Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.03.2021 – 5 K 813/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0319.5K813.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom A... erteilten Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG.
Er ist Eigentümer eines selbstbewohnten Wohngrundstücks im Ortsteil C... der Gemeinde F... im Landkreis M... .
Unter dem 19. Juni 2017 meldeten C... und T..., diese als Grundstücksnachbarn des Klägers, wohnhaft N... in C..., bei der Amtsverwaltung S... eine „Hauseinweihungsfeier“ für den 9. September 2017, beginnend 17:00 Uhr, bis 10. September 2017, 2:00 Uhr, gemäß § 13 des Ordnungsbehördengesetzes an und beantragten sie jeweils eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 LImschG (Ausnahme vom Verbot der Betätigung während der Nachtruhe) sowie nach § 11 Abs. 4 LImschG (Benutzung von Tongeräten nach 22:00 Uhr) für die vorgenannte Veranstaltung.
Am 15. August 2017 erteilte das Amt S... T... und C... die Erlaubnis zur Durchführung einer privaten Veranstaltung „Hauseinweihungsfeier“ am 9. September 2017 unter Einhaltung von Auflagen, zugleich die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Veranstaltung mit Musik auf ihrem privaten Grundstück am 9. September 2017 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 0:00 Uhr und am 10. September 2017 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 1:00 Uhr, wiederum unter Einhaltung von verschiedenen Auflagen.
Der Kläger erhob am 15. September 2017 Drittwiderspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seiner Ansicht nach der erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Mit Vorlagebericht vom 17. Oktober 2017 übergab das Amt S... den Widerspruchsvorgang an den Landkreis M... als Widerspruchsbehörde.
Der Kläger hat am 26. März 2018 Untätigkeitsklage gegen den Landrat des Landkreises M... erhoben, mit der er ursprünglich beantragte,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch des Klägers vom 13. September 2017 gegen die Ausnahmegenehmigung des Amtes S... vom 15. August 2017 zu bescheiden,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da der Landrat des Landkreises M... nicht verpflichtet werden könne, in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden. Der Erlass eines Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig; vielmehr sei das Widerspruchsverfahren einzustellen.
Mit Verfügung vom 2. November 2018 stellte der Beklagte als allgemeine untere Landesbehörde das Widerspruchsverfahren nach Anhörung des Klägers ein, worauf der Kläger (angekündigt mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019) nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat.
Hilfsweise hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Zur Begründung seines Feststellungsantrags führt der Kläger aus, das Amt S... habe keine Abwägung der widerstreitenden Interessen der jeweiligen Antragsteller/Veranstalter einerseits und der schützenswerten Nachbarschaftsinteressen auf ungestörte Wohnruhe andererseits vorgenommen. So gäbe es in seinem Wohnort C... regelmäßig und sich jährlich wiederholend Probleme mit überlauten privaten Gartenfesten und anderweitig die Nachtruhe erheblich störenden Nachbarn. Lärmbelästigungen seien aber auf ein Mindestmaß zu beschränken, zumal der Gesetzgeber die Nachtruhe mit Blick auf das natürliche Schlaf - und Erholungsbedürfnis der Menschen gesetzlich besonders geschützt habe. All dies begründe in seinem Fall den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Abwehranspruch analog §§ 906, 1004 BGB. Seiner Ansicht nach sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hier zumindest insoweit rechtswidrig gewesen, als sie eine über 24:00 Uhr hinausgehende Veranstaltung unzulässigerweise genehmigt habe. Durch das Amt S... seien in der Vergangenheit regelmäßig Ausnahmegenehmigungen an Privatpersonen erteilt worden. Aufgrund der Tatsache, dass durch das Amt S... derartige Ausnahmegenehmigungen wiederholt erteilt worden seien, bestehe eine Wiederholungsgefahr und insofern ein Feststellungsinteresse.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Amtes S... vom 15. August 2017 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend unter Bezugnahme auf sein schriftsätzliches Vorbringen ausgeführt, dass das Amt S... in C... seit dem 15. August 2017 keine weitere Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG erteilt habe (s. Auskunft des Amtes S... vom 02. Juni 2020, Bl. 46 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren – soweit wesentlich – Gegenstand der rechtlichen Erörterung mit den Beteiligten und Beteiligtenvertretern in der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als unzulässig.
