Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.07.2022 – VG 7 KE 9/21.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0728.VG7KE9.21.A.00
Tenor§
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2021 - VG 2 K 446/20.A - aufgehoben, soweit die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten darin auf mehr als
480,12 Euro
(in Worten: vierhundertachtzig Euro 12 Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 30. Januar 2021 festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsgegner.
Gründe§
Die gemäß § 165 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Terminsgebühr ist begründet. Die geltend gemachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis – VV-RVG) nebst der darauf bezogenen Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) ist für die Tätigkeit der Bevollmächtigen des Klägers im Klageverfahren nicht angefallen.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der NR. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG für sich genommen nicht, dass es für das Entstehen der Terminsgebühr darauf ankommt, ob tatsächlich mündliche Verhandlung beantragt worden ist und dadurch der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO als nicht ergangen gilt. Jedoch ergibt sich durch Auslegung dieses Gebührentatbestandes nach seinem Sinn und Zweck, dass eine auf den Erlass eines Gerichtsbescheides gestützte Terminsgebühr jedenfalls voraussetzt, dass der Gerichtsbescheid das erstinstanzliche Verfahren auch beendet, also – anders als im vorliegenden Ausgangsverfahren – kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Denn mit dem Verdienst einer Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides soll den Anwälten ein Anreiz gegeben werden, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, wenn diese erzwungen werden kann. Dieser Anreiz ginge aber ins Leere, wenn es gleichwohl zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt und infolge dessen das Verfahren jedenfalls mit dem Zwischenziel einer mündlichen Verhandlung weitergeführt werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 12 E 790/16 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
Davon ausgehend ist infolge des Antrags auf mündliche Verhandlung des Klägers vom 28. August 2020 und der anschließenden Einstellung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.