Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.01.2021 – 3 K 54/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0128.3K54.17.A.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben 1988 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehört zur arabischen Volksgruppe.

Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 9. Oktober 2015, ging zunächst in die Türkei und reiste über Griechenland und die Balkanroute am 11. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er die Anerkennung als politischer Flüchtling beantragte.

Die Beklagte führte die Anhörung im Asylverfahren zunächst durch Übersendung eines Fragebogens durch, in dem der Kläger u.a. die Frage, ob er in Syrien Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte und deshalb die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Deutschland beantrage, durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes bejahte. Er habe sich nicht politisch betätigt, sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung gewesen und auch nicht Berufssoldat in der syrischen Armee oder Angehöriger von Sicherheitsbehörden. Weitere Angaben zu einem Verfolgungsschicksal enthielt der Fragebogen nicht. Ebenso erklärte der Kläger durch Ankreuzen, er verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen.

Nach erfolgloser Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit dem Ziel der Rückführung des Klägers nach Kroatien, hörte die Beklagte den Kläger im Dezember 2016 mündlich zu seinem Verfolgungsschicksal an. Der Kläger erklärte u.a., er sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation gewesen und er sei auch nicht selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von Chemiewaffen geworden. Er habe nur normale Luftangriffe erlebt. Dabei habe er gesehen, wie Menschen gestorben seien. Befragt zu seinem persönlichen Schicksal erklärte er, er habe Syrien verlassen, da er von den kriegerischen Handlungen bedroht worden sei. Er habe sich auch dem drohenden Wehrdienst entzogen. Er sei schriftlich zum Wehrdienst geladen bzw. eingezogen worden. Die schriftliche Vorladung habe er nicht dabei. Er fürchte sich vor den Luftangriffen. Jemand habe seinen Vater entführt. Davon träume er jetzt noch. Jetzt befinde sich sein Vater wieder in seiner Heimatstadt.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 erkannte ihm die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab.

Der Kläger hat am 9. Januar 2017 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung verweist er u.a. auf die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst. Er wolle weder für das Assad-Regime noch für die salafistischen Rebellengruppen kämpfen. Die ihm drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stelle eine asylerhebliche Verfolgung dar. Denn der Militärdienst in Syrien umfasse Kriegsverbrechen. Es handele sich um einen völkerrechtswidrigen Krieg. Eine Ahndung der Wehrdienstverweigerung durch den syrischen Staat stelle auch eine politische Verfolgung dar. Eine solche drohe auch wegen der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung, die in den Augen der syrischen Regierung von einer oppositionellen Gesinnung zeuge.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Februar 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, der dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe in seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch syrischer Asylsuchender auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bejaht, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Ob die zwischenzeitlich geänderte, abweichende Entscheidungspraxis des Bundesamtes gerechtfertigt sei, weil sich die Sachlage nunmehr geändert habe und inzwischen nicht mehr allen syrischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland unterschiedslos die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe, bedürfe im weiteren Klageverfahren eine Überprüfung, deren Ergebnis offen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 27. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der mündlichen Verhandlung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

A. Der Einzelrichter konnte die mündliche Verhandlung am 25. November 2020 ohne die Beklagte durchführen, da diese in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen darauf hingewiesen wurde, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Er konnte sodann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 und durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

B. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid, mit dem die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, ist rechtswidrig, soweit die Beklagte damit zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat; die teilweise Ablehnung des von dem Kläger gestellten Schutzantrags verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

I. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). § 3 Abs. 1 AsylG zufolge ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Ausländer nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG werden einzelne Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen § 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13).

II. Im Fall des Klägers steht aufgrund seines konkreten Vortrags in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält.

1. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Vortrag des Klägers, ihm drohten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG, weil er illegal ausgereist sei, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt hat. Denn insoweit kann jedenfalls die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den befürchteten Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht festgestellt werden.

