Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.03.2021 – 10 L 58/21.A

10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0303.10L58.21.A.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Februar 2021 (VG 10 K 172/21.A) gegen die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 5 des Bescheides des B... vom 28. Januar 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers vom 19. Februar 2021,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 10 K 172/21.A gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des B... vom 28. Januar 2021 hinsichtlich der in Ziffer 5 dieses Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Eilantrag ist fristgerecht innerhalb einer Woche (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nach Zustellung des angegriffenen Bescheides (am 12. Februar 2021) gemeinsam mit der Klage angebracht worden und auch sonst zulässig, namentlich statthaft (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antrag ist auch begründet, weil zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel bezüglich des angegriffenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) bestehen.

Das Gericht ordnet nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99).

Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gemäß § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ergangenen Abschiebungsandrohung.

Es sind allerdings keine erheblichen Gründe dafür erkennbar, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Zwar geht aus dem angegriffenen Bescheid nicht eindeutig hervor, ob das B... (im Folgenden: Bundesamt) die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG stützen will. Dies ist hier aber unschädlich, da jedenfalls die Anforderungen des § 30 Abs. 1 AsylG eindeutig erfüllt sind. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Der Offensichtlichkeitsgrund ist gemäß den Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchstaben a - g, i, j Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt. Dazu gehört auch die Fallgruppe des Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU, in der der Vortrag eines Antragstellers für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 38 L 440/20 – juris, Rn. 9). Dies ist hier der Fall.

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus scheitert daran, dass die Gefahr einer Verfolgung des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Dem Vortrag des Antragstellers kann keine Verfolgung entnommen werden. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt hat er ausgeführt, ausgereist zu sein, um in Deutschland arbeiten und seine Familie in Vietnam finanziell unterstützen zu können. Um ein Visum zu erhalten, habe er den Besuch einer internationalen Messe in Frankfurt am Main als Zweck der Reise angegeben, was aber nur ein Vorwand gewesen sei. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, homosexuell und diesbezüglich in Deutschland freier zu sein, kann seinen Angaben nicht entnommen werden, dass seine sexuelle Orientierung das entscheidende Motiv seiner Ausreise gewesen ist. Eine Vorverfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG erscheint schon insoweit fernliegend, als der Antragsteller, der ausweislich der VIS-Antragsauskunft bereits im Februar 2019 eingereist sein dürfte, erst im Dezember 2020 – nach seiner Erkrankung – einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat.

Zwar ist der Antragsteller mit dem HI-Virus infiziert und befindet sich bereits im Stadium AIDS (C3). Unabhängig davon, ob mit HIV infizierte Personen bzw. HIV-positive Homosexuelle eine soziale Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen, erscheint eine drohende Verfolgung bei der Rückkehr nach Vietnam aber zweifelhaft. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel enthalten Hinweise auf (allgemeine) Diskriminierungen (vgl. US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2019 vom 11. März 2020, Section 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 2019, S. 22), die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a, 3c AsylG lässt sich diesen jedoch nicht entnehmen.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls offenkundig nicht vor, da im vorliegenden Fall nichts für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne dieser Norm ersichtlich ist. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dass etwaige Diskriminierungen des Antragstellers aufgrund seiner HIV-Infektion die Qualität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, erreichten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Bejahung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Asylverfahrens die Arbeitsaufnahme in Deutschland und damit ein asylfremdes Motiv vorgetragen. Zudem hat sich der Antragsteller fast zwei Jahre lang unerlaubt zu Erwerbszwecken in Deutschland aufgehalten, bevor er einen Asylantrag offenbar allein deshalb gestellt hat, um seine AIDS-Erkrankung mit öffentlicher Unterstützung behandeln lassen zu können. Derartige Gründe rechtfertigen nach keiner denkbaren Betrachtungsweise die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Ernstliche Zweifel bestehen jedoch bezüglich der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Antragsteller steht möglicherweise ein im Klageverfahren näher aufzuklärender Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus gesundheitlichen Gründen zu, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Der Antragsteller leidet an AIDS. Eine Besonderheit des vorliegenden Falls ist die offenbar kurze Zeitspanne zwischen der Infektion und der AIDS-Erkrankung. Der Antragsteller hat in der Anhörung angegeben, vor seiner Ausreise medizinisch untersucht worden zu sein, wobei keine HIV-Infektion festgestellt worden sei. Die Ansteckung sei in Deutschland erfolgt. Laut dem Robert-Koch-Institut erkranken nur wenige HIV-Infizierte in den ersten beiden Jahren nach der Infektion an AIDS (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_HIV_AIDS.html;jsessionid=1A904E4342AF9FCED0E5BDDFB784B0A6.internet052, letzter Abruf 2. März 2021).

