Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 25.02.2021 – 2 L 17/21.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0225.2L17.21.A.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 2 K 65/21.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2021 wird angeordnet. Die übrigen Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragsteller zu je 1/10.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 2 K 65/21.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2021 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, auf die es für die Entscheidung des Gerichts, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, im Ausgangspunkt maßgeblich ankommt, sind offen (1.). Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen, vorläufig von einer Abschiebung nach Polen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung überwiegt (2.).
1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung im hier gegebenen Fall der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erst ergehen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat insoweit sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 10 LA 21/19 -, beck-online Rn. 6 m.w.N.). Hier kommt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ernsthaft in Betracht. Ein Ausländer darf nach dieser Vorschrift nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Die Abschiebung einer Person ist nach der EMRK insbesondere dann unzulässig, wenn ihr im Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein Abschiebungsverbot kommt aber auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien bedroht sind (vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 58). Zu diesen Garantien zählt auch das in Art. 8 EMRK niedergelegte Recht auf Achtung des Familienlebens. Insbesondere relevant für ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK sind Umstände, die zu einer - hier nicht zu erwartenden - Familientrennung führen könnten. Art. 8 EMRK stellt sich insofern ggf. als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Die Vorschrift kann aber ausnahmsweise auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen, wenn im Zielstaat der Abschiebung mit einer Verletzung des Familienlebens zu rechnen ist. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Abschiebungsfällen kommt es insoweit darauf an, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. jeweils zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./Vereinigtes Königreich - Rn. 74).
Vorliegend verstieß die glaubhaft gemachte Inhaftierung der Antragstellerinnen offensichtlich gegen Art. 8 EMRK und in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. auch gegen Art. 3 EMRK (a). Ausgehend hiervon ist zumindest offen, ob die Antragstellerinnen im Fall ihrer Abschiebung der tatsächlichen Gefahr einer erneuten konventionsrechtswidrigen Inhaftierung ausgesetzt wären (b).
a) Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie sich vom 1. Februar 2017 bis 13. Juni 2018 in Abschiebungshaft in dem geschlossenen Zentrum in Ketrzyn befanden. Nach der Rechtsprechung des EGMR schützt Art. 8 EMRK nicht nur das Zusammenleben der Familienangehörigen, sondern auch die Umstände des Familienlebens. Es besteht eine Pflicht der Staaten, sich so zu verhalten, dass es den Betroffenen möglich ist, ein normales Familienleben zu führen. Die Inhaftierung einer Familie kann daher die effektive Ausübung ihres Familienlebens einschränken. Sie ist nur unter den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Umständen gerechtfertigt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 72 ff.). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Vorliegend diente die Inhaftierung der Antragstellerinnen offensichtlich dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sie sich dem Asylverfahren in Polen und einer sich daran anschließenden Abschiebung in die Russische Föderation durch Flucht entziehen. Da sie sich bereits zuvor durch ihre (erste) Ausreise nach Deutschland dem Asylverfahren in Polen entzogen hatten, bestand insoweit auch eine begründete Gefahr. Woran es hier offensichtlich fehlte, war jedoch die Notwendigkeit, d. h. die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung. Der EGMR hat insoweit im Hinblick auf Abschiebungshaftfälle betont, dass die Behörden bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit das übergeordnete Interesse des Kindes berücksichtigen müssen. Hierzu hat er auf einen entsprechenden breiten Konsens auch im internationalen Recht verwiesen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 78). Ausdruck dieses Konsenses im Unionsrecht sind etwa die Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Nach ersterer Vorschrift dürfen Minderjährige nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. Nach letzterer Vorschrift wird Haft bei Familien mit Minderjährigen nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer angeordnet. Der EGMR spricht davon, dass die Behörden alle notwendigen Mittel einsetzen müssen, um wenn nur irgend möglich die Inhaftierung von Familien, die von Kindern begleitet werden, zu begrenzen und das Recht auf Familienleben wirksam zu bewahren (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Nrn. 39472/07 und 39474/07, Popov/Frankreich -, Rn. 147). Auch die deutsche Rechtsprechung betont die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen der Schwere des Eingriffs, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
Gemessen hieran hat Polen durch die Inhaftierung der Antragstellerinnen trotz ihrer im Ausgangspunkt legitimen Zwecksetzung in eklatanter Weise gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Antragstellerin zu 1. ist alleinerziehend. Die Antragstellerin zu 2. war zum Zeitpunkt ihrer Inhaftnahme gerade einmal ein paar Monate alt. Beide waren rund 16 Monate in dem geschlossenen Zentrum untergebracht. Es ist nicht ersichtlich und erscheint auch nicht plausibel, dass keinerlei Alternativen zur Inhaftierung zur Verfügung standen (vgl. zu möglichen Alternativen Art. 8 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie). Es liegt auf der Hand, dass sich die Antragstellerin zu 2. unter solchen Bedingungen nicht kindgerecht entwickeln konnte und die Situation für die Antragstellerin zu 1. auch deshalb als besonders belastend empfunden worden sein muss.
