Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.02.2021 – 2 K 2258/16.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0226.2K2258.16.A.00

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben somalischer Staatsbürger vom Clan der Dir.

Ausweislich einer Antwort der schwedischen Behörden auf ein Info-Request des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) vom 1. September 2020 stellte der Kläger am 19. März 2013 in Schweden einen Asylantrag, der am 5. November 2013 abgelehnt wurde. Am 18. Dezember 2014 wurde die Ablehnung bestandskräftig.

Daraufhin verließ der Kläger Schweden und stellte am 9. März 2015 in Deutschland einen weiteren Asylantrag. Am 7. Mai 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, das der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 8. Mai 2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zustimmte.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 wurde der Asylantrag des Klägers deshalb als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Schweden angeordnet. Da eine Überstellung noch Schweden nicht binnen der sog. Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vollzogen wurde, wurde der Asylantrag des Klägers fortan als Zweitantrag nach § 71a AsylG behandelt. Hierüber informierte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2016, dem ein Fragebogen beigefügt war. In dem Fragebogen wird der Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgefragt und zudem darauf hingewiesen, dass bei einem erfolglosen Verfahren im ersten Mitgliedstaat ein weiteres Verfahren in Deutschland nur durchgeführt wird, wenn sich die Lage nach dem Verlassen des Mitgliedstaats, in dem zuerst Schutz beantragt wurde, geändert hat oder der Antragsteller neue Umstände vorbringen kann oder über Erkenntnisse verfügt, die eine günstigere Entscheidung ermöglichen. Im Anschluss an diesen Hinweis wird ausdrücklich nach solchen Umständen und Erkenntnissen gefragt.

Am 12. August 2016 faxte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Fragebogen an das Bundesamt zurück und wies darin auf eine in Abschrift beigefügte Klage hin, die er am selben Tag bei dem erkennenden Gericht einlegte und die dort unter dem Aktenzeichen 7 K 1467/16.A (später 6 K 1467/16.A) registriert wurde. Mit der Klageschrift stellte der Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft für Somalia zuzuerkennen. Der Klageschrift war eine persönliche Erklärung des Klägers beigefügt, in der er schildert, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 als Packer beim Auf- und Abladen von Waren gearbeitet habe. Eines Tages habe er einen Mann kennengelernt, der ihn in dessen Geschäft angelernt habe. Er habe ihm beigebracht, wie man Fernseh- und Satellitenantennen und die dazugehörige Technik installiere. Die Al-Shabaab hätten dann im Jahr 2010 seinen Chef getötet. Obwohl ihm dies große Angst bereitet habe, habe er heimlich in dem Geschäft weitergearbeitet. 2011 sei seine geheime Arbeit jedoch aufgeflogen. Mehrmals habe die Al-Shabaab sodann versucht, ihn zu schnappen. Seiner Mutter hätten sie gesagt, dass er ein Krimineller sei und den Tod verdiene. Er sei dann mit finanzieller Hilfe seiner Familie über Äthiopien, die Türkei und Griechenland nach Schweden geflüchtet, wo er 2013 einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er drei negative Bescheide erhalten.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Oktober 2016 hob das Bundesamt den Bescheid vom 26. Mai 2015 auf und lehnte den Asylantrag des Klägers vom 9. März 2015 erneut als unzulässig ab und führte zur Begründung aus, dass es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handele und Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt im Bescheid vom 11. Oktober 2016 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter drohte es dem Kläger darin die Abschiebung nach Somalia unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids an und befristete „das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG“ auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde am 14. Oktober 2016 persönlich zugestellt.

Am 21. Oktober 2016 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, den „Abschiebebescheid“ vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Einzelrichters der vormals zuständigen 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 17. November 2017 (VG 6 L 685/16.A) abgelehnt.

Durch Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2017 wurde die Klage vom 12. August 2016 (VG 6 K 1467/16.A) abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die mündliche Verhandlung und stellte den Sachantrag, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 GG für Somalia festzustellen und dem Kläger subsidiären Schutz für Somalia zuzuerkennen. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte unter anderem aus, es liege eine veränderte Sach- und Rechtslage nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Im Jahre 2016/2017 herrsche in Süd- und Zentralsomalia ein bewaffneter Konflikt zwischen Regierungstruppen und AMISOM auf der und der Al-Shabaab oder der anderen Seite. Dieser Konflikt lasse es nicht zu, Rückkehrern angemessene und würdevolle Lebensbedingungen zu bieten.

