren wird.
Für diese Provinz ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 28). Hierbei kommt es weder auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Streitkräfte noch auf eine bestimmte Dauer des Konflikts an (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 34). Insbesondere ist für die Annahme eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine besondere Intensität des Konflikts notwendig (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 32).
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kämpfen in der Provinz Middle Shabelle, wie auch in anderen Landesteilen Somalias, die Somalische Nationale Armee (SNA), die Streitkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die Äthiopischen Streitkräfte (ENDF) und die Al-Shabaab sowie eine unbekannte Zahl von Clanmilizen um die Herrschaft.
Das weitere Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, a. a. O., Rn. 19 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, allerdings als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 23 f.).
Hieran gemessen fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Balad in der Region Middle Shabelle bzw. Shabeellaha Dhexe.
Zunächst liegen in seiner Person keine gefahrerhöhenden Umstände vor. Insbesondere führt seine Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madiban nicht zu einer Risikoerhöhung. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans, doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt daher nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 – 2 K 1240/16.A –, juris, Rn. 41).
Auch die allgemeine Lage in der Provinz Middle Shabelle bzw. Shabeellaha Dhexe ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen bei jeder Zivilperson individualisiert. Das Verwaltungsgericht Minden hat zu der Gefahrendichte in dieser Region vor Kurzem das Folgende ausgeführt (vgl. Urteil vom 28. April 2020 – 1 K 7935/17.A –, juris, Rn. 115 ff.):
„Bis etwa Mitte 2016 war die Situation in Middle Shabelle relativ ruhig. Seither ist die Zahl der bewaffneten Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaats Hirshabelle, andererseits mit wiederkehrenden Dürreperioden zusammen. Die Städte Jowhar, Baalad, Warsheikh und Cadale sowie einige weitere größere Städte in Middle Shabelle befinden sich unter Kontrolle der AMISOM-Truppen oder der somalischen Armee; große Teile des ländlichen Raums werden dagegen von der al-Shabaab kontrolliert.
Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Dezember 2017, S. 101; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 36 f.; Ministerie van Buitenlandse Zaken der Niederlande (MBZ), Country of Origin Information Report on South and Central Somalia, März 2019, S. 26; Landinfo, Somalia: Al-Shabaab-omrader i Sor-Somalia, 21. Mai 2019, S. 2; EASO, Security Situation in Gedo region, 4. Dezember 2019, S. 3 (Kar-te 2)
Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) registrierte 2015 für die Region Middle Shabelle (Shabeellaha Dhexe) 42 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 80 Toten und für Somalia 2.355 Vorfälle mit insgesamt 4.096 Toten
- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2015: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -,
für die Region Middle Shabelle 112 Vorfälle mit 235 Toten und für Somalia 2.600 Vorfälle mit insgesamt 5.572 Toten
- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 -,
für die Region Middle Shabelle 198 Vorfälle mit 308 Toten und für Somalia 3.034 Vorfälle mit insgesamt 5.934 Toten
- vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 18. Juni 2018 -,
für die Region Middle Shabelle 37 Vorfälle mit 151 Toten und für Somalia 2.823 Vorfälle mit insgesamt 5.101 Toten
- ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020 -,
im 1. Halbjahr 2019 für Middle Shabelle 21 Vorfälle mit 118 Toten und für Somalia 1.288 Vorfälle mit 1.886 Toten
- ACCORD, Somalia, 1.Halbjahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 19. Dezember 2019 -
und im 3. Quartal 2019 für Middle Shabelle 17 Vorfälle mit 39 Toten und für Somalia 650 Vorfälle mit 1.158 Toten.
Vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 25. Februar 2020.
Bei den registrierten Vorfällen handelt es sich überwiegend um Zusammenstöße zwischen somalischen Sicherheitskräften und AMISOM-Truppen einerseits und al-Shabaab andererseits sowie um Kämpfe zwischen Clanmilizen. 2016 sollen in der Region Middle Shabelle "nur" 18 Vorfälle mit 28 getöteten Zivilisten und von Januar bis August 2017 "nur" 23 Vorfälle mit 23 getöteten Zivilisten unmittelbar gegen Zivilisten gerichtet gewesen sein.
Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 101 f.
Zwischen Januar und Oktober 2018 sollen in ganz Somalia 1.117 Zivilisten getötet oder verletzt worden sein.
Vgl. United States Department of State (USDOS), Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 11.
Im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 4. August 2019 sollen für ganz Somalia 322 zivile Todesopfer zu verzeichnen gewesen sein
- United Nations Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on Somalia, 15. August 2019, S. 9 -;
im Zeitraum 5. August bis zum 4. November 2019 wurden 124 zivile Todesopfer
- vgl. UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 8 -
und im Zeitraum vom 5. November 2019 bis zum 4. Februar 2020 392 zivile Todesopfer
- vgl. UNSC, Situation in Somalia - Report of the Secretary-General, 13. Februar 2020, S. 8 -
registriert. Im Vergleich zu den ACLED-Daten zeigen diese Zahlen, dass es sich bei den registrierten Todesopfern überwiegend um Kämpfer handelt.
[…]
In der Region Middle Shabelle leben laut einer mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung etwa 515.000 Einwohner.
Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 25 und 111; EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 100.
Die Zahl der Zivilpersonen, die in der Region Middle Shabelle Opfer des dort ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts geworden sind, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen nicht verlässlich einschätzen. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen kann. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern.
Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016).
Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -,BVerwGE 131, 198, Rn. 35.
Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017- 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; Landinfo, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27. Februar 2017, S. 2; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016- 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f.
Ausgehend von den vorstehend […] dargelegten Daten ergibt sich für die Region Middle Shabelle für das Jahr 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:6.000, für 2016 von etwa 1:2.000, für 2017 von etwa 1:1.600, für 2018 von etwa 1:3.200 und für 2019 von etwa 1:2300; sämtliche dieser Werte liegen weit unter 1 ‰. Dabei hat das Gericht die Einwohnerzahl der Region Middle Shabelle basierend auf der vorstehend zitierten Erhebung des United Nations Population Fund (UNFPA) mit 490.000 angesetzt. Dieser Wert liegt mit einem Sicherheitsabschlag von etwa 5 % auf der sicheren Seite, zumal er das allgemeine Bevölkerungswachstum in Somalia von jährlich etwa 2,8 %
- vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44 -
ebenfalls nicht berücksichtigt. Für 2019 wurden die Opferzahlen für die ersten drei Quartale auf ein Jahr hochgerechnet. Selbst unter der Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:550, für 2016 von etwa 1:190, für 2017 von etwa 1:140, für 2018 von etwa 1:290 und für 2019 von etwa 1:210; keiner dieser Werte übersteigt 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt.“
Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen und schließt sich ihnen vollumfänglich an. Das Risiko, in der Region Middle Shabelle Opfer des bewaffneten Konflikts zu ist danach weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, sodass sich auch ohne wertende Gesamtbetrachtung das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG feststellen lässt.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein Staat gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn er eine Person in einen anderen Staat abschiebt, obwohl sie ernsthafte Gründe dafür vorgetragen hat, dass im Aufnahmeland die ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die Art. 3 EMRK widerspricht (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681 [Rn. 212]).
Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann sich auch aus einer Situation allgemeiner Gewalt oder schlechter sozioökonomischer Verhältnisse ergeben (s. o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR für die Prüfung der maßgeblichen Umstände grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst der Ort in den Blick zu nehmen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26). Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil (nur) die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann.
Wie bereits oben im Hinblick auf eine inländische Schutzalternative ausgeführt worden ist, begründen weder die sozioökonomischen Verhältnisse noch das Gewaltniveau in Mogadischu einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris, Rn. 282). Anderweitige Gefährdungen hat der Kläger weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht.
4. Die Abschiebungsandrohung stützt sich nach alledem zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Schließlich ist auch das auf 30 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass das Bundesamt in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden und hier nach § 77 Abs. 1 AsylG zu Grunde zu legenden Fassung den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine auf Grund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 13/17 –, juris, Rn. 23). Die Befristung auf 30 Monate selbst erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Das Bundesamt hat das ihm insoweit zustehende Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Klägers, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, hat er weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.
III. Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.