Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 01.03.2021 – 10 L 33/21.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0301.10L33.21.A.00
Tenor§
Der Eilantrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens je zu einem Drittel.
Gründe§
Der am 23. Dezember 2020 in Bezug auf den Bescheid des B...(Bundesamt) vom 11. Dezember 2020 bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam angebrachte, von diesem aber wie die Klage (jetzt: VG 10 K 97/21.A) an das erkennende Gericht bindend verwiesene Aussetzungsantrag der aus Syrien gebürtigen Antragsteller ist in Ansehung der gegen den am 21.Dezember 2020 zugestellten Bundesamtsbescheid erhobenen Klage (gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) statthaft und fristgerecht innerhalb einer Woche gestellt worden.
Der Eilantrag ist jedoch unbegründet: Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ordnet das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung setzt sich das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin durch, weil sich der klagebefangene Bundesamtsbescheid im Lichte aller derzeit zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig darstellt.
Da die Antragsteller nicht auch nur ansatzweise zur Begründung von Klage und Eilantrag vorgetragen haben, prüft das Gericht ihren Eilantrag nach Maßgabe der vorliegenden Akten.
Die in Ziffer 3 des Bescheides zugrunde gelegten Voraussetzungen des hier in erster Linie im Fokus stehenden § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für die verfügte Abschiebung der Antragsteller nach Rumänien liegen nach allen erkennbaren Umständen demnach zweifelsfrei vor. Die danach vorliegend vorauszusetzende internationale Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung der von den Antragstellern am 26. November 2020 (abermals, nunmehr in Deutschland) gestellten Asylanträge - und damit für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Ziffer 1 des Bescheides - ist gegeben. Denn Rumänien ist - worauf sich die Überstellungsentscheidung stützt - in der Tat nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO als derjenige Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig, in welchem zuvor die entsprechenden Anträge der Antragsteller vom 18. September 2020 abgelehnt worden waren, so dass die auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Überstellungsentscheidung nicht zu beanstanden sein dürfte. Rumänien hat seine Zuständigkeit in seiner Antwort vom „9.“ Dezember 2020 in Bezug auf alle drei Antragsteller auf die Wiederaufnahmeanfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2020 fristgerecht bestätigt.
Unter solchen Bedingungen kommt es angesichts der feststehenden internationalen Zuständigkeit Rumäniens nicht (mehr) auf die Frage an, ob - in Bezug auf Rumänien - die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - Rs. C-582/17 u.a. „H, R“ - NVwZ 2019, 870 [Rn. 67 des Urteils]), es sei denn, die betroffene Person (hier: die Antragsteller) übermittelt dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Gesichtspunkte, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (EuGH a.a. O. Rn. 83). Letzteres ist nicht der Fall. Denn der Umstand, dass sich nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. deren Eltern in Dänemark und eine Tante in Deutschland aufhalten, begründet keine vorrangige internationale Zuständigkeit nach Art. 8 bis 11 Dublin-III-VO, weil es sich nicht um „Familienangehörige“ i.S.v. Art. 2 Buchstabe h Dublin-III-VO handelt. Die Antragstellerin zu 1. ist volljährig und - wie ihre Reise mit den beiden Kindern bis ins Bundesgebiet belegt - durchaus imstande, sich selbst um die eigenen Belange zu kümmern.
Anlässlich ihrer Befragung vom 26. November 2020 hat die Antragstellerin zu 1. selbst den aus den Datenabgleichen gewonnenen Befund bestätigt, u.a. über Rumänien nach Deutschland gelangt zu sein. Dies hat sie bei der Befragung vom 9. Dezember 2020 wiederholt, wobei sie bestritt, in Rumänien einen Asylantrag gestellt zu haben; sie sei auf der Durchreise nach Deutschland gewesen, festgenommen und zur Abgabe von Fingerabdrücken angehalten sowie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, das sie nach fünf Tagen verlassen habe, um mit dem wartenden Schleuser weiterzureisen. Sie wolle nirgendwo anders als in Deutschland leben.
Hiernach ist es nicht erkennbar, weshalb eine vom Zuständigkeitskriterium des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO abweichende Zuständigkeit Deutschlands gegeben sein könnte. Die Antragsteller haben jedenfalls keine Unterlagen vorgelegt oder anderweitig etwas belegt, woraus sich im Sinne der EuGH-Rechtsprechung „offensichtlich“ eine materielle internationale Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung ihrer hier zum wiederholten Mal gestellten Schutzanträge ergeben könnte.
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine aus formellen Gründen des Verwaltungsverfahrens eingetretene Zuständigkeit Deutschlands zu Tage. Zwar gab die Antragstellerin zu 1. am 9. Dezember 2020 an, nach der Einreise ins Bundesgebiet in Quarantäne gekommen und mehrfach wechselnd untergebracht worden zu sein. Allerdings war sie am 22. Oktober 2020 erstmals als Asylsuchende in Deutschland aufgegriffen worden, so dass es angesichts der grassierenden Corona-Pandemie nicht zu beanstanden ist, dass sich ihre Verteilung nach Brandenburg sowie die Asylantragstellung beim Bundesamt bis zum 26. November 2020 verzögerten. Soweit für die Frage der Prüfung der internationalen Zuständigkeit geklärt ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin-III-Verordnung ergebenden Verpflichtungen zuständigen Behörde - hier dem Bundesamt - ein Schriftstück zugegangen ist, aus dem sich der Willen auf ein Schutzgesuch ergibt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 „Mengesteab“ - NVwZ 2017, 1601 ff. Rn. 97 f.), hatte das Bundesamt bereits am 9. November 2020 - also innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 1 1. UA Dublin-II-VO - ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gestellt, das am 20. November 2020 fristwahrend positiv beantwortet worden war. Mithin läuft im vorliegenden Fall die regulär sechsmonatige Überstellungsfrist seit dem 20. November 2020 (Art. 29 Abs. 1 1. UA Dublin-III-VO).
