Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.02.2021 – 2 L 587/20

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0220.2L587.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, ein Polizeibeamter der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst des Antragsgegners, begehrt die einstweilige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die vom Antragsgegner zur Beförderung des Beigeladenen vorgesehen ist.

Er wird auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten eines Sachbearbeiters mit herausgehobenen Aufgaben eingesetzt und wurde aus Anlass des streitgegenständlichen Beförderungsauswahlverfahrens dienstlich für den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2020 beurteilt. Im Gesamturteil erhielt der Antragsteller auf der 10-stelligen Bewertungsskala die Note 6 (zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen). In der Leistungsbeurteilung erhielt er in der Merkmalgruppe „Arbeitsqualität“ in allen Einzelmerkmalen außer dem Merkmal „Fachkenntnisse“, das mit der Note 7 beurteilt wurde, die Note 6. Innerhalb der Merkmalsgruppe „Arbeitsverhalten“ wurden drei Einzelmerkmale mit der Note 6, zwei Einzelmerkmale mit der Note 7 und das Merkmal „Arbeitsmenge“ mit der Note 9 bewertet. In der Merkmalsgruppe „Führungsverhalten“ wurde sechsmal die Note 6 und zweimal die Note 7 vergeben.

In der Begründung des Gesamturteils heißt es einleitend: „Das Gesamturteil ist auf der Grundlage der Gesamtnote unter Berücksichtigung der doppelt zu wertender Einzelmerkmale gebildet worden.“ Weiter unten heißt es: „Unter Berücksichtigung der doppelten Gewichtung der festgelegten gewichteten Leistungsmerkmale ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 6,27 Punkten.“

Der Beigeladene, der ebenfalls auf einem Dienstposten eines Sachbearbeiters mit herausgehobenen Aufgaben eingesetzt wird, wurde für denselben Zeitraum dienstlich beurteilt und erhielt hierbei im Gesamturteil die Note 7. In der Leistungsbeurteilung erreichte der Beigeladene in den Merkmalen „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“ sowie „Fachkenntnisse“ jeweils die Note 8, in allen weiteren Einzelmerkmalen die Note 7.

Nach der Beurteilungspraxis des Antragsgegners werden die Einzelmerkmale „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“ und „Systematische Arbeitsplanung und rationale Aufgabenerledigung“ doppelt gewichtet, alle übrigen Einzelmerkmale werden gleichgewichtet.

Am 9. November 2020 wurde der Antragsteller schriftlich darüber informiert, dass er nicht für eine Beförderung ausgewählt worden sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 22. November 2020 Widerspruch eingelegt und am 26. November 2020 um einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht nachgesucht.

