Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.03.2021 – 10 K 4281/17.A

10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0326.10K4281.17.A.00

Tenor§

Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ in Ziffern 2 und 3 sowie die Regelungen in Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2017 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Die nach eigenen Angaben aus dem Tschad gebürtige Klägerin stellte am 16. September 2014 in Italien unter abweichenden Identitätsangaben als angebliche Eritreerin einen Asylantrag. Am 16. Oktober 2014 meldete sie sich in München als Asylsuchende und am 11. November 2014 stellte sie bei der Außenstelle E... des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als 1984 in Linia/Tschad geborene Angehörige des Stammes der Salamat einen unbeschränkten Asylantrag. Sie sei am 1. Januar 2008 aus dem Tschad ausgereist und bis 2014 in Libyen gewesen, wo sie 2008 einen Sohn bekommen habe. Am 2. Oktober 2014 sei sie nach Deutschland eingereist.

Am 13. November 2014 gab die Klägerin anlässlich ihrer Befragung gegenüber dem Bundesamt an, dass sie Arabisch spreche, tschadische Staatsangehörige ohne Personaldokumente und geschieden sei. Sie sei für sechs Jahre 2008 nach Libyen gegangen und am 14. September 2014 in Italien eingetroffen.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag zunächst mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wegen der angenommenen internationalen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags als unzulässig ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Januar 2015 Klage und machte sie einen Eilantrag anhängig. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 hob das Bundesamt den Überstellungsbescheid wieder auf.

Anlässlich ihrer Anhörung gab die Klägerin am 28. Juni 2016 gegenüber dem Bundesamt an, dass sich ihr Reisepass und Personalausweis bei ihrer Schwester in Libyen befänden. Sie sei in Linia geboren und habe zuletzt seit Oktober 2007 in Dembe gewohnt; von dort sei sie nach Libyen ausgereist. Auf Nachfrage konnte sie zunächst die Hauptstadt des Tschad und weitere Angaben im Hinblick auf ihre Herkunft nicht machen. Sie sei am 1. Januar 2008 aus dem Tschad ausgereist und bis zum 18. September 2014 in Libyen geblieben. Dort sei die Lage dann schlechter geworden. Man habe sie auch eineinhalb Monate in Libyen inhaftiert gehabt und danach ihr Geld und Telefon haben wollen. Sie habe das Haus verlassen und sei zu einer Verwandten gegangen, um dann nach Italien weiterzureisen. Für die Reise vom Tschad nach Libyen habe ihr ein Freund mit 50.000 CFA geholfen. In Libyen habe sie in einem Café gearbeitet und daher das Geld für die Überfahrt nach Italien gehabt. Ihr Vater sei 2009 in Libyen verstorben; die Mutter lebe in Linia. Im Tschad seien noch mehrere Tanten, Onkel, ihre beiden Töchter, fünf Schwestern und vier Brüder; sie alle lebten in Linia. Im Alter von 15 Jahren sei sie verheiratet worden; sie sei Hausfrau gewesen und habe auch in einem Restaurant in Linia gearbeitet. Sie sei Analphabetin. Politisch habe sie sich nicht betätigt; sie habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Allerdings habe es Probleme mit ihren Brüdern gegeben; sie sei verheiratet gewesen und dann geschieden worden. Später sei sie im fünften Monat schwanger gewesen, was in ihrer Familie als Schande empfunden worden sei. Die Brüder hätten sie deshalb töten wollen. Sie sei schwanger zu ihrer Schwester nach Libyen geflohen; dort habe sie entbunden und ihren Sohn bei der Schwester in Tobruk gelassen, um dann selbst nach Tripolis zu gehen. Die Scheidung sei 2001 erfolgt; die beiden angesprochenen Töchter seien 15 bzw. 13 Jahre alt und daneben habe sie den in Libyen geborenen Sohn. In Tschad habe sie nirgends bleiben können; sie habe sich zuletzt in Dembe bei ihrem Freund versteckt gehalten, bis er die Ausreise organisiert gehabt habe. Dieser Freund lebe jetzt im Süden des Tschad.

Das Bundesamt hörte die Klägerin am 18. Oktober 2017 hinsichtlich ihrer Herkunft an.

