Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 16.03.2021 – 2 K 1468/19.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0316.2K1468.19.A.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheides) und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheides) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 2/3 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und vom Volk der Tschetschenen. Sie reisten nach eigenen Angaben am 13. August 2019 nach Deutschland ein und stellten dort am 19. August 2019 förmliche Asylanträge.

Auf Grund von Erkenntnissen aus der Eurodac-Datenbank ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Polen am 9. Oktober 2019 um Wiederaufnahme der Kläger. Die polnischen Behörden akzeptierten das Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 15. Oktober 2019.

Daraufhin erließ das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Oktober 2019. Darin lehnte es die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Nr. 2), drohte den Klägern die Abschiebung nach Polen an, sollten sie nicht binnen 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss ihrer Asylverfahren freiwillig ausreisen (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).

In Bezug auf die seinerzeit schwangere Klägerin zu 2. führt das Bundesamt in dem Bescheid aus, es bestehe angesichts des im vorgelegten Mutterpass angegebenen Entbindungstermin am 11. Dezember 2019 nach Maßgabe einer entsprechenden Anwendung der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ein temporäres Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit voraussichtlich bis zum 5. Februar 2020. Andere Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Zur Begründung der Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist wird auf § 34a Abs. 1 Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG) verwiesen.

Am 18. November 2019 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2019 erhoben. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November 2019 an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 aufzuheben;

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist hierzu auf dessen Begründung.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht kann gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.

II. Die zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag teilweise Erfolg (1.); hinsichtlich des Hilfsantrags bleibt sie ohne Erfolg (2.).

1. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (b.). Als rechtswidrig erweisen sich aber die Abschiebungsandrohung (c.) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (d.).

a. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Die hiernach erforderliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Maßgabe der Dublin III-VO ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch gegeben.

aa. Die Zuständigkeit Polens für die Asylanträge der Kläger ergibt sich bereits zwingend daraus, dass Polen dem Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten nach Art. 23 Dublin III-VO zugestimmt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III, erübrigt sich (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 67 u. 80). Zwar bleiben ausnahmsweise die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO anwendbar, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 83). Solche Gesichtspunkte haben die Kläger hier aber nicht vorgebracht.

bb. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger ist auch nicht wegen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen.

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (1. Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (2. Variante). Dabei beginnt die Frist der 2. Variante nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rn. 43 ff.). Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der 1. Variante mit der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die 2. Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 94/16 –, juris, Rn. 7).

Hiernach ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend mit der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens der Beklagten durch Polen mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 angelaufen und wurde vor ihrem Ablauf mit der Erhebung die vorliegende Klage am 18. November 2019 unterbrochen, weil ihr aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor.

Das Bundesamt hat gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG anstelle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG wird von der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG erfasst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. April 2020 – W 10 K 19.30677 –, juris, Rn. 34 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass die Abschiebungsdrohung aus den weiter unten näher ausgeführten Gründen rechtswidrig ist, ändert nichts an der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage. Denn für die Frage, ob der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, ist allein entscheidend, welchen Fall das Bundesamt tatsächlich geregelt hat (a. A. VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – M 21 S 16.35313 –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 33 L 210.18 A –, juris, Rn. 14; im Ergebnis wie hier: VG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2017 – A 10 K 4909/17 –, juris, Rn. 13; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, juris, Rn. 18 ff.). Denn nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entfaltet auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt Regelungswirkung. Es entspricht zudem auch der (unausgesprochenen) einhelligen Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass es für die vergleichbare Frage, ob die aufschiebende Wirkung nach dieser Vorschrift entfällt, nicht darauf ankommt, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig ist.

cc. Hat die vorliegende Klage nach alledem aufschiebende Wirkung und ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO folglich noch nicht abgelaufen, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch nicht daraus, dass dem Unionsrecht die Vorstellung einer einheitlichen Überstellungsentscheidung mit der Folge zu Grunde liegt, dass die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig ist, wenn die Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung - wie hier (s. u.) - rechtswidrig ist (eine einheitliche Überstellungsentscheidung annehmend etwa: VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 6 K 1400/14.A –, juris, Rn. 28). Eine solche Einheitlichkeit lässt sich nicht feststellen. Insbesondere handelt es sich bei der Aufspaltung in Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung nicht um eine deutsche Besonderheit. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht in Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich zwischen der Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen und der Entscheidung, die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, der ebenfalls für einen eigenständigen Charakter der Unzulässigkeitsentscheidung spricht). Erstere Entscheidung wird in Deutschland durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AslyG umgesetzt, letztere Entscheidung durch § 34a Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 AsylG. Soweit Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO davon spricht, dass die betreffende Person „gegebenenfalls“ von der Entscheidung, ihren Asylantrag nicht zu prüfen, in Kenntnis gesetzt wird, erklärt sich die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ allein aus dem Umstand, dass die Verordnung auch für die Fälle gilt, in denen in dem ersuchenden Mitgliedsstaat kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (vgl. Art. 24 Dublin III-VO).