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Beurteilungssystem des Antragsgegners sei rechtswidrig, weil es lediglich anlassbezogene und keine Regelbeurteilungen vorsehe. Dies sei - neben anderen Punkten - bereits von der erkennenden Kammer in ihrem Beschluss vom 26. August 2013 (2 L 380/12) moniert worden. Ferner habe entgegen der entsprechende Angabe in der Beurteilung kein Entwurfsgespräch mit ihm stattgefunden. Der Entwerfer (EKHK W habe ihm in einem ca. fünfminutigen Gespräch zwischen Tür und Angel lediglich mitgeteilt, dass er eine Beurteilung erstelle. Weiter sei der Beurteilungszeitraum auf der ersten Seite der Beurteilung ursprünglich mit „01.09.2017 - 31.08.2019“ falsch angegeben gewesen. Ihm, dem Antragsteller, sei erst einige Wochen später eine neue erste Seite der Beurteilung mit der Angabe des richtigen Beurteilungszeitraums ausgehändigt worden. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass bei der Erstellung der Beurteilung von einem zu kurzen Beurteilungszeitraum (zwei statt drei Jahre) ausgegangen worden sei. In der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 sei er der Abwesenheitsvertreter des Entwerfers gewesen. Für diese Zeit habe der Entwerfer folglich keine Aussage über die gezeigten Leistungen treffen können. Dass ein entsprechender Beurteilungsbeitrag erstellt worden sei, sei nicht ersichtlich. Obwohl der Entwerfer ihm geraten habe, auf eine Beurteilung des Führungsverhalten zu verzichten, da er nicht durchgängig Führungsaufgaben übernommen habe und bei einer Berücksichtigung des Führungsverhaltens die Beurteilung schlechter ausfallen würde als die Vorbeurteilung, sei das Führungsverhalten bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er bei Nichtberücksichtigung des Führungsverhaltens eine höhere Note erzielt hätte. Im Übrigen sei die Bildung eines arithmetischen Mittels unzulässig. Jedenfalls sei der Wert von 6,27 fehlerhaft ermittelt worden.  Schließlich sei die erhöhte Arbeitsbelastung durch Vertretungen und die Tätigkeit als stellvertretender Personalratsvorsitzender nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass er auf Grund seiner Personalratsarbeit benachteiligt werden soll.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen durchzuführen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beurteilungssystems seien überholt. Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Beurteilungspraxis mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (OVG 4 S 7/20) als rechtmäßig eingestuft. Für die Zeit der Abwesenheit des Entwerfers habe KOR R... diese Funktion übernommen. Beide seien an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen. Es habe auch ein Entwurfsgespräch stattgefunden. Dies habe der Antragsteller mit seiner Unterschrift unter die Beurteilung vom 14. Oktober 2020 selbst bestätigt. Gegenüber Herrn R... habe der Entwerfer zudem angegeben, er habe ein etwa 15-minütiges Entwurfsgespräch mit dem Antragsteller geführt. Ferner seien bereits im Vorfeld des eigentlichen Entwurfsgesprächs einige Gespräche mit dem Antragsteller geführt worden. Dass das Führungsverhalten des Antragstellers bewertet worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine Vertretung in einer Vorgesetztenposition von neun Monaten nicht unerheblich kurz sei. Zudem habe der Antragsteller eine Bewertung seines Führungsverhaltens ausdrücklich gewünscht. Auch ohne Berücksichtigung des Führungsverhaltens hätte der Antragsteller im arithmetischen Mittel nur einen Wert von 6,42 erreicht. Weiter sei die erhöhte Arbeitsbelastung des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Andernfalls hätte er im Merkmal „Arbeitsmenge“ kaum eine derart überdurchschnittliche Note erhalten. Dass der Beurteilungszeitraum zunächst falsch angegeben worden sei, beruhe auf einem Büroversehen. Es sei der Vordruck der vorangegangenen Beurteilung verwendet worden und hierbei schlicht vergessen worden, den Zeitraum anzupassen. Schließlich seien die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, nicht offen. Er stehe lediglich auf Platz 16 der Beförderungsrangliste, der Beigeladene auf Platz 10.

Der Antragsgegner hat zwei dienstliche Stellungnahmen von KOR R... zur Gerichtsakte gereicht, wegen deren Inhalt auf die Blätter 126 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

1. Vorliegend ist zwar ein Anordnungsgrund gegeben, denn ein solcher besteht in Beförderungskonkurrentenstreitigkeiten in der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Beförderung des Konkurrenten, welche der Antragsgegner hier beabsichtigt.

2. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren gegeben, wenn der unterlegene Bewerber in seinem sog. Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt ist und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83).

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13).

Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris, Rn. 16).

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, juris, Rn. 24 f.).

Auch bei der im Rahmen eines Streits um die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung ggf. inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108/13 –, juris, Rn. 11) sind diese aber verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10/13 –, juris, Rn. 14).

Gemessen hieran ist die vom Antragsgegner auf Grund der gegebenen aktuellen Beurteilungslage zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgebrachten Kritikpunkte greifen nicht durch und andere Fehler, die eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Folge haben könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

a. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 26. August 2013 (2 L 380/12) die Beurteilungspraxis des Antragsgegners rügt, ist diese Rechtsprechung zum Teil bereits nicht einschlägig, im Übrigen wird an ihr nicht weiter festgehalten.

aa. In ihrem Beschluss vom 26. August 2013 hat die Kammer ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass  das vom Antragsgegner durchgeführte Beförderungsverfahren im Wege der sogenannten Dienstpostenbündelung bzw. „Topfwirtschaft“, d.h. die Anhebung des Statusamtes der Ausgewählten unter Beibehaltung des innegehabten Dienstpostens, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung gem. § 18 BBesG sowie Fehlens eines höherwertigen Amtes, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei einem Leistungsvergleich zu messen wären, rechtswidrig sei (juris, Rn. 12). Zudem habe in einem Beförderungsauswahlverfahren die Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich sei insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen sei. Daran fehle es in den Fällen der sog. „Topfwirtschaft“ insoweit, als dass die Bewerber bereits Dienstposten mit einem entsprechenden Anforderungsprofil innehätten und daher nicht um einen konkreten Dienstposten, sondern um die Anhebung ihres Statusamtes konkurrierten (juris, Rn. 13).

