Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 17.03.2022 – 5 L 325/21

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0317.5L325.21.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Bearbeitung und Wiedergewinnung von Explosivstoffen und Munition zugunsten der Beigeladenen.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Firma N ... beantragte mit Antrag vom 18. Dezember 2018 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vorbenannten Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 und Nr. 10.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV auf den Grundstücken in, Flur 17, Flurstück 46 und, Flur 4, Flurstück 74.

Das o. g. Vorhaben befindet sich im Außenbereich im Geltungsbereich eines bestandskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt vom 25. Juli 1997. Dieser stellt für den Vorhabenstandort eine Sonderbaufläche mit dem Zusatz „von der Bundeswehr genutzt“ dar. Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht.

In der ehemaligen DDR diente das weiträumig gesicherte Sondergebiet zur Lagerung von Explosivstoffen und Munition in Bunkeranlagen und Munitionshäusern durch die Nationale Volksarmee (NVA). Nach der Deutschen Einheit wurde der Vorhabenstandort von der Bundeswehr genutzt. Dabei diente die Anlage zunächst zur Munitionsentsorgung der NVA-Bestände. In dieser Zeit waren verschiedene vom Bund vertraglich beauftragte halbstaatliche und private Unternehmen tätig. 1993 gab die Bundeswehr ihre Verantwortung für die Liegenschaft mit allen Gebäuden ab. Seit 1996 wird die Anlage von der Beigeladenen als Zwischenlager für Explosivstoffe auf Grundlage einer Altanlagenanzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG genutzt.

Mit Stellungnahme vom 7. 2019 versagte die Antragstellerin auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23. 2019 das gemeindliche Einvernehmen im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben. Die Antragstellerin begründete die Ablehnung des Vorhabens damit, dass die beabsichtigte gewerbliche Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und im Übrigen die Entwicklung eines Gewerbestandortes in diesem Gebiet städtebaulich nicht erwünscht sei. Das Gebiet sei ausschließlich als Sonderbaufläche für die Bundeswehr ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 7. 2021 erteilte der Antragsgegner unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hiergegen legte die Antragstellerin am 19. 2021 Widerspruch ein.

Unter dem 28. 2021 hat die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei, da ihm der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehe. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Diese ließen nur eine militärische Nutzung am Standort zu, um den militärischen Notwendigkeiten der Bundeswehr Rechnung zu tragen. Die Entwicklung eines Gewerbestandortes widerspreche den städtebaulichen Vorstellungen der Antragstellerin. Nach dem Willen der Antragstellerin solle das Gebiet für künftige Bundeswehraufgaben freigehalten werden, auch wenn es derzeit von der Bundeswehr nicht genutzt werde. Mit der erteilten Genehmigung werde dieses Ziel beseitigt und unmöglich gemacht.

Durch die vorhandene Altanlagenanzeige genieße das Zwischenlager zwar Bestandsschutz, mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei jedoch eine Nutzungsänderung im Sinne einer Nutzungserweiterung und -intensivierung verbunden, welche von der Bundeswehr − fortgeführt durch die Beigeladene in derselben Weise und lediglich insoweit seitens der Antragstellerin gebilligt − nicht ausgeübt worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn Hauptzweck der Anlage weiterhin die Lagerung der explosionsgefährlichen Stoffe sei. Entscheidend sei vielmehr die Nutzungsintensivierung durch die genehmigte Zerlegung und Wiedergewinnung der Munition. Dies indiziere bereits die Änderung des Genehmigungsstatus. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung schaffe für die erweiterte Anlage zusätzlich zum baurechtlichen, auch erweiterten Bestandsschutz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Die Darstellung im Flächennutzungsplan genüge den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 BauGB. Sie sei auch standortbezogen konkret und hinreichend festgelegt. Die Antragstellerin beabsichtige, in diesem Gebiet eine Fläche für den ansässigen Bundeswehrstandort „Informationstechnikbataillon 381“ zur Verfügung zu stellen. Dem stehe nicht entgegen, dass dies nicht ausdrücklich aus der Darstellung im Flächennutzungsplan hervorgehe. Denn der Wortlaut der Zusatzangabe „von der Bundeswehr genutzt“ könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Standort ausschließlich Vorhaben und Aufgaben der Bundeswehr dienen solle und eine gewerbliche Nutzung gerade nicht zulasse. Hierfür spreche auch, dass trotz der privaten Nutzung im Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans die Antragstellerin diese Fläche mit der Darstellung der Sonderbaufläche weiterhin für militärische Zwecke vorgesehen habe.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die tatsächlichen Verhältnisse für die Frage der Darstellung einer Sonderbaufläche und ihrer Zweckbestimmung im Flächennutzungsplan ohne jegliche Bedeutung. Es komme auch nicht darauf an, von wem die Fläche tatsächlich genutzt werde bzw. dass die Bundeswehr deren Nutzung vorläufig aufgegeben habe und derzeit nicht an einer Nutzung interessiert sei. Sinn und Zweck des Flächennutzungsplans sei es nicht, allein auf die vorhandene städtebauliche Situation abzustellen; vielmehr komme ihm eine planerisch gestaltende und vorsorgende Funktion zu. Es komme allein auf die Planungsabsicht und Bedürfnisse der Gemeinde an, die ihren Ausdruck im Flächennutzungsplan fänden.