Mit Beschluss vom 7. September 2017 wurde das Verfahren abgetrennt und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem zum Gerichtsaktenzeichen VG 6 K 1467/16.A gereichten Schriftsatz vom 8. August 2017 erstmals beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 1 Abs. 1 GG für Somalia festzustellen und dem Kläger subsidiären Schutz für Somalia zuzuerkennen.

Die vorliegende Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2020 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht an das Gericht zurückgeschickt. Stattdessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und mitgeteilt, dass er den Gerichtsbescheid am 23. Dezember 2020 erhalten habe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht im vorliegenden Verfahren zuletzt geltend, die Verbreitung von COVID-19 und die Heuschreckenplage in Somalia hätten die prekäre humanitäre Lage in Somalia weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Menschenwürde habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. In diesem Zusammenhang weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2020, dort Seite 22, 3. Absatz, sowie auf die Berichte von Pro-Asyl, UNHCR und Amnesty International hin. Die im Gerichtsbescheid verwendeten Erkenntnisquellen seien überholt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, soweit sie die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Gegenstand hatte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, beantragt er nunmehr nur noch,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2016 aufzuheben;

hilfsweise, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltG in Bezug auf Somalia festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist hierzu auf dessen Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren VG 6 K 1467/16.A und VG 6 L 685/16.A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II. Soweit über die Klage wegen des als rechtzeitig gestellt anzusehenden Antrags nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Alt. 2 VwGO auf Grund mündlicher Verhandlung noch (erneut) zu entscheiden war, konnte die Entscheidung trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil die Beklagte gem. § 101 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin hingewiesen wurde.

III. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Sowohl die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig (dazu 1.) als auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu 2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist zwar rechtswidrig, verletzt den Kläger aber nicht mehr in seinen Rechten (dazu 3.). Schließlich besteht auch der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsanspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht (dazu 4.), sodass sich der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, sind die §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG.

a. Die hierauf gestützte Ablehnung ist zunächst formell rechtmäßig.

Insbesondere war keine persönliche Anhörung des Klägers erforderlich. § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG schreibt eine solche Anhörung zwar vor. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Denn § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG sieht seit seiner Neufassung zum 6. August 2016 eine persönliche Anhörung vor einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis 4 AsylG vor. Die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung beruht hingegen auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Der Gesetzgeber hat zur Begründung diesbezüglich das Folgende ausgeführt (BT-Drucks. 18/8615, S. 15): „Im Hinblick auf die Gründe des Absatzes 1 Nummer 5 ist eine persönliche Anhörung nach § 71 Abs. 3 AsylG nicht zwingend vorgeschrieben. Das ist mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2913 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vereinbar, da sich die dort getroffene Regelung auf einen ‚gesonderten Antrag‘ der abhängigen Person bzw. der oder des unverheirateten Minderjährigen bezieht, der im deutschen Recht nicht vorgesehen ist.“ Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich vergessen hat, die Vorschrift des § 71a Abs. 2 AsylG an die Neuregelung des § 29 AsylG anzupassen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2017 – AN 2 S 16.32491 –, juris, Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 –, juris, Rn. 28).

Sonach konnte sich das Bundesamt nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG auf eine schriftliche Anhörung des Klägers beschränken, die hier erfolgt ist.

b. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder - wie hier - eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist gem. § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

aa. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 9. März 2015 handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne dieser Definition.

(1) Der Kläger hat bereits am 19. März 2013 in Schweden einen Asylantrag gestellt. Schweden ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat gem. § 26a Abs. 2 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, nämlich die Dublin III-VO.

(2) Das Asylverfahrens des Klägers in Schweden wurde auch im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen.

(a) Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29).

Hiervon ist vorliegend auszugehen. Schweden hat in Beantwortung des Info-Request des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 5. November 2013 abgelehnt wurde und diese Entscheidung am 18. Dezember 2014 in Bestandskraft erwachsen ist („became legally binding“). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers, wonach er drei ablehnende Entscheidungen in Schweden erhalten habe.

(b) Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG setzt der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens ferner voraus, dass die ablehnende Entscheidung sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus zum Gegenstand hatte.