Das Gericht vermag überdies keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Hinweise auf - unter den Bedingungen des Unionsrechts - unzureichende Bedingungen in Rumänien zu erkennen. Insoweit entsprechen die Aufnahmebedingungen in Rumänien für Personen in der Situation der Antragsteller, deren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund unbekannten Fortzugs abgelehnt worden ist, nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Situation in Rumänien den Mindeststandards. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wird Bezug genommen.
In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Soweit die Antragsteller durch die illegale Weiterreise nach Deutschland ihr Desinteresse an den Schutzmöglichkeiten in Rumänien zum Ausdruck gebracht haben, führt dies nicht zu systemischen Schwachstellen des rumänischen Asylsystems. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Das rumänische Asylverfahren basiert auch bei im Dublin-Verfahren zurücküberstellten Personen auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen oder vom Unionsrecht im rumänischen Asylsystem sowie in der rumänischen Praxis liegen dem Gericht nicht vor. Ein Asylsuchender wird in Rumänien angehört und hat bei der negativen Entscheidung einen Anspruch auf mindestens einen Rechtsbehelf. Nach Rumänien zurücküberstellte Asylbewerber genießen gesetzlich festgelegte Rechte. Die Asylbewerber erhalten finanzielle Leistungen sowie Unterbringung in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Ausländerbehörde und Versorgung. Die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Situationen, wenn z.B. das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit sind nicht bekannt. Wenn das Asylverfahren noch anhängig ist, besteht nach drei Monaten die Möglichkeit auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt. Die Asylsuchenden erhalten in Rumänien auch rechtliche Beratung. Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen Asylsuchenden und auch den Rücküberstellten kostenlos zur Verfügung. Das Stellen von Folgeanträgen ist möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden. Wird der Folgeantrag zugelassen, hat der Antragsteller dieselben Rechte wie beim Erstantrag (siehe zum Vorstehenden BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 14. August 2015; U.S.-Außenministerium, Human Rights Report Romania vom 11. März 2019; AIDA, Country Report: Romania, April 2020). Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Asylantrag wegen Abtauchens der Betroffenen in Rumänien abgelehnt worden ist; in keinem nach der Erkenntnislage berichteten Fall konnten die aus Deutschland zurückgeführten Asylantragsteller ihre Schutzanträge in Rumänien nicht weiterverfolgen (AIDA a.a.O. S. 55 f.). Im Ergebnis bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen eine Überstellung nach Rumänien (ebenso etwa VG München, Beschluss vom 27. November 2020 - M 1 S 20.50531 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11. März 2020 - W 4 S 20.50079 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 28. November 2019 - AN 17 S 19.51025 - juris; VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 - RO 6 K 17.52358 - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 8 B 51/19 - juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 20 ZB 18.50032 - juris).
Es gibt zudem keinen Anhalt dafür, dass die Corona-Pandemie zu an Art. 4 GRC gemessen unzumutbaren Verhältnissen in Rumänien geführt hätte. Sowohl die Infektions- wie die Impfrate bewegen sich in Rumänien auf einem in Europa vergleichsweise mittleren Niveau (vgl. den offiziellen Internetauftritt der rumänischen Gesundheitsbehörde https://stirioficiale.ro; letzter Aufruf 27. Februar 2021), wobei die Siebentagesinzidenzrate je 100.000 Einwohner am 26. Februar 2021 mit 103,7 (gegenüber z.B. 145,2 in Österreich, 700,7 in Tschechien und 66,2 in Deutschland) (https://de.statistica.com) als beherrschbar betrachtet werden kann. Es liegen keine Informationen darüber vor, dass das rumänische Gesundheitssystem oder das dortige Aufnahmeverfahren für Asylantragsteller zusammengebrochen wären oder dass die wirtschaftliche Lage kein zumutbares Auskommen verspräche.
Es liegen schließlich keine Anhaltspunkte für einen nationalen Abschiebungsschutzbedarf der Antragsteller (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) vor. Abgesehen davon, dass angesichts des Erfordernisses, dass den unionsrechtlichen Standards nur genügt ist, wenn die Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht verletzt werden - was in Bezug auf Rumänien nach dem Vorstehenden nicht zu besorgen ist -, ohnehin nur in ganz besonders gelagerten individuellen Fällen Raum bleibt für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis, machen die Antragsteller insoweit nichts geltend und spricht ihre Gewandtheit, mit welcher sie den Weg bis Deutschland bewältigt haben, gegen jegliches Schutzbedürfnis.
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb eine Überstellung der Antragsteller nach Rumänien nicht durchgeführt werden können sollte. Insoweit haben sie jedenfalls keine Abschiebungshindernisse oder anderweitigen Umstände glaubhaft gemacht, die bereits im Rahmen der Abschiebungsanordnung von Belang sein könnten. Bei den pandemiebedingten Gefahren, die in Rumänien nicht anders als in Deutschland bestehen, handelt es sich um an dieser Stelle unerhebliche Allgemeingefahren.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).