Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.01.2021 – VG 2 L 572/20.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0104.VG2L572.20.A.00

Tenor§

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, bis zu einer Entscheidung über die Klage VG 2 K 1530/20.A keine Abschiebung der Antragsteller nach Polen durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, bis zu einer Entscheidung über die Klage VG 2 K 1530/20.A keine Abschiebung der Antragsteller nach Polen durchzuführen,

ist zulässig, insbesondere statthaft. Der vorgerichtliche Antrag der Antragsteller beim Bundesamt vom 27. August 2020, den Bescheid vom 26. Februar 2020, aufzuheben, den das Bundesamt bisher nicht förmlich beschieden hat, ist im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage ggf. in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu verfolgen. In der Sache geht es hierbei zunächst um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich des auf Grund der Klagerücknahme im Verfahren 2 K 260/20.A bestandskräftig gewordenen Dublin-Bescheids vom 26. Februar 2020. Die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, greift somit hier nicht ein.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragsteller haben zunächst den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und einen sich daran anschließenden Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2020, weil nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mittlerweile die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller eingetreten ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begann hier mit der Zustimmung der polnischen Behörden vom 25. Februar 2020 zum Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes zu laufen und lief folglich Ende August 2020 ab. Die mit Schreiben vom 27. April 2020 durch das Bundesamt erklärte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ging ins Leere, weil die Antragsteller ihre Klage vom 5. März 2020 (2 K 260/20.A) in diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen hatten. Im Übrigen ist eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, die allein im Hinblick auf praktische Überstellungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erfolgt, nach der Rechtsprechung der Kammer nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen.

Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dadurch auf achtzehn Monate verlängert, dass sich die Antragsteller in das offene Kirchenasyl begeben haben. In einer solchen Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung der Kammer keine Flucht im Sinne der Vorschrift zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Kurzem eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Februar 2020 – 14 B 19.50010 –, juris) bestätigt (Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 B 19/20 –, juris).

Gewissen Zweifeln unterliegt zwar, ob die Antragsteller nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert sind, weil sie ihre Klage vom 5. März 2020 zurückgenommen haben und sich damit selbst die Möglichkeit genommen haben, den Ablauf der durch die Klageerhebung nicht unterbrochenen Überstellungsfrist in jenem Verfahren nach § 77 Abs. 1 AsylG geltend zu machen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass eine Klagerücknahme als schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG angesehen werden kann, wenn sich der Ausländer dadurch planmäßig und mutwillig die Möglichkeit nimmt, eine etwa eintretende, ihm günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage im Klageverfahren geltend zu machen (vgl. Beschluss vom 4. Januar 1988 – 10 TG 3365/87 –, juris, Rn. 33). In jenem Fall ging es um eine planmäßige Kombination von Klagerücknahme und Folgeantragstellung. Der VGH ging davon aus, dass der Ausländer seine Klage ausschließlich aus verfahrenstechnischen Motiven zurückgenommen und dadurch schuldhaft im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG eine Situation geschaffen hatte, in der er nur noch mittels eines Folgeantrags neue Tatsachen geltend machen konnte. Bei summarischer Prüfung erscheint es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Fall, der jener Entscheidung zu Grunde lag, mit der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht hinreichend vergleichbar ist. Denn angesichts der derzeitigen Geschäftsbelastung der Kammer war es zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist über die Klage entschieden hätte. In diesem Fall wäre die Klage voraussichtlich abzuweisen gewesen. Der Entschluss zur Klagerücknahme kann hier demnach auch aus Einsicht in die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Aussichtslosigkeit der eigenen Rechtsverfolgung und unabhängig von einem späteren Entschluss, den Ablauf der Überstellungsfrist im Wege eines Wiederaufgreifensantrags geltend zu machen, gefasst worden sein. Jedenfalls im Eilverfahren lässt sich eine solche Motivation nicht widerlegen.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie ausgehend vom Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin jederzeit mit ihrer Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde rechnen müssen.

Die gerichtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).