Mit am 12. Dezember 2017 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 11. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes jeweils (Ziffern 1 bis 3) als offensichtlich unbegründet, den Antrag im Übrigen (Ziffer 4) als unbegründet ab. Es drohte ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat an, ohne einen solchen zu bezeichnen (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung heißt es, dass die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihrer Herkunft aus dem Tschad und zu ihrer Identität unglaubhaft seien, namentlich mit Blick auf ihre arabische Sprache, die eher jener in den Golfstaaten entspreche. Das Offensichtlichkeitsurteil stützte das Bundesamt auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2017 die vorliegende Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht; letzteren hat der seinerzeitige Einzelrichter mit Beschluss vom 10. Januar 2018 abgelehnt (VG 4 L 1500/17.A), da die Klägerin die nachvollziehbar dargelegten Zweifel ihrer Identität nicht ausgeräumt habe; die fehlende Angabe eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung sei unschädlich.

Die Klägerin lässt unter dem 24. Februar 2021 vorbringen, dass sie 2007 noch verheiratet gewesen sei, nicht aber mit dem Vater ihres werdenden Kindes. Der Ehemann sei einige Jahre zuvor nach Frankreich gereist und der Kontakt zu ihm sei abgebrochen gewesen. Der ältere Bruder habe ihr wegen der Schwangerschaft die Tötung angedroht. Zur älteren Tochter, die verheiratet worden sei, habe sie keinen Kontakt, zumal die Tochter dies nicht wünsche. Zur jüngeren Tochter habe sie Kontakt, diese lebe bei einer Freundin - der Klägerin - im südlichen Tschad und die Klägerin finanziere sie dort. Außerdem habe es eine unzureichende Verständigung bei der Bundesamtsanhörung gegeben.

Die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Klägerin beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2017 zu verpflichten, ihr internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Tschad vorliegen,

weiter hilfsweise die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bundesamtsbescheid,

die Klage abzuweisen.

Die vormals zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich des zitierten Klagebegründungsschriftsatzes wie des Sitzungsprotokolls, sowie der Bundesamtsakte, namentlich der Anhörungsprotokolle, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1.

Das Gericht kann angesichts des entsprechenden Hinweises in der Ladungsverfügung auch in Abwesenheit von Vertretern der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage hinsichtlich der begehrten Schutzansprüche statthaft, hinsichtlich der gesteigerten Form der Antragsablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ sowie der Regelungen in Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides als Anfechtungsklage, und insgesamt rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 2. Alt., 36 Abs. 3 AsylG) erhoben worden.

3.

Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg: das „Offensichtlichkeitsurteil“ in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides erweist sich bei der zusammenschauenden Würdigung aller erkennbaren Umstände angesichts des sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergebenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat darüber hinaus aber keinen Anspruch auf internationalen, hilfsweise auf nationalen Schutz sowie auf Aufhebung des Bescheides, wird freilich durch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides wie der Befristungsentscheidung in Ziffer 6 abermals in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1