A.
In Betracht kommt allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Danach spricht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
1. Die Ausnahmegenehmigung des Amtes S... vom 15. August 2017 hat sich unzweifelhaft erledigt. Denn sie ist nur für begrenzte Zeiträume in der Vergangenheit erteilt worden, nämlich für den 09. September 2017 in der Zeit von 17.00 bis 00:00 Uhr und für den 10. September 2017 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 01:00 Uhr; mithin endete die zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung vor Eingang der Klage am 26. März 2018. Damit verlor sie zugleich ihre Wirksamkeit gem. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) - VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfG Bbg. Denn ein Verwaltungsakt bleibt nur wirksam, solange und soweit er nicht - wie hier - durch Zeitablauf erledigt ist.
2. Die Erledigung vor Klageerhebung steht einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 – BVerwG 6 C 7.98 –, juris, Rn. 20 m.w.N.) ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen sich ein Verwaltungsakt vor Klagerhebung erledigt hat (vgl. auch Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO 15. Auflage, § 113 Rn. 97). Die in dem genannten Urteil geäußerten Zweifel des Senats, ob bei einer nicht von vornherein als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts überhaupt entsprechend auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückzugreifen ist, etwa weil der Rückgriff auf die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO sachgerechter wäre (a.a.O., Rn. 22), führen in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen beider Klagearten unterscheiden sich in der Konstellation vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, nicht maßgeblich; letztlich sind diese dem § 43 VwGO zu entnehmen (a.a.O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 –, juris, Rn. 9).
3. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind insoweit erfüllt, als der angegriffene Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Erledigung gegenüber dem Kläger noch nicht bestandskräftig war. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausnahmegenehmigung ihm nicht bekanntgegeben worden war. Dadurch wurden ihm gegenüber Widerspruchs- und Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1997 – BVerwG 1 B 190.97 –, juris, Rn. 5). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der offensichtlich erlangten Kenntnis des Klägers vom Erlass der gegenständlichen Ausnahmegenehmigung, sei es durch Übersendung des Bescheides an ihn oder etwa nach einer Akteneinsicht. Unabhängig von einem erforderlichen Bekanntgabewillen des Amtes S... war dem Kläger jedenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, so dass insofern gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO – zumindest entsprechend – die Jahresfrist gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 –, juris, Rn. 15).
4. Überdies hatte der Kläger gegen die Ausnahmegenehmigung am 15. September 2017 fristgemäß Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren war indes vor der Entscheidung des Landkreises M... als untere Landesbehörde durch Zeitablauf erledigt. Eine Erledigung des Verwaltungsverfahrens vor Wirksamwerden eines Widerspruchsbescheides hat in Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen sog. Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Das Widerspruchsverfahren ist vielmehr - so wie hier - einzustellen (Eyermann/Schübel-Pfister a.a.O.). Ergeht dennoch ein Widerspruchsbescheid, ist dies unzulässig und stellt im Falle einer belastenden Entscheidung eine Beschwer dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2017 – OVG 6 B 9.16 –, Rn. 19, juris).
