Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.06.2021 – 5 L 224/21
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0629.5L224.21.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsteller, zwei nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände, wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns für Anlagen- und Aggregatsprüfungen sowie für die Installation und Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken.
Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen am Standort ... im Land Brandenburg.
Der am 20. Dezember 2019 gestellte Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung nach § 4 BImSchG ist bislang noch nicht beschieden.Die Antragsunterlagen lagen erstmals vom 6. Januar bis 5. Februar 2020 aus. Der für den 18. März 2020 geplante Erörterungstermin wurde aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie verlegt. Die erneute öffentliche Bekanntmachung des im laufenden Genehmigungsverfahren modifizierten Vorhabens erfolgte am 1. Juli 2020. Die geänderten Antragsunterlagen lagen vom 2. Juli bis 3. August 2020 aus. Der Erörterungstermin fand ab dem 23. September 2020 statt. Insgesamt wurden 414 Einwendungen erhoben.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 forderte der Antragsgegner die Beigeladene zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV im Hinblick auf die im bisherigen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen zu störfallrechtlichen Aspekten auf. Die Beigeladene veranlasste durch die M... die Erstellung der Gutachten zur „Prüfung auf Anwendbarkeit der StörfallV“ vom 5. Mai 2021 sowie zur „Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 50 BImSchG“ ebenfalls vom 5. Mai 2021. Unter Vornahme einer Plausibilitätsprüfung sowie Prüfung der relevanten Einwendungen entwickelten die Gutachter insgesamt 41 von der Beigeladenen umzusetzende Zielvorgaben.
Der Beigeladenen, die einen Produktionsbeginn am maßgeblichen Standort zum Ende des Jahres 2021 anstrebt, wurden auf ihre entsprechenden Anträge hin bereits mehrfach Zulassungen des vorzeitigen Beginns erteilt. Unter anderem wurde mit Bescheiden vom 2. Dezember 2020 (Nr. ...- Teil A), vom 8. Februar 2021 (Nr. ... - Teil A) und vom 23. Februar 2021 (Nr. ... - Teil B) die Errichtung der Betriebseinheiten zugelassen, worauf sich die beantragten und verfahrensgegenständlichen Prüfungen im Rahmen von Anlagen- und Aggregatabnahmen beziehen. Die vorbenannten Bescheide sind bestandskräftig.
Dem hier gegenständlichen, zuletzt mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ergänzten Antrag vom 30. April 2021 auf Erteilung der 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns für die mit der Errichtung zusammenhängende Prüfung im Rahmen von Anlagen- und Aggregatabnahmen gab der Antragsgegner mit dem streitbehafteten Bescheid vom 1. Juni 2021 statt und ordnete zugleich dessen sofortige Vollziehbarkeit an.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 reichte die Beigeladene unter Abänderung des Genehmigungsantrags neue Antragsunterlagen beim Antragsgegner ein. Danach umfasst das Vorhaben unter anderem nunmehr auch die Produktion von Batteriezellen vor Ort. Über die Erforderlichkeit einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ist bisher nicht entschieden.