Das auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützte „Offensichtlichkeitsurteil“ im angegriffenen Bescheid lässt sich deshalb nicht rechtfertigen, weil die Klägerin zwar nur wenige konkrete Angaben in Bezug auf ihren Herkunftsstaat hat machen können, eine Sprachfärbung in ihrem Arabisch aufweist, die von derjenigen anderer Tschaderinnen abweichen mag, und außerdem mit ihren abweichenden Identitätsangaben in Italien einerseits sowie in Deutschland andererseits Zweifel hinsichtlich ihrer Seriosität gesät hat. Es sind ihr die im Bundesamtsbescheid vorgehaltenen angeblich auf die Golfstaaten weisenden sprachlichen Auffälligkeiten ebenso wenig anzulasten wie die bei den Bundesamtsbefragungen gemachten nur mäßigen Angaben zu ihrem Herkunftsland. So hat das Bundesamt die Behauptung der Klägerin übergangen, dass sie aus einfachsten Verhältnissen stamme und Analphabetin sei sowie - nach ihren Angaben - etwa sechs Jahre lang in Libyen gelebt habe, bevor sie gen Europa aufgebrochen sei. Wenn die Klägerin aber aus landwirtschaftlichen Verhältnissen und aus Linia, einer Kleinstadt etwa 30 km östlich von N´Djamena in der Region Chari-Baguirmi, stammt sowie nie eine Schule besucht hat - was angesichts der hohen Analphabetenrate insbesondere unter den tschadischen Frauen (vgl. BFA vom 23. Mai 2016, S. 15 f.) nicht ungewöhnlich ist -, können von ihr die schulmäßig abgefragten Details nicht erwartet werden, deren Unkenntnis ihr das Bundesamt vorhält. Ferner hat das Bundesamt die Ortsangaben der Klägerin z.B. bezüglich Dembe und Souk al Kabir missgedeutet, einem Stadtviertel von Yaoundé sowie eines großen dortigen Marktplatzes, die zudem in der von der Klägerin angegebenen Entfernung von Linia, ihrem Heimatdorf, liegen. Den (Trocken-) Fluss Chari hat sie ebenfalls zutreffend erwähnt. Auch liegt nach der Einschätzung des Einzelrichters, dem die Sprachmittlerin während der mündlichen Verhandlung angab, die Klägerin spreche eindeutig ein westafrikanisches Arabisch mit hocharabischen Worten, in sprachlicher Hinsicht kein nachvollziehbarer Anhalt dafür vor, dass die Klägerin ein Golfstaaten-Arabisch spricht und nicht aus dem Tschad gebürtig ist. Da aber die sprachliche Zuordnung durch die Sprachmittlerinnen des Bundesamts nicht einleuchtend begründet worden ist und daher keine eindeutige sprachliche Zuordnung zu einer bestimmten abweichenden Herkunftsregion erfolgt ist und weil es inzwischen gerichtsbekannt ist, dass die arabischsprachigen Tschader durchaus starke Sprachfärbungen durch ihre Stammessprachen erkennen lassen - in Linia wird nach im Internet verfügbaren Angaben (maps of the world/linia/chad) Baguirmi gesprochen -, zumal da die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg in Libyen gelebt und gearbeitet haben will, wo sich wiederum abweichende Sprachfärbungen eingeschlichen haben können, ist das Offensichtlichkeitsurteil angesichts der nachvollziehbaren Ortsangaben der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass gerade die auf den ersten Blick unbeholfen wirkenden Angaben betreffend Chari, Souk al Kabir und Dembe belegen, dass die Klägerin tatsächlich aus Linia stammt - sie kannte offensichtlich nichts anderes als ihren Heimatort und das arabisch dominierte Viertel Dembe von N´Djamena einschließlich des dortigen Souks. Solche Ortkenntnisse wären allerdings bei einer Person aus den Golfstaaten sehr ungewöhnlich.

3.2

Hinsichtlich des von ihr begehrten Flüchtlingsschutzes (§ 3 Abs. 1 AsylG) vermag das Gericht nach eingehender Würdigung aller Angaben der Klägerin nicht zu erkennen, dass sie begründete Furcht vor den behaupteten Gefahren hat.

Zwar macht die Klägerin die Gefahr einer Tötung durch zumindest einen ihrer Brüder wegen ihrer Schwangerschaft aus dem Jahr 2007, also die Gefahr eines sog. Ehrenmordes wegen der angeblich verletzten Familienehre geltend, da sie nicht von ihrem Ehemann, sondern von einem anderen Mann schwanger geworden sei.