Die §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG sind an der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie n.F.) zu messen. Nach deren Art. 52 Abs. 1 Satz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie n.F. auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes „nach dem 20. Juli 2015 oder früher“ an. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten, die dies wünschten, mit der Wendung „oder früher“ gestatten wollte, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf - wie hier - vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16 –, juris, Rn. 72).

Anders als § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar nicht in Umsetzung der Verfahrensrichtlinie erlassen worden. Letztere Vorschrift wurde vielmehr bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in das AsylVfG eingefügt und zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 geändert. In den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallen aber nicht nur die nationalen Vorschriften, deren ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie ist, sondern – vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an – auch die schon zuvor bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht zu gewährleisten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 77 m.w.N.). § 71a Abs. 1 AsylG ist geeignet Art. 40 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensrichtlinie n. F. umzusetzen. Die letztgenannte Vorschrift erfasst nämlich in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Verfahrensrichtlinie n.F. auch einen mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrag und damit die Fallkonstellation, die in der Terminologie des § 71a Abs. 1 AsylG als Zweitantrag bezeichnet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A –, juris, Rn. 15).

Sind die §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs.1 AsylG an der Verfahrensrichtlinie zu messen, so ergibt sich aus deren Art. 2 Buchst. e und q, 33 Abs. 2 Buchst. d und 40 Abs. 2, dass das Asylverfahren im sicheren Drittstaat die Prüfung zum Gegenstand gehabt haben muss, ob dem Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist (so im Ergebnis etwa auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 –, juris, Rn. 16 ff.; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 – M 21 S 16.36125 –, juris, Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 8 K 1895/18.A –, juris, Rn. 26).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, ob Schweden den Asylantrag des Klägers bereits nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU geprüft hat. Hierfür streitet insbesondere nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 81 m.w.N.). Denn nach Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU lief deren Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013. Der Kläger hat nach der Antwort auf das Info-Request des Bundesamtes bereits am 19. März 2013 einen Asylantrag in Schweden gestellt, über den am 5. November 2013 und mithin vor Ablauf der Umsetzungsfrist entschieden wurde. Da die ablehnende Entscheidung erst rund ein Jahr später bestandskräftig wurde, spricht zwar viel dafür, dass der Kläger mit Rechtsmitteln gegen die Ablehnung vorging. Es ist allerdings nicht bekannt, dass in Schweden eine Vorschrift besteht, nach der die Gerichte entsprechend § 77 Abs. 1 AsylG das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden haben.

Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann hingegen davon ausgegangen werden, dass Schweden im Zeitpunkt der Antragstellung die Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG umgesetzt hatte. Auch nach dieser Richtlinie bestand die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf entsprechenden Antrag hin über die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zu entscheiden, wobei der materielle Gehalt beider Schutzansprüche nach der Richtlinie 2004/83/EG mit demjenigen identisch ist, wie er in der Richtlinie 2011/95/EU beschrieben ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2018 – 12a K 3432/16.A –, juris, Rn. 37). Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG gewährte internationale Schutz dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleichsteht.

Dies rechtfertigt gleichwohl nicht automatisch die Annahme, dass Schweden zumindest nach der Richtlinie 2004/83/EG sowohl über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzstatus entschieden hat. Denn die bei Antragstellung noch maßgebliche Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a.F.) enthielt in Art. 2 Buchst. b eine Definition des Asylantrags, der (allein) das Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, d. h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beinhaltete. Erst seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/95/EU erfasst ein Asylantrag nach europäischem Recht stets auch das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2 Buchst. h der Richtlinie). Entsprechend erweitert auch die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie n.F.) in Art. 2 Buchst. b die Definition des Antrags auf internationalen Schutz auf das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Unter der Geltung der Verfahrensrichtlinie a.F. waren die Mitgliedstaaten hingegen nicht daran gehindert, für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus zwei getrennte Verfahren einzurichten, die durch gesonderte Anträge eingeleitet werden (vgl. jeweils zu Irland: EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C-277/11 –, juris; Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris; Urteil vom 20. Oktober 2016 – C-429/15 –, juris). Demnach war es unter einem solchen System denkbar, dass der Ausländer nur einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellt, der dementsprechend auch nur unter diesem Blickwinkel geprüft wird.

