Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.05.2022 – 2 K 8/20

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0502.2K8.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Verfahrensbeteiligte streiten über die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers.

Dieser steht als Studienrat mit der Besoldungsstufe A13 im Dienst des Beklagten. Derzeit ist er am Oberstufenzentrum Märkisch-Oderland, Standort S...– J...als Lehrer tätig.

Nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums und des Referendariats ernannte das Land Niedersachsen den Kläger am 1. Februar 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor. Am 1. Februar 2002 folgte durch das Land Niedersachsen die Ernennung zum Studienrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Zum 1. August 2019 wurde der Kläger auf dessen Antrag in den Schuldienst des Landes Brandenburg versetzt. In einem Schreiben seiner letzten Dienststelle in Niedersachsen vom 6. Mai 2019 wurde er zuvor unter anderem darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Versetzung die beamten- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des neuen Dienstherrn auf ihn Anwendung fänden. Aufgrund der zuvor angeforderten klägerischen Angaben zum bisherigen beruflichen Werdegang setzte der Beklagte für den Kläger mit Bescheid vom 15. November 2019 nach § 25 und 26 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts mit Wirkung vom 1. August 2019 auf den 1. September 1997 fest. Daraus resultierend wurde das Grundgehalt des Klägers ab dem Dienstantritt in Brandenburg am 1. August 2019 nach der Stufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 bestimmt. Der Beginn des Stufenaufstiegs wurde gemäß § 25 Abs. 3 BbGBesG auf den Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezügen bei einem öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes festgelegt. Dies sei die Ernennung des Klägers zum Studienassessor am 1. Februar 1999 gewesen. Zudem habe der Kläger berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Abs. 1 BbgBesG in Form von 1 Jahr 3 Monate und 27 Tage Zivildienst sowie 33 Tage Tätigkeit als Lehrer in den Jahren 1989 in Berlin und 1999 in Düsseldorf. Insgesamt ging der Beklagte von 1 Jahr und 5 Monaten berücksichtigungsfähige Zeit aus.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. November 2019 schriftlich Widerspruch ein und verwies darauf, dass er als Beamter aus Niedersachsen nach Brandenburg versetzt worden sei. Aus diesem Grunde dürfe es nicht zu einer Schlechterstellung kommen und bei der Berechnung seines Dienstalters sei der 1 September 1985 als Startpunkt anzusetzen.

Mit Bescheid vom 2. Dezember, zugestellt am 3. Dezember 2019, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Entsprechend der Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zu § 25 BbgBesG sei der Zeitpunkt des Stufenanstiegs bei einer Versetzung aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BBgBesG nach Maßgabe dieses Gesetzes in jedem Fall neu festzustellen. Die Festsetzung des Beginns des Stufenanstiegs auf den 1. September 1997 sei keine Schlechterstellung des Klägers sondern Resultat dieser geforderten Neuberechnung nach den Maßgaben des

BbgBesG. Da sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern nach der individuell festzusetzenden Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung anzuerkennender Erfahrungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten richtet, war die Übernahme der Besoldungsdienstaltersstufe vom bisherigen klägerischen Dienstherrn Niedersachsen, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz berechnet worden sei, nicht möglich gewesen.

Hiergegen hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger am 3. Januar 2020 Klage erhoben.

Er begründet diese dahingehend, dass durch die Neuberechnung seines Dienstalters durch den Beklagten für ihn nachteilig ein im Vergleich zu seinem bisherigen Dienstherrn ein um 12 Jahre niedrigeres Dienstalter festgelegt wurde. Man habe ihn nicht zuvor über die möglichen nachteiligen Auswirkungen beim Dienstalter durch eine Versetzung in den Dienst des Beklagten aufgeklärt. Durch die Versetzung von Niedersachsen zum Beklagten sei sein Beamtenverhältnis fortgesetzt worden. Aufgrund von Vertrauensschutz und der von Beamten geforderten Loyalität sei eine Neuberechnung des Dienstalters zum Nachteil des Beamten in solchen Fällen unrechtmäßig. Er fordere daher, dass der Beklagte den Beginn seiner Dienstzeit analog der Berechnung des Landes Niedersachsens festsetzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts mit Wirkung vom 1. August 2019 auf den 1. September 1985 festzusetzen und sein Grundgehalt zum 1. August 2019 nach der Stufe 12 in der Besoldungsgruppe A 13 zu bemessen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch in Niedersachsen sei zum 1. September 2011 das System der Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter durch ein altersunabhängiges System nach Erfahrungsstufen ersetzt worden. Die Berechnung des Grundgehalts und der Stufenanstiege der zum 31. August 2011 im Dienste Niedersachsen stehenden Beamten, zu denen auch der Kläger gehört habe, sei weiterhin nach der alten Rechtslage erfolgt. Der Kläger habe durch die bundeslandübergreifende Versetzung jedoch seinen Vertrauensschutz verloren. Der Beklagte verweist hierzu auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 und 7. November 2002 zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern, die ebenfalls betonten, dass auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten allein die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung fänden. Die Regelung des § 63 BbgBesG, die eine Überleitung von der Besoldung nach Besoldungsdienstalter in die Besoldung nach Erfahrungsstufen vorsieht, sei nur auf 2013 schon im Dienste des Beklagten stehende Beamte anzuwenden.

