Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.03.2021 – 7 L 527/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0330.7L527.20.00
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Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. Oktober 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2020 (Az.: 6... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 8. Oktober 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2020 (Az.: 6... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2020 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist statthaft, weil die von der Antragstellerin am 8. Oktober 2020 erhobene Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Antragstellerin ist wegen einer möglichen Verletzung in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie § 36 BauGB klage- und antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Dritten das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungssinteresse ist anzunehmen, wenn sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch und eine sich hieran anschließende Klage voraussichtlich erfolgreich sein werden, oder wenn atypische Gesichtspunkte vorliegen, die es gebieten, die Baugenehmigung ausnahmsweise – abweichend von der gesetzlichen Regel des § 212a Abs. 1 BauGB – vorerst nicht zu vollziehen. Sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen offen, so hängt die Entscheidung von einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen ab, bei der zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber mit § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens den Vorrang vor der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Dritten eingeräumt hat (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes liegen nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des derzeitigen Erkenntnisstandes die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Es ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2020 (Az.: 63.30/01055-19) rechtswidrig ist und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
Denn das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben dürfte zwar sowohl mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung (a.) als auch auf die Bauweise (b.) den Festsetzungen des Bebauungsplans „G... “ vom 8. Dezember 2016 entsprechen, soweit dieser als Grundlage herangezogen werden könnte. Der Bebauungsplan weist jedoch – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt hat (Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, n.v., S. 11) – offensichtliche Fehler auf, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. Daher ist das Bauvorhaben der Beigeladenen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegen und das für dessen Genehmigung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin wurde weder erteilt noch wirksam ersetzt (c.).
a. Mit Blick auf die Grundflächenzahl ergeben sich zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.
Das Bauvorhaben überschreitet in seiner genehmigten Form unter Berücksichtigung des auf demselben Grundstück mit Bescheid vom 20. März 2020 (Az.... ) genehmigten Vorhabens zwar die im Bebauungsplan für den hier maßgeblichen Bauabschnitt WA3 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3, liegt aber im Bereich der gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 1. HS Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Überschreitung. Hiernach darf durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen die zulässige Grundfläche bis auf 50 vom Hundert überschritten werden. Dies bedeutet vorliegend bei einer Baulandfläche von 4.672 m², dass eine Grundfläche von 1.401,60 m² zulässig ist und diese durch die vorgenannten Anlagen um 700,80 m² überschritten werden darf. Ausweislich der grüngestempelten Berechnung (BA 1 Bl. 31) sorgen diese Nebenanlagen jedoch lediglich für eine zulässige Überschreitung von 660,50 m². Vor diesem Hintergrund verbleiben ca. 40 m² Grundstücksfläche für die geplante Rigole, deren Flächenbedarf im Entwässerungsantrag der Beigeladenen zwar mit 50 m² angegeben wurde (BA 4 Bl. 30), deren Anlage aber zu einem großen Teil unterhalb der Stellplätze geplant ist (BA 1, Bl. 30). Soweit die Antragstellerin für die Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mit anderen Zahlen rechnet, hat sie nicht dargelegt, inwiefern die vom Bauherrn angegebenen Zahlen unzutreffend wären und daher keine Berücksichtigung finden dürften.
Da Terrassen kein unverzichtbarer Bestandteil eines Hauses sind und hier nicht Gegenstand des beschiedenen Bauantrags waren, kann ihre Fläche bei der Berechnung der Grundflächenzahl des Vorhabens nicht einbezogen werden. Sollte die Beigeladene gleichwohl Terrassen errichten, wäre dies eine Frage einer abweichenden Bauausführung, die auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung keinen Einfluss hat. Ob es den Erwartungen zukünftiger Eigentümer entspricht, dass die Reihenhäuser im Erdgeschoss vor den bodentiefen Fenstern über Terrassen verfügen, ist eine Frage der Vermarktbarkeit der Häuser, die allein in der Verantwortung der Beigeladenen liegt.
b. Das Vorhaben entspricht auch Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die für den hier maßgeblichen Bereich WA3 eine offene Bauweise vorsieht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BauNVO werden in offener Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Rechtlich handelt es sich bei der geplanten Reihenhausanlage um ein Einzelhaus im Sinne der Norm. Anders als Doppelhäuser oder Hausgruppen, die trotz festgesetzter offener Bauweise ohne Abstandsfläche zu mindestens einer Grundstücksgrenze errichtet werden, hält das geplante Bauvorhaben auf allen Seiten die landesrechtlich vorgesehenen Abstände ein, denn es befindet sich auf einem ungeteilten Grundstück, und es überschreitet auch nicht die Maximallänge eines Baukörpers von 50 m nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO/Nr. 5 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Daher ist es – auch wenn es aus separat nutzbaren Hausteilen besteht, die im bauordnungsrechtlichen Sinne jeweils einzelne Häuser darstellen – rechtlich als Einzelhaus einzuordnen. Denn maßgeblich für die offene Bauweise ist allein das Vorhandensein eines Abstandes zur seitlichen Grundstücksgrenze (Blechschmidt in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 140. EL Oktober 2020, BauNVO § 22, Rn. 26 m.w.N.).
