Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.01.2021 – 3 K 2873/16.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0129.3K2873.16.A.00
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen
Tenor§
Die Beklagte wird unter Teilaufhebung des Bescheides vom 09. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1991 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört zur arabischen Volksgruppe.
Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland erstmals im April 2012, ging zunächst in den Libanon, kehrte im Januar 2013 nach Syrien zurück, verließ seine Heimat erneut im Herbst 2014 und reiste über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 17. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er die Anerkennung als politischer Flüchtling beantragte.
Nach dem gescheiterten Versuch einer Rückführung des Klägers nach Ungarn, wo er Asyl beantragt hatte, hörte die Beklagte ihn im Juni 2016 mündlich zu seinem Verfolgungsschicksal an. Der Kläger erklärte u.a., er habe keinen Wehrdienst geleistet. Er sei 2011 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Er habe damals an der Universität in Homs 3 Jahre lang Geschichte studiert. Im dritten Jahr habe er das Studium abgebrochen. Um studieren zu können, sei er Mitglied der Baath-Partei geworden. Er sei allerdings nicht in der Partei aktiv gewesen. In Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen. 2012 sei er für ca. 40 Tage im Gefängnis gewesen und sei dann auf Bewährung wieder freigelassen worden. Entsprechend einer ihm erteilten Auflage, habe er danach nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Durch Schmiergeldzahlungen an den Geheimdienst habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe. Ein Gefangener des Geheimdienstes sei gefoltert worden und habe während der Folter den Namen des Klägers gesagt. Als der Kläger davon erfahren habe, dass sein Name auf der Liste stand, habe er Syrien verlassen. Befragt dazu, ob er aufgefordert worden sei, sich der syrischen Armee oder anderen bewaffneten Gruppen anzuschließen, erklärte der Kläger, er hätte nur Probleme mit der syrischen Armee gehabt. Aufgrund seiner Festnahme habe er gewusst, dass ihn die syrische Armee jederzeit wieder festnehmen könne. Die Grenze zur Türkei habe er dann in einer Nacht zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen überquert. Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen und gefoltert zu werden. Er habe auch seinen Wehrdienst nicht geleistet. Daher bestehe immer noch die Möglichkeit, dass er gegen seinen Willen zum Wehrdienst eingezogen werden könnte. Er gehe davon aus, dass sein Name immer noch auf einer Liste stehe. Nach seiner Freilassung im Jahr 2012 habe er regelmäßig bestätigen müssen, dass er immer noch in Syrien sei. Da er diese Bestätigung seit einiger Zeit nicht unterschrieben habe, stehe sein Name bestimmt wieder auf einer Liste gesuchter Personen. Auch wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes werde er sicher gesucht.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 erkannte ihm die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2016 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Begründung verweist er u.a. darauf, dass er politisch davon überzeugt sei, dass keine der am Bürgerkrieg beteiligten Gruppen ein Recht habe, diesen Bürgerkrieg zu führen. Er sei Gegner des Assad-Regimes und halte sowohl die Al-Nusra-Front als auch den IS für terroristische Vereinigungen. Er sei bekennender Pazifist. Er wolle für keine der Kriegsparteien kämpfen, deshalb drohe ihm in Syrien der Tod. Er habe es nur seiner Flucht zu verdanken, dass er noch am Leben sei. Wäre er geblieben, so hätte zu jeder Tages- und Nachtzeit irgendeine bewaffnete Gruppe vor seiner Tür stehen können, um ihn mitzunehmen und zum Kampf zu zwingen oder zu töten. Der Kläger beruft sich ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der EU-Qualifikationsrichtlinie und sieht dessen Voraussetzungen in seinem Fall als erfüllt an. Außerdem drohe ihm aber auch wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt in Europa eine Verfolgung durch syrische Behörden, die dieses Verhalten als Beleg für eine oppositionelle Gesinnung werten würden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, der dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe in seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch syrischer Asylsuchender auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bejaht, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Ob die zwischenzeitlich geänderte, abweichende Entscheidungspraxis des Bundesamtes gerechtfertigt sei, weil sich die Sachlage nunmehr geändert habe und inzwischen nicht mehr allen syrischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland unterschiedslos die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe, bedürfe im weiteren Klageverfahren eine Überprüfung, deren Ergebnis offen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Einzelrichter konnte die mündliche Verhandlung ohne die Beklagte durchführen, da diese in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen darauf hingewiesen wurde, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
B. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid, mit dem die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, ist rechtswidrig, soweit die Beklagte damit zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat; die teilweise Ablehnung des von dem Kläger gestellten Schutzantrags verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
I. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes(AufenthG). § 3 Abs. 1 AsylG zufolge ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Ausländer nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 1 AufenthG).