Bezüglich der Antragstellerin zu 2. überschritten die Haftbedingungen auch die Schwelle für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Abschiebungshaft gegen Minderjährige kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR auch dann als unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn sie hierbei nicht von ihren Eltern getrennt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Nrn. 39472/07 und 39474/07, Popov/Frankreich -, Rn. 91). Hinsichtlich der Frage, ob die Schwelle der erforderlichen Schwere des Eingriffs überschritten wird, stellt der EGMR auf das Alter des Kindes, die Dauer der Inhaftierung und die Haftbedingen, d. h. vor allem die Geeignetheit der Infrastruktur für die Aufnahme von Kindern ab (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 103).
Vorliegend ist festzustellen, dass die Haftbedingungen in den geschlossenen Zentren in Polen insgesamt als zufriedenstellend beschrieben werden (vgl. Global Detention Project, Country Report: Immigation Detention in Poland: Stand: Oktober 2018, S. 24 ff.). In Bezug auf das Zentrum in Ketrzyn, in dem die Antragstellerinnen untergebracht waren, werden sie sogar als gut und insbesondere als kindgerecht bezeichnet (ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 82 f.). Auch der EGMR hat in der Sache Bistieva u.a./Polen die Verhältnisse in Ketrzyn nicht beanstandet. Angesichts des jungen Alters der Antragstellerin zu 2. und der exzessiven Dauer der Unterbringung geht der erkennende Einzelrichter gleichwohl davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle hier überschritten war. So hat der EGMR in der Sache Popov/Frankreich eine Haftdauer von 15 Tagen nicht als exzessiv angesehen, sondern vor allem auf die Ungeeignetheit der Infrastruktur für die Aufnahme von Kindern abgestellt (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 100 ff.). Er (der Gerichtshof) habe deshalb keine Zweifel, dass diese Situation zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beigetragen habe (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 101). Hieran gemessen drängt sich auf, dass eine Haftdauer von 16 Monaten auch unter Berücksichtigung der guten Bedingungen in Ketrzyn nicht hinnehmbar ist. Bei einer solch langen Haftdauer muss auch unter guten Bedingungen mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bei einem sechs Monate alten Kind gerechnet werden. Denn trotz der guten Bedingungen kann nicht übersehen werden, dass das geschlossene Zentrum in Ketrzyn viele Eigenschaften einer echten Haftanstalt aufweist und in der Sache als solche anzusehen ist (so ausdrücklich: EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 84).
b) Offen ist allerdings, ob die tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass die Antragstellerinnen nach ihrer Abschiebung nach Polen dort erneut in konventionsrechtswidriger Weise inhaftiert würden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert wird. Die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen zeigten jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von Asylsuchenden in Polen gebe (vgl. ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 70). Dementsprechend geht die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte davon aus, dass unter diesem Blickwinkel in Polen keine systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen herrschen. Jedenfalls lässt sich eine gegenteilige Spruchpraxis in den einschlägigen Datenbanken nicht nachweisen. Eine tatsächliche Gefahr einer konventionsrechtswidrigen Inhaftierung dürfte demnach ohne weitere Anhaltspunkte in der Regel nicht anzunehmen sein.
