Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.08.2021 – 3 L 263/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0827.3L263.21.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 des Asylgesetzes auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

Gründe§

A. Über den Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 AsylG mit unbeschränkter Beschäftigungserlaubnis auszustellen,

entscheidet gem. § 76 Abs. 4 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter, weil es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüchen um solche aus dem Asylgesetz handelt.

B. Dieser Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

I. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Wenn der geltend gemachten materielle Anspruch eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt, ist ein Anordnungsanspruch nur gegeben, wenn nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts eine Ermessensreduzierung auf Null und eine daraus resultierende Handlungspflicht der Behörde gegeben ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 13 B 1891/99 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 24 CE 06.405 –, juris Rn. 4).

II. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG, denn er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG.

1. Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Nach § 63 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

2. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 ist mit der Einstellung der ursprünglichen Klage durch unanfechtbaren Beschluss vom 9. Februar 2021 (s. § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO) zunächst ebenfalls unanfechtbar geworden, womit die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach den oben genannten Normen erlosch.

3. Mit Stellung des Fortsetzungsantrages am 15. März 2021 lebten die Wirkungen der ursprünglich eingestellten Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes wieder auf und er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung.

a. Welche konkreten Auswirkungen ein Fortsetzungsantrag auf den Vollzug des ursprünglich angegriffenen Bescheides hat, ist in Teilen der Rechtsprechung umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Ausländer bis zum unanfechtbaren Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung besteht dessen vorläufiges Bleiberecht in Gestalt der Aufenthaltsgestattung fortbesteht, wenn die ursprünglich erhobene und mittels Betreibensaufforderung beendete Klage diese Rechtsfolge hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 2 BvR 274/97 –, juris Rn. 4 m. w. N.; dem folgend: VG München, Beschluss vom 31. März 2017 – M 11 S 17.50839 –, juris Rn. 20 und VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 8 B 60/18 –, juris Rn. 10). Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht Bayreuth im Beschluss vom Beschluss vom 14. Februar 2019, dass ein offensichtlich unzulässiger Fortsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Klage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise nicht wiederaufleben lässt (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 14. Februar 2019 – B 8 S 19.30194 –, juris Rn.28 ff).

b. Diese einschränkende Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth überzeugt jedoch nicht. Zum einem widerspricht sie dem klaren Wortlaut der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche rein formal auf das Stellen eines Fortsetzungsantrags abstellt, damit die Wirkungen der ursprünglichen Klage wieder in Kraft treten. Zudem erfolgt zwingend eine materielle Prüfung der Erfolgsaussichten des Fortsetzungsantrages im Rahmen der Klage gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 1994 – 2 BvR 21/94 –, juris Rn. 2). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth birgt die Gefahr von sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen über den identischen Fortsetzungsantrag, wenn der Ausländer zum einem das ursprüngliche Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland fortsetzen möchte und zusätzlich, wie auch im vorliegenden Fall, ein Rechtsstreit mit der für ihn zuständigen Ausländerbehörde über die rechtliche Wirkung des Fortsetzungsantrages auf seinen Aufenthaltsstatus führt.

c. Unter Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt im Fall des Antragstellers kein unanfechtbarer Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung vor, denn gegen das den Fortsetzungsantrag ablehnende Urteil vom 2. Juni 2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den noch nicht entscheiden wurde und somit die Wirkungen der 2017 erhobenen Klage weiter zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Als Folge des Fortsetzungsantrages hat der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsgestattung, nachdem die zuletzt erteilte Aufenthaltsgestattung am 13. April 2021 ausgelaufen ist.

4. Der Antragsgegner ist auch für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zuständig.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist in § 63 Abs. 3 AsylG geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist zwar regelmäßig das Bundesamt für die Ausstellung zuständig, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Soweit dies nicht der Fall ist („im Übrigen“), ist aber gemäß Satz 2 von § 63 Abs. 3 AsylG die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.

In der dem Antragsteller zuletzt ausgestellten und bis zum 13. April 2021 befristeten Aufenthaltsgestattung wurde er nach § 60 Abs. 2 AsylG dazu verpflichtet, in einer Einrichtung in Erkner im Bezirk des Antragsgegners zu wohnen (Bl. 127 der Beiakte 1). Diese räumliche Beschränkung wirkt gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG auch nach Auslaufen der letzten Aufenthaltsgestattung weiter fort und begründet die Zuständigkeit des Antragsgegners.

III. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch bezüglich des Erlasses der Nebenbestimmung zur Aufenthaltsgestattung in Gestalt einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht.

1. Die dem Antragsteller ursprünglich erteilte unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis hat sich mit Auslaufen der Aufenthaltsgestattung am 13. April 2021 erledigt.

2. Da der Antragsteller nicht mehr dazu verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG, welcher unter bestimmten Umständen einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für derartig verpflichtete Ausländer vorsieht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 – 8 K 3117/19.A –, juris Rn. 27).

3. Die noch in Frage kommenden Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung ohne vorherige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann, wenn er sich für vier Jahre ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten im Bundesgebiet aufhält, steht im Ermessen des Antraggegners (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 28. April 2020 – W 1 K 19.32325 –, juris Rn. 24) und kann mangels Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht Gegenstand eines Anordnungsanspruches sein. Im Übrigen liegen auch deren Voraussetzungen nicht vor.

Wie der Antragsteller gegenüber dem Gericht und dem Antragsgegner vorgetragen hat, hielt er sich im Februar 2021 für etwa eine Woche in Frankreich auf. Eine kurzfristige Ausreise unterbricht den Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht, jedoch bestehen bezüglich der angegebenen Dauer dieses Auslandsaufenthalts Zweifel, da der Antragsteller zudem schon von der Verwaltung des von ihm bewohnten Übergangswohnheims seit dem 15. Oktober 2020 als unbekannt verzogen gemeldet wurde. Es ist aus Sicht des erkennenden Einzelrichters nicht plausibel, dass der Antragsteller noch für ca. 5 Monate dort lebte, ohne dass dies dem Antragsgegner von der Einrichtungsverwaltung mitgeteilt worden wäre. Von einem ununterbrochenen vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann daher nicht ausgegangen werden.

4. Es ergibt sich auch kein Anordnungsanspruch des Antragstellers bezüglich der begehrten unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG.

Dabei kann offenbleiben, ob der mit dem zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, Nr. 31, S. 1294) geschaffene Verweis in Abs. 2 S. 5 auf die Regelungen des Abs. 1 S. 2 ein gebundenen Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Folge hat, wenn er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 vorliegen (bejahend: VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff; ablehnend: VG Potsdam, a. a. O. –, juris Rn. 30ff). Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit nach § 61 Abs. 1 S, 2 Nr. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 BeschV, insbesondere die des unterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV).

IV. Da es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, steht ihm auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund bezüglich der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Seite.

1. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 hat der Antragsteller erklärt, dass er über keine Duldungsbescheinigung verfügt. Die bisherige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wurde von der Bundespolizei bei der Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland am 28. Februar 2021 eingezogen und dem Antragsgegner übersandt. Die am 1. März 2021 vom Antragsgegner ausgestellte Anlaufbescheinigung war lediglich für einen Tag gültig. Weitere Identitäts- oder aufenthaltsrechtliche Dokumente besitzt der Antragsteller nachweislich des Verwaltungsvorganges nicht. Im Hinblick auf die in § 3 AufenthG normierte Ausweispflicht besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller auf die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zu ihrer Erfüllung angewiesen ist (§ 64 Abs. 1 AufenthG). Der besondere Eilbedarf wird durch das Gesetz bestätigt, das in § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG eine verbindliche Frist von drei Arbeitstagen für die erstmalige Ausstellung der Aufenthaltsgestattung vorschreibt.

Die Eilbedürftigkeit entfällt auch nicht durch die Zusage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Juli 2021, dem Antragsteller im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund einer Ermessensentscheidung eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Eine solche Duldung wäre nicht gleichwertig mit der dem Antragsteller zustehenden Aufenthaltsgestattung.

2. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit dem Charakter eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Denn es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren, und dem Antragsteller würden schwerwiegende und unzumutbare Nachteile drohen, wenn man sie auf ein solches – regelmäßig mehrere Jahre dauerndes – Verfahren verweisen würde (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 13).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Antragstellers bezüglich der Nebenbestimmung in Gestalt der Beschäftigungserlaubnis wurde im Verhältnis zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung mit 1/5 berücksichtigt.

Verfahren nach dem Asylgesetz sind gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).