Die heute vorliegenden Erkenntnismittel lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass der syrische Staat (in ihre Heimat zurückkehrenden) syrischen Staatsangehörigen ohne besonderes Profil allein wegen des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung regelhaft eine bestimmte (oppositionelle) politische Überzeugung zuschreiben und diese zum Anlass für zielgerichtete Verfolgungshandlungen nehmen würde (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 – juris Rn. 37). Soweit die Kammer dies in der Vergangenheit auf der Grundlage der damals vorliegenden Erkenntnismittel anders sah, hat sie ihre Rechtsprechung zwischenzeitlich auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Erkenntnismittel geändert (vgl. das Urteil der Kammer vom 23. September 2020 – VG 3 K 991/16.A –). Der Einzelrichter schließt sich dieser geänderten Rechtsprechung an.

Danach ist es zwar richtig, dass es weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen gibt, wobei unbekannt ist, welche Kriterien und Anforderungen jeweils für einen positiven Ausgang der Sicherheitsüberprüfung maßgeblich sind. Auch geht das Auswärtige Amt unter Hinweis auf eine Äußerung des damaligen Generalmajors der syrischen Armee aus dem September 2017, wonach Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde, davon aus, dass Rückkehrer nicht nur in Teilen der polarisierten Bevölkerung als „Feiglinge und Fahnenflüchtige“ gälten, sondern vor allem bei den besonders regimenahen Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 22). Andererseits ist auch nicht zu übersehen, dass im Laufe der vergangenen Jahre etwa 6,6 Mio. Menschen aus Syrien geflohen sind https:// www.unhcr.org/refugee-statistics/; dort ausgewiesener Stand: 18. Juni 2020). Es ist offensichtlich, dass sie das in einer sehr erheblichen Zahl wegen des Bürgerkrieges und den damit für Leib und Leben verbundenen Gefahren getan haben. Auch in zahlreichen Anhörungsprotokollen, die der Kammer im Zusammenhang mit den anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind, wird der Bürgerkrieg zumindest als ein Fluchtgrund angegeben. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der syrische Staat einem rückkehrenden syrischen Staatsangehörigen unter dem angeführten Aspekt typischerweise eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, sofern nicht weitere (für eine solche Gesinnung sprechende) Umstände in seiner Person hinzutreten. Gegen einen solchen Generalverdacht spricht auch, dass nach der Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ durch Russland im Juli 2018 das syrische Regime offiziell alle Flüchtlinge zur Rückkehr aufgefordert und einen Minister für Flüchtlingsrückkehr sowie eine "Rückkehrkommission" ernannt hat, wenn diese wohl auch noch nicht zusammengetreten ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a. a. O.).

Auch in den sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen öffentlicher Stellen oder privater Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise darauf, dass die bloße unerlaubte Ausreise und Asylantragstellung zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder gar Folter führt. So berichtet etwa das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt Syrien 2019, S. 68), die syrische Regierung könne die Ausstellung von Reisedokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiere, verweigern. Außerdem verlange sie ein Ausreisevisum. Die Ausreise von Mitgliedern der Opposition werde durchgängig verboten, wobei betroffene Personen häufig erst von einem Ausreiseverbot erführen, wenn ihnen die Ausreise verweigert werde. ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, hat in einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten mehrere Quellen zitiert, wonach eine illegale Ausreise wohl weiter strafbar sei, jedoch tatsächlich nicht (für sich betrachtet) zu einer Bestrafung führe. Auch gebe es ein Verfahren, mit dem rückreisewillige Personen über die Botschaft im Land ihres gegenwärtigen Aufenthalts ein Verfahren einleiten könnten, mit dem eine sogenannte Schlichtung der Verhältnisse eingeleitet werden könne (ACCORD, Informationen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise, 9. August 2019, S. 3 ff.). Von einer tatsächlich drohenden Sanktion gerade in diesem Zusammenhang berichtet ACCORD indes nicht. Schließlich geht auch der UNHCR inzwischen davon aus, dass die illegale Ausreise für sich betrachtet nicht länger strafrechtlich verfolgt werde (Relevant Country of Origin Information, S. 21).

2. Der gleichwohl festzustellende Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich daraus, dass er begründet befürchtet, Opfer einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu werden. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Verfolgungshandlung sind erfüllt (a.) und es kann auch die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem in der Person des Klägers liegenden Verfolgungsgrund festgestellt werden (b.).

a. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung gelten: die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Unter diese Ausschlussklausel fallen u.a. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das sind nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs u.a.