Handelt es sich bei der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung sonach um selbstständige Regelungen, können sie grundsätzlich auch ein getrenntes rechtliches Schicksal haben. Zwar ist die Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung zwingend rechtswidrig, wenn sich die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig erweist, weil eine Abschiebung denklogisch ausscheiden muss, wenn der Asylantrag in Deutschland zu prüfen ist und deshalb nicht als unzulässig abgelehnt werden darf. Umgekehrt kann aber die Unzulässigkeitsentscheidung ohne Weiteres Bestand haben, wenn sich lediglich die Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung aus nicht mit der Frage der Zuständigkeit zusammenhängenden Umständen als rechtswidrig erweist. In diesem Fall bleibt es dem Bundesamt unbenommen, binnen der nach Ende der aufschiebenden Wirkung (§ 80b VwGO) neu in Gang gesetzten Überstellungsfrist eine weitere Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung zu erlassen, um die Überstellung noch fristgemäß herbeizuführen.

dd. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich als unmöglich erweist, die Kläger nach Polen zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Solche systemischen Schwachstellen liegen nach einhelliger Auffassung der deutschen Verwaltungsgerichte in Polen nicht vor (vgl. aus neuerer Zeit exemplarisch: VG Ansbach, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – AN 18 S 19.50476 –, juris, m. w. N.). Die Kläger haben anderes auch nicht behauptet

b. Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist zu Recht ergangen. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt.

c. Als rechtswidrig erweist sich allerdings die Abschiebungsandrohung. Als Rechtsgrundlage für diese kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG in Betracht, der im streitgegenständlichen Bescheid - allerdings ohne weitere Ausführungen zu dessen Tatbestandsvoraussetzungen - angeführt wird.

Soll der Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, so ermöglicht § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG abweichend von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausnahmsweise den Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung, wenn nämlich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen kann. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeht eine Abschiebungsanordnung, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Für § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Abschiebungsanordnung nur dann nicht ergehen kann, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Begriff des Feststehens meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 53). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass die Abschiebung noch am Tag des Bescheiderlasses durchgeführt werden kann. Andernfalls könnte eine Abschiebung praktisch nie angeordnet werden, weil sie stets eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15). Da den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, ist der Prognostizierung, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, vielmehr dieser Sechs-Monats-Zeitraum zu Grunde zu legen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 – AN 17 S 20.50116 –, juris, Rn. 23). Die Abschiebung muss also binnen dieses Zeitfensters mit hoher Wahrscheinlichkeit durchführbar sein. Abzustellen ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 – AN 14 S 19.50278 –, juris, Rn. 17).

Hieran gemessen erweist sich die Abschiebungsandrohung bereits deshalb als rechtswidrig, weil jedenfalls gemessen an der jetzigen Sach- und Rechtslage feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und demzufolge die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung mit der Folge vorliegen, dass der Rückgriff auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG rechtswidrig ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass derzeit ein insoweit zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis hinsichtlich der Kläger vorliegt (vgl. zum Prüfungsrahmen: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9). Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 2. abstellt und auf Grund der Wertungen des Mutterschutzgesetzes ein temporäres Abschiebungshindernis für die Dauer der Mutterschutzfristen annimmt (was für die übrigen Kläger ein entsprechendes Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK zur Folge haben würde), ohne diese Erwägungen ausdrücklich in Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG zu setzen, sind diese Fristen angesichts des für den 11. Dezember 2019 errechneten Entbindungstermins mittlerweile längst abgelaufen.

Selbst wenn hier abweichend von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen wäre, würde sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweisen. Es hätte bereits ursprünglich eine Abschiebungsanordnung ergehen müssen. Dem Bundesamt war der errechnete Geburtstermin bei Bescheiderlass bekannt. Es hat das Ende der Mutterschutzfrist und des damit einhergehenden Abschiebungshindernisses selbst voraussichtlich mit Ablauf des 5. Februar 2020 angenommen. Ausgehend von diesem Datum hätten somit noch etwas mehr als zwei Monate für die Überstellung der Kläger vor Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden, sodass mangels anderer, vom Bundesamt selbst ausdrücklich abgelehnter Abschiebungs- bzw. Vollzugshindernisse, die Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen der Überstellungsfrist hätte durchgeführt werden können. Hierzu hätte lediglich ein nach dem voraussichtlichen Ende der Mutterschutzfrist liegender Überstellungstermin mit den polnischen Behörden vereinbart werden müssen. Dass die zuständige Ausländerbehörde entsprechende Vorkehrungen trifft und die Kläger nicht binnen der Mutterschutzfrist abschiebt, hätte durch einfache Mitteilung an die Ausländerbehörde, notfalls mittels einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer des Mutterschutzes vermieden werden können (vgl. zu diesem Lösungsansatz auch VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 3 K 19.50619 –, juris, Rn. 15).

Dass das Bundesamt zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung erlassen hat, verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (a. A. für einen ähnlichen Fall: VG Augsburg, a. a. O., ebd.).

Der Adressat eines – wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung – belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 16). Demzufolge kann ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung bereits dann beanspruchen, wenn sie zu Unrecht anstelle einer Abschiebungsanordnung ergangen ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 21 ZB 16.30074 –, juris, Rn. 7).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 VwGO anstelle einer Abschiebungsanordnung erweist sich auch deshalb als belastend, weil eine Klage gegen sie die Überstellungsfrist nicht unterbricht (s. o.) und so dazu führen kann, dass ein vom Kläger möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt (vgl. zu einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris, Rn. 25).

d. Erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben, weil es das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2019 – 8 K 6604/18 –, juris, Rn. 32). Mit der gerichtlichen Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

2. Der Hilfsantrag, der zur Entscheidung anfällt, weil er bei sachgerechter Auslegung vor allem an den hier gegebenen Nichterfolg des Hauptantrags bezüglich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids anknüpft, bleibt ohne Erfolg, weil das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Recht abgelehnt (s. o.).

III. Die gerichtliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids wegen der Kosten beruht auf § 159 Satz 2 und § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.