Diese Bedenken greifen hier schon deshalb nicht durch, weil sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene auf einem spitz nach A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt werden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Dienstpostenbündelung einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen steht. Auch ohne "spitze" - auf nur eine Besoldungsgruppe bezogene - Dienstpostenbewertung ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Beurteiler oder der für die Auswahlentscheidung Zuständige einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem (gebündelt bewerteten) Dienstposten verbundenen Aufgaben verschafft und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 46). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem betont, dass die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung ist. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 28). Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner ersichtlich genüge getan.

bb. Sofern die erkennende Kammer ferner (letztlich offen gelassene) Bedenken hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners dahingehend geäußert hatte, dass diese bei auf Lebenszeit ernannten Beamten nur Anlassbeurteilungen vorsieht, etwa - wie hier - für Beamte, die für eine Beförderung in Betracht kommen (vgl. Nr. 3.1.2 BeurtVV), wird dieser Rechtsprechung nicht weiter gefolgt.

Anlassbeurteilungen begegnen zwar deshalb Bedenken, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt werden und damit der Verdacht entstehen kann, sie dienten - zielgerichtet - lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6/19 –, juris, Rn. 11). Letztlich liegt es aber im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 39). Die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Verbindung mit der sog. Wesentlichkeitstheorie allerdings vorab vom Gesetzgeber bestimmt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2/20 –, juris, Rn. 16).

Diesen Anforderungen genügt das Beurteilungswesen des Antragsgegners.

§ 19 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) benennt als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten. Nach § 19 Satz 2 LBG regeln Verwaltungsvorschriften das Nähere. Mit dieser knappen Vorschrift hat der Normgeber der Verwaltung für die "Regelung des Näheren" durch Verwaltungsvorschriften zwar nur ein Minimum an normativer, das Exekutivhandeln programmierender Steuerung vorgegeben. Auch eine solche rudimentäre normative Grundlage des Beurteilungswesens genügt jedoch den aus dem Vorbehalt des Gesetzes folgenden Anforderungen, wenn sie als Ermächtigung (nur) zum Erlass von Beurteilungsbestimmungen verstanden wird, die sich an dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48/07 –, juris, Rn. 43 zur vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 SLV in der Fassung vom 8. Juni 2007). Das bedeutet nicht, dass ein bestimmter Typ eines Beurteilungssystems festgeschrieben wäre. Nur wenn das bestehende, traditionell geprägte Beurteilungssystem durch ein konzeptionell grundlegend andersartiges Beurteilungssystem ersetzt bzw. in dieser Weise umgestaltet werden soll, erfordert dies eine normative, zumindest verordnungsrechtliche Grundlage, aus der sich die wesentlichen Elemente des neuen Systems ergeben. Bei einer derartigen grundlegenden Umgestaltung des Beurteilungssystems handelt es sich mit anderen Worten nicht mehr um eine "Regelung des Näheren" im Rahmen des bestehenden Systems, sondern um die im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes "wesentliche Entscheidung" für ein neues System, die vom Gesetzgeber oder aufgrund eines Gesetzes vom Verordnungsgeber zu treffen ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 66).

Vorliegend ist festzustellen, dass sich die aufgrund von § 19 Satz 2 LBG erlassenen BeurtVV des Antragsgegners ausweislich ihrer Nrn. 1, 5, 6 und 7 im Wesentlichen an dem herkömmlichen Bild einer dienstlichen Beurteilung als einer individuellen, auf die Person des jeweiligen Beamten bezogene, dem Eignungs- und Leistungsvergleich dienende sowie auf einer möglichst umfassenden Kenntnisgrundlage des Beurteilenden beruhenden Bewertung orientieren.

