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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.05.2022 – VG 2 K 2590/18

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0523.VG2K2590.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, der mittlerweile Lebenszeitbeamter bei der Bundeswehr ist, begehrt die Feststellung, dass seine Probezeit auf ein Jahr hätte verkürzt werden müssen.

Der Kläger war nach Abschluss des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement“ an der Hochschule f ... mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt vom 1 ... als Kriminalkommissar beim Landeskriminalamt B ... als Sachbearbeiter im Bereich der Verbrechensbekämpfung tätig.

Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017 wurde seine Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Bundeswehrverwaltung festgestellt. Die hauptberufliche Tätigkeit als Sachbearbeiter Verbrechensbekämpfung beim LKA B ... in der Zeit vom 1 ... bis zum 3 ... entspreche nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Der Kläger wurde durch die Beklagte am 1 ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt und bei einem Bundeswehrdienstleistungszentrum eingesetzt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Probezeit bei Bewährung mit Ablauf des 2 ... ende, da der Kläger keine hauptberufliche Tätigkeit absolviert habe, die auf die Probezeit angerechnet werden könnte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er als Kriminalbeamter Aufgaben des nichttechnischen gehobenen Dienstes ausgeübt habe, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit den Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiensts entsprächen. Demzufolge sei die Probezeit auf die Mindestzeit von einem Jahr festzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018, empfangen am 4. Dezember 2018, wies die Beklagte den Widerspruch im Kern mit der Begründung zurück, dass die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdient der Bundeswehr keine Entsprechung fänden.

Der Kläger hat am 12. Dezember 2018 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass er als Kriminalkommissar Tätigkeiten ausgeführt habe, die zum Tätigkeitsfeld des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes gehörten und die nach Art und Umfang mindestens der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprächen. Der Umstand, dass seine Laufbahnbefähigung anerkannt worden sei, bestätige dies. Er habe die Tätigkeiten, die er in seiner Erklärung vom 27. Dezember 2016 beschrieben habe, bis zum 2 ... fortgeführt. Die Beklagte sei an die einmal getroffene Einordnung gebunden. Sie habe keine erneute Prüfung vornehme dürfen. Bei der Prüfung hätte sie zum gleichen Ergebnis kommen müssen. Zumindest habe sie Ermessen ausüben müssen, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Probezeit durch Anrechnung zu verkürzen sei. Hier sei zudem von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Bei einer Probezeit von einem Jahr bleibe hinreichend Zeit, die Bewährung festzustellen, zumal der Kläger auch vom LKA B ... beurteilt worden sei. Durch seine mittlerweile erfolgte Ernennung dürfte allerdings Erledigung eingetreten sein. Der Kläger habe jedoch gemäß § 113 Abs. 4 VwGO analog ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der dreijährigen Probezeit und die Verpflichtung zur Festsetzung einer einjährigen Probezeit feststellen zu lassen. Er habe durch die lange Probezeit wirtschaftliche Nachteile gehabt, denn er habe eine geringere Besoldung bekommen und bekomme diese auch nun weiter und werde regelmäßig erst später befördert. Im Falle des Obsiegens habe er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger habe seit seiner Versetzung zur K ... zum 1 ... immer den Anzeigendienst übernommen. Dies belege seine im Verfahren vorgelegte Stellungnahme vom 19. Dezember 2020. Diese Tätigkeit habe mehr als die Hälfte der ausgeübten Tätigkeit des Klägers ausgemacht und entspreche in Art und Schwierigkeit dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Beklagten.

Der Kläger hatte ursprünglich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf ein Jahr zu verkürzen;

hilfsweise über die Dauer der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 1 ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 rechtswidrig ist,

und festzustellen, dass die Dauer der Probezeit des Klägers unter Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit auf ein Jahr zu verkürzen war;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, über die Dauer der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

weiter hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Dauer der Probezeit des Klägers unter Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit auf ein Jahr zu verkürzen;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und trägt unter anderem ergänzend vor, dass bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung die 18 Monate Berufserfahrung einen Ersatz für die anderenfalls zu absolvierende Laufbahnausbildung darstellten.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2020 das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 auf die Einzelrichterin übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die in der dienstlichen Beurteilung vom 8 ... genannten Tätigkeiten und auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Klägers vom 27. Dezember 2016 und auf den Inhalt seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2020.

Entscheidungsgründe§

Die Einzelrichterin ist an der Stelle der Kammer zur Entscheidung berufen, da das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertagen worden ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben.

Es kann offen bleiben, ob die in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geänderte Klage zulässig ist, denn sie ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 ist nicht rechtswidrig, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Es bestand kein Anspruch des Klägers, die Probezeit unter Anrechnung seiner hauptberuflichen Tätigkeit auf ein Jahr zu verkürzen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Gemäß § 28 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) dauert die regelmäßig Probezeit für Beamte und Beamtinnen drei Jahre. Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können gemäß § 29 Abs. 1 BLV auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht aus Gründen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BLV ausgeschlossen ist. Es ist mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten, § 31 Abs. 1 BLV.

