Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.03.2021 – 7 K 1638/18.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0301.7K1638.18.A.00

Tenor§

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Die nach ihren Angaben aus Syrien stammende, 1980 geborene Klägerin zu 1. und ihre 2005 sowie 2007 geborenen Kinder, der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3., reisten am 15. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Juni 2018 einen Asylantrag.

Bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. und am 14. Juni 2018 trug die Klägerin zu 1. vor, Syrien im Mai 2016 verlassen zu haben und nach einem ca. vierwöchigen Aufenthalt in der Türkei etwa ein Jahr und sieben Monate in Griechenland verbracht zu haben, wo ihr und ihren Kindern internationaler Schutz gewährt worden sei. Schließlich sei die Familie mithilfe eines Schleusers – teils auf dem Luftweg, teils auf dem Landweg – nach Deutschland weitergereist. Für die Schleusung habe die Klägerin zu 1. ca. 10.000 Euro bezahlt, das Geld stamme aus dem Verkauf ihres Hauses in Syrien. In Griechenland habe sie sich nicht sicher gefühlt. Es habe ständig Vergewaltigungen, Streit und Bedrohungen gegeben. Sie habe sich nie getraut, die Klägerin zu 3. vor die Tür gehen zu lassen. Sie selbst habe ab und zu in einem Restaurant gearbeitet. Auf dem Weg dorthin habe sie sich bedroht gefühlt. Sie sei sexuell belästigt worden, weil bekannt gewesen sei, dass sie Witwe sei. Sie und ihre Kinder hätten in einem Flüchtlingslager gelebt, wo sie kein Essen oder Geld erhalten hätten. Für ihren erkrankten Sohn, den Kläger zu 2., habe sie keine Hilfe bekommen. Zwar seien die Untersuchungen kostenlos, nicht aber die Behandlung. Dafür habe sie kein Geld gehabt.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 wies das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, die Abschiebung nach Griechenland an und stellte ferner fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Das Bundesamt führte zur Begründung aus, den Klägern sei bereits in Griechenland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz zuerkannt worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Es bestehe keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland seien zwar möglicherweise sehr schwierig, zumal sie – anders als die griechische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügten. Es herrschten allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsse deshalb Schutz in Deutschland gewährt werden.

Die Kläger haben hiergegen am 29. Juni 2018 Klage erhoben und zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2021 haben die Kläger ihren Klageantrag neu gefasst.

Sie beantragen nunmehr,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben,

hilfsweise (sinngemäß),

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Soweit die Kläger zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Kläger ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 insoweit zurückgenommen haben. Die Anerkennung als Asylberechtigte war von den – damals noch unvertretenen – Klägern in der von ihnen verfassten Klageschrift zum Streitgegenstand gemacht worden. Auch der später hinzugetretene, vormalige Prozessbevollmächtigte der Kläger hielt an diesem Antrag fest. Vor diesem Hintergrund kann in der nunmehr vorgenommenen „Neufassung“ der Anträge entgegen der Rechtsauffassung der Kläger keine nur redaktionelle Änderung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Beschränkung des Klagebegehrens auf eine Anfechtungsklage unter Rücknahme des Verpflichtungsbegehrens.

II. Die (verbleibende) zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid vom 22. Juni 2018 ist – soweit er angefochten wurde – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kommt der grundsätzlich einschlägige § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) hier nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Klägern ist in Griechenland – wie sich dem EURODAC-Ergebnis entnehmen lässt – am 15. November 2016 internationaler Schutz zuerkannt worden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann hier aber nicht zu Anwendung kommen.

Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94 und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 bis 97).

Den Klägern droht im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dann gegeben, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 39). Hiervon ist auszugehen, wenn die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

a. Unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass die verwitwete Klägerin zu 1. und ihre beiden minderjährigen Kinder, die sämtlich nicht über familiären Rückhalt in Griechenland verfügen, im Falle ihrer Rückkehr vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sein werden.