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG werden einzelne Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den in § 3Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen § 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 –1 C 29.17–, juris Rn. 13).
II. Im Fall des Klägers steht aufgrund seines konkreten Vortrags in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält.
1. Er hat insoweit – zum einen – schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass er nach der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung von Assad in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und gemeinsam mit seinem Vater und einem Bruder im Jahr 2012 wegen seiner politischen Überzeugung festgenommen und in der Haft misshandelt wurde. Er hat im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Vorverfolgung Syrien verlassen und ist in den Libanon gegangen. Er hat sich danach nicht mehr in den Herrschaftsbereich der Regierung Assad begeben, sondern ist vom Libanon, wo er nicht über einen dauerhaft gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte, weiter über die von Rebellen beherrschte Region Idlib und die Türkei nach Deutschland gereist. Dass er auf der Durchreise auch in anderen europäischen Staaten Schutz hätte beantragen können, ist ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, nachdem die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist entsprechend den Regelungen der Dublin-Verordnung abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war.
2. Zum anderen befürchtet der Kläger auch begründet, in seinem Herkunftsland Syrien Opfer einer Verfolgungshandlung nach § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG zu werden. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Verfolgungshandlung sind erfüllt (a.) und es kann auch die gemäß § 3aAbs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem in der Person des Klägers liegenden Verfolgungsgrund festgestellt werden (b.).
a. Nach § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung gelten: die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Unter diese Ausschlussklausel fallen u.a. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das sind nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs u.a.
- „vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche;
- vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte;
- die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
- die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
- die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…);
- das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger den Militärdienst im syrischen Bürgerkrieg verweigert hat (aa.), dass dieser Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (bb.) und dass dem Kläger deswegen eine Strafverfolgung oder Bestrafung droht (cc.).
aa. Der Kläger hat den Militärdienst verweigert.
i. Eine solche Verweigerung muss zunächst nicht in einem formalisierten Verfahren erklärt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie (QRL), der die Regelung des § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist, eine Verweigerung in einem formalisierten Verfahren auch nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 29 ff.). In Syrien gibt es kein formalisiertes Verfahren der Wehrdienstverweigerung.
Erforderlich bleibt jedoch, dass eine Wehrpflicht des Betroffenen besteht und dass dieser sich der Militärverwaltung nicht zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 32), weil er sein Land verlassen hat.
Diese objektiven Bedingungen genügen jedoch nicht, um das Tatbestandsmerkmal der „Verweigerung“ auszufüllen. Auf der subjektiven Seite muss vielmehr eine finale Verknüpfung der Ausreise aus dem Herkunftsland mit der Vermeidung eines ansonsten drohenden Militärdienstes hinzutreten. Es genügt nicht, dass die Vermeidung des Militärdienstes schlicht die Folge einer aus anderen Gründen erfolgten Ausreise ist. Die (angesichts der in Syrien bestehenden Ausreiserestriktionen für Wehrpflichtige) regelmäßig illegale Ausreise muss vielmehr gerade nach dem Willen des Betroffenen (jedenfalls auch) dem Zweck gedient haben, sich dem Militärdienst zu entziehen.
ii. Im vorliegenden Fall sind diese Bedingungen für die Annahme einer „Verweigerung des Militärdienstes“ erfüllt.