- „vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche;

- vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte;

- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;

- die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);

- die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…);

- das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“

b. Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger den Militärdienst im syrischen Bürgerkrieg verweigert hat (aa.), dass dieser Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (bb.) und dass dem Kläger deswegen eine Strafverfolgung oder Bestrafung droht (cc.).

aa. Der Kläger hat den Militärdienst verweigert.

i. Eine solche Verweigerung muss zunächst nicht in einem formalisierten Verfahren erklärt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL), der die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist, eine Verweigerung in einem formalisierten Verfahren auch nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 29 ff.). In Syrien gibt es kein formalisiertes Verfahren der Wehrdienstverweigerung.

Erforderlich bleibt jedoch, dass eine Wehrpflicht des Betroffenen besteht und dass dieser sich der Militärverwaltung nicht zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 32), weil er sein Land verlassen hat.

Diese objektiven Bedingungen genügen jedoch nicht, um das Tatbestandsmerkmal der „Verweigerung“ auszufüllen. Auf der subjektiven Seite muss vielmehr eine finale Verknüpfung der Ausreise aus dem Herkunftsland mit der Vermeidung eines ansonsten drohenden Militärdienstes hinzutreten. Es genügt nicht, dass die Vermeidung des Militärdienstes schlicht die Folge einer aus anderen Gründen erfolgten Ausreise ist. Die (angesichts der in Syrien bestehenden Ausreiserestriktionen für Wehrpflichtige) regelmäßig illegale Ausreise muss vielmehr gerade nach dem Willen des Betroffenen (jedenfalls auch) dem Zweck gedient haben, sich dem Militärdienst zu entziehen.

ii. Im vorliegenden Fall sind diese Bedingungen für die Annahme einer „Verweigerung des Militärdienstes“ erfüllt.

Denn der Kläger war und ist nach den in Syrien geltenden Bestimmungen als junger Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren wehrpflichtig und er hat substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er eine schriftliche Vorladung der Wehrbehörden erhalten und dass er sich diesen Behörden bewusst nicht zur Verfügung gestellt hat, sondern – gerade auch zur Vermeidung der drohenden Einziehung – illegal aus Syrien ausgereist ist.

iii. Offenbleiben kann an dieser Stelle, welche weitergehenden Anforderungen sich daraus ergeben, dass der Europäische Gerichtshof in einer früheren Entscheidung das Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ dahingehend ausgelegt hat, wonach es nur dann erfüllt sei, wenn der Betroffene die „Eigenschaft eines Militärangehörigen“ habe. Denn es ist jedenfalls unstreitig, dass Personen, die – wie der Kläger im vorliegenden Fall – bereits zum Militärdienst einberufen wurden, Militärangehörige in diesem Sinne sind (vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, Rn. 72 und vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, Rn. 158, beide zitiert nach Juris).

bb. Ebenso steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der vom Kläger verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.

Denn der syrische Bürgerkrieg war nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Vergangenheit von der Anwendung systematischer Gewalt gegen zivile Ziele und Zivilisten – auch unter Verwendung von Fassbomben und Giftgas und auch unter Einsatz von Wehrpflichtigen – geprägt und dieser Krieg ist auch noch nicht beendet, sondern wird – unter Einsatz von Wehrpflichtigen – mit denselben Mitteln in Teilen des Landes immer noch fortgeführt. So wird in der aktuellsten Fortschreibung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 mit Stand vom Mai 2020 u.a. festgestellt, dass die syrische Regierung auch bei den andauernden Kämpfen um die Region Idlib im Nordwesten Syriens weiter eine Strategie anwendet, die von den Vereinten Nationen als „Taktik der verbrannten Erde“ bezeichnet wird. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut Angaben der Vereinten Nationen zu der größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrienkonflikts. Infolge der Kampfhandlungen waren zwischenzeitlich 980.000 Menschen vertrieben worden. Auch wenn in jüngerer Zeit unter Vermittlung der Türkei und Russlands eine Waffenruhe vereinbart wurde, die bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe. Die Waffenruhe gilt weiterhin als fragil. Auch im Nordosten Syrien kommt es immer noch vereinzelt zu Kampfhandlungen und Anschlägen. Die Regierung Assad hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin ihr erklärtes Ziel sei.