Insoweit liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch bereits kein berücksichtigungsfähiger Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor, weil es an einer Abgrenzbarkeit der insoweit allein in Betracht kommenden Gruppe der nicht nach den stammes- oder familiengeprägten Vorstellungen schwanger gewordenen Frauen fehlt, es insbesondere an erreichbaren Erkenntnissen zur Frage fehlt, ob und inwieweit sowie unter welchen Voraussetzungen derlei Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Zumindest fehlt es hinsichtlich der ausgesprochen heterogenen, teils von archaischen Moralvorstellungen geprägten multiethnischen Stammeskultur im Tschad an erreichbaren Erkenntnissen hinsichtlich der Verhältnisse in dem Stamm, welchem die Klägerin angehört. Einen (einheitlichen) Stamm der Salamat, dem sich die Klägerin zurechnet, gibt es freilich nicht; vielmehr leben in der tschadischen Region Salamat verschiedene arabische Stämme, und will die Klägerin mit Linia aus einer zwischen Salamat und N´Djamena gelegenen Region stammen, näher an der Hauptstadt gelegen als bei der Region Salamat, was die Frage nach abweichenden Stammesregeln aufwirft, falls ihre Familie ursprünglich aus der Region Salamat stammen sollte. Überdies spricht der Umstand, dass ihre jüngere Tochter inzwischen ebenfalls nichtehelich schwanger geworden sei und nunmehr im Süden des Tschad in Moundou lebe, gegen eine abgrenzbare Gruppenbildung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Träfe nämlich die von der Klägerin behauptete fortdauernde Gefahr einer Tötung wegen Ehrverletzung der Familie zu, so müsste diese Gefahr auch die jüngere Tochter der Klägerin treffen, welcher es aber möglich ist, bei einer Freundin der Klägerin zu leben. Der drohende Ehrenmord allein wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer im hier interessierenden Sinne abgrenzbaren sozialen Gruppe erscheint zudem deshalb als fragwürdig, weil neben der Mutter auch andere Familienmitglieder auf die Brüder einzuwirken versucht haben sollen, und zumal weder vom Vater - der 2009 in Libyen verstorben sei - noch gar von der Schwester in Tobruk einschlägige ausgrenzende Reaktionen ausgegangen waren, was jedoch bei vorliegender abgrenzbarer Gruppenzugehörigkeit der Klägerin i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu erwarten wäre. All dies legt es nahe, dass es keine abgrenzbare Gruppe der wegen einer angenommenen Ehrverletzung mit der Tötung durch Familienmitglieder bedrohten Frauen im Tschad gibt.

Darüber hinaus fehlt es für die Annahme einer flüchtlingsschutzrechtlichen Verfolgungsgefahr an staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgern (§ 3c AsylG). Staatliche Verfolgung macht die Klägerin ausdrücklich selbst nicht geltend; allenfalls behauptet sie, dass die Polizei ihr nicht geholfen habe. Die tschadische Polizei verfolgt - wenngleich selten - Übergriffe gegen Frauen (USDoS vom 11. März 2020), und es entspricht den Angaben zahlreicher tschadischer Asylantragsteller, dass sich staatliche Stellen in private Konflikte aus dem familiären Bereich grundsätzlich nicht einmischen (vgl. dazu BFA a.a.O. S. 6, wonach neben dem staatlichen traditionelle, lokale und islamische Rechtssysteme nebeneinander herrschen). Die Klägerin selbst macht allein die - private - Verfolgungsgefahr durch den älteren ihrer Brüder bzw. durch ihre Brüder geltend. Es lässt sich indes nicht ansatzweise erkennen, dass dieser Bruder oder dass die Brüder der Klägerin nichtstaatliche Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 2 AsylG sind, also zumindest wesentliche Teile des Tschad beherrschen.

Das Gericht hat schließlich nicht die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Bruder bzw. bei den Brüdern der Klägerin um Akteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG handelt, also private Ehrenmörder, gegen welche die Klägerin keinen staatlichen Schutz erlangen kann. Insoweit wirkt ihr Vortrag vielmehr übersteigert, was sich schon daraus ergibt, dass der vorgeblich ebenfalls nichtehelich schwanger gewordenen Tochter, die zunächst bei der Familie der Klägerin in Linia verblieben sei, keine entsprechende Verfolgungsgefahr drohen soll. An dieser Stelle muss sich die Klägerin insbesondere alle auch nicht durch angebliche sprachliche Missverständnisse auflösbaren Widersprüche und Ungereimtheiten entgegenhalten lassen. So sind die Hintergründe dafür schleierhaft geblieben, unter welchen Umständen der Vater 2009 in Libyen verstorben war, also zu einer Zeit als sich die Klägerin längst ebenfalls in Libyen aufhielt, und weshalb die von ihr erwähnte Schwester bereits vor der Klägerin nach Libyen - nach Tobruk - gegangen war sowie weshalb es dieser möglich war, den Sohn der Klägerin aufzuziehen, die ihn dort zurückließ, um selbst in Tripolis zu leben und zu arbeiten. Wenn der Vater sowie eine Schwester der Klägerin ihr in Libyen geholfen haben, und sei es, dass es nur darum ging, das nichtehelich geborene Kind zu versorgen, und wenn die Mutter der Klägerin ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die Brüder einzuwirken versucht habe, von der Klägerin abzulassen, glaubt das Gericht ihr mit Blick auf die zugleich geschilderten Verhältnisse bei der jüngeren Tochter nicht, dass der angegebene Ehrenmord droht, sondern geht es davon aus, dass die Klägerin von ihren Brüdern womöglich verstoßen worden ist, folglich in Linia nicht wieder aufgenommen werden wird. Für diese Annahme spricht zudem, dass die Klägerin nach ihrer neueren Variante erst 2012 geschieden worden sei, so dass ihr zumindest die Schwester - wenn nicht auch der Vater - sehenden Auges geholfen haben müssen. Dies aber widerspricht der Annahme, dass Frauen in der behaupteten Lage der Klägerin ausweglos dem Ehrenmord ausgesetzt sind.