Für die Zeit, in der ein einheitliches Verfahren, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten einen Asylantrag unter dem Aspekt beider Formen internationalen Schutzes – Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz – prüfen, europarechtlich noch nicht zwingend vorgeschrieben war, kann deshalb ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall beide Schutzformen geprüft wurden.

Für Schweden ist jedoch davon auszugehen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (19. März 2013) ein einheitliches Verfahren eingeführt war. Während sich nämlich der Begriff Asyl in Chapter 1, Section 3 des schwedischen Ausländergesetzes von 2005 (abrufbar unter: https://www.government.se/government-policy/migration-and-asylum/aliens-act/) ursprünglich nur auf eine Aufenthaltsberechtigung bezog, die einem Ausländer gewährt wird, weil er ein Flüchtling ist, bezieht er sich seit einem Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2009 (abrufbar unter: https://www.government.se/government-policy/migration-and-asylum/act-amending-the-aliens-act/) auf eine Aufenthaltsberechtigung, die einem Ausländer gewährt wird, weil er ein Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt ist („asylum means a residence permit granted to an alien because he or she is a refugee or a person eligible for subsidiary protection“). Demnach ist die Annahme gerechtfertigt, das spätestens ab diesem Zeitpunkt auch ein Asylantrag ein einheitliches Verfahren zur Prüfung beider Schutzansprüche zur Folge hatte.

bb. Die Bundesrepublik Deutschland wäre auch für die Durchführung des weiteren Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, weil der Kläger nicht binnen der dort genannten Überstellungsfrist nach Schweden überstellt wurde.

cc. Die Durchführung des weiteren Asylverfahrens ist hier aber nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Ein Wiederaufgreifensgrund für den Zweitantrag des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren nur dann wiederaufzugreifen, wenn sich ich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (1.), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2.) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (3.). Von diesen Fallgruppen kommt hier allein Nr. 1 ernstlich in Betracht.

Eine neue Sach- oder Rechtslage scheidet allerdings nach dem Vortrag des Klägers aus. Zur Begründung seines weiteren Asylantrags hat sich der Kläger nur auf Vorgänge und Umstände aus der Zeit vor seiner Ausreise aus Somalia berufen, nämlich zunächst auf eine Verfolgung durch die Al-Shabaab. Er ist mit diesem Vortrag zudem nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Hiernach ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Vorliegend ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Kläger ohne grobes Verschulden nicht der Lage gewesen sein sollte, seinen jetzigen Vortrag bereits in Schweden anzubringen.

Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2017 außerdem erstmals darauf berufen hat, im Jahre 2016/2017 herrsche in Süd- und Zentralsomalia ein bewaffneter Konflikt zwischen Regierungstruppen und AMISOM auf der eine Seite und der Al-Shabaab auf der anderen Seite, der es nicht zulasse, den Rückkehrern angemessene und würdevolle Lebensbedingungen zu bieten, handelt es sich ebenfalls nicht um eine neue Sach- oder Rechtslage. Bereits in den Jahren 2013/2014, also zur Zeit des Asylverfahrens in Schweden, herrschte ein bewaffneter Konflikt in Süd- und Zentralsomalia. Bei den im Asylrecht typischen Dauersachverhalten ist eine Änderung jedoch erst dann eingetreten, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint (vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 18; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 24). Eine solche neue Bewertung ist hier schon deshalb nicht angezeigt, weil sich der Kläger sinngemäß auf eine Zerstörung der Lebensgrundlagen durch den Konflikt beruft und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich jedoch nicht feststellen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. August 2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 36; Urteil der Kammer vom 22. August 2019 – 2 K 1811/15.A –, juris, Rn. 36).

2. Nicht zu beanstanden ist ferner das auf 36 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Umstand, dass das Bundesamt in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden und hier nach § 77 Abs. 1 AsylG zu Grunde zu legenden Fassung den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war eine auf Grund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 13/17 –, juris, Rn. 23). Die Befristung auf 36 Monate selbst erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Das Bundesamt hat das ihm insoweit zustehende Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Klägers, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären, hat er weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich.

3. Die auf § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34 bis 36 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung genügt zwar nicht den Vorgaben der sog. Gnandi-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris). Hierdurch ist der Kläger aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr beschwert.