Die Antragsteller legten am 11. Juni 2021 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des vorzeitigen Beginns. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Mit ihren am 16. Juni 2021 gestellten Eilanträgen begehren sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche positive Genehmigungsprognose für das Gesamtvorhaben könne derzeit nicht bejaht werden. Die eingereichten Antragsunterlagen könnten weder einen hinreichenden Schutz vor Störfällen - insbesondere die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu benachbarten Schutzobjekten – nachweisen, noch genügten sie aufgrund ihrer nachträglichen umfangreichen Änderung dem Erfordernis der umfassenden Prüfungspflicht des Antragsgegners sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung. Keine Rolle spiele es dabei, dass die hier vorzeitig zugelassenen Maßnahmen von den Änderungen unberührt blieben. Nach dem eindeutigen Gesetzwortlaut müsse sich die positive Genehmigungsprognose auf das Gesamtvorhaben und nicht nur auf die von der Zulassung des vorzeitigen Beginns berührten Anlagenteile erstrecken.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 11. Juni 2021 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Juni 2021 erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns (Nr. ...) wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzuweisen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheides habe der Antragsgegner eine positive Genehmigungsprognose bezüglich des Gesamtvorhabens treffen können. Diese sei auch nicht durch die Gutachten der M... erschüttert worden. Die Beigeladene habe die darin enthaltenen Zielvorgaben zwar abzuarbeiten, mit einer Klärung im Sinne einer positiven Genehmigungsentscheidung sei aber zu rechnen. Auf die geänderten Antragsunterlagen vom 3. Juni 2021 komme es im streitgegenständlichen Verfahren nicht an. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung sei allein auf den Erkenntnisstand des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns abzustellen. Es könne dahingestellt bleiben, ob aufgrund der modifizierten Antragsunterlagen weiterhin eine positive Genehmigungsprognose möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie rügt bereits die Zulässigkeit der Anträge. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller sei den maßgeblichen Normen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen werde die positive Genehmigungsprognose des Antragsgegners durch den Vortrag der Antragsteller weder unter dem Blickwinkel des Störfallrechts noch unter dem der zwischenzeitlich geänderten Antragsunterlagen erschüttert. Die Antragsteller rügten mit Blick auf das Störfallrecht allein Gesichtspunkte, die die Auswirkungen des zukünftigen Betriebs der Beigeladenen beträfen. Entsprechender Vortrag zu potentiellen Beeinträchtigungen durch die in Rede stehende zugelassenen Maßnahmen lasse sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Sämtliche der insgesamt 41 Zielvorgaben im Hinblick auf die Gutachten der M... vom 5. Mai 2021 hätten in die überarbeiteten Antragsunterlagen vom 3. Juni 2021 umfassend Eingang gefunden. Der Umstand, dass dies erst nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids erfolgt sei, schade nach Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Die Antragsteller sind als gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltverbände gemäß
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt. Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen und auch UVP-pflichtigen Anlage gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG handelt es sich - entgegen dem Vortrag der Beigeladenen - um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Denn auch wenn für eine Entscheidung nach § 8a BImSchG selbst keine UVP-Prüfung durchzuführen ist und diese die eigentliche Zulassungsentscheidung weder ersetzt noch vorwegnimmt, kann der Vorhabenträger auf ihrer Grundlage mit einer teilweisen Realisierung des Vorhabens beginnen. Diese tatsächlichen Wirkungen rechtfertigen es, von einer Zulassungsentscheidung im hier maßgeblichen Zusammenhang zu sprechen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Hat der Antragsgegner, wie hier, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der den Vorhabenträger einer genehmigungsbedürftigen Anlage begünstigt, so kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs der Antragsteller – ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Insoweit nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen vor. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder der Komplexität der Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn. 10).
Gemessen daran bleiben die Anträge erfolglos, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (unter 1.) und eine deshalb gebotene von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung zulasten der Antragsteller ausgeht (unter 2.).
1. Bei summarischer Prüfung lässt sich kein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg des Widerspruchs gegen die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns sprechenden Gründe feststellen. Auf der Grundlage des Widerspruchsvorbringens stellen sich zahlreiche komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen, die unter anderem die störfallrechtlichen Belange hinsichtlich einer für das Gesamtvorhaben zu treffenden positiven Genehmigungsprognose gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG betreffen. Deren Beantwortung kann mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Offen ist zunächst die Frage, ob bei Betrachtung des Gesamtvorhabens die geplante Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen und die nunmehr geplante Aufnahme einer Batteriezellenproduktion als einheitlicher Genehmigungsgegenstand anzusehen sind oder ob Errichtung und Betrieb der Batteriefabrik nicht vielmehr einer eigenen immissionsschutzrechtlichen (Voll-)Genehmigung bedarf. Zwar neigt die Kammer zu der Auffassung, dass den in den Gutachten der M... vom 5. Mai 2021 geführten Zielvorgaben jedenfalls keine derartigen unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, welche geeignet wären, die positive Genehmigungsprognose zu erschüttern. Gleichwohl bleibt mit Blick auf die umfassend geänderten Antragsunterlagen vom 3. Juni 2021 und der noch nicht abgeschlossenen Vollständigkeitsprüfung seitens des Antragsgegners die Frage offen, ob die Beigeladene entsprechend ihres Vortrags die Zielvorgaben umfassend umgesetzt hat. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Zulassung gemäß § 8a BImSchG allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen ist oder ob nachträglich eingetretene Veränderungen in Form der geänderten Antragsunterlagen vom Antragsgegner im hier vorliegenden Drittanfechtungsfall zu beachten sind, ist ebenfalls offen. Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde während des Vorverfahrens eintretende Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage zu berücksichtigen. Einschränkungen können sich allerdings aus Besonderheiten des materiellen Rechts ergeben, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 - 10 B 19/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Frage, welche Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, lässt sich demnach nicht generell und gleichsam abstrakt beantworten. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nach dem heranzuziehenden summarischen Prüfungsmaßstab die Rechtmäßigkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG von der Kammer derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
2. Im Rahmen der damit gebotenen bloßen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Zulassungsbescheides das Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Durchführung der Funktionstests in den Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosserierohbau vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.
