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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.10.2021 – 7 L 231/21

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1020.7L231.21.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 22. Juni 2021 gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 wird hinsichtlich der Ziffer 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 22. Juni 2021 gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 wird hinsichtlich der Ziffer 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 22. Juni 2021 jeweils gegen die Duldungsbescheide vom 10. Juni 2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in den Bescheiden enthaltenen Zwangsmittelandrohungen anzuordnen,

haben Erfolg.

Die zulässigen Anträge sind begründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt dann, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift schriftlich zu begründet ist. Das Begründungserfordernis soll dazu dienen, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und zugleich den Betroffenen über die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe informiert. Dazu hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, darzulegen (st. Rspr., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4). Diesem formalen Begründungserfordernis ist der Antragsgegner in den Duldungsverfügungen vom 10. Juni 2021 in hinreichender Weise nachgekommen. Er hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender, auf den Einzelfall bezogener Weise damit begründet, dass die Weigerung des Anschlusses nach der Satzung eine Ordnungswidrigkeit darstelle, eine negative Vorbildwirkung für weitere Grundstückseigentümer in diesem Teil des Verbandsgebiets aufgrund der dort herrschenden Hanglage bestünde sowie die Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstücks die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt hätten. Ob die Begründung des Antragsgegners tatsächlich zutrifft und das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen vermag, ist dagegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020, a.a.O.).

2. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zu prüfen ist, ob die Behörde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. Dabei ist in erster Linie im Wege einer summarischen Prüfung der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag – sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist – erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne Weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

Daran gemessen überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Duldungsverfügung voraussichtlich mangels Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig ergangen ist.

a. Für den Erlass der Duldungsverfügungen besteht keine Rechtsgrundlage.

(1) Die Duldungsverfügungen, mit denen die Antragsteller verpflichtet werden, den Zutritt durch die Bediensteten und Beauftragen des Verbandes zu ihrem Grundstück und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zum Anschluss des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks mit der postalischen Anschrift O... in 15326 L... (Gemarkung L... , Flur 8, Flurstück 212) an die auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Druckentwässerungsstation sowie die Mitbenutzung der Pumpenanlage und die Durchleitung des Schmutzwassers zu dulden (Ziffer 1.), können nicht auf §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 1, 4 der Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland vom 11. Januar 2010 (veröffentlicht am 29. Januar 2010 im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree sowie am 26. Januar 2010 im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland - ABS) gestützt werden, weil § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS unwirksam ist. Die Vorschrift geht über die gesetzlich eingeräumte Satzungskompetenz hinaus.

Nach § 20 Abs. 4 Sätze 1-3 ABS kann der Zweckverband im Interesse einer wirtschaftlichen Schmutzwasserentsorgung oder auf Grund technischer Anforderungen den Anschluss von 2 oder mehr Grundstücken an eine Pumpenanlage bestimmen. Beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Pumpenanlage haben die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke die Mitbenutzung der Pumpenanlage und die Durchleitung zu den an diese Anlage angeschlossenen Grundstücken zu dulden. Bei der Wahl des Standortes der Pumpanlage sind die berechtigten Wünsche des betroffenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen.

(a) Die in § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS geregelte Duldungspflicht findet keine Stütze in § 12 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf). Nach dieser Vorschrift der Kommunalverfassung kann die Gemeinde – oder in diesem Fall der Zweckverband gemäß §§ 1, 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) – aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Diese Kompetenz zu Regelungen eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs ermächtigt den Zweckverband nicht zur Anordnung der im Streit stehenden Duldungspflicht in Bezug auf den Anschluss des Grundstücks eines benachbarten Dritten durch Satzung. Insbesondere besteht insoweit auch keine Annexkompetenz.