Aus der vorzitierten EuGH-Rechtsprechung folgt, dass die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang steht, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1/19 –, juris, Rn. 25). In Fällen der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet sind die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung allerdings nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen. Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU verdrängt nämlich als speziellere Regelung das umfassende verfahrensabhängige Bleiberecht des Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU und ermächtigt in Fällen einer Antragsablehnung als "offensichtlich unbegründet", die im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU steht, das Gericht, auf Antrag oder von Amts wegen über einen weiteren Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat zu entscheiden, wenn das Recht auf weiteren Verbleib bis zu der Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 27).

Der vorliegende Fall ist entsprechend einer Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ zu behandeln. Auch wenn - wie hier - ein Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU (hierunter fällt auch ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, s.o.) als unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU abgelehnt wurde, besteht nämlich nach Art. 46 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU kein volles verfahrensbezogenes Bleiberecht für das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache.

Im Fall eines Zweitantrags erlischt das asylverfahrensabhängige Bleiberecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 16). § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG gewährleistet in diesem Fall, dass bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abschiebung bis zu der Entscheidung über einen weiteren Verbleib in diesem Verfahren nicht erfolgen kann. Ob dieses bloße Vollstreckungsverbot den unionsrechtlichen Anforderungen an ein (vorläufiges) Bleiberecht genügt, kann hier dahinstehen (im Ergebnis ebenfalls offen lassend: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris, Rn. 38). Da der Antrag des Klägers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG 6 L 685/16.A) bereits mit Beschluss vom 17. November 2016 abgelehnt wurde, bestand seit diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem Unionsrecht kein Bleiberecht für ihn mehr. Dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zusammen mit der Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, erlassen und mit einer bereits ab der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beginnenden Ausreisefrist mit der Folge verknüpft hat, dass die Ausreisefrist in unzulässiger Weise (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62) bereits zu laufen begann, als der Kläger noch ein Bleiberecht hatte (vgl. BVerwG, a. a. O, Rn. 36 f.), und womöglich weder gewährleistet war, dass für die Dauer des Verfahrens über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO alle leistungsrechtlichen Wirkungen der Antragsablehnung als unzulässig ausgeschlossen sind (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 40), noch, dass keine Anordnung von Abschiebungshaft gegen ihn ergeht (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 41), verletzt ihn nach alledem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über das vorliegende Hauptsacheverfahren nicht mehr in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4. Schließlich hat auch der auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots abzielende Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) unzulässig ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein Staat gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn er eine Person in einen anderen Staat abschiebt, obwohl sie ernsthafte Gründe dafür vorgetragen hat, dass im Aufnahmeland die ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die Art. 3 EMRK widerspricht (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681 [Rn. 212]). Der sachliche Regelungsbereich dieser Vorschrift ist weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6 m.w.N.)

Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR auch aus einer Situation allgemeiner Gewalt oder schlechter sozioökonomischer Verhältnisse ergeben. Eine Situation allgemeiner Gewalt ist allerdings nur dann hinreichend, wenn das Gewaltniveau so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 10. September 2015 – 4601/14 [R.H./Schweden] –, NVwZ 2016, 1785 [Rn. 60]).

Im Hinblick auf schlechte sozioökonomische Verhältnisse ist für die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, zu differenzieren: Sind die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen, kommt es entsprechend den von EGMR in der Sache M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 26. Juni 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413 [Rn. 254 u. 263]).) entwickelten Kriterien, d.h. auf die Fähigkeit des Betroffenen an seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit von Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, Rn. 282 f.). Gibt es hingegen keine kausale Verbindung zwischen der humanitären Krise und dem Verhalten von Konfliktparteien, weil Armut und fehlende staatliche Mittel ursächlich für die schlechten humanitären Bedingungen sind, kann dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe zwingend sind (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 280). Für Somalia ist der EGMR in der Sache Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich von ersterer Situation ausgegangen (vgl. EGRM, a.a.O., Rn. 282 f.). Angesichts der seitdem eingetretenen Besserung der Situation in Somalia und der Ausführungen des EGMR in der Sache S.H.H./Vereinigtes Königreich (vgl. Urteil vom 29. Januar 2013 – 60367/10 –, Rn. 74 ff. u. 88 ff.) zur Situation in Afghanistan spricht allerdings manches dafür, dass nunmehr der strengere Maßstab der zwingenden humanitären Gründe anzuwenden sein dürfte. Dies kann aber aus den nachstehenden Gründen dahinstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR für die Prüfung der maßgeblichen Umstände grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst der Ort in den Blick zu nehmen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26). Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil (nur) die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann.