Das Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt sich vorliegend auf eine Verhinderung der Durchführung von zeitlich begrenzten Geräteprüfungen und Funktionstests. Dieses Interesse ist vergleichsweise gering zu werten. Ungeachtet der Frage, ob die Annahme der Antragsteller zutrifft, eine störfallrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei aufgrund bestehender Defizite derzeit nicht gewährleistet, haben die Antragsteller nicht substantiiert infrage gestellt, dass von den mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugelassenen Maßnahmen derartige Gefahren ausgehen, die im Interesse der Allgemeinheit nicht mehr hingenommen werden könnten und damit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die zeitlich begrenzte Durchführung von Probebetriebsläufen, die darauf gerichtet sind, die Funktionsfähigkeit der errichteten Anlagen und Geräte zu erproben. Der Umfang der Zulassung umfasst dabei lediglich die kurzzeitige Inbetriebnahme einzelner Anlagenteile zu Testzwecken und gerade keine regulären betrieblichen Tätigkeiten. Der Beigeladenen ist es nämlich nur gestattet, in drei bestimmten Betriebseinheiten Prüfungen an einzelnen, klar definierten Anlagen und Geräten durchzuführen und bestimmte Einzeltanks zu installieren. Die Einhaltung dieses Rahmens ist durch die in der Zulassung enthaltenen Nebenbestimmungen - insbesondere durch beauflagte Emissionsmessungen - geregelt. Die Beigeladene hat den Inhalt sowie den zeitlichen Ablauf der Funktionstests bereits vor Ablauf dieser Betriebszustände genau darzulegen und nach Beginn zu dokumentieren. Eine Überwachung der Maßnahmen durch den Antragsgegner ist damit abgesichert. Daraus folgt, dass etwaige mit den zugelassenen Anlagentests verbundene Risiken deutlich hinter denen eines regulären Betriebs zurückbleiben. Eine tatsächliche Gefährdungssituation durch erhebliche und irreversible Nachteile für die Umwelt maßgeblich in Form schädlicher Emissionen ist dadurch nicht zu gewärtigen. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Antragsteller. Diese rügen mit Blick auf das Störfallrecht und die geänderten Antragsunterlagen allein solche Gesichtspunkte, die die Auswirkungen des zukünftigen regulären Betriebs der Beigeladenen betreffen. Es finden sich in der Antragsbegründung jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es durch die zugelassenen Maßnahmen trotz fehlender störfallrechtlicher Relevanz zu potentiellen Beeinträchtigungen kommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das mit den Testvorgängen während der Errichtungsphase einhergehende Umweltgefährdungspotential erheblich unterhalb dem eines Regelbetriebs verbleibt. Insbesondere ist das von den Antragstellern angeführte Szenario durch Brand mit anschließender Freisetzung von Fluorwasserstoff bei Durchführung der zugelassenen Maßnahmen schon deshalb fernliegend, da das hierzu erforderliche Kältemittel erst im Regelbetrieb der Anlage eingesetzt werden soll.