Nicht mehr dem herkömmlichen Bild einer dienstlichen Beurteilung entspricht zwar ein reines Bedarfsbeurteilungssystem, wie es in Nr. 3 BeurtVV niedergelegt ist. Denn traditionell ist das beamtenrechtliche Beurteilungswesen durch Regelbeurteilungen, d.h. in einem bestimmten zeitlichen Abstand und zu festen Stichtagen anzufertigenden Beurteilungen, geprägt. Auch der Antragsgegner praktizierte früher ein solches System. Der Übergang von einem Regel- zu einem Bedarfsbeurteilungssystem ist somit eine im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes "wesentliche Entscheidung" für ein neues System, die vom Gesetzgeber oder aufgrund eines Gesetzes vom Verordnungsgeber zu treffen ist.

Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber hier aber getroffen. In seiner ursprünglichen Fassung vom 3. April 2009 hatte § 19 LBG noch folgenden Wortlaut: „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig [Hervorhebung durch das Gericht], zu beurteilen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, regeln die Laufbahnvorschriften.“ Auf einen Antrag der CDU-Fraktion im Brandenburger Landtag hin wurden die Worte „vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig“ durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 vom 7. Juli 2009 gestrichen. Zur Begründung heißt es in dem Antrag (LT-Drucks. 4/7696, Anlage 1, S. 4): „Im Bereich des Beurteilungswesens könnten neue Wege beschritten werden und damit mehr Flexibilität erreicht werden, wenn deregulierend in das LBG eingegriffen werden würde […]. Die hier vorgesehene Änderung des § 19 LBG hätte den Vorteil, dass vom Gesetz keine bestimmten Beurteilungsarten (Anlassbeurteilung beim Ende der Probezeit, Regelbeurteilungen) mehr vorgeschrieben sind.“ Diesem Antrag folgte der Ausschuss für Haushalt und Finanzen und nahm ihn in seine Beschlussempfehlung auf, die in der 2. Lesung des Parlaments angenommen wurde. Im Parlament wurde insoweit auch von einem Antrag zur Abschaffung der Regelbeurteilung gesprochen (vgl. Plenarprotokoll vom 1. Juli 2009, S. 6478). Dies verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, der Verwaltung gerade auch zu ermöglichen, ein reines Bedarfsbeurteilungssystem anstelle des bisherigen Regelbeurteilungssystems einzuführen.

Ein solches System verstößt auch nicht per se gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Der danach gebotene Leistungsvergleich mehrerer Beamter miteinander bei Auswahlentscheidungen wird zwar „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 41). Dies schließt es aber gerade nicht aus, dass der gebotene Leistungsvergleich auch durch Anlassbeurteilungen hinreichend erreicht werden kann. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn auch die Anlassbeurteilungen auf einem annähernd gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen und den Übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Beurteilungen genügen, wenn sie also ferner die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 33). Die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners sind geeignet, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten. Nach Nr. 4 BeurtVV ist vor allem sichergestellt, dass den Beurteilungen ein einheitlicher Beurteilungszeitraum von drei Jahren zu Grunde liegt und diese auf demselben Stichtag beruhen.

cc. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 26. August 2013 ferner darauf hingewiesen hat, die Beurteilungspraxis des Antragsgegners begründe die Gefahr, beurteilungsfreie Zeiträume herbeizuführen, beispielsweise, wenn keine Beurteilungsanlässe vorlägen – etwa weil keine Beförderungsstellen vorhanden seien oder ein Beamter nicht weiter befördert werden könne und deshalb über einen längeren Zeitraum als drei Jahre eine Beurteilung unterbleibe (juris, Rn. 30) –, vermögen diese Bedenken die Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems nicht zu begründen. Dieser Umstand führt vielmehr lediglich dazu, dass der Antragsgegner bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern ggf. nicht ohne Weiteres auf ältere dienstliche

Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgreifen kann (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Rückgriffs: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 –, juris, Rn. 15), sondern auf sog. (vorzugsweise leistungsbezogene) Hilfskriterien wie etwa die dienstliche Erfahrung oder die Verwendungsbreite ausweichen muss (vgl. hierzu allgemein: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 220).