Aus rechtlicher Sicht hat die Klägerin zu 1. zwar Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch spricht nichts dafür, dass sie, die in ihrer Heimat zuletzt als Arabischlehrerin gearbeitet hat und der griechischen Sprache nicht mächtig zu sein scheint, durch eigene Arbeitsleistung in absehbarer Zeit ein ausreichendes Einkommen erzielen können wird, um ihr Existenzminimum und das der Kläger zu 2. und 3. zu sichern. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sie während ihres Aufenthalts in Griechenland wohl zeitweise in einem Restaurant gearbeitet hat. Denn durch die allgemeine Finanz- und Wirtschaftskrise in Griechenland haben sich die Arbeitschancen allgemein deutlich verschlechtert. Nach einer zwischenzeitlichen Erholung der Wirtschaft und einem Absinken der Arbeitslosenquote auf gleichwohl hohem Niveau (16,1 % im Februar 2020) wird infolge der Corona-Krise mit einem erneuten Anstieg gerechnet (auf 19,9 bis 22,3%; Handelsblatt vom 3. Juni 2020: In Griechenland droht Massenarbeitslosigkeit; im Internet abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/ neue-wirtschaftskrise-in-griechenland-droht-massenarbeitslosigkeit/25879494.html). Drittstaatsangehörige sind in der Arbeitslosenstatistik ohnehin überrepräsentiert. Die wenigen, die Arbeit finden, werden nicht im sozialversicherungspflichtigen Sektor tätig (AIDA, Country Report: Greece 2019, S. 220 unter Verweis auf eine Stellungnahme der Hellenic Foundation for European und Foreign Policy vom März 2018). Auf eine Erwerbstätigkeit in sog. „Schwarzarbeit“, also unter verbotswidriger Vorenthaltung entsprechender Abgaben, können die Kläger jedoch nicht verwiesen werden (OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 80 ff. m. w. N.).

Die Klägerin zu 1. kann sich zwar grundsätzlich arbeitslos melden und so in den Genuss von Fortbildungsprogrammen und Vergünstigungen kommen (US-Außenministerium, Greece 2019 Human Rights Report, S. 17), nämlich die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen und Ermäßigung für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, einige Fast-Food-Restaurants und einige Mobilfunkangebote (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4). Anspruch auf finanzielle Unterstützung vermittelt die Arbeitslosenkarte nicht.

b. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten.

aa. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Kläger in Griechenland nach der gegenwärtigen Erkenntnislage voraussichtlich keine menschenwürdige Unterkunft finden und daher über einen längeren Zeitraum obdachlos sein werden.

Da es für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ebenso wie für Inländer kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1), sind sie darauf angewiesen, selbst eine Wohnung zu finden. Allerdings ist davon auszugehen, dass es für die Kläger ausgeschlossen sein wird, eine eigene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Der Wohnungsmietmarkt in Griechenland ist sehr begrenzt; traditionell wird bevorzugt an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten vermietet (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 5). Dafür, dass die Klägerin zu 1. unter Berücksichtigung der ihr zumutbaren Eigeninitiative in absehbarer Zukunft aus eigenen finanziellen Mitteln Mietzahlungen wird bestreiten können, spricht nach oben Gesagtem ohnehin gegenwärtig nichts. Zudem haben die Kläger keinen Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen in Form von Wohngeld, das zum 1. Januar 2019 eingeführt wurde, da hierfür ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland Voraussetzung ist (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1); diese Voraussetzung erfüllen die Kläger nicht.

Als zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte haben die Kläger auch keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EU-finanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System; RSA/Pro Asyl, Auskunft an VG Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020, S. 3). Der Fokus existierender Unterkunftsprogramme liegt bisher auf Asylbewerbern; seit einer Gesetzesänderung im März 2020 müssen Schutzberechtigte innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Anerkennung Schutzeinrichtungen, einschließlich ESTIA-Unterkünfte, verlassen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 2; AIDA, Country Report: Greece 2019, S. 219). Soweit aktuell knapp 6.200 anerkannte Schutzberechtigte Unterkünfte im Rahmen des UNHCR Accomodation Schemes bewohnen (UNHCR, Greece Factsheet December 2020, S. 5, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/84481), handelt es sich wohl um solche, die nach der Anerkennung noch in ihren früheren ESTIA-Unterkünften geblieben sind (vgl. AIDA, Country Report: Greece 2019, S. 219).