Denn der Kläger war und ist nach den in Syrien geltenden Bestimmungen als junger Mann im Alter zwischen 18 und 42 Jahren wehrpflichtig und er hat substantiiert und glaubhaft unter Vorlage seines Wehrpasses dargelegt, dass er gemustert und für wehrtauglich befunden worden war und dass er sich den Behörden bewusst nicht zur Verfügung gestellt hat, sondern – gerade auch zur Vermeidung einer drohenden Einziehung – illegal aus Syrien ausgereist ist.
iii. Soweit der Europäische Gerichtshof in einer früheren Entscheidung das Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ dahingehend ausgelegt hat, wonach es nur dann erfüllt sei, wenn der Betroffene die „Eigenschaft eines Militärangehörigen“ habe, ist auch dem im vorliegenden Fall genügt. Der Einzelrichter schließt sich insoweit nicht der vom OVG Hamburg vertretenen Auffassung an, wonach nur Personen, die bereits zum Militärdienst einberufen wurden, Militärangehörige in diesem Sinne sind (vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, Rn. 72 und vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, Rn. 158, beide zitiert nach Juris).
Denn der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bietet keine Grundlage dafür, die Gewährung des Flüchtlingsschutzes für junge Männer, die aus asylrelevanten Gründen nicht in einem völkerrechtswidrigen Krieg kämpfen wollen, vom vorherigen Erhalt einer schriftlichen Einberufung abhängig zu machen. Das allein maßgebliche Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ ist, auch soweit es die Eigenschaft als „Militärangehöriger“ voraussetzt, vielmehr so auszulegen, dass es auch von Personen verwirklicht werden kann,
- die wehrpflichtig sind und bereits gemustert wurden,
- die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben und
- deren (an sich anstehende) Einberufung nur zeitweise (etwa für die Dauer eines Studiums) zurückgestellt wurde.
Der Einzelrichter sieht sich insoweit im Einklang mit der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, die es in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-238/19 insoweit ausdrücklich als ausreichend ansah, dass die Einberufung des Klägers „unmittelbar bevorstand (3 Monate vor Ablauf der Zurückstellung)“, vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Mai 2020, C-238/19, Rn. 88.
Beim Kläger, der sein Studium abgebrochen hatte, verhält es sich ebenso. Mit dem Abbruch des Studiums endete seine Zurückstellung und auch er musste unmittelbar mit einer Einberufung rechnen.
bb. Ebenso steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der vom Kläger verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
Denn der syrische Bürgerkrieg war nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Vergangenheit von der Anwendung systematischer Gewalt gegen zivile Ziele und Zivilisten – auch unter Verwendung von Fassbomben und Giftgas und auch unter Einsatz von Wehrpflichtigen – geprägt und dieser Krieg ist auch noch nicht beendet, sondern wird – unter Einsatz von Wehrpflichtigen – mit denselben Mitteln in Teilen des Landes immer noch fortgeführt. So wird in der aktuellsten Fortschreibung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 mit Stand vom Mai 2020 u.a. festgestellt, dass die syrische Regierung auch bei den andauernden Kämpfen um die Region Idlib im Nordwesten Syriens weiter eine Strategie anwendet, die von den Vereinten Nationen als „Taktik der verbrannten Erde“ bezeichnet wird. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut Angaben der Vereinten Nationen zu der größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrienkonflikts. Infolge der Kampfhandlungen waren zwischenzeitlich 980.000 Menschen vertrieben worden. Auch wenn in jüngerer Zeit unter Vermittlung der Türkei und Russlands eine Waffenruhe vereinbart wurde, die bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe. Die Waffenruhe gilt weiterhin als fragil. Auch im Nordosten Syrien kommt es immer noch vereinzelt zu Kampfhandlungen und Anschlägen. Die Regierung Assad hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin ihr erklärtes Ziel sei.