(aa) Zwar ist bezüglich dieser Kompetenz aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, von der der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht hat (vgl. §§ 8, 9 ABS), anerkannt, dass im Rahmen einer Annexkompetenz insoweit grundsätzlich auch die Duldung eines Teils der öffentlichen Anlage auf dem anzuschließenden Grundstück in der Satzung geregelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 L 139/18 -, juris Rn. 8). Denn § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf ermächtigt die Gemeinden auch, Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu treffen, weil die Gemeinden bzw. die Zweckverbände die örtlichen Gegebenheiten und die Anschlussmöglichkeiten besser beurteilen können als der Gesetzgeber (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1996 – 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4). So regelt § 20 Abs. 1 ABS in Bezug auf den Anschluss eines Grundstücks mittels Druckentwässerungssystems, dass der Zweckverband in Anwendung von § 1 Abs. 4 der Satzung bestimmen kann, dass Teile des Druckentwässerungssystems auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben, wenn der Zweckverband aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durchführt. Zu diesen Teilen zählen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ABS nur solche Anlagenteile, die für den jeweiligen Grundstücksanschluss erforderlich sind.

Jedoch reicht eine solche Annexkompetenz zu § 12 Abs. 2 BbgKVerf nicht soweit, dass sie dazu ermächtigt, den Grundstückseigentümer zu verpflichten, - wie in § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS vorgesehen – jenseits des eigenen Grundstücksanschlusses auch den Anschluss eines benachbarten (dritten) Grundstücks im Wege der Durchleitung des Abwassers über das eigene Grundstück zu dulden. Für die Annahme einer Annexkompetenz fehlt es insoweit an dem erforderlichen Sachzusammenhang. Der Anschluss- und Benutzungszwang erfasst nur das Verhältnis zwischen dem anzuschließenden Grundstückseigentümer und der Gemeinde bzw. dem Zweckverband. Denn die entsprechende Satzung verpflichtet den Grundstückseigentümer (aus Gründen des öffentlichen Wohls), sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen. Zugleich gibt diese dem Grundstückeigentümer auch das Recht zum Anschluss und zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung. In diesem Zusammenhang steht die oben geschilderte anerkannte Annexkompetenz, aufgrund welcher der anschlussverpflichtete Grundstückseigentümer durch die Gemeinde bzw. den Zweckverband verpflichtet werden kann, einen Teil der öffentlichen Anlage auf seinem Grundstück zu dulden. Dem gegenüber soll durch eine Regelung wie in § 20 Abs. 4 ABS ein an dem konkreten Anschlussverhältnis Unbeteiligter zur Duldung des Anschlusses eines Dritten verpflichtet werden, ohne dass seine eigene Anschluss- und Benutzungsverpflichtung damit in einem näheren Sachzusammenhang steht.

(bb) Zugleich werden durch eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zugunsten Dritter über die eigenen Anschluss- und Benutzungspflichten hinaus Pflichten und Beschränkungen des Eigentums festgelegt, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich durch den Gesetzgeber bestimmt werden müssen. Zwar ist dieser nicht verpflichtet, den Inhalt der Rechtsstellung des Eigentümers bis ins letzte selbst zu regeln, sondern er muss nur die Voraussetzungen, unter denen eine Eigentumsbeeinträchtigung erfolgen darf, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau selbst festlegen. Darüber hinaus darf er es der Verwaltung überlassen, die unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die örtlichen Verhältnisse in ihren Einzelheiten selbst zu regeln (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4).

Die Voraussetzungen für das Durchleiten von Abwasser von Nachbargrundstücken und die Duldung des Anschlusses hat der Landesgesetzgeber indes - im Gegensatz zu anderen Landesgesetzgebern (vgl. etwa § 15 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) – in § 12 Abs. 2 BbgKVerf nicht geregelt, obwohl dies aufgrund der Inhalts- und Schrankenbestimmung erforderlich ist. Soweit mit § 44 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Durchleitungen von Abwasser von Nachbargrundstücken besteht, betrifft diese nur das Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander und enthält keine Satzungsbefugnis für die Gemeinden oder Zweckverbände.