b. Was den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf des unterbliebenen Entwurfsgesprächs anbelangt, vermag die Kammer keinen Verstoß gegen Nr. 8.1 BeurtVV zu erkennen. Der Antragsteller selbst stellt nicht in Abrede, dass jedenfalls ein kurzes („zwischen Tür und Angel“) Entwurfsgespräch stattgefunden habe. Dies deckt sich mit den Angaben von KOR R... in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020. Danach habe der Entwerfer EKHK W... ihm berichtet, dass das Entwurfsgespräch am 24. September 2020 relativ spontan stattgefunden habe. Wegen beiderseitiger Terminschwierigkeiten sei das Gespräch auf das Wesentliche gekürzt worden. Man sei übereingekommen, dass der Antragsteller die Punkte schriftlich fixiere, die seiner Ansicht nach bei der Erstellung der Beurteilung von Bedeutung und deshalb zu berücksichtigen seien. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen zu Zweifeln. Sie werden zudem durch die vom Antragsteller selbst zur Gerichtsakte gereichte Kopie einer E-Mail vom 24. September 2020 an EKHK W... bestätigt, in der er sechs Punkte zu seiner Beurteilung anmerkt. Auch wenn das Entwurfsgespräch hiernach kurz ausgefallen sein mag, so hat es letztlich doch offensichtlich seinen Zweck erfüllt, dem Beamten Gelegenheit zu geben, alle seiner Auffassung nach bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen.

c. Dass bei der Erstellung seiner Beurteilung von einem falschen Beurteilungszeitraum ausgegangen wurde, wie der Antragsteller meint, liegt ebenfalls fern. Zu dem Umstand, dass der Beurteilungszeitraum auf der ersten Seite der Beurteilung ursprünglich mit „01.09.2017 - 31.08.2019“ anstelle von „01.09.2017 - 31.08.2020“ angegeben war, führt KOR R... in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 aus, dass bei der Erstellung der Beurteilung der Vordruck der im Vorjahr erstellten Beurteilung verwendet und hierbei die Anpassung des Beurteilungszeitraums zunächst vergessen worden sei. Sowohl er als auch EKHK W... seien inhaltlich von einem Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2020 ausgegangen. Dies erachtet die Kammer als glaubhaft. Denn bereits in der ursprünglichen, noch mit dem falschen Zeitraum versehenen Version der ersten Seite der Beurteilung, die der Antragsteller in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat, heißt es unter dem Punkt Aufgabenbeschreibung, der entsprechend des darunter angebrachten Hinweises der Angabe der den allgemeinen Aufgabenbereich „im Beurteilungszeitraum“ prägenden Tätigkeiten etc. dient, dass der Antragsteller die „Abwesenheitsvertretung des LKK im Zeitraum 01.12.2019 - 31.08.2020“ übernommen habe. Auch die auf der zweiten Seite vorgenommene Bewertung des Führungsverhaltens ist offensichtlich auf Grund dieser Abwesenheitsvertretung erfolgt und würde deshalb keinen Sinn ergeben, wenn der Entwerfer bzw. der Beurteiler tatsächlich von einem Beurteilungszeitraum „01.09.2017 - 31.08.2019“ und damit von einem Zeitraum ausgegangen wären, in dem der Antragsteller die Abwesenheitsvertretung noch gar nicht übernommen hatte.

d. Auch der Einwand, dass er Abwesenheitsvertreter des Entwerfers EKHK W...gewesen sei und dieser für diese Zeit somit keine Aussage über die gezeigten Leistungen habe treffen können und nicht ersichtlich sei, dass ein Beurteilungsbeitrag erstellt worden sei, verfängt nicht. Nach Nr. 7.1 Abs. 1 BeurtVV erfolgt die Beurteilung durch eine Entwerferin oder einen Entwerfer und eine Beurteilerin oder einen Beurteiler. Entwerferin oder Entwerfer soll in der Regel die oder der unmittelbare Vorgesetzte sein. Wie sich aus Nr. 7.2 Abs. 1 BeurtVV ergibt, können im Beurteilungszeitraum auch mehrere Entwerferinnen oder Entwerfer zuständig sein. So verhält es sich hier. Nach Nr. 7.1 Abs. 2 BeurtVV bestimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für den jeweiligen Geschäftsbereich, wer Entwerferin oder Entwerfer und wer Beurteilerin oder Beurteiler ist. Sie oder er kann diese Befugnis für nachgeordnete Bereiche auf die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörde oder die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Bereiche übertragen. Infolge einer solchen Befugnisübertragung hat der Leiter des Landeskriminalamtes für seinen Geschäftsbereich bestimmt, dass die unmittelbaren Vorgesetzten die jeweils zuständigen Entwerfer sind (vgl. Anlage AG 3, Bl. 125 der Gerichtsakte). Vorgesetzter ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LBG, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers für die Zeit der Abwesenheit von EKHK W... war offenbar KOR R..., der somit auch die Rolle des (weiteren) Entwerfers übernahm. Da EKHK W... bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags offenbar wieder im Dienst war, wenn auch im sog. Hamburger Modell, ist KOR R...als ehemaliger Entwerfer im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 BeurtVV anzusehen, der demnach nur zu hören war. Eine solche Anhörung hat hier offensichtlich stattgefunden. KOR R...l egt hierzu in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 dar, dass mehrere Gespräche mit EKHK W...stattgefunden hätten, in denen man sich zu jedem einzelnen Leistungsmerkmal verständigt habe. Auch insoweit besteht kein Anlass zu Zweifeln.