Schließlich seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ersichtlich geprüft worden. Aus der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung gehe wörtlich hervor, dass der Flächennutzungsplan nicht geändert werde. Grund hierfür sei ein entgegenstehender planerischer Wille gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. 2021 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. 2021 - Aktenzeichen 30.117.00/18/10.1G/T13 - anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin könne die Beschreibung der Sonderbaufläche nicht als sachlich und räumlich eindeutige, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage gewertet werden. Insofern sei der Beschreibung schon nicht zu entnehmen, dass ausschließlich eine militärische Nutzung am Standort zulässig sei. Die Darstellung des Flächennutzungsplans beschreibe lediglich eine in der Vergangenheit liegende Tatsache und bezeichne damit eher einen bestimmten Adressaten für eine mögliche Nutzung als eine nähere Zweckbestimmung der Sonderbaufläche. Zu berücksichtigen sei, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans die Nutzung des Grundstücks schon nicht mehr durch die Bundeswehr, sondern durch private Dritte erfolgt sei. Darüber hinaus könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorhabenfläche für das Informationstechnikbataillon zur Verfügung stellen zu wollen. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr habe im Rahmen der Behördenbeteiligung während des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt, dass ihre Belange durch das Vorhaben zwar berührt, aber nicht beeinträchtigt würden. Das Grundstück sei zudem von der Bundeswehr an die Beigeladene veräußert worden und stehe ihr damit nicht mehr zur Verfügung. Daraus lasse sich ableiten, dass die Bundeswehr nicht beabsichtige, auf dem Vorhabengelände eine eigene Nutzung durch das Informationstechnikbataillon oder in sonstiger Weise vorzunehmen. Die Antragstellerin verkenne in diesem Zusammenhang bereits, dass dem Flächennutzungsplan eine Programmierungsfunktion zukomme. Der Flächennutzungsplan habe sich nicht nur an der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Antragstellerin, sondern auch an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde zu orientieren. Letzteres werde von der Antragstellerin nicht berücksichtigt, wenn sie beabsichtige, den Standort ausschließlich für militärische Zwecke und Aufgaben der Bundeswehr freizuhalten, diese jedoch kein Interesse daran habe.

Das Verhalten der Antragstellerin sei zudem widersprüchlich, wenn sie die derzeitige Munitionslagerung durch die Beigeladene als privates Unternehmen für gewerbliche Zwecke über Jahre hinweg billige und sich nunmehr darauf berufe, die Entwicklung einer Gewerbefläche entspreche weder ihrem Willen noch ihrer Planungsabsicht. Im Übrigen passe sich die genehmigte Anlage angesichts der Lage des Anlagenstandortes und der Nutzbarkeit des auf dem Gelände vorhandenen Gebäudebestandes optimal dem Standort an.

