Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.10.2021 – 3 L 326/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1004.3L326.21.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
A. Die Anträge des anwaltlich vertretenen Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber dem Antragsteller erneut einen Platzverweis, ein Aufenthaltsverbot oder eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wegen der Betretung des Grundstücks oder des Hauses auszusprechen,
hilfsweise,
dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zulasten des Antragstellers bezüglich des Wohnhauses und Grundstücks oder an Unterstützungsmaßnahmen hierzu mitzuwirken, soweit diese Maßnahmen nicht durch voll streck bare gerichtliche Räumungstitel legitimiert werden und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen,
haben keinen Erfolg. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind beide auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen zukünftige Maßnahmen der Polizei gerichtet. Diese Anträge sind unzulässig, denn die besonderen Voraussetzungen, unter denen vorbeugender Rechtsschutz gegen zukünftiges Verwaltungshandeln ausnahmsweise beansprucht werden kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
I. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz als Regelfall die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes vorsieht. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich ausreicht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52/17 –, juris Rn. 37). Vorbeugender Rechtsschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise beim Vorliegen qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen zulässig. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, juris Rn. 25 mit weiteren Nach weisen).
II. Im vorliegenden Fall ist ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung des allein beantragten vorbeugenden Rechtsschutzes nicht erkenn bar.
Dabei kann im Rahmen der im vorliegenden Eil verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob die vor gebrachte Furcht des Antragstellers vor einem „erneuten“ Platz verweis, einem Aufenthaltsverbot oder einer Wohnungsverweisung mit Rück kehr verbot begründet ist.
Gegen diese Befürchtung des Antragstellers spricht zwar der Vortrag des Antragsgegners. Denn dieser hat mit Schriftsatz vom 29. September 2021 erklärt, von den am 22. September 2021 auf dem Grundstück eingesetzten Beamten sei keine Wohnungsverweisung, kein Aufenthaltsverbot und kein Platz verweis ausgesprochen worden.
Der Antragsteller hat dieser Behauptung aber spätestens in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 30. September 2021 ausdrücklich widersprochen und erklärt, er sei durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Haus gedrängt worden, wobei einer der Beam ten verbal und körperlich sehr grob gegen ihn vorgegangen sei.
Ob diese Behauptungen des Antragstellers zutreffen oder ob der gegenteilige Vortrag des Antragsgegners der Wahrheit entspricht, bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
Denn auch wenn man den Vortrag des Antragstellers an dieser Stelle zu seinen Gunsten als wahr unterstellen wollte, hat er – worauf es entscheidend ankommt – weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum ihm nicht zugemutet werden könnte, gegen zukünftige polizeiliche Maßnahmen gegebenen falls den insoweit von der Rechtsordnung vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz zu beantragen. Ob sich solche Maßnahmen in der Zukunft ausgehend von der dann bestehenden, noch unbekannten Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen würden, lässt sich heute jedenfalls nicht beurteilen.
III. Angesichts der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit des allein auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Antrags des Antragstellers sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die den Antragsteller bewegenden Fragen rund um seine Berechtigung zur Nutzung der Wohnung dem Zivilrecht zuzuordnen sind und nur durch die hierfür zuständigen ordentlichen Gerichte geklärt werden können. Dies gilt auch für seinen Wunsch, seine Sachen und die Sachen seiner Mutter, die sich noch im Haus befinden sollen, von dort abzuholen und anderweitig unterzubringen. Weder die Polizei noch die zu deren Kontrolle berufenen Verwaltungsgerichte sind befugt, über solche privaten Streitigkeiten zu entscheiden.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 € aufgrund der Vorläufigkeit des Begehrens zu halbieren war.
C. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, ist unbegründet, weil sein Rechtsschutz begehren aus den vorstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.