aa. Was das allgemeine Gewaltniveau in Mogadischu anbelangt, hat der EGMR selbst zunächst die Ansicht vertreten, dass dieses so intensiv sei, dass jedem in der Stadt tatsächlich die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung drohe. Dabei hat er auf die wahllosen Bombardierungen und militärischen Offensiven aller Konfliktparteien abgestellt, auf die unerträgliche Anzahl ziviler Opfer, die erhebliche Zahl von Vertriebenen innerhalb und aus der Stadt sowie die unvorhersehbare und weit verbreitete Art des Konflikts. Später ist er allerdings zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Stadt sei zwar ernst und fragil sowie in vielerlei Hinsicht unberechenbar, doch nicht (mehr) so, dass jedermann dort tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Al-Shabaab habe in der Stadt nicht mehr die Macht, es gebe dort keine Frontkämpfe und keinen Beschuss mehr und die Zahl der zivilen Opfer sei zurückgegangen (seine eigene Rechtsprechung in diesem Sinn zusammenfassend: EGMR, R.H./Schweden, Rn. 63 ff.). Diese Einschätzung ist auch derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch aktuell.

Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es gilt zudem als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte zwar nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Allerdings sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor der Al-Shabaab geschützt. Soweit die Al-Shabaab im Staatgebiet präsent ist, handelt es sich um eine verdeckte Präsenz, nicht um eine offene militärische. Üblicherweise zielt sie hierbei mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (vgl. zu alledem: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 20. November 2019 [im Folgenden: BFA], S. 29 f. m.w.N.). Für das Jahr 2019 verzeichnet die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) 696 zivile Opfer der Al-Shabaab in der Region Banadir/Mogadischu (vgl. Protection of Civilians Report, 2. Oktober 2020, S. 10). Bei einer Bevölkerung der Region von ca. 1,65 Millionen Menschen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir) kann hiernach nicht von einer Lage ausgegangen werden, die jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt.

bb. Auch die in Mogadischu vorherrschenden soziökonomischen Verhältnisse führen selbst nach Maßgabe des weniger strengen Maßstabs der Sache M.S.S./Belgien und Griechenland nicht dazu, dass die Abschiebung des Klägers einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt. Die Verhältnisse in Somalia im Allgemeinen und in Mogadischu im Besonderen stellen sich nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln wie folgt dar:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Auf Grund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren sowie Überschwemmungen kann inzwischen zudem weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, 2. April 2020, S. 21).

Rückkehrer nach Mogadischu haben dort zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen (vgl. BFA, S. 131). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation deshalb als schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auskommen finden zu können (BFA, S. 130). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit (BFA, S. 116). Das Durchschnittseinkommen im privaten Bereich von Jugendlichen mit Ausbildung in Mogadischu liegt bei 400 US-Dollar, von Jugendlichen ohne Ausbildung bei 270 US-Dollar (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozioökonomische Lage [insbesondere für RückkehrerInnen), 31. Januar 2020, S. 19 [im Folgenden: ACCORD]). Die Kosten für eine einfache Unterkunft belaufen sich auf etwa 40 bis 80 US-Dollar (vgl. Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, S. 15).