KOR R... musste nach der BeurtVV auch keinen schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellen, denn ein solcher ist nach Nr. 7.2 Abs. 2 BeurtVV nur für die hier nicht gegebenen Fälle vorgesehen, dass eine Entwerferin oder ein Entwerfer zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird, in den Ruhestand eintritt oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

Diese Praxis genügt auch den Vorgaben der Rechtsprechung zu einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine dienstliche Beurteilung. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so muss er hiernach die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris, Rn. 22). Die Funktion, dem Beurteiler diese Informationen zu vermitteln, übernehmen im Beurteilungssystem des Antragsgegners die Entwerferinnen und Entwerfer. Daraus folgt, dass der Entwerfer, der seinerseits keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden verfügt, sich ebenfalls zunächst die erforderlichen Informationen beschaffen muss. Dies ist hier in einem hinreichenden Maß geschehen.

Als Informationsquelle im vorbezeichneten Sinn kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, a. a. O., ebd.). Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich. Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 34).

Auch hieran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich EKHK W... und KOR R...lediglich mündlich abgestimmt haben und kein detaillierter schriftlicher Beurteilungsbeitrag erstellt wurde. Denn EKHK W... verfügte für den weit größeren Teil des Beurteilungszeitraum über eigene Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Antragstellers. Allein hinsichtlich des bewerteten Führungsverhaltens fehlte ihm jegliche Anschauung, da die Übernahme der entsprechenden Führungsaufgaben durch den Antragsteller gerade auf seiner Abwesenheit beruhte. Insoweit hat nach den glaubhaften Angaben von KOR R... jedoch dieser selbst eine Einschätzung vorgenommen, die EKHK W... lediglich übernommen hat. Dementsprechend waren auch insoweit detaillierte textliche Ausführungen entbehrlich. Auch die Übernahme der Einschätzung bedurfte keiner gesonderten Begründung (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 33).

e. Weiter begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Führungsverhalten des Antragstellers bewertet wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob der Antragsteller insoweit einer Bewertung zugestimmt hat. Einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt stellt weder die BeurtVV auf, noch ergibt sich ein solcher aus gesetzlichen Bestimmungen. Entscheidend ist allein, wie sich im Umkehrschluss aus Nr. 5.2.1 Satz 4 BeurtVV ergibt, dass Führungsaufgaben wahrgenommen wurden. Dies hat der Antragsteller hier unstreitig für einen Zeitraum von neun Monaten getan. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass dieser Zeitraum nicht derart kurz ist, dass er ohne Beeinträchtigung des Aussagegehalts der Beurteilung schlicht ausgeblendet werden könnte. Auch der Umstand, dass die Aufgabenwahrnehmung auf einem Vertretungsfall beruht, steht ihrer Bewertung nicht entgegen. Denn die BeurtVV spricht gerade nicht von einer (förmlichen) Übertragung von Führungsaufgaben

