Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.02.2021 – 1 K 2585/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0201.1K2585.16.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die Beförderung im Schülerspezialverkehr zum Besuch der Schule am Amselsteg in Neuenhagen bei Berlin für das Schuljahr 2016/17 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für das Schuljahr 2016/17 zu seiner Beförderung im Wege des Schülerspezialverkehrs verpflichtet war.
Für den schwerbehinderten (GdB 100) Kläger wurde als Ergänzungspfleger der Landkreis Märkisch-Oderland – Jugendamt – bestellt; der Wirkungskreis umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge (vgl. Bescheinigung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 29. Januar 2015 zum Aktenzeichen 15 F 1263/12). Zudem bevollmächtigten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers die Amtspflegerin umfassend in allen Angelegenheiten der Personensorge (vgl. Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2016 des Amtsgerichts Strausberg – 2.2 F 464/15 –).
Der Kläger war seit dem 7. Februar 2014 auf dem Gebiet des Beklagten in einer Intensivpflegestation untergebracht und dort auch behördlich gemeldet. Seine getrenntlebenden Eltern waren beide in Berlin wohnhaft.
Der Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2016/17 die Schule am Amselsteg in Neuenhagen bei Berlin mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.
Mit Antrag vom 21. Juni 2016, beantragte die Amtspflegerin des Klägers die Beförderung im Schülerspezialverkehr für das Schuljahr 2016/17. Mit Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2016 (Aktenzeichen 40.50/94-40363-0) lehnte der Beklagte den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Der Anspruch auf Beförderung setze das Bestehen einer Hauptwohnung im Satzungsgebiet voraus.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Maßgeblich sei, dass die personensorgeberechtigten Eltern in Berlin wohnhaft seien. Aus der vorgelegten Meldebescheinigung gehe nicht hervor, dass der Kläger seine Hauptwohnung auf dem Gebiet des Beklagten habe, weil dort nur die Formulierung „Alleinige Wohnung“ enthalten sei.
Mit der am 29. November 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu seinen Eltern bestehe kein Kontakt. Die vorsorglich auch in Berlin beantragte Beförderung im Schülerspezialverkehr sei ebenso mangels örtlicher Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in Brandenburg habe.
Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß angekündigt zu beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Beförderung im Schülerspezialverkehr zum Besuch der Schule am Amselsteg in Neuenhagen bei Berlin für das Schuljahr 2016/17 zu gewähren. Nach richterlichem Hinweis beantragt er nunmehr schriftsätzlich,
1. die „Entscheidung in der Sache“,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2016 (Aktenzeichen 40.50/94-40363-0) zu verpflichten, dem Kläger die Beförderung im Schülerspezialverkehr zu gestatten,
3. den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 (Aktenzeichen 40.50/94-40363-0) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte sieht sich für die Schülerbeförderung nur im Falle der Vormundschaft zuständig, wenn den Eltern das Sorgerecht vollständig entzogen wurde. Vorliegend sei aber eine Pflegschaft kraft Bevollmächtigung der in Berlin wohnhaften sorgeberechtigten Eltern gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und auf Grundlage des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden.
1. Die ursprüngliche Klage war zulässig, insbesondere war der Kläger bei Klageerhebung wirksam durch seine Amtspflegerin vertreten. Es kann dabei dahinstehen, ob die – gegenüber der Vormundschaft (§§ 1793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) – in ihrem Wirkungskreis beschränkte Ergänzungspflegschaft (hier auf die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge) zur Vertretung im hiesigen Klageverfahren berechtigt (vgl. §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Amtspflegerin wurde darüber hinaus durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Personensorge bevollmächtigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2016 des Amtsgerichts Strausberg – 2.2 F 464/15 –).
2. Der geänderte Klageantrag war im Hinblick auf den mit der Überschrift „Fortsetzungsfeststellungsklage“ versehenen Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2020 in Zusammenschau mit dem vorausgegangenen richterlichen Hinweis vom 30. November 2020 gemäß § 88 VwGO auszulegen. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Beförderung des Klägers im Schülerspezialverkehr kann nach Ablauf des Schuljahres 2016/17 nicht mehr durch den Beklagten erbracht werden. Die ursprüngliche Klage war danach auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer nunmehr unmöglichen Leistung gerichtet. Hierfür stünde dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite. Dementsprechend ist der klageändernde Schriftsatz dahingehend auszulegen, dass der Kläger nunmehr allein die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Beförderung im Schülerspezialverkehr für das Schuljahr 2016/17 begehrt.