Der Kläger hätte im Zuge der Versetzung auch mit der Neuberechnung und Festsetzung seines Dienstalters rechnen müssen. Eine Übernahme der bisherigen Stufenzuordnung sei ihm nicht zugesichert worden. Auf die Anwendung des Dienstrechts des neuen Dienstherrn im Falle eines Dienstherrnwechsels sei der Kläger mit Schreiben der A... Lohne vom 6. Mai 2019 hingewiesen worden.

Mit Beschluss vom 10. März 2022 hat die Kammer das Verfahren nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die ebenfalls Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung sind.

Entscheidungsgründe§

A. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).

B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das Gericht hat sich bei der Auslegung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO daran orientiert, dass der Kläger mit seiner Klage die Übernahme seiner Dienstzeitberechnung des Landes Niedersachsen durch den Beklagten erreichen möchte. Dies setzt den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten mit dem oben genannten Inhalt voraus. Die so als Verpflichtungsklage verstandene Klage ist auch zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat aus § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO gewahrt.

C. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsaktes. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

I. Wechselt der Beamte freiwillig den Dienstherrn, ist er den in dessen Bereich geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3/16 –, juris Rn. 18). Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zeitpunkts des Aufsteigens des Klägers in den Stufen nach seinem Wechsel zum beklagten Land ist somit § 25 Abs. 3 BbgBesG. Danach beginnt das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (§ 26 Abs. 3 S. 1 BbgBesG). Liegen zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 vor, wird der Zeitpunkt des Beginns um diese Zeiten vorverlegt (§ 26 Abs. 3 S. 2 BbgBesG).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte den Beginn des Aufsteigens in den Stufen zutreffend auf den 1. September 1997 mit der Folge festgesetzt, dass sich das Grundgehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. August 2019 zunächst nach der Stufe 10 der Besoldungsgruppe A 13 bemaß (II.). Anderes ergibt sich weder aus den Vorschriften über die Umstellung des Besoldungssystems von einer Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter zu einer Besoldung nach Erfahrungsstufen (III.), noch aus Gründen des Bestands- bzw. Vertrauensschutzes (IV.) oder aus sonstigen Gründen (V.).

II. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1999 erstmals bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, dem Land Niedersachsen ernannt. An berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 26 Abs. 1 S. 1 BbgBesG wurden gerundet 1 Jahr und 5 Monate anerkannt, sodass sich ausgehend vom 1. Februar 1999 der 1. September 1997 als Beginn des Aufsteigens in den Stufen ergibt. In der Besoldungsgruppe A 13 beginnt der Aufstieg in den Stufen nach Anlage 4 BbgBesG mit der Stufe 4. Ausgehend vom 1. September 1997 und nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 S. 1 BbgBesG erreichte der Kläger somit am 1. September 2015 die Stufe 10 in der er sich auch am 1. August 2019 noch befand. Dass der Kläger bereits vor dem 1. Februar 1999 erstmals ernannt wurde oder seine Erfahrungszeiten nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 BbgBesG falsch berechnet wurden, hat er nicht dargetan und drängt sich für das Gericht auch nicht auf.

III. Der Klage hilft nicht zum Erfolg, dass bis zum 31. Dezember 2013 in Brandenburg - wie auch bis zum 1. September 2011 in Niedersachsen - die Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter erfolgte und dass Beamte des Landes Brandenburg ohne Einbußen in die Erfahrungsstufen übergeleitet wurden. Hieraus kann der Kläger nichts für sich herleiten.

Rechtsgrundlage für diese Überleitung ist § 63 BbgBesG. Der Kläger unterfällt indes nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 BbgBesG werden die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet. Nach 62 Abs. 1 BbgBesG werden die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Brandenburgischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern in die entsprechenden Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R dieses Gesetzes (Anlagen 1 bis 3) überführt. Hieraus ergibt sich, dass eine Überleitung in den Erfahrungsstufen voraussetzt, dass der Betroffene am 31. Dezember 2013, dem Tag vor Inkrafttreten des neuen BbgBesG, ein Amt nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung oder der Brandenburgischen Besoldungsordnung innehatte. Dies trifft auf den Kläger ersichtlich nicht zu. Er bekleidete am 31. Dezember 2013 vielmehr ein Amt der Besoldungsordnung A des Landes Niedersachsens.

Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 63 BbgBesG voraus, dass der Betreffende - anders als der Kläger - am 31. Dezember 2013 unmittelbar oder mittelbar im Dienst des Landes Brandenburg stand. Soweit in § 62 Abs. 1 BbgBesG die Bundesbesoldungsordnungen in Bezug genommen werden, folgt daraus keinesfalls, dass auch Beamte des Bundes oder anderer Länder, für die die Bundesbesoldungsordnungen am 31. Dezember 2013 noch galten, gem. § 63 BbgBesG überzuleiten sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2013 ihre Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BbgBesG fortsetzen. Die Inbezugnahme der Bundesbesoldungsordnungen erklärt sich schlicht daraus, dass Brandenburg zunächst noch nicht umfassend von seiner im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 eröffneten Möglichkeit (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) Gebrauch gemacht hatte, das Besoldungsrecht für seine Richter und unmittelbaren sowie mittelbaren Beamten selbst zu regeln. Es hatte lediglich insoweit eigene Besoldungsordnungen A und B geschaffen, als bestimmte Ämter bundesrechtlich nicht geregelt waren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBesG a. F. i. V. m. Anlage 1 BbgBesG a. F.). Dass § 63 BbgBesG nur eigenes Bestandspersonal erfasst, wird durch die amtliche Überschrift bestätigt, die von der Zuordnung der „vorhandenen“ Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter spricht. Mit „vorhandenen“ sind offensichtlich (am 31. Dezember 2013) unmittelbar oder mittelbar im Dienst des Landes stehende Personen gemeint.

§ 63 BbgBesG kann auf den Kläger auch nicht analog angewendet werden. Wegen des strikten Gesetzesvorbehalts (vgl. § 2 Abs. 1 BbgBesG) sind der analogen Anwendung im Besoldungsrecht besonders enge Grenzen gesetzt. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2/13 –, juris Rn. 17 ff.). Dass der Wille des brandenburgischen Gesetzgebers eindeutig dahinging, die Überleitungsvorschrift des § 63 BbgBesG auch auf Beamte zu erstrecken, die vor Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden haben und später nach Brandenburg versetzt worden sind, lässt sich nicht erkennen. Die Gesetzgebungsmaterialien geben hierfür keinerlei Anhaltspunkte her.

IV. Der Kläger kann ferner nicht aus Gründen des Bestands- bzw. Vertrauensschutzes verlangen, dass mit Wirkung vom 1. August 2019 seine Stufenzuordnung nach Maßgabe des bis zu seiner Versetzung maßgeblichen Besoldungsrechts des Landes Niedersachsens übernommen wird.

Ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach bei einem Wechsel des Dienstherrn die Rechtsstellung des betroffenen Beamten in jeder Hinsicht unberührt bleibt, jedenfalls nicht verschlechtert werden darf, besteht nicht. Der Beamte hat auch keinen Anspruch darauf, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben.

V. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die den geltend gemachten Anspruch zu stützen geeignet sind.

Eine Zusicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG hat der Beklagte nicht abgegeben. Er hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2019 lediglich mitgeteilt, dass er ab dem 1. August 2019 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalte. Zur Stufenzuordnung verhält sich das Schreiben nicht.

Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er infolge seiner Versetzung neu in die Stufen zugeordnet würde. Denn es ist grundsätzlich Sache des Beamten, die besoldungsrechtlichen Folgen des ins Auge gefassten Dienstherrnwechsels vorab zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3/16 –, juris Rn. 18), zumal, wenn er vor dem Wechsel, wie hier der Kläger mit Schreiben der A... Lohne vom 6. Mai 2019, auf die Geltung des Besoldungsrechts des übernehmenden Dienstherrn hingewiesen worden ist.

D. Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf die Wertstufe von 5.000 bis 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 GKG. Nach Absatz 1 S. 1 der Vorschrift ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Auszugehen ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 S. 1 HS. 1 GKG).

Wäre der Beginn des Aufstiegs der Kläger in den Stufen wie von ihm gewünscht in der Weise festgesetzt worden, dass sie sich ab 1. August 2019 weiterhin in der Stufe 12 befunden hätte, so hätte er nach Maßgabe der einschlägigen Besoldungstabellen für die Zeit vom 1. August 2019 bis zur Klageerhebung ein Grundgehalt in Höhe von 26.124,80 Euro beanspruchen können. Ausgehend von den Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids hatte er hingegen unter Berücksichtigung des zum 1. September 2019 erfolgten Aufstiegs in die Stufe 11 nur Anspruch auf Grundgehalt in Höhe von 25.389,09 Euro. Dies ergibt einen bis zur Klageerhebung (fiktiv) fälligen Differenzbetrag in Höhe von 735,71 Euro. Die monatliche Differenz zwischen der Stufe 12, in der sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nach seiner Vorstellung hätte befinden müssen, und der Stufe 11 betrug am Tag der Klageerhebung 122,62 Euro (5.224,96 – 5.102,34). Multipliziert mit 36 ergeben sich weitere 4.139,64 Euro und somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.414,32 Euro. Wegen etwaiger Rechenfehler und weil es für die Gebührenberechnung im Ergebnis keinen Unterschied macht, begnügt sich das Gericht damit, den Streitwert nicht exakt, sondern auf die Wertstufe von 5.000 bis 6.000 Euro festzusetzen.