In Bezug auf die individuelle Situation der Antragstellerinnen ist aber in die Gefahrenprognose einzustellen, dass sie insoweit aus den dargelegten Gründen „vorverfolgt“ aus Polen ausgereist sind. Denn obwohl die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) im Rahmen der EMRK keine unmittelbare Anwendung findet, ist eine „Vorverfolgung“ auch im Kontext der EMRK zwingend zu berücksichtigen (vgl. Möller/Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 AufenthG Rn. 23). Ferner spricht für eine erneute Inhaftierung der Antragstellerinnen, dass die polnischen Behörden nunmehr erst Recht eine Fluchtgefahr bei ihnen annehmen dürften. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die polnische Regierung im Anschluss an die Entscheidung des EGMR in der Sache Bistieva u.a./Polen im Juni 2019 zwar einen Maßnahmekatalog zur Umsetzung dieser Rechtsprechung beschlossen. Insbesondere sollen nunmehr Alternativen zur Haft im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern vorrangig geprüft werden. In der Praxis kommt es aber wohl (noch) zu Umsetzungsproblemen. Eine Inhaftierung wird weiter nicht als letztes Mittel angewendet, sondern vielmehr für die maximal zulässige Dauer aufrechterhalten (vgl. ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 78).
Im sonach jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließenden Fall einer erneuten Inhaftierung wäre auch wieder mit einer konventionsrechtswidrigen Behandlung der Antragstellerinnen zu rechnen. Das polnische Recht erlaubt für den Fall, dass die Betroffenen in ihr Heimatland zurückgeführt werden sollen, Abschiebungshaft bis zu einer Dauer von 18 Monaten (ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 79). Nach der letzten statistischen Erhebung aus dem Jahr 2018 verbrachten inhaftierte Kinder in der ersten Jahreshälfte durchschnittlich 115 Tage in einem geschlossenen Zentrum (vgl. a.a.O., ebd.). Angesichts des Umstands, dass eine weitere Inhaftierung eine retraumatisierende Wirkung auf die Antragstellerin zu 1. ausüben würde und die Antragstellerin zu 2. mittlerweile ein Alter erreicht hat, in dem sie ihre Umgebung bewusster wahrnimmt, würde auch eine solche deutlich kürzere Haftdauer nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf Art. 8 EMRK und im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. auch betreffend Art. 3 EMRK überschreiten.
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG fällt die von den (offenen) Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerinnen aus.
Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann - bezogen auf Asylverfahren - besonders dann verfassungsrechtliches Gewicht zukommen, wenn hinreichend substantiierte Behauptungen von Schutzsuchenden oder andere ins Verfahren eingeflossene Erkenntnisse auf Umstände zielen, die, ihr Vorliegen unterstellt, für die Verwirklichung hochrangiger grundrechtlicher Gewährleistungen von ausschlaggebender Bedeutung sind. In einer solchen Situation kann die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, juris Rn. 25). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f.).
So verhält es sich auch hier. Bei den Konventionsrechten nach Art. 3 und 8 EMRK handelt es sich ohne Zweifel auch um hochrangige grundrechtliche Gewährleistungen. Es erscheint auf der Grundlage der von den Antragstellerinnen glaubhaft vorgetragenen Tatsachen aus den oben ausgeführten Gründen zudem zumindest ernsthaft möglich, dass sie erneut einer konventionsrechts- und folglich auch grundrechtswidrigen Behandlung in Polen ausgesetzt wären. Da keine konkret-individuelle Zusicherung der polnischen Behörden vorliegt, dass die Antragstellerinnen konventionsgemäß untergebracht werden, und auch keine hinreichend aktuellen Erkenntnismittel zur Frage der Abschiebungshaft von Minderjährigen in Polen vorhanden sind, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II. Der weitere Antrag der Antragstellerinnen,
die Zusicherung der Antragsgegnerin einzuholen, bis zu einer Entscheidung über den (unter den Gründen zu I. geprüften) Eilantrag von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,
und der hilfsweise hieran anknüpfende Antrag,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum Abschluss des Eilverfahrens die Abschiebungsanordnung vom 13. Januar 2021 nicht vollstreckt wird,
haben sich mit dem Erfolg des unter den Gründen zu I. geprüften Antrags erledigt. Im Übrigen waren sie mangels Rechtsschutzinteresses von Anfang an unzulässig. Denn nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits kraft Gesetzes vor der gerichtlichen Entscheidung (über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) nicht zulässig. Dass hier ausnahmsweise die Gefahr bestand, dass sich die zuständige Ausländerbehörde daran nicht halten würde, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellerinnen vorgetragen worden.
III. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die zuletzt erörterten Anträge sich im Verhältnis zum zuerst erörterten Antrag lediglich als untergeordnete Annexanträge darstellen, erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin den größeren Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).