Bei dieser Ausgangslage überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Ausbleiben der Durchführung der zugelassenen Maßnahmen zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung im Bauablauf und damit zu einem empfindlichen wirtschaftlichen Nachteil bei Realisierung des Projekts führen würde. Denn die Errichtung der Anlage ist an einen strikten Zeitplan gebunden, wovon auch dessen Umsetzung abhängig gemacht wird. Darüber hinaus entspricht die Überprüfung von Anlagenteilen auf deren Funktionsfähigkeit einem werkvertraglichen Gebot. Der Beigeladenen ist ein erhebliches Interesse zuzusprechen, vor Abnahme im werkvertraglichen Sinne der hier in Rede stehenden Anlagenteile sich von deren technischer Funktionstüchtigkeit überzeugen zu können. So ist nach Vortrag der Beigeladenen wesentlicher Zweck der Tests, die ordnungsgemäße Installation der Geräte zu prüfen, um die Konformität mit den Spezifikationen der Gerätehersteller sicherzustellen sowie etwaige Mängelgewährleistungsrechte, die ab der Abnahme der Anlagenteile zu laufen beginnen, im Sinne des Unternehmens ausführen zu können. Nicht von der Hand zu weisen ist ferner ein Interesse der Beigeladenen an der Erfüllung der von ihr einzuhaltenden Betreiberpflichten. Denn die Beigeladene unterliegt mit Blick auf die von ihr beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Pflichten, deren Umsetzung sie nachkommen muss, will sie nicht die Erteilung der Genehmigung gefährden. Ein Anlagenbetreiber hat gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten, § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV. Bei diesen Betreiberpflichten handelt es sich um eine Konkretisierung des Schutzprinzips des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, welche die Abwehr von Gefahren für Dritte sowie die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen beinhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1998 - 10 S 909/97 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Dementsprechend muss der künftige Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage in der Lage sein, diese „einstellen“ zu können, damit sie die Bestimmungen der Genehmigung einhält. Gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG können Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit, wie etwa ein Probebetrieb der Anlage oder von Anlagenteilen, gestattet werden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Erprobung, ob die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzlichen Anforderungen bei Dauerbetrieb voraussichtlich genügen wird. Der Probebetrieb dient damit der Optimierung der Leistung und der Emissionsbegrenzung (vgl. Mann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand Dezember 2020, § 8a Rn. 91; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 8a Rn. 4). Davon umfasst ist die Durchführung von Probebetriebsläufen, die darauf gerichtet sind, die Funktionsfähigkeit der Anlage zu erproben und Messungen zur Überprüfung des Emissionsverhaltens durchzuführen. So dient der Probebetrieb insbesondere dazu, die technischen Vorkehrungen zum Schutze der Umwelt zu optimieren und damit mögliche schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Fehleinschätzungen der Wirksamkeit dieser Vorkehrungen oder von Fehlern bei ihrer Installation zu vermeiden (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Stand März 2021, § 8a Rn. 20). Würde insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wiederhergestellt, hätte dieser aber keinen Erfolg, könnte die Beigeladene bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mit der Durchführung der im Sinne seiner Betreiberpflichten erforderlichen Funktionstests fortfahren bzw. beginnen und träten zudem nicht zu verantwortende Bauverzögerungen ein.
Im Übrigen erhält das Vollzugsinteresse durch den Umstand Gewicht, dass die Antragsteller zur Begründung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Gründe geltend machen, die sie bereits bei einer möglichen Anfechtung der vorhergehenden Zulassungen des vorzeitigen Beginns der betroffenen Anlagenteile hätten geltend machen können, und sie bereits vormals die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hätten beantragen und damit einen Baustopp herbeiführen können. Diese Annahme erfolgt maßgeblich vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen bereits mehrfach Zulassungen des vorzeitigen Beginns erteilt hat - davon inbegriffen die Errichtung derjenigen Betriebseinheiten, worauf sich die verfahrensgegenständlichen Funktionstests beziehen -, die Antragsteller diese Zulassungen des vorzeitigen Beginns jedoch nicht angefochten haben. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns voraus, dass die Behörde die Erteilung einer endgültigen Genehmigung bereits überwiegend für wahrscheinlich hält. Die dieser Prüfung zu Grunde liegenden Antragsunterlagen für das Vorhaben waren den Antragstellern ebenso bekannt wie der Beginn der Bauarbeiten im ersten Quartal 2020. Eine Anfechtung der nunmehr bestandskräftig gewordenen vorzeitigen Zulassungen haben die Antragsteller unterlassen und stattdessen zugewartet, bis die Beigeladene bereits große Teile des Vorhabens errichtet und die wesentlichen Anlagen und Geräte installiert hat, sie demnach ihre Investitionen im großen Umfang und mangels erteilter Genehmigung nach § 4 BImSchG auf eigenes Risiko bereits getätigt hat.
All dies spricht angesichts des vergleichsweise geringen Suspensivinteresses der Antragsteller für die Beibehaltung der Vollzugsanordnung.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO, da diese im Verfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 131).
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Beachtung der Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung einen hälftigen Abzug vornimmt.