Hauptzweck der genehmigten Anlage solle auch weiterhin die Lagerung von Munition und explosionsgefährlichen Stoffen sein. Zwar führe die nunmehr genehmigte Erweiterung der Nutzung in Form der Zerlegung und Wiedergewinnung von Munition zu einer Intensivierung der Nutzung; bauliche Anlagen würden aber nur saniert sowie in geringem Umfang neu errichtet werden.

Schließlich sei fraglich, ob die Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung zulässig sei. Denn weder die Beschlussvorlage noch die Niederschrift ergebe, dass sich die Stadtverordneten im Rahmen ihrer Abstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens auseinandergesetzt hätten.

Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch in der Sache vorgetragen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. 2021 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. 2021 anzuordnen, ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn der Widerspruch der Antragstellerin hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, als der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7. 2021 das Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt hat. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ersetzung des Einvernehmens folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 71 Abs. 3 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die Entscheidung, durch die auch das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wird, keine aufschiebende Wirkung.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere handelt es sich mit der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 36 Rn. 43). Darüber hinaus ist die Antragstellerin analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist der Schutz der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Planungshoheit der Gemeinde, die das Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft auf Planung und Regelung der Bodennutzungen in ihrem Gebiet umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 76 m.w.N.). Durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist die Möglichkeit einer Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Antragstellerin nicht ausgeschlossen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. 2017 - 5 L -, juris Rn. 26; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 24).

2.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit" voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Konstellationen der vorliegenden Art, in denen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen, sondern vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigt werden muss, führen letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18. - 5 L -, juris Rn. 8 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes liegen nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des derzeitigen Erkenntnisstandes die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass auch das Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Denn es ist kein Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin dienen, erkennbar.

Im Falle einer rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens durch eine Gemeinde hat diese einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde − hier des Antragsgegners − zur Ersetzung des Einvernehmens von vornherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 2 B 422/11 -, juris Rn. 23).

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BbgBauO erfolgte hier aller Voraussicht nach formell und materiell in rechtmäßiger Weise. Die Ersetzung hat durch die Genehmigungsbehörde nach nochmaliger Anhörung zur beabsichtigten Ersetzung zu erfolgen, § 70 Abs. 2 BbgBO; diesem Erfordernis kam der Antragsgegner mit seinem Anhörungsschreiben vom 4. Mai 2020 im Ergebnis nach. Die Antragstellerin hatte auch Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, das sie (endgültig) mit Schreiben vom 18. 2020 ablehnte.

Inhaltlich tragen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe wohl nicht. Insbesondere stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil es nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, voraussichtlich nicht entgegen.

Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässig. Die Antragstellerin hat das vom Antragsgegner zuvor erbetene gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht versagt. Das Einvernehmen darf gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Ein solcher lag nicht vor. Das Außenbereichsvorhaben der Beigeladenen ist unstreitig planungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich, das – wie das der Beigeladenen – wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall.

2.1 Zwar vermag der Antragsgegner mit seinem Vortrag, die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 23. genüge mangels Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, nicht durchzudringen. Insofern weist die Kammer darauf hin, dass sich die Antragstellerin auf bauplanungsrechtlich entgegenstehende Gründe nach § 35 BauGB stützt. In der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung sowie in der Stellungnahme vom 18. im Rahmen der Anhörung wird die Versagung des Einvernehmens dahingehend erläutert, dass die beabsichtigte gewerbliche Nutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und eine Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich nicht beabsichtigt sei. Weiteres dürfte von der Antragstellerin nicht verlangt gewesen sein. Denn das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist bereits nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7/09 -, juris Rn. 34).