In dem ärztlichen Attest vom 10. November 2020 heißt es: „Bei der Erkrankung des Patienten handelt es sich um eine HIV-Infektion im Stadium CDC C3, Vollbild AIDS. Die Einstufung begründet sich durch das Auftreten einer AIDS-definierenden Erkrankung (PCP-Pneumonie), welche einen stationären Aufenthalt in der Lungenclinic Großhansdorf vom 28.08.2020-15.09.2020 erforderte und einen deutlich reduzierten Immunstatus mit einer CD4-Lymphyzytenzahl von 42 c/µl, 5 % (09/2020). Die HIV-PCR lag initial bei 1110000 c/ml (09/2020).“

Laut dem Attest besteht die derzeitige Medikation aus dem Kombi-Präparat Symtuza (Emtricitabin/Tenofovir AF/Darunavir/Cobicistat) sowie Cotrim.

Es heißt dort weiter: „Ein Absetzen der Therapie würde zu einem erneuten Anstieg der HIV-Viruslast und angesichts des massiv eingeschränkten Immunstatus zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Immunstatus führen.“

Ausweislich des ärztlichen Attestes – das den hohen Anforderungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügen dürfte – muss die medikamentöse Therapie zur Verhinderung schwerwiegender Folgen aufrechterhalten werden.

Bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass bei einer Rückkehr nach Vietnam keine wesentliche Verschlechterung des Zustands des Antragstellers droht.

Bei der umfassenden Berücksichtigung der Umstände im Zielstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris, Rn. 9) wird nicht verkannt, dass sich die Situation für HIV-Infizierte in Vietnam hinsichtlich Behandelbarkeit und Behandlungskosten in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die Kosten für die Behandlung übernimmt die Krankenversicherung, für Nichtversicherte auf Antrag der Staat. 90 % der AIDS-Erkrankten erhalten eine antiretrovirale Behandlung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 2019, S. 22 f.; siehe auch Deutsche Botschaft, Stellungnahme vom 18. Juli 2018). Demgemäß geht auch die Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Vietnam aus (vgl. VG Bayreuth Urteil vom 13. Juli 2018 – B 3 K 17.32068 – juris; wobei in diesem Fall die Infektion weniger weit fortgeschritten war).

Allerdings finden sich in den Erkenntnismitteln auch Hinweise auf qualitative oder zeitliche Engpässe bei der Medikamentenversorgung Vietnams (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Dezember 2019, S. 22). Hinsichtlich der im Fall des Antragstellers verordneten – ausweislich des ärztlichen Attestes dringend notwendigen – Medikamente sieht die Antragsgegnerin, dass für das Kombi-Präparat Symtuza keine MedCOI-Verfügbarkeitsinformationen vorliegen. Die Einzelwirkstoffe seien zwar erhältlich; bezüglich Cobicistat bestünden aber Versorgungsengpässe. Zu dem ebenfalls verordneten Medikament Cotrim fehlten MedCOI-Verfügbarkeitsinformationen, ebenso zu den Einzelwirkstoffen. Die Wirkstoffkombination sei jedoch auf den Seiten vietnamesischer Online-Apotheken gelistet. Dabei bleibt unklar, ob die Wirkstoffkombination in den HIV-Zentren angeboten und über die Krankenversicherung bzw. den Staat finanziert wird oder ob der Antragsteller insoweit nur auf die Beschaffung über private Spezialkliniken zu entsprechenden Preisen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt vom 14. Januar 2019, S. 41) verwiesen werden kann. Zur Wichtigkeit einer konsequent durchgeführten medikamentösen Therapie führt das Robert-Koch-Institut Folgendes aus: „Bei fortdauernder nennenswerter Virusreplikation unter einer medikamentösen nicht effektiven Suppressionstherapie muss mit einer raschen Resistenzentwicklung gerechnet werden. Einmal entstandene Resistenzen beeinflussen fast immer auch die Wirksamkeit von Folgetherapien (Kreuzresistenz). Daher besteht das Ziel von Beginn einer Therapie an das Ziel, eine möglichst vollständige Hemmung der Virusvermehrung zu erreichen. Nur so kann der Entstehung von Resistenz maßgeblich entgegengewirkt werden. Mit den verfügbaren Medikamenten ist dies derzeit nur bei Einsatz einer Kombination von mehreren, in der Regel drei, Substanzen möglich“ (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_HIV_AIDS.html;jsessionid=1A904E4342AF9FCED0E5BDDFB784B0A6.internet052, letzter Abruf 2. März 2021). Die verlässliche Verfügbarkeit der Medikamente ist daher von besonderer Bedeutung. Kam es ausweislich der Erkenntnismittel in Vietnam bereits vor der momentan grassierenden Covid-19-Pandemie zu Lieferengpässen, dürften solche zurzeit eher zunehmen. Vor diesem Hintergrund hat eine Abschiebung bis zu einer umfassenden Klärung im Hauptsacheverfahren zu unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Zwar bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet, dem Ziel des Antragstellers, seine Abschiebung vorerst zu verhindern, wird aber im Ergebnis entsprochen. Dies rechtfertigt es, die Kosten vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).