Der Kläger würde vor diesem Hintergrund nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Mogadischu auch unter Berücksichtigung der grassierenden Corona-Pandemie (vgl. zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft in Somalia: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation - Somalia: COVID 19, November 2020, S. 7) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Situation geraten, seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen zu können. Es wird vielmehr voraussichtlich in der Lage sein, sich in Mogadischu ein Existenzminimum aufzubauen. Der Kläger ist jung und gesund. Er wäre in Mogadischu nicht völlig auf sich allein gestellt, sondern könnte zumindest auf die Unterstützung von Angehörigen seines Clans zurückgreifen. In Mogadischu sind alle Clans vertreten (vgl. ACCORD, S. 39). Nachteile oder gar Misshandlungen, die Angehörige von Minderheitenclans oft erfahren (vgl. hierzu am Beispiel der Gabooye: Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgaan, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 4 ff.), hat er nicht zu befürchten, da sein Clan (Dir) einer der Mehrheitenclans ist (vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 10). Auf Grund seiner Kenntnisse über die Installation von Fernseh- und Satellitenantennen und die dazugehörige Technik, die er durch seine mehrjährige Ausbildung und Tätigkeit im Geschäft seines von Al-Shabaab getönten Chefs erlangt hat, ist der Kläger zudem vergleichswiese gut qualifiziert. Es erscheint realistisch, dass er damit im Bereich der Elektrotechnik eine Anstellung in Mogadischu finden kann, zumal es sich hierbei um eine Branche mit landesweit hoher Nachfrage nach Arbeitskräften handelt (vgl. ACCORD, S. 16). Zudem kann er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen, um ggf. anfänglich bestehende Schwierigkeiten zu überwinden. Bei Ausländern aus Somalia sieht das „REAG/GARP-Programm“ neben der Übernahme der Beförderungskosten bei Erwachsenen eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro vor (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 60). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERRIN“. Dieses wurde im November 2019 mit einem Büro in Mogadischu aufgenommen. Es umfasst pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen, wie eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (vgl. BFA, S. 7).

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf S. 22 Abs. 3 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2020 hinweist, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Dort heißt es: „Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an. Die Gefahr bestünde, dass die Rückkehrer in Lagern für Binnenvertriebene enden. Sie weisen auch darauf hin, dass die Grundvoraussetzungen einer freiwilligen Rückkehr nicht gewährleistet sind. Rückkehrer stehen angesichts der vergleichsweise deutlich größeren Zahl an Binnenvertriebenen im Land nur begrenzt im Zentrum der Aufmerksamkeit humanitärer Maßnahmen in Somalia.“ Die dort beschriebene Gefahr droht dem Kläger aus den vorstehenden Gründe aber nicht, da er gute Chancen hat, sich durch Arbeitseinkommen eine Existenz außerhalb der Lager für Binnenvertriebene aufzubauen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter auf nicht näher bezeichnete Erkenntnismittel von UNHCR, Pro-Asyl, UNHCR und Amnesty International hinweist, ist hierzu anzumerken, dass dem Gericht keine aktuellen Berichte dieser Urheber gerade zur sozioökonomischen Lage in Somalia im Allgemeinen und in Mogadischu im Besonderen bekannt sind. Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner angesprochenen Heuschreckenplage liegen keine Erkenntnis vor, nach denen Mogadischu von ihr betroffen ist. Sie scheint vielmehr allein die ländlichen Gegenden an der Grenze zu Äthiopien zu betreffen (vgl. ACCORD, S. 43). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner angeführten Entscheidungen des VG Berlin (VG 28 K 302/20.A) und der 4. Kammer des erkennenden Gerichts (VG 4 K 1550/16.A) konnten in den einschlägigen öffentlichen und gerichtsinternen Datenbanken nicht ausfindig gemacht werden. Das im Schriftsatz vom 7. Februar 2021 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2019 (7 K 1139/17.WI.A) verhält sich nicht näher zu Art. 3 EMRK, weil das Bundesamt in jenem Fall bereits ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuerkannt hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage des dortigen Klägers vollumfänglich abgewiesen. Das im Schriftsatz vom 7. Februar 2021 ferner angeführte Urteil des VG Schleswig vom 17. November 2020 (10 A 183/20) betrifft einen Angehörigen der Minderheit der Gabooye und ist schon deshalb nicht auf die Situation des Klägers im vorliegenden Verfahren übertragbar, der einem der Mehrheitenclans angehört. Im Übrigen binden Entscheidungen anderer Gerichte das erkennende Gericht nicht.

b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 – A 11 S 789/17 –, juris, Rn. 282).

Auch die Allgemeingefahr, sich in Somalia mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) anzustecken und deshalb Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nicht derart extrem, dass der Kläger „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris, Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfiele. Der Kläger zählt ersichtlich nicht zu einer Risikogruppe, bei der mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen ist.

Anderweitige Gefährdungen hat der Kläger weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht.

IV. Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

V. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Sprungrevision zuzulassen, war nicht zu folgen, weil ein Revisionsgrund nach §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Somalia erfüllt sind, nicht um eine reversible Rechtsfrage.