Dass noch unbekannt war und ist, wo der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes eingesetzt worden wäre oder würde, ist nach der Entscheidung des EuGH vom 19. November 2020 ohne rechtliche Relevanz, Denn danach ist die oben genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigere, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 38). Dass dies bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg der Fall ist, ergibt sich aus den obigen Darlegungen.

cc. Dem Kläger droht aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes in diesem Krieg auch eine Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Denn die Wehrdienstentziehung steht nach dem syrischen Militärstrafgesetz unter Strafe. In Kriegszeiten kann je nach den Umständen eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden, wobei die vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen keine systematische und einheitliche Anwendung finden, sondern oftmals willkürlich getroffen werden sollen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 12. November 2019, Seite 12; SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 6).

b. Auch die nach § 3a Abs. 3 AsylG zu fordernde Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen und einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe liegt im Fall des Klägers vor.

aa. Ausgangspunkt ist auch insoweit die Rechtsprechung des EuGH, wonach zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der asylrechtlich-relevanten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen muss, deren Vorliegen anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch vom Gericht zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 50).

Der Entscheidung des EuGH lässt sich weiter entnehmen, dass eine Verknüpfung der Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG vorliegt, wenn sich die

– unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 e) QRL erklärte – Verweigerung, an die wiederum die Bestrafung/Strafverfolgung anknüpft, auf einen solchen Verfolgungsgrund zurückführen lässt. Dies wird belegt durch die Ausführungen des EuGH in dem vorgenannten Urteil unter der Rn. 47 („In diesen Fällen können die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben kann, diesen Gründen zugeordnet werden.“) und Rn. 55 („Insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, …“).

Schließlich besteht nach der Entscheidung des EuGH eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf

– in Art. 10 QRL bzw. § 3b AsylG genannten – Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 57). Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, Rn. 61).

Diese Prüfung erfordert es, die Haltung des Betroffenen zu klären, die ihn bewogen hat, den Militärdienst zu verweigern. Dementsprechend ist eine festgestellte Verweigerung des Militärdienstes nicht gleichsam automatisch einem Verfolgungsgrund im Sinne der genannten Vorschriften zuzuordnen; sie kann ebenso gut auch durch die – nur zu verständliche – Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 a. a. O., Rn. 48 f.). Trifft letzteres zu, lässt sich also die Verweigerung des Militärdienstes keinem der Verfolgungsgründe zuordnen, greift auch die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung hinsichtlich eines Kausalverhältnisses zwischen der Verweigerung, daran anknüpfenden Verfolgungsgründen und einer daraus abgeleiteten Verfolgungshandlung nicht ein.

bb. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall.

Denn der Kläger hat bereits in der Anhörung vor der Beklagten im Jahr 2016 vorgetragen, dass er (auch) aus Syrien ausgereist sei, um sich dem drohenden Wehrdienst zu entziehen. Zu der hinter dieser Verweigerung des Militärdienstes stehenden Motivation ist er damals nicht befragt worden. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2020 hat er ausdrücklich erklärt, er habe nicht in der Armee Assads kämpfen wollen, weil dieser Zivilisten töte. Er sei auch Zeuge solcher Handlungen gewesen. Er sei bereit, ins Gefängnis zu gehen, wenn er dann nicht in diesem Krieg mitkämpfen müsse. Er werde keine Zivilisten töten.

Macht der Kläger demnach als Grund für seine Verweigerung des Militärdienstes gerade geltend, nicht an Übergriffen auf Zivilisten und damit an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen teilnehmen zu wollen, so vertritt er in einer Angelegenheit, die den syrischen Staat als potenziellen Verfolger sowie dessen Politik betrifft, eine abweichende Meinung, was nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter den Begriff der „politischen Überzeugung“ zu subsumieren ist. Seine Verweigerung und folglich auch die ihm deshalb drohende Bestrafung knüpft somit an eine politische Überzeugung an.

Der bekannte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers oder an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Damit ist die vom EuGH aufgestellte Vermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt, sondern bestätigt.

III. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfüllen könnte, sind ebenso wenig ersichtlich, wie ein interner Schutz im Herkunftsland Syrien (§ 3e AsylG).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.