Selbst wenn unterstellt wird, dass es der ältere der Brüder oder alle Brüder der Klägerin (noch immer) auf ihren Tod abgesehen haben, muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, gegen die vorgeblichen Nachstellungen seitens der Brüder internen Schutz (§ 3e AsylG) jedenfalls in Moundou finden zu können, wo bereits die jüngere Tochter mit Unterstützung einer Freundin der Klägerin lebt. Es erschließt sich nicht, dass und wie die Brüder der Klägerin von ihrer Rückkehr in den Tschad und ihrem Verbleib z.B. in Moundou, einer - für tschadische Verhältnisse - Großstadt bei der den vorliegend relevanten Hintergründen geschuldeten Diskretion erfahren sollten, und weshalb es der erwerbsfähigen Klägerin nicht möglich sein sollte, sich mit der Unterstützung ihrer Freundin sowie ggf. mit der Unterstützung durch ihre Schwester in Libyen eine Existenzgrundlage aufzubauen. Angesichts der einfachen und landwirtschaftlich geprägten Herkunftsverhältnisse der Klägerin liegt nichts dafür zu Tage, dass ihre Brüder die Fertigkeiten haben sollten, ihr landesweit nachzustellen. Die Klägerin wird also z.B. Moundou von ihren Brüdern unerkannt erreichen können, um sich dort in zumutbarer Weise niederzulassen.

3.3

Die Klägerin hat zudem keinen subsidiären Schutzanspruch (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es geht weder um den Fall einer drohenden Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch um jenen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es liegt ebenfalls kein Fall drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) vor, weil die Klägerin nach den vorangehenden Ausführungen von keinem relevanten Akteur verfolgt wird und jedenfalls internen Schutz in Anspruch nehmen kann (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c, 3e AsylG).

Ein Fall von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt weiter nicht vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie in Betracht. Ein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nur bei einer absichtlichen Verweigerung von angemessener medizinischer Versorgung im Zielstaat vor (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16 - juris Rn. 57 f.). An einer solchen Zielgerichtetheit fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig davon, wie stark die Republik Tschad von dem Coronavirus überhaupt betroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für einen absichtlichen Ausschluss der Klägerin vom Zugang zu medizinischer Behandlung.

3.4

Der Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in Bezug auf den Tschad besteht ebenfalls nicht.

3.4.1

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Prüfungsmaßstab sind alle zielstaatsbezogenen Verbürgungen dieser Konvention (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 35), insbesondere Art. 3 EMRK.

Wie bereits im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erörtert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin im Tschad eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Soweit eine Abschiebung im Einzelfall wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Aufnahmestaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar zählt der Tschad zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt; circa 80 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. BFA vom 23. Mai 2016, S. 17). Tschad belegt Platz 187 von 189 im Human Development Index 2019; insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen führen in dem stark landwirtschaftlich geprägten Staat zu Armut und Unterernährung (vgl. world food programme, https://www.wfp.org/countries/chad, letzter Abruf 26. Februar 2021). Der Staatshaushalt des Tschad wird erheblich durch den Ölsektor bestimmt, der 50 % der Einnahmen bzw. 2/3 des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (vgl. BFA a.a.O. S. 17). Der Ölpreisverfall der vergangenen Monate dürfte daher auch die Wirtschaft der Republik Tschad treffen. Es existiert ein Mindestlohn, doch wird dieser häufig nicht durchgesetzt, insbesondere im informellen Sektor (vgl. USDoS vom 11. März 2020, S. 25 f.). Auch das Problem ungezahlter Löhne ist verbreitet (vgl. Freedom House, Jahresbericht 2019 vom 4. März 2020, S. 12). Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Angestellten Rentenbeiträge und Beiträge zur Berufsunfallversicherung abzuführen, doch arbeiten mehr als 80 % der berufstätigen Tschader im informellen Sektor oder als Selbstständige (vgl. BFA a.a.O. S. 17). Wie in nahezu allen Staaten hat die Coronavirus-Pandemie Einfluss auch auf die Wirtschaft des Tschad. Geschäfte, Hotels und Restaurants haben jedoch wieder geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Tschad, letzter Abruf 26. Februar 2021), sodass in diesen Bereichen eine Arbeitsaufnahme möglich ist (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 21. Dezember 2020 - VG 2 K 254/19.A - juris Rn. 34 ff.).