Die zwischen EU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 sah die Schaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor, die nach ihrer Bereitstellung auch aus dem Ausland kommenden anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung stünden (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2). Erkenntnisse darüber, ob diese Wohnplätze mittlerweile bezugsfertig sind, liegen aber nicht vor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im ESTIA-Programm derzeit ca. 28.000 Personen untergebracht sind, von denen – wie oben bereits ausgeführt – knapp 6.200 anerkannte Flüchtlinge sind (UNHCR, Greece Factsheet December 2020, S. 5, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/84481), die vor allem in den zu schaffenden Wohnraum für anerkannte Schutzberechtigte drängen werden. Selbst wenn diese Wohnplätze realisiert würden, ist daher die Chance der Kläger, dort einen Wohnplatz zu finden, minimal.

Das 2019 gestartete, von der Europäischen Kommission finanzierte und von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführte HELIOS 2 Programm, das sich an anerkannte Schutzberechtigte richtet, bietet zwar finanzielle Unterstützung zur Anmietung von Wohnraum. Eine Teilnahme an dem Programm kommt aber nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Kläger nicht in Betracht, schon weil eine der Voraussetzungen ist, dass der Antrag auf Aufnahme in das Programm innerhalb von 30 Tagen nach der Anerkennung des internationalen Schutzstatus gestellt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 2 f.).

Zwar unterstützen Vereine und Nichtregierungsorganisationen anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2 f.; Survival Guide for Asylum Seekers and Refugees, Hrsg. Ärzte der Welt - Griechenland, Stand: Juni 2018, S. 13 ff.; im Internet unter: https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64729) und verfügen teilweise selbst über Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zahl der Unterkünfte ist gleichwohl nicht ausreichend (OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 41 f. m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris Rn. 86 ff. m. w. N.;).

In Anbetracht der bisher wenigen dokumentierten Erfahrungen von rückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten gewinnen Einzelfallberichte wie der einer aus der Schweiz zurückgekehrten iranischen Familie, die in Griechenland der Obdachlosigkeit überlassen war und so in äußerste materielle Not geriet, an Bedeutung (vgl. ProAsyl/RSA vom Januar 2019, In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts – eine Fallstudie; im Internet unter: https://www.proasyl. de/wp-content/uploads/Fallstudie-iranische-Familie-Anerkannt-Impressum.pdf).

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass auch die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland akut von Obdachlosigkeit bedroht sind. Obdachlosigkeit ist in Griechenland bereits seit längerer Zeit ein Problem, das insbesondere in Athen sichtbar wird. So wurde 2019 die Zahl der Obdachlosen im Athener Stadtgebiet auf ca. 1.500 geschätzt (TAZ vom 1. August 2019, Obdachlosigkeit in Griechenland – Mit einem Buchhandel aus der Not; im Internet unter: https://taz.de/Obdachlosigkeit-in-Griechenland/!5610043/). Im Sommer 2020 wurde von Hunderten Flüchtlingen, die auf dem Viktoria-Platz in Athen lebten, berichtet sowie, dass die griechische Regierung weitere 11.000 anerkannte Schutzberechtigte aufgefordert hat, ihre bisherigen Unterkünfte zu verlassen (Ärzte ohne Grenzen vom 14. Juli 2020, Griechenland: Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit, im Internet unter: https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/presse/griechenland-vertreibung-fluechtlinge-aus-unterkuenften; Pro Asyl vom 14. September 2020, Griechenland: Selbst anerkannte Flüchtlingen droht Verelendung; im Internet unter: https://www.proasyl.de/ news/griechenland-selbst-anerkannten-fluechtlingen-droht-verelendung/). Vorhandene Obdachlosenunterkünfte sind ständig überfüllt und es ist äußerst schwierig, dort einen Platz zu bekommen (AIDA Country Report: Greece 2019, S. 218; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).