(vgl. zu einem solchen Fall: VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2016 – 13 K 6969/15 –, juris, Rn. 46). Es genügt somit, wenn der Beamte tatsächlich - wie der Antragsteller - personalführend tätig geworden ist.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bewertung des Führungsverhaltens zu Unrecht erfolgte, so würde dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung erschiene auch dann nicht ernstlich möglich. Ohne Bewertung des Führungsverhaltens hätte er bestenfalls die Note 7 im Gesamturteil erhalten können. Bei einer solchen Note wären der Antragsteller und der Beigelade zwar als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen. In einem solchen Fall muss der Dienstherr aber zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und er hat Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, juris, Rn. 17; vgl. allgemein zur Verpflichtung zur vollen inhaltlichen Ausschöpfung: Lorse, a. a. O., Rn. 218). Eine solche Ausschärfung der Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilungen ergäbe weiterhin einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen, selbst wenn man bei ihm die Einzelbewertungen zum Führungsverhalten ebenfalls ausklammern würde. Der Beigeladene hat in 9 der 11 nicht zum Führungsverhalten zählenden Einzelmerkmalen die Note 7 und in zwei Merkmalen die Note 8 erreicht. Der Antragsteller hat hingegen in 7 der 11 Einzelmerkmale nur die Note 6 erhalten. Die Note 7 hat er nur in drei Merkmalen erreicht. Allein im Hinblick auf das Einzelmerkmal „Arbeitsmenge“ überragt er den Beigeladenen mit der Note 9, was aber ersichtlich nicht genügt, um dessen im Übrigen bestehenden Leistungsvorsprung auch nur auszugleichen. Im Übrigen fällt auch die Befähigungsbeurteilung beim Beigeladenen deutlich besser aus.

f. Soweit der Antragsteller die Bildung eines arithmetischen Mittels (hier von 6,27) moniert, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom        25. Juni 2020 – OVG 4 S 7/20 –, juris, Rn. 7) zu einem vergleichbaren Fall, der ebenfalls das Beurteilungswesen des Antragsgegners betraf, jüngst das Folgende ausgeführt:

„Die Gesamturteile sind schlüssig aus den Einzelbewertungen gebildet. Das abschließende Gesamturteil darf sich zwar nicht auf die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken, sondern muss die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck bringen. Es ist daher durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39 und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Dabei darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch die Beamtin oder den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteilende unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamtinnen und Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsricht-linie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Hierfür kann er den einzelnen Leistungsmerkmalen ein bestimmtes abstraktes Gewicht zuordnen, so dass sich die konkreten Bewertungen der Einzelmerkmale unterschiedlich auf die Gesamtnote auswirken. Diese "Gewichtung" kann auch - wie hier geschehen - durch mathematisch exakte Faktoren für die Einzelmerkmale ausgedrückt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 8 f.). Damit ist eine unzulässige Arithmetisierung bei der Bildung der Gesamtnote - wie sie das Verwaltungsgericht befürchtet - schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gesamtnote aus den bereits "vorgewichteten" einzelnen Leistungsmerkmalen ermittelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 18.11 - juris Rn. 7). Die Gewichtungen der Einzelmerkmale fließen in die Gesamtnote ein. Dies geschieht zwar zunächst rein rechnerisch, lässt aber Raum für eine von dem so gewonnenen Ergebnis abweichende Bewertung der Beurteilenden im Wege einer Gesamtbetrachtung (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 71; siehe auch Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beurteilenden an das rechnerisch ermittelte Gesamtresultat gebunden sahen und sich einer wertenden Gesamtbetrachtung verschlossen, sind nicht erkennbar. Der mit der Berechnung gewonnene Wert spiegelt nur ein "Zwischenergebnis" wider, das einer weiteren Bewertung durch die Beurteilenden zugänglich blieb (siehe auch Ziffer 5.3 Satz 1 und 2 BeurtVV). Dies zeigen auch die Begründungen der einzelnen Gesamturteile, die alle am Ende eine abschließende Aussage zum "beobachteten Gesamtleistungsbild" enthalten. Hiermit wird deutlich, dass die Beurteilenden die Gesamtnote nicht als Rechenergebnis ungeprüft übernahmen, sondern unter Inanspruchnahme ihrer Beurteilungskompetenz vergaben.“

Diesen Ausführungen, die auch auf den vorliegenden Fall zutreffen, schließt sich die erkennende Kammer an.

g. Ohne tatsächliche Substanz sind schließlich die Vorwürfe des Antragstellers, seine erhöhte Arbeitsbelastung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden und er werde auf Grund seiner Personalratsarbeit benachteiligt. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf nicht einmal im Ansatz substantiierte Behauptungen.

3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 4 L 23.13 –, juris, Rn. 3), der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, in einem auf Freihalten einer Beförderungsstelle gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.