Soweit in der Zeichenerklärung des Bebauungsplans „WA3“ als „MFH (Mehrfamilienhäuser)“ erläutert wird, handelt es sich weder um einen im Baurecht eindeutig definierten Begriff noch um eine zulässige und damit verbindliche bauplanungsrechtliche Festsetzung. Denn für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rn. 10). Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1991 - 4 N 1/89 - juris Rn. 30). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1995 - 4 NB 48/93 -, juris Rn. 19 f.). Schon deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob etwa – dem üblichen Verständnis des Begriffs „Mehrfamilienhaus“ folgend – im Wege der Auslegung von der Festsetzung einer Mindestzahl von Wohnungen je Einzelhaus auszugehen sein sollte. Im Übrigen entspräche auch eine solche Festsetzung nicht den Vorgaben des § 9 BauGB (vgl. insb. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, wonach lediglich die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden im Bebauungsplan festgesetzt werden können).
Die mit der Zeichenerklärung offenbar beabsichtigte Festsetzung „Mehrfamilienhäuser“ im Bauabschnitt WA3 stellt – anders als die Antragstellerin meint – auch keine gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO zulässige Festsetzung einer abweichenden Bauweise dar. Denn unter Bauweise i.S.v. § 22 BauNVO ist allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zur Grundstücksgrenze gemeint (OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10688/16.OVG -, BeckRS 2017, 106581, Rn. 65). Daher erlaubt § 22 Abs. 4 BauNVO die Festsetzung abweichender Bauweisen wie z.B. die halboffene Bauweise, die Gartenhofbauweise, die Kettenbauweise, die Zeilenbauweise und die Traufgassenbebauung (Blechschmidt in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 140. EL Oktober 2020, BauNVO § 22, Rn. 44 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2017 - 4 B 23/17 -, juris Rn. 9 f.). Die Festsetzung „Mehrfamilienhaus“ enthält aber ersichtlich keine Abweichung in Bezug auf die Bauweise.
Ob diese wohl beabsichtigte, fehlerhafte Festsetzung zur Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen würde, bedarf aus nachfolgenden Gründen jedoch keiner Entscheidung.
c. Denn der Bebauungsplan „G... “ stellt gegenwärtig keine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Baugenehmigung dar. Zwar ist in dem nur auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in der Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (OVG Saarland, Beschluss vom 13. April 1993 - 2 W 5/93 -, juris Rn. 7). Hier ist jedoch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein den Bebauungsplan betreffendes Normenkontrollverfahren anhängig und das Oberverwaltungsgericht ist im dortigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich ungültig ist (Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 -, n.v., S. 11). Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung zur vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausschließlich für die Zukunft wirkt. Die vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründe beziehen sich jedoch auf den Bebauungsplan ohne zeitliche Einschränkung und liegen nunmehr auch für die Kammer auf der Hand. Danach verstößt der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, weil die Antragstellerin die Belange einer Anliegerin, nicht einer ihre Wohnnutzung beeinträchtigenden Mehrbelastung durch den Kraftfahrzeugerschließungsverkehr des Plangebiets ausgesetzt zu werden, nicht sachgerecht abgewogen hat.
Die offensichtliche Ungültigkeit des Bebauungsplans führt auch dazu, dass die angefochtene Baugenehmigung (derzeit) rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Maßgeblich ist insofern allein, dass die Baugenehmigung sich wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans an den bauplanungsrechtlichen Vorschriften für die Zulassung eines Vorhabens messen lassen muss, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt. Die Baugenehmigung für ein solches Vorhaben darf jedoch gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Dieses Einvernehmen wurde vorliegend weder erfragt noch erteilt oder ersetzt.
Auf diese Verletzung des ihre Planungshoheit schützenden Erfordernisses des Einvernehmens kann sich die Antragstellerin sinngemäß auch in Ansehung der Unwirksamkeit des von ihr beschlossenen Bebauungsplans berufen, ohne dass ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. zur Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung einer Gemeinde HessVGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 17 ff.). Zwar hat die Antragstellerin ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen bislang durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und gestützt darauf durch die im Genehmigungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfolgte Beteiligung zu dem sich vermeintlich nach § 30 Abs. 1 BauGB richtenden Vorhaben zum Ausdruck gebracht und teilweise auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren angeführt. Indes enthebt sie dies nicht davon, nunmehr in Kenntnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihre Planungshoheit auf veränderter Grundlage gegen das genehmigte Vorhaben geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewusst herbeigeführt hätte, etwa um das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern, bestehen nicht. Im Übrigen liegt es im Rahmen der Planungshoheit in der Hand der Gemeinde, den bestehenden Abwägungsfehler gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zu korrigieren oder die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hinzunehmen. Letzteres mag zum Entstehen von Schadensersatzansprüchen der betroffenen Bauherren führen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans den Festsetzungen entsprechende Bauvorhaben entwickelt haben. Eine Verpflichtung der Gemeinde, einem offensichtlich ungültigen Bebauungsplan durch Fehlerkorrektur zur Wirksamkeit zu verhelfen, besteht jedoch nicht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Rahmen der Beteiligung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB derzeit verpflichtet wäre, ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu erteilen (anders als im Fall, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde, vgl. Beschluss vom 9. August 2001, a.a.O. Rn. 19, 24). Denn es ist derzeit nicht offensichtlich, dass dieses Vorhaben jenseits von § 30 Abs. 1 BauGB offensichtlich bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig ist. Insofern dürfte es ungeachtet der für weitere Vorhaben in dem Gebiet erteilten Baugenehmigungen bislang bereits an dem Vorhandensein des erforderlichen Bebauungszusammenhangs fehlen. Die Antragstellerin hat hierzu unwidersprochen darauf verwiesen, dass das Gebiet (noch) weithin unbebaut ist. Gegenteilige Erkenntnisse hat die Kammer nicht.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts. Diesen setzt die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 Euro an (vgl. www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog; dort Nr. 9.10), der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1).