(b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, es bestehe eine Annexkompetenz zu § 12 Abs. 2 BbgKVerf als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, fehlt jedenfalls in § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS eine hinreichende Regelung der Voraussetzungen der Duldungspflicht, die den Erfordernissen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend Rechnung trägt. Denn der Anschluss von zwei oder mehreren Grundstücken an eine Pumpenanlage steht demnach letztlich im Ermessen des Antragsgegners, obwohl die Beeinträchtigungen auf dem dienenden Grundstück potenziell erheblich sind. Der Antragsgegner kann im Interesse einer wirtschaftlichen Schmutzwasserentsorgung oder auf Grund technischer Anforderungen den Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Anlage bestimmen. Zwar sind bei der Wahl des Standortes der Pumpanlage die berechtigten Wünsche des betroffenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 3 ABS). Was unter diesen berechtigten Wünschen zu verstehen ist und inwieweit diese in das Ermessen des Antragsgegners gestellt sind, ergibt sich jedoch ebenso wenig aus der Satzung wie die Kriterien dafür, wie ein potenzieller Konflikt zwischen den Interessen des Zweckverbandes und den berechtigten Wünschen des Grundstückseigentümers aufgelöst werden soll.

Bei der Durchleitung des Abwassers über das Grundstück des Verpflichteten bis zur Druckentwässerungsstation wird dieses in größerem Maße in Anspruch genommen als nur beim Anschluss seines eigenen Grundstücks. Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme des Grundstücks zum Durchleiten von Abwasser entgegen einer früheren Ansicht nicht mehr um eine Enteignung handelt (vgl. zur früheren Ansicht BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 4 Cs 90.1061 -, NJW-RR 1993, 208 (208 f.)), sondern nur noch um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, wird die Nutzung des Grundstücks durch die Durchleitung mehr als nur unerheblich eingeschränkt. Denn neben den zu duldenden Baumaßnahmen zur Verlegung der Leitungen, kann das Grundstück in den Bereichen, in denen die Leitungen verlegt sind, nicht mehr baulich genutzt werden.

Auch ist mit der Regelung nicht sichergestellt, dass berechtigte wirtschaftliche Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Haftungsvorschriften nach § 24 ABS. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haftet der Zweckverband nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der Abwasserentsorgungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, höhere Gewalt oder Streik hervorgerufen werden. Zwar mag es sich bei eintretenden Schäden aufgrund der vorstehenden Sachverhalte, um ein Risiko handeln, das auch ohne den Anschluss eines weiteren Grundstücks besteht – wie der Antragsgegner meint –, jedoch wird den betroffenen Grundstückseigentümern insofern mit dem Anschluss des benachbarten Grundstücks über ihr Grundstück ein zusätzliches Risiko aufgebürdet, ohne dass die Hinnahme unzumutbarer Belastungen ausgeschlossen wäre.

(2) Im Übrigen besteht keine anderweitige Satzungsbefugnis. Soweit der Antragsgegner auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 2. März 2021 - OVG 12 S 2/21-, n.v.) Bezug nimmt, betrifft dieser einen anders gelagerten Fall.

(3) Ob § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes im vorliegenden Fall – wie die Antragsteller meinen – einschlägig ist, bedarf hier, keiner Entscheidung, weil der Antragsgegner in jedem Fall nicht für den Erlass von auf § 93 WHG gestützten Duldungsverfügungen zuständig ist. Dies ist nach § 126 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die untere Wasserbehörde.

c. Im Übrigen fehlt es an einem besonderen Vollziehungsinteresse, weil das Grundstück zurzeit bereits über die dezentrale Abwasserentsorgungsanlage entsorgt wird (vgl. zur Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Anschlusszwang VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 04. Dezember 2006 - 5 L 254/06 -, juris Rn. 13). Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ferner nicht durch die vom Antragsgegner angeführte negative Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer oder der gegebenenfalls bestehenden Ordnungswidrigkeit gegeben. Eine negative Vorbildwirkung besteht im Gegensatz zu äußerlich wahrnehmbaren Gegebenheit hier nicht, weil ein bestehender oder nicht bestehender Anschluss nicht nach außen in Erscheinung tritt und insofern allenfalls eine geringe Vorbildwirkung entfalten kann. Auch mit Blick auf möglicherweise gegebene Ordnungswidrigkeiten ist kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben, denn dieses Risiko trägt der jeweilige Ordnungspflichtige.

3. Nach dem Vorstehenden ergibt sich nach summarischer Prüfung auch die Rechtswidrigkeit der Androhung der Zwangsgelder.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Insofern wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert zur Hälfte angesetzt. Im Hauptsacheverfahren wird jeweils mangels konkreter Anhaltspunkte der Auffangwert anzusetzen sein.