Die Regelung in § 29 Abs. 1 BLV bedeutet, dass die im jeweiligen Einzelfall hauptamtlich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem, der bei der Beschäftigungsbehörde vorhandenen Ämtern der betreffenden Laufbahn entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 -, juris, Rn. 18). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 -, juris, Rn. 18). Dies ist in jedem Fall dann der Fall, wenn es im Bereich der neuen Beschäftigungsbehörde einen Dienstposten gibt, auf dem der Beamte im Kern die Aufgaben der bisher hauptamtlich tatsächlich ausgeübten Tätigkeit wahrzunehmen hat (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 K 389/14.KO -, juris, Rn. 29). Es muss aber keine Identität der Aufgaben bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 -, juris, Rn. 18). Die Aufgaben müssen weder für die Laufbahn typisch sein (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 K 389/14.KO -, juris, Rn. 28) noch mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17/82 -, juris, Rn. 18). Da mit der Anrechnung auf die Probezeit diejenige Zeit, in der die Bewährung des Beamten festgestellt werden kann, verkürzt wird, müssen die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Beamten in einem Amt der entsprechenden Laufbahn gestellt werden (vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. September 2019 - 1 K 474/18.KS -, juris, Rn. 25). Es muss auch durch Leistungsnachweis festgestellt werden, dass der Beamte den Anforderungen bei seiner bisherigen Tätigkeit genügt hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. September 2019 - 1 K 474/18.KS -, juris, Rn. 25). Wenn die Vergleichbarkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV erfüllt ist, steht die Anrechnung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 K 389/14.KO -, juris, Rn. 39).

Im Bereich des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundeswehrverwaltung ist kein Amt ersichtlich, dessen Aufgaben geprägt werden von Aufgaben, die in ihrer Qualität nach Art und Schwierigkeit den vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Kriminalkommissar mindestens entsprechen.

Die Tätigkeit des Klägers als sachbearbeitender Kriminalkommissar beim Landeskriminalamt B ... im Bereich Verbrechensbekämpfung war maßgeblich durch die Auswertung von Anzeigen, Ermittlungs- und Fahndungshinweisen, die ermittlungstechnische Sachverständigentätigkeit, die Erfassung dieser ermittlungstechnischen Ergebnisse in Sachverständigengutachten, Vermerken und Berichten für andere Behörden sowie die systematische Sammlung und Verknüpfung solcher Ermittlungsergebnisse im Bereich Werkstofftechnik, Kfz-Untersuchungen und Tatortspurensicherung geprägt, wie sie als Tätigkeiten im Einzelnen in der vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 8 ... detailliert aufgezählt sind.

Dass zu dieser Ermittlungstätigkeit verwaltende und bürotechnische Tätigkeiten gehören, wie Berichte zu fertigen, Telefonate zu führen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten zu prüfen, Anzeigen aufzunehmen, zu bearbeiten, Beteiligte zur Anhörung anzuschreiben, Beschlagnahmeverfügungen zu erstellen, Zeugen und Geschädigte zu beraten und dies in Vermerken zu dokumentieren, Gefährderansprachen durchzuführen, telefonisch und schriftlich andere Behörden zu kontaktieren und Schlussberichte für die Staatsanwaltschaft zu fertigen, wobei diese Tätigkeiten im Falle des Klägers mindestens die Hälfte seiner Tätigkeit ausmachten, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit des Klägers als Kriminalkommissar ihr im Kern kriminaltechnisches Gepräge verliert. Dass Aufgaben, die nach ihrer Art dieser kriminaltechnisch geprägten Tätigkeit des Klägers vergleichbar sind, in einem Amt des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei der Beklagten in der Wehrverwaltung wahrgenommen werden und dieses Amt im Kern prägen, ist nicht ersichtlich.

Im gehobenen nichttechnischen Dienst der Wehrverwaltung werden Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten in den unterschiedlichen Bereichen der Bundeswehrverwaltung erbracht, so etwa im Personal-, Haushalts- Gebührnis-, Beschaffungs- sowie im Liegenschafts- und Bauwesen. Beamte dieser Laufbahn stellen generell die Versorgung der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung mit Personal und Material sicher und sorgen für Unterkünfte und die Versorgung und Ausstattung der Soldaten und Soldatinnen. Dazu gehört die Verwaltung von Haushaltsmittel und die Personalverwaltung (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 - 15 K 9096/16 -, juris, Rn. 19).

Dass Teile der Vortätigkeit des Klägers bei der Laufbahnbefähigung gemäß § 7 Nr. 2a, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 19 Abs. 3 BLV angerechnet wurden, bedeutet nicht, dass die Beklagte an diese Bewertung für die Entscheidung über die Anrechnung der Vortätigkeit auf die Probezeit gebunden ist.

Auch die weiteren Hilfsanträge sind daher zumindest unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangwert (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).