3. Die geänderte Klage hat Erfolg.
a. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das berechtigte Interesse an der tenorierten Feststellung liegt hier in der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Der Kläger besucht weiterhin die Schule in Neuenhagen. Die Amtspflegerin hat angekündigt, bei dem Beklagten für zukünftige Schuljahre Anträge auf Beförderung des Klägers im Schülerspezialverkehr stellen zu wollen. Es ist wahrscheinlich, dass der Beklage diese Anträge aus den im hiesigen Verfahren gegenständlichen Gründen abschlägig bescheiden wird.
b. Die Klage ist auch begründet.
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte auf seine Beförderung im Schülerspezialverkehr im Schuljahr 2016/17 einen Anspruch.
aa. Nach § 112 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben (Satz 1). Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung (Satz 3). Danach kann sich ein Anspruch auf Schülerbeförderung nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 1 BbgSchulG ergeben, sondern besteht nur nach Maßgabe der "das Nähere" regelnden Schülerbeförderungssatzung, hier der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Schülerbeförderung vom 21. März 2012 in der Fassung der Ersten Schülerbeförderungsänderungssatzung vom 15. April 2015 (Schülerbeförderungssatzung – SBS).
bb. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Alt. 1 SBS).
Aus der Satzungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS ergibt sich im Falle des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten kein anderes Ergebnis. Danach besteht der Anspruch auf die notwendige Beförderung oder die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerfahrtkosten für Schüler, die ihre Hauptwohnung im Gebiet des Landkreises haben.
Diese Regelung findet im hiesigen Einzelfall des Klägers keine Anwendung.
Dabei ist unerheblich, dass die Schülerbeförderungssatzung in der hier maßgeblichen Fassung für den satzungsmäßigen Begriff der Wohnung noch die §§ 15 und 16 des „Brandenburgischen Meldegesetzes“ für anwendbar erklärt (vgl. § 2 Abs. 1 SBS). Diese Verweisung läuft zwar ins Leere, nachdem die in Bezug genommenen Vorschriften durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 4. Juli 2014 bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2015 aufgehoben wurden. Der ab der – hier nicht maßgeblichen – Fassung der Schülerbeförderungssatzung vom 17. Mai 2017 vorgenommene Verweis auf die §§ 20, 21, 22 und 32 des Bundesmeldegesetzes (BMG) führt aber zu keinem anderen Ergebnis.
Ein Anwendungsbereich für die durch den Beklagten zur Bestimmung der Hauptwohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS herangezogene Vorschrift des § 22 Abs. 2 BMG (vgl. auch § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 [Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG a.F.]) besteht nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BMG (bzw. § 16 Abs. 1 BbgMeldeG a.F.), also wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat. Nur in solchen Fällen ist eine Unterscheidung in Hauptwohnung und Nebenwohnung gesetzlich vorgesehen. Diese Regelungssystematik liegt auch der Satzungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS zugrunde. Dies erschließt sich neben der Verwendung der Begrifflichkeit „Hauptwohnung“ auch in Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 Satz 3 SBS, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung oder Bezuschussung von einem Nebenwohnsitz besteht.
Speziell für in einer Behinderteneinrichtung untergebrachte minderjährige Einwohner findet § 22 Abs. 2 und Abs. 5 BMG nur dann Anwendung, wenn dieser noch eine weitere Wohnung (Zimmer) in der Wohnung der Personensorgeberechtigten hat, die er regelmäßig benutzt (zum Beispiel an Wochenenden). Wurde hingegen diese Wohnung endgültig aufgegeben, liegt kein Fall des § 22 BMG vor, weil die Unterkunft in der Behinderteneinrichtung dann die alleinige Wohnung darstellt (Süßmuth in: Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 5. Ergänzungslieferung, § 22 Rn. 31). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hatte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nur eine Wohnung. Eine Wohnung im Sinne der gleichlautenden § 20 Satz 1 BMG und § 15 Satz 1 BbgMeldeG a. F. ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Unzweifelhaft hatte der Kläger eine Wohnung in der Intensivpflegestation in Petershagen inne, in der er sich seit 2014 für unbestimmte Zeit aufhielt und dort übernachtete. Hingegen bestand nach dem Vortrag der Amtspflegerin zwischen dem Kläger und seinen getrenntlebenden Eltern kein Kontakt. Es scheidet daher aus, dass der Kläger eine der elterlichen Wohnungen zum Wohnen oder Schlafen benutzte. Dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers abweichend gestalteten, behauptet der Beklagte nicht.
cc. Gegen das Vorliegen der speziellen Voraussetzungen der Beförderung im Wege des Schülerspezialverkehrs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 SBS ist – auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SBS – nichts ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass im Schuljahr 2016/17 dem Kläger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Schwerbehinderung allein nicht möglich war. Hierfür spricht neben dem Grad der Behinderung des Klägers vom 100 der Umstand, dass die Amtspflegerin des Klägers ein alternativ finanziertes Beförderungsunternehmen beauftragte (vgl. Schriftsatz vom 23. Dezember 2016).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.