2.2 Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben können öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aber nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um qualifizierte, flächenbezogene Standortzuweisungen handelt. Ist der für das Vorhaben vorgesehene Standort bereits in qualifizierter Weise durch einen Flächennutzungsplan anderweitig verplant – etwa mit einer Wohnbaufläche oder einem bestimmten Sondergebiet – führt dies im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung regelmäßig zu einem Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Daher ist für den von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderten Widerspruch bei privilegierten Vorhaben erforderlich, dass der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich eine konkrete und standortbezogene Aussage trifft (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 15 und vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, juris Rn. 19; Decker, Darstellungen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang bei privilegierten und sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 1, 2 BauGB, JA 2015, S.1, 3).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Flächennutzungsplan der S ... legt für den Bereich, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, eine Sonderbaufläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit dem Zusatz „von der Bundeswehr genutzt“ fest. Diese Darstellung ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin i. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine standortbezogene Aussage über die in dem Flächennutzungsplan enthaltene Planung zu machen, die dem Vorhaben des Klägers als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann.

Richtig ist, dass bei der Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan die Angabe einer allgemeinen Zweckbestimmung ausreichend ist. Einer weitergehenden Konkretisierung der Zweckbestimmung oder der Darstellung eines Sondergebietes bedarf es bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nicht; Vielmehr ist die vorgesehene Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen. Die Darstellung einer Sonderbaufläche ohne nähere Angabe des Nutzungszwecks genügt den Bestimmtheitsanforderungen für die Grobplanung des Flächennutzungsplans hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, juris Rn. 14; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 14).

Vorliegend enthält die Darstellung im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche mit dem Zusatz „von der Bundeswehr genutzt“ aber schon keine Zweckbestimmung im erforderlichen Sinne. Die hier wiedergegebene Formulierung ist eine bloße Zustandsbeschreibung der ausgeübten Bodennutzung, ohne dass die Antragstellerin insoweit planerisches Ermessen ausgeübt hätte. Es handelt sich hierbei um eine „inhaltsleere“ Darstellung einer Sonderbaufläche, welche keine Aussage über die beabsichtigte städtebauliche Nutzung enthält. Eine Darstellung "inhaltsleerer" Sonderbauflächen ist jedoch mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbar, weil sie keine Aussage über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung enthält, sondern allenfalls zum Ausdruck bringt, dass keine Wohnbauflächen, gemischten oder gewerblichen Bauflächen vorgesehen sind. Ihr kann nicht entnommen werden, was die Gemeinde positiv planen will. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans müssen aber so bestimmt und eindeutig sein, dass sie einen ausreichenden Rahmen für Konkretisierungen in einem Bebauungsplan und für Planungen anderer Planungsträger bilden können. Dies ist bei einer Darstellung einer Sonderbaufläche ohne nähere Zweckbestimmung − wie im hier zu entscheidenden Fall − nicht gegeben, insbesondere kann ihr auch keine hinreichende Grundlage für das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4/92 -, juris Rn. 14).

Selbst wenn aber sich der Darstellung im Flächennutzungsplan entnehmen ließe, dass eine ausreichende planerische Zweckbestimmung erfolgt ist, folgt daraus noch nicht, dass diese sich gegen die Privilegierung des Vorhabens durchsetzt: Vielmehr ist im Rahmen einer Abwägung der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geschützten Planungsinteressen und der Bedeutung des privilegierten Vorhabens zu ermitteln, welchem Interesse der Vorzug zu geben ist. So kann auch eine hinreichend konkretisierte Aussage eines Flächennutzungsplans dann nicht der Verwirklichung eines privilegierten Vorhabens entgegenstehen, wenn sich das Vorhaben eigentumsrechtlich bereits vor der Planung verfestigt hat, z. B. das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und die standortbezogene Vorplanung die vorhandene Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43/81 -, juris Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 65). Das Vorhaben zur Lagerung, Bearbeitung und Wiedergewinnung von Explosivstoffen und Munition dient zum einen einem bestehenden Wirtschaftsbetrieb und ist zum anderen wegen der dort bereits vorhandenen Einrichtungen ebenso standortgebunden an die schon bei der Flächennutzungsplanung im Jahre 1997 der Beigeladenen überlassenen Flächen zur (Zwischen-)Lagerung von Munition. Die als Sonderbaufläche „von der Bundeswehr genutzt“ erfolgte Ausweisung des Vorhabenstandortes, der hierfür gar nicht zur Verfügung stand und an dessen Nutzung die Bundeswehr auch kein Interesse hat, steht auf derart schwachen Füßen, dass sie sich gegen ein privilegiertes Vorhaben auf dieser schon zum Zeitpunkt der vorbereitenden Bauleitplanung der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Fläche nicht durchsetzen kann.

