Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.01.2021 – 2 K 79/20.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0128.2K79.20.A.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2020 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheides) und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheides) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen 2/3 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation vom Volk der Tschetschenen. Sie reisten nach ihren eigenen Angaben am 18. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. November 2019 förmliche Asylanträge.
Infolge der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergaben sich Hinweise für eine Zuständigkeit Polens. Dementsprechend richtete das Bundesamt am 4. Dezember 2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 zustimmten.
Die Klägerin zu 1. war zu dieser Zeit schwanger. Der errechnete Geburtstermin war der 26. Dezember 2019. Das Kind wurde am 4. Januar 2020 geboren.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte den Klägern unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Polen an (Nr. 3). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass Polen für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger zuständig sei. Es bestehe aber ein temporäres Abschiebungshindernis wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1. Die freiwillige Ausreise habe spätestens nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu erfolgen.
Der Bescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis an die Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt, in der die Kläger untergebracht waren, geschickt und dort am 8. Januar 2020 an die Klägerin zu 1. ausgehändigt.
Am 22. Januar 2020 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, die Zuständigkeit der Beklagten sei nach Art. 10 Dublin III-VO gegeben, weil sich der volljährige Onkel und die Großmutter des Klägers zu 3. (Bruder und Mutter der Klägerin zu 1.) in Deutschland aufhielten und hier Asylanträge gestellt hätten, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, weil eine Abschiebungsanordnung hätte erlassen werden müssen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei mit 12 Monaten zu lang bemessen, weil es lediglich um eine Überstellung innerhalb der Europäischen Union gehe. Im Übrigen sei mittlerweile die Überstellungsfrist abgelaufen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2020 aufzuheben;
hilfsweise, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation und Polen vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist hierzu auf dessen Begründung. Ergänzend trägt sie vor, dass die Überstellungsfrist durch die vorliegende Klage unterbrochen sei, weil die Klage aufschiebende Wirkung habe.
Mit Beschluss vom 23. März 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I. Das Gericht kann gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.
II. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag teilweise Erfolg (1.); hinsichtlich des Hilfsantrags bleibt sie vollständig ohne Erfolg (2.).
1. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (b.). Als rechtswidrig erweisen sich aber die Abschiebungsandrohung (c.) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (d.).
a. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Die hiernach erforderliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Maßgabe der Dublin III-VO ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch gegeben.
Die Zuständigkeit Polens für die Asylanträge der Kläger ergibt sich bereits zwingend daraus, dass Polen dem Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten nach Art. 23 Dublin III-VO zugestimmt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Verordnung durch den ersuchenden Mitgliedstaat erübrigt sich in diesem Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 67 u. 80).
Nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH bleiben zwar ausnahmsweise die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO anwendbar, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 83). Soweit die Kläger auf den volljährigen Onkel und die Großmutter des Klägers zu 3. hinweisen, die sich in Deutschland aufhielten, und sich in diesem Zusammenhang auf Art. 10 Dublin III-VO berufen, können sie hiermit nicht gehört werden. Art. 10 Dublin III-VO bezieht sich allein auf Familienangehörige. Bei dem volljährigen Onkel und der Großmutter des Klägers zu 3. handelt es sich indes nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO, sondern nur um Verwandte im Sinne von Art. 2 Buchst. h) Dublin III-VO. Aus der Sicht der Klägerin zu 2. ergibt sich kein anderes Bild, denn auch ein Bruder und die Mutter sind für einen volljährigen Antragsteller keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger ist auch nicht wegen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen.
Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (1. Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (2. Variante). Dabei beginnt die Frist der 2. Variante nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rn. 43 ff.). Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der 1. Variante mit der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die 2. Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 94/16 –, juris, Rn. 7).
Hiernach ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend mit der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens der Beklagten durch Polen mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 angelaufen und wurde vor ihrem Ablauf durch die vorliegende Klage am 22. Januar 2020 unterbrochen, weil ihr aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor.
Das Bundesamt hat gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG anstelle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG wird von der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG erfasst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. April 2020 – W 10 K 19.30677 –, juris, Rn. 34 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass die Abschiebungsdrohung aus den weiter unten näher ausgeführten Gründen rechtswidrig ist, ändert nichts an der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage. Denn für die Frage, ob der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, ist allein entscheidend, welchen Fall das Bundesamt tatsächlich geregelt hat (a. A. VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – M 21 S 16.35313 –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 33 L 210.18 A –, juris, Rn. 14; im Ergebnis wie hier: VG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2017 – A 10 K 4909/17 –, juris, Rn. 13; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, juris, Rn. 18 ff.). Denn nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen beansprucht auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt Regelungswirkung. Es entspricht zudem auch der (unausgesprochenen) einhelligen Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass es für die vergleichbare Frage, ob die aufschiebende Wirkung nach dieser Vorschrift entfällt, nicht darauf ankommt, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig ist. Denn andernfalls müsste praktisch die gesamte Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abgehandelt und schon die Statthaftigkeit des Antrags verneint werden, wenn die Anordnung als rechtswidrig anzusehen ist. So verfährt aber offensichtlich niemand, weil es für die Frage des Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eben nur darauf ankommt, dass eine Regelung erlassen wurde, die als Anordnung der sofortigen Vollziehung anzusehen ist.
Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich als unmöglich erweist, die Kläger nach Polen zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Solche systemischen Schwachstellen liegen nach einhelliger Auffassung der deutschen Verwaltungsgerichte in Polen nicht vor (vgl. aus neuerer Zeit exemplarisch: VG Ansbach, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – AN 18 S 19.50476 –, juris, m. w. N.). Die Kläger haben anderes auch nicht ernsthaft behauptet. Insbesondere hat der Kläger zu 1. mit seinem nicht weiter substantiierten und bereits deshalb unglaubhaften Vortrag, er habe durch seine frühere Tätigkeit bei der Polizei mitbekommen, dass es irreguläre Mitnahmen aus Polen nach Tschetschenien gebe, jedenfalls keine systemischen (!) Schwachstellen aufgezeigt, sondern allenfalls rechtswidriges Vorgehen in Einzelfällen behauptet.
b. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist zu Recht ergangen. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt.
c. Als rechtswidrig erweist sich allerdings die Abschiebungsandrohung. Als Rechtsgrundlage für diese kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG in Betracht, der im streitgegenständlichen Bescheid - allerdings ohne weitere Ausführungen zu dessen Tatbestandsvoraussetzungen - angeführt wird.
Soll der Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, so ermöglicht § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG abweichend von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausnahmsweise den Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung, wenn nämlich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen kann. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeht eine Abschiebungsanordnung, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Für § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Abschiebungsanordnung nur dann nicht ergehen kann, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Begriff des Feststehens meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 53). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass die Abschiebung noch am Tag des Bescheidserlasses durchgeführt werden kann. Andernfalls könnte eine Abschiebung praktisch nie angeordnet werden, weil sie stets eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15). Da den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, ist der Prognostizierung, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, vielmehr dieser Sechs-Monats-Zeitraum zu Grunde zu legen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 – AN 17 S 20.50116 –, juris, Rn. 23). Die Abschiebung muss also binnen dieses Zeitfensters mit hoher Wahrscheinlichkeit durchführbar sein. Abzustellen ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 – AN 14 S 19.50278 –, juris, Rn. 17).
Hieran gemessen erweist sich die Abschiebungsandrohung bereits deshalb als rechtswidrig, weil jedenfalls gemessen an der jetzigen Sach- und Rechtslage feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und demzufolge die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung mit der Folge vorliegen, dass der Rückgriff auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG rechtswidrig ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass derzeit ein insoweit zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis hinsichtlich der Kläger vorliegt (vgl. zum Prüfungsrahmen: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9). Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 2. eingeht und auf Grund der Wertungen des Mutterschutzgesetzes ein inländisches Vollzugshindernis für die Dauer der Mutterschutzfristen annimmt, ohne diese Erwägungen ausdrücklich in Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG zu setzen, sind diese Fristen mittlerweile längst abgelaufen, nachdem die Geburt bereits am 4. Januar 2020 erfolgt ist.
Selbst wenn hier abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen wäre, würde sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweisen. Es hätte bereits ursprünglich eine Abschiebungsanordnung ergehen müssen. Das Bundesamt hat selbst errechnet, dass die Mutterschutzfrist voraussichtlich am 20. Februar 2020 enden würde. Von diesem Datum ausgehend hätten noch rund dreieinhalb Monate für die Überstellung der Kläger zur Verfügung gestanden, sodass mangels anderer, von Bundesamt selbst ausdrücklich abgelehnter Abschiebungs- bzw. Vollzugshindernissen, die Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen der Überstellungsfrist hätte durchgeführt werden können. Hierzu hätte lediglich ein nach dem Ende der Mutterschutzfrist liegender Überstellungstermin mit den polnischen Behörden vereinbart werden müssen. Dass die Kläger nicht binnen der Mutterschutzfrist abschoben werden, hätte durch einfache Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, notfalls mittels einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer des Mutterschutzes vermieden werden können (vgl. zu diesem Lösungsansatz auch VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15).
Dass das Bundesamt zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung erlassen hat, verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (a. A. für einen ähnlichen Fall: VG Augsburg, a. a. O., ebd.).
Der Adressat eines – wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung – belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 16). Demzufolge kann ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung bereits dann beanspruchen, wenn sie zu Unrecht anstelle einer Abschiebungsanordnung ergangen ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 21 ZB 16.30074 –, juris, Rn. 7).
Unabhängig hiervon kann die Abschiebungsandrohung auch nicht als ein milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung angesehen werden. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nämlich – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nicht voraus, dass die Abschiebung auch rechtlich und tatsächlich möglich ist, so dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Ausländers hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Juli 2016 – AN 14 K 16.50006 –, juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2174/15.A –, juris, Rn. 62; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39).
d. Erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben, weil es das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2019 – 8 K 6604/18 –, juris, Rn. 32). Mit der gerichtlichen Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
2. Der Hilfsantrag, der zur Entscheidung anfällt, weil er bei sachgerechter Auslegung vor allem an den hier gegebenen Nichterfolg des Hauptantrags bezüglich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids anknüpft, ist bereits unzulässig, soweit er auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Russischen Föderation abzielt. Insoweit fehlt der Klage bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil den Klägern keine Abschiebung in die Russische Föderation droht, sondern eine solche nach Polen.
Hinsichtlich Polens hat das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Recht abgelehnt (s. o.), sodass der Hilfsantrag insoweit unbegründet ist.
III. Die gerichtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids wegen der Kosten beruht auf § 159 Satz 2 und § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.