Dass noch unbekannt war und ist, wo der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes eingesetzt worden wäre oder würde, ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ohne rechtliche Relevanz, Denn danach ist die oben genannte Vorschrift dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigere, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 QRL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 38). Dass dies bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg der Fall ist, ergibt sich aus den obigen Darlegungen.
cc. Dem Kläger droht aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes in diesem Krieg auch eine Bestrafung bzw. Strafverfolgung. Denn die Wehrdienstentziehung steht nach dem syrischen Militärstrafgesetz unter Strafe. In Kriegszeiten kann je nach den Umständen eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden, wobei die vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen keine systematische und einheitliche Anwendung finden, sondern oftmals willkürlich getroffen werden sollen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 12. November 2019, Seite 12; SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 6).
b. Auch die nach § 3aAbs. 3 AsylG zu fordernde Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen und einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe liegt im Fall des Klägers vor.
aa. Ausgangspunkt ist auch insoweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der asylrechtlich-relevanten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen muss, deren Vorliegen anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles auch vom Gericht zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 50).
Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich weiter entnehmen, dass eine Verknüpfung der Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG vorliegt, wenn sich die – unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL erklärte – Verweigerung, an die wiederum die Bestrafung/Strafverfolgung anknüpft, auf einen solchen Verfolgungsgrund zurückführen lässt. Dies wird belegt durch die Ausführungen des EuGH in dem vorgenannten Urteil unter der Rn. 47 („In diesen Fällen können die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben kann, diesen Gründen zugeordnet werden.“) und Rn. 55 („Insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, …“).
Schließlich besteht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL bzw. § 3aAbs. 2 Nr. 5 AsylG näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf – in Art. 10 QRL bzw. § 3bAsylG genannten – Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 57). Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19–, Rn. 61).
Diese Prüfung erfordert es, die Haltung des Betroffenen zu klären, die ihn bewogen hat, den Militärdienst zu verweigern. Dementsprechend ist eine festgestellte Verweigerung des Militärdienstes nicht gleichsam automatisch einem Verfolgungsgrund im Sinne der genannten Vorschriften zuzuordnen; sie kann ebenso gut auch durch die – nur zu verständliche – Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 a. a. O., Rn. 48 f.). Trifft letzteres zu, lässt sich also die Verweigerung des Militärdienstes keinem der Verfolgungsgründe zuordnen, greift auch die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung hinsichtlich eines Kausalverhältnisses zwischen der Verweigerung, daran anknüpfenden Verfolgungsgründen und einer daraus abgeleiteten Verfolgungshandlung nicht ein.
bb. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall.
Denn der Kläger hat bereits in der Anhörung vor der Beklagten im Jahr 2016 vorgetragen, dass er (auch) aus Syrien ausgereist sei, um sich dem drohenden Wehrdienst zu entziehen. Zu der hinter dieser Verweigerung des Militärdienstes stehenden Motivation ist er damals nicht befragt worden. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2021 hat er ausdrücklich erklärt, er wolle keinen unschuldigen Menschen töten und er glaube auch nicht, dass Assad zu Recht der Präsident Syriens sei. Er wolle für diesen Mann nicht kämpfen.
Macht der Kläger demnach als Grund für seine Verweigerung des Militärdienstes gerade die fehlende Legitimität der Regierung Assad geltend und seinen festen Willen, nicht an Übergriffen auf Zivilisten und damit an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen teilnehmen zu wollen, so vertritt er in einer Angelegenheit, die den syrischen Staat als potenziellen Verfolger sowie dessen Politik betrifft, eine abweichende Meinung, was nach § 3bAbs. 1 Nr. 5 AsylG unter den Begriff der „politischen Überzeugung“ zu subsumieren ist. Seine Verweigerung und folglich auch die ihm deshalb drohende Bestrafung knüpft somit an eine politische Überzeugung an.
Der bekannte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers oder an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Damit ist die vom EuGH aufgestellte Vermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt, sondern bestätigt.
III. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfüllen könnte, sind ebenso wenig ersichtlich, wie ein interner Schutz im Herkunftsland Syrien (§ 3e AsylG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.