Trotz der geschilderten wirtschaftlich schwierigen Situation kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin, die jedenfalls formal keine Unterhaltspflichten treffen - die ältere Tochter lebt bei der Familie in Linia, die jüngere Tochter ist inzwischen volljährig, der Sohn lebt ohnehin bei der Schwester in Tobruk -, dort nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern. Sie ist nach Aktenlage und dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck erwerbsfähig und hatte sowohl im Tschad wie in Libyen gearbeitet. Dabei gehören zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besonderen Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 119, VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 21. Dezember 2020, a.a.O.).

3.4.2

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn diese in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38). Eine solche wäre etwa anzunehmen, wenn die Ausländerin mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15). Eine derartige Extremgefahr ist für den Tschad trotz der bereits dargestellten angespannten wirtschaftlichen Situation derzeit nicht ersichtlich.

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie. Der Tschad zählt bislang zu den weniger stark von dem Virus betroffenen Staaten (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Tschad, letzter Abruf 21. Dezember 2020; zu den aktuellen Zahlen siehe auch WHO, Coronavirus Disease Dashboard https://covid19.who.int/table, letzter Abruf 26. Februar 2021). Die niedrigen Fallzahlen werden zwar dadurch relativiert, dass im Tschad nur wenige Corona-Tests durchgeführt werden (vgl. BFA vom 9. Juli 2020, S. 2). Die wenigen Corona-Fälle lassen sich aber zumindest auch mit für den afrikanischen Kontinent typischen Faktoren erklären, etwa mit der geringen Durchmischung der Bevölkerung und der Tatsache, dass sich die meisten Menschen viel im Freien aufhalten, wo die Ansteckungsgefahr signifikant niedriger ist (vgl. BFA eda. S. 1). Zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen bei Zugrundelegung der eingeführten Erkenntnismittel sowie der aktuellen Informationen keine Anhaltspunkte für eine zurzeit stark erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Coronavirus-Infektion im Tschad. Mit einem Lebensalter von etwa 38 Jahren und ohne Vorerkrankungen gehört die Klägerin im Übrigen keiner Risikogruppe an. Soweit aufgrund der Coronavirus-Pandemie gesundheitliche Folgeschäden befürchtet werden, wie etwa durch unterbrochene Immunisierungskampagnen oder Unterernährung infolge gestiegener Nahrungsmittelpreise (vgl. BFA eda. S. 5), lassen sich diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit einer solchen Sicherheit prognostizieren, dass von einer konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann.

3.5.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Entscheidungsgründe erweist sich die in Ziffer 5 des Bescheides enthaltene Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und die für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedrohte Abschiebung in „den Herkunftsstaat“ als rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Hier lässt sich schon die Wochenfrist nicht halten, da die Offensichtlichkeitsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 AsylG nach den vorangegangenen Erörterungen nicht vorliegen; ferner verstößt die Regelung gegen die Vorschriften zum effektiven Rechtsschutz nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19,19 - juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris) und erscheint es als rechtswidrig, den konkreten Zielstaat der angedrohten Abschiebung unbezeichnet zu lassen (vgl. dazu Marx; AsylG, 9. A., Rn. 32 zu § 34 m.w.N.); denn angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin zu ihrer Herkunft aus dem Tschad besteht kein sachlicher Grund für die unterbliebene, gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG indes grundsätzlich gebotene Zielstaatsbezeichnung.

3.6

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 6 des Bescheides unterliegt als Folgeregelung zu jener in Ziffer 5 ebenfalls der Aufhebung.

4.

Die Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO; § 83b AsylG.