2.3 Unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist zudem, dass überhaupt planerische Belange der Gemeinde berührt sind. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin beabsichtigt diese, das Gebiet für künftige Bundeswehraufgaben freizuhalten, auch wenn es derzeit von der Bundeswehr nicht genutzt werde. Mit der erteilten Genehmigung werde dieses planerische Ziel der Gemeinde beseitigt und unmöglich gemacht. Hierbei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass die Festsetzung von Bundeswehrstandorten und die damit verbundene militärische Bodennutzung nicht unter die Planungshoheit der Gemeinde fällt. Denn um Bauvorhaben des Bundes oder eines Landes, die im öffentlichen Interesse unverzichtbar sind, nicht bereits im Verwaltungsverfahren am fehlenden Einvernehmen scheitern zu lassen, stattet § 37 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde bei den dieser Vorschrift unterfallenden baulichen Anlagen mit der Befugnis aus, fehlendes gemeindliches Einvernehmen zu überwinden. Gleiches gilt für die in § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelten Vorhaben, darunter auch diejenigen, die der Landesverteidigung − wie hier der Bundeswehr − dienen. Auch in diesen Fällen entfällt das Herstellen des gemeindlichen Einvernehmens und schreibt lediglich die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde vor (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 37 Rn. 33). Es handelt sich dabei um eine eigenständige Entscheidung zur Abweichung von Vorschriften des Baurechts. Gegen die Geltung des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB spricht insbesondere, dass für diese Zustimmung zur Abweichung von baurechtlichen Vorschriften eine gesonderte Beteiligung der Gemeinde durch Einräumung eines Anhörungsrechts (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vorgesehen ist. Ein solches Anhörungsrecht wäre überflüssig, wenn die Gemeinde über die stärkere Mitwirkungsbefugnis des Einvernehmens verfügte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 8 B 10342/14 -, juris Rn. 10). Der im Falle der Zustimmungsverweigerung durch die höhere Verwaltungsbehörde oder des Widerspruchs durch die Gemeinde nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur Entscheidung berufene Bundesminister befindet im Verwaltungsverfahren somit auch der Gemeinde gegenüber verbindlich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und schränkt - je nach Ausgang seiner Entscheidung - die gemeindliche Planungshoheit insoweit ein. Eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition durch positive Planungsmöglichkeit militärischer Bodennutzung steht der Antragstellerin indes nicht zu.

2.4 Im Ergebnis kann den von der Antragstellerin hiermit geltend gemachten Belangen bei der Bewertung der widerstreitenden Interessen kein erhebliches Gewicht beigemessen werden: Die Einwendungen der Antragstellerin ergeben insbesondere keine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit; denn das Vorhaben der Beigeladenen stört weder nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin, noch entzieht es wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung oder werden kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Für das Vorhaben streitet insbesondere, dass der Standort des Vorhabens der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits seit 1996 zur ausschließlichen Nutzung überlassen ist und darüber hinaus mittlerweile in deren Eigentum steht. Jedenfalls unterliegt es damit nicht mehr dem uneingeschränkten planerischen Zugriff der Gemeinde. Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans in seiner 3. Änderung vom 24. Juli 2015 liegt es obendrein in unmittelbarer Nachbarschaft einer gewerblichen Baufläche und einem Sondergebiet „Photovoltaik“. Die Sonderbaufläche „Bundeswehr“, welche nach wie vor von der Bundeswehr genutzt wird, umfasst nunmehr eine deutlich kleinere Fläche, in der die Vorhabenfläche nicht derart eingebettet ist, als dass sie nicht davon abzugrenzen wäre. Diese für das Vorhaben streitenden Gesichtspunkte sind jedenfalls gewichtiger als die von der Antragstellerin eingebrachten. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 7. 2021 ist nach alledem voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kosten-risiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro bei Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).