Die Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen stelle kein augenscheinliches Massenphänomen dar (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3), scheint hingegen allein auf der (seinerzeitigen) persönlichen Wahrnehmung des Verfassers zu beruhen. Soweit in der zitieren Auskunft des Auswärtigen Amtes weiter ausgeführt wird, dass sich innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften eigene Strukturen und Vernetzungen bildeten, über die auf informelle Möglichkeiten der Unterbringung zurückgegriffen werde könne (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3), ist schon nicht erkennbar, auf welcher Erkenntnisquelle diese Auskunft beruht. Ferner bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass solche landsmannschaftlichen Vernetzungen auch die Familie der Klägerin zu 1. mit ihren zwei halbwüchsigen Kindern vor Obdachlosigkeit bewahren könnten. Zudem würde für die Kläger eine Unterbringung in einer informellen Unterkunft wegen der dort häufig herrschenden menschenunwürdigen sanitären Zustände und der zunehmenden Gefahr von Räumungen (VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A – juris Rn. 120 f. m. w. N.) für sich genommen schon eine Form der Verelendung darstellen.

bb. Die Kläger können in dieser Situation zudem auf keine staatliche finanzielle Unterstützung hoffen. Staatliche Hilfen, die anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich offenstehen, werden die Kläger als Rückkehrer für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Jahr nicht in Anspruch nehmen können.

Dass die Kläger, deren Aufnahme in das Cash-Card-Programm des UNHCR nach einer Rückkehr nach Griechenland ausgeschlossen ist (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7), in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Bezug des sogenannten „Sozialen Solidareinkommens“ nachweisen können, ist angesichts der von Pro Asyl berichteten Schwierigkeiten für Schutzberechtigte, eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten und schließlich ein Konto eröffnen zu können, nahezu ausgeschlossen (vgl. Pro Asyl vom 30. August 2018, Update – Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, S. 4). Hinzu kommt, dass Voraussetzung für den Leistungsbezug darüber hinaus die Vorlage des aktuellen Steuerbescheids, möglicherweise der Steuerbescheide der letzten zwei Jahre ist (so Pro Asyl vom 30. August 2018, Update – Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, S. 4), was den tatsächlichen Leistungsbezug weiter verzögert. Ein erleichterter Zugang für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 01. Februar 2019, S. 5). Darüber hinaus benötigen die Kläger einen Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf den eigenen Namen oder den Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird; a. a. O, S. 4), den sie, sofern sie von einer informellen Möglichkeit der Unterbringung Gebrauch machen müssen, nicht erlangen können. Die alternativ vorzulegende Obdachlosigkeitsbescheinigung wird von der Stadt Athen nur an diejenigen ausgestellt, die von Sozialarbeitern auf der Straße angetroffen wurden (RSA/Pro Asyl, Auskunft an VG Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020, S. 7 f.).

c. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Kläger, Griechenland nach der Schutzgewährung zu verlassen, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not geraten, denn diese Voraussetzung knüpft augenscheinlich an die konkrete Rückkehrsituation an und verlangt von den Schutzberechtigten entsprechende Eigeninitiative. Anhaltspunkte dafür, dass ein Bezug zu früheren Lebensentscheidungen hergestellt werden sollte, sind nicht ersichtlich.

d. Die ernsthaft zu befürchtende Notlage der Kläger im Falle ihrer Rückkehr ist Folge der Gleichgültigkeit Griechenlands gegenüber dem Schicksal zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter. Dass sie wegen der Unterbrechung ihres Aufenthalts in Griechenland die geforderten Mindestaufenthaltszeiten erst wieder ansammeln und mangels tatsächlichen Zugangs zu einer formellen Unterkunft nicht in der Lage sind, für verschiedene behördliche Registrierungen den erforderlichen Wohnsitznachweis zu erbringen, wird staatlicherseits offenbar ignoriert. Es existiert kein Wiederaufnahmeprocedere für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Dahinter mag der Gedanke stehen, dass ein in Griechenland anerkannter Schutzberechtigter, der Griechenland verlässt, um in einem anderen EU-Staat einen Zweitantrag zu stellen, in eigener Verantwortung auf seinen Sozialvorteil verzichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2). Dies rechtfertigt jedoch in keinem Fall die Hinnahme einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation.

2. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, die Asylanträge der Kläger materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101). Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Asylanträge der Kläger mit Blick auf die unter II. 1. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durften. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sowie auf § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.