5. Der Kläger hat allerdings hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Rechtsfragen im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Feststellungsinteresse. Dafür kommt hier allein der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) setzt unter dem hier vom Kläger auch ausdrücklich geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen - wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme - erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, S. 41). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 C 10.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162).
a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll den Betroffenen davor schützen, in Zukunft nochmals der geltend gemachten Rechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sollen zudem die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und dem Betroffenen die "Früchte" der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben. Hat sich allerdings die Wiederholungsgefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert, kann eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr verhindert werden. Dann entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52/18 –, Rn. 15, juris).
b) Gemessen daran muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers verneint werden. Denn die konkret absehbare Möglichkeit, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Verhältnis des Klägers zu den die „Hauseinweihungsfeier“ veranstaltenden Grundstücksnachbarn C... und T... liegt es auf der Hand, dass mit Blick auf den der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden Anlass eine Wiederholung i. S. einer konkreten Gefahr auszuschließen ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt auch, wenn aufgrund der Einmaligkeit der Situation eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Nicht ausreichend ist hingegen die vom Kläger sinngemäß in den Blick genommene vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung solcher privaten Feierlichkeiten (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 602 f., beck-online) oder die abstrakte Möglichkeit einer künftigen Handlung. Konkret ist hier gerade nicht absehbar, ob, wann und gegebenenfalls wie viele immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen die Behörde an private Personen für private Feiern in Zukunft erteilen wird, von denen der Kläger in eigenen Rechten betroffen sein könnte. So hat das Amt S... mitgeteilt, dass „in C... …seit dem 15. August 2017 keine weitere Ausnahmegenehmigung nach LImschG erteilt“ worden sei (Bl. 46 GA). Das Amt S... hat auch nicht angekündigt, gleichartige Ausnahmegenehmigungen in der Zukunft gegenüber anderen Antragstellern regelmäßig erteilen zu wollen.
c) Darüber hinaus müssen die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (Eyermann/Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 112). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung (bzw. bei der Verpflichtungsklage einer erneuten Ablehnung des Begehrens) bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 271). Ist aber ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23; VGH München ZUM 2010, 191.; vgl. NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, a.a.O.). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in absehbarer Zeit mit im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts von “richtungweisender” Bedeutung ist (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 602, beck-online). Dass künftig vergleichbare Verwaltungsakte bei im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen erlassen werden könnten, erscheint - anders als z. B. bei im regelmäßigen Turnus stattfindenden Volksfesten, Schützenfesten, Weinfesten - vielmehr als ausgeschlossen. Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen für private Feierlichkeiten ganz anders darstellen als im konkreten Fall (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 – 2 A 142/15 Rn. 46, juris).
B.
Nach alldem bedarf es keiner Erörterung, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage – ihre Zulässigkeit unterstellt – gegen das Amt S... zu richten wäre. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz ist die (Anfechtungs-)Klage gegen die Behörde bzw. den Rechtsträger zu richten, die/der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Übrigen sei folgendes angemerkt:
Der Kläger macht zwar sinngemäß auch geltend, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch zu. Ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch kann grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 analog, § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch abgeleitet werden, der im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann. Er führt aber nur zu Abwehrrechten gegen Immissionen, die von schlicht-hoheitlichem Handeln und öffentlichen Einrichtungen ausgehen.
Gemessen daran besteht ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch in dem behaupteten Umfang vorliegend schon deshalb nicht, weil es sich bei den vom Kläger beanstandeten Veranstaltungen (seiner Nachbarn) nicht um den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung oder schlicht-hoheitliches Handeln handelt. Die vom Kläger als belästigend bezeichneten Ereignisse wurden bzw. werden von Privaten durchgeführt und nicht vom Beklagten oder vom Amt S... betriebenen öffentlichen Einrichtungen (vgl. VGH München Beschl. v. 3.8.2015 – 11 ZB 15.1114, BeckRS 2015, 49714 Rn. 13, 14, beck-online). Schließlich kann gegenüber der Genehmigungsbehörde ein öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch jedenfalls nicht geltend gemacht werden, denn dieser richtet sich entweder gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer (VGH München Beschl. v. 3.8.2015 – 11 ZB 15.1114, BeckRS 2015, 49714 Rn. 18, beck-online).
C.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO.
2. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 Abs. 1 124a Abs. 1 VwGO), sind nicht ersichtlich.