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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.11.2022 – VG 3 K 2961/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:1124.3K2961.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung des Beklagten.

(1) Der an einem ihm nicht genau bekannten Tag des Jahres 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit.

Er ist seit dem 15. Mai 1989 mit der im Jahr 1974 geborenen Frau verheiratet, die nach einer vorausgegangenen Anerkennung als Asylberechtigte im März 2011 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Er hat mit ihr drei Kinder, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, die im Jahr 1991 geborene, die 1995 geborene sowie den im Mai 2008 geborenen . Aus mehreren später gegen ihn ergangenen Strafurteilen ergibt sich, dass der Kläger sein Heimatland im Jahr 1994 verließ. Nach längerem Zwischenaufenthalt in verschiedenen Staaten Südosteuropas sei er zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt Ende 1997/Anfang 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

(2) Ein von ihm gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt, seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 (V...) abgewiesen.

(3) Seit dem 23. März 2000 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2001 ((506) 6... wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, begangen etwa in der Zeit von Oktober 1999 bis März 2000, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Nach den seinerzeitigen Urteilsfeststellungen hatte der im Strafverfahren geständige Kläger zwischen Oktober 1999 und März 2000 Kurierinnen für Rauschgifttransporte von jeweils mindestens 4 kg (mit einer Ausnahme, bei der es wenige Gramm weniger gewesen waren) Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von (wiederum mit einer Ausnahme) jeweils mindestens 50 % Heroinhydrochlorid in präparierten Hartschalenkoffern aus der Türkei nach Deutschland geworben bzw. ihren Einsatz vermittelt und die Schmuggelreisen organisiert. In Deutschland hatte er die eingeschmuggelten Drogen in Empfang genommen und ihren Weiterverkauf geregelt.

Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hatte der Kläger im Tatzeitraum Alkohol und Kokain konsumiert, wobei die Strafkammer keine verlässlichen Feststellungen zum Umfang des Konsums treffen konnte, weil er im Laufe des Verfahrens sehr unterschiedliche Angaben gemacht hatte. Die Strafkammer schloss jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten aus.

Am 9. Oktober 2006 – der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft – verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 14. Dezember 2001 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (Aktenzeichen: (534) 6...Dem lag die Feststellung zugrunde, dass der Kläger jedenfalls im Januar und Februar 2000 zwei weitere Taten begangen hatte, die Teil der mit dem vorangegangenen Urteil abgeurteilten Tatserie, jedoch seinerzeit noch nicht bekannt gewesen waren, wobei die Strafkammer davon ausging, dass der Kläger in eine Gruppierung eingebunden war, die sich mit dem Schmuggel und dem gewinnbringenden Weiterverkauf von hochwertigem Heroin befasste.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (5...) setzte das Landgericht Berlin die restliche Freiheitsstrafe ab dem 12. Dezember 2007 zur Bewährung aus, legte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und unterstellte den Kläger für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. Zur Begründung führte es aus, zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren seien am 21. Juli 2007 verbüßt gewesen, das Strafende sei für den 21. März 2011 notiert. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe sei zur Bewährung auszusetzen, weil dem Kläger von der Vollzugsanstalt bescheinigt worden sei, dass sein Verhalten während des Vollzuges von Anfang an im Wesentlichen beanstandungsfrei gewesen sei. Seit dem 2. Februar 2007 sei er zu eigenständigen Vollzugslockerungen zugelassen und seit dem Mai 2007 ehrenamtlich an den Wochenenden bei der Stadtmission tätig. Er erscheine durch die Haft merklich beeindruckt, sodass in Übereinstimmung mit der Vollzugsanstalt davon ausgegangen werden könne, dass er künftig auch außerhalb des Strafvollzuges zu einem straffreien Leben in sozialer Verantwortung in der Lage sein werde. Auch das Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass die aus der Tat sprechende Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr fortbestehe.

Auf der Grundlage einer Zuweisungsentscheidung vom 27. März 2008 wohnte der Kläger seit dem 1. April 2008 in der in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallenden Gemeinde . Nachdem ihm – wohl zur Ermöglichung einer Arbeitsaufnahme – zwischenzeitlich auch Duldungen ohne Wohnsitzauflage erteilt worden waren, verband der Beklagte seit dem 8. Mai 2008 mit den erteilten und jeweils verlängerten Duldungen erneut Wohnsitzauflagen für den genannten Ort, letztmalig mit einer bis zum 2. Februar 2010 befristeten Aussetzung der Abschiebung. Zu einer vom Kläger begehrten Verteilung nach Berlin zu seiner dort lebenden Familie war es bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen, Rechtsbehelfe gegen die Wohnsitzauflagen sind nicht eingelegt worden.

Seit dem 8. Dezember 2009 befand sich der Kläger erneut in Untersuchungshaft. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn mit Urteil vom 21. Februar 2011 ((528) 6... wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen im Herbst und Winter 2009. Die Strafkammer ging davon aus, der Kläger habe mit einem in einem anderen Verfahren bereits Verurteilten, einem, aufgrund einer gemeinsamen Abrede einen schwunghaften und einträglichen Handel mit Kokaingemisch von einem Wirkstoffgehalt um die 40 % betrieben. Dieses hätten sie von verschiedenen Lieferanten arbeitsteilig angekauft, häufig – jedoch nicht in allen Fällen – mit Streckmittel angereichert und gewinnbringend weiterverkauft. Hierzu hätten sie einerseits gemeinsam in der in Berlin-Charlottenburg das in der Drogenszene als Drogenumschlagplatz bekannte Café "" betrieben. Der Mittäter des Klägers habe darüber hinaus ein weiteres gleichnamiges, in einschlägigen Kreisen ebenso bekanntes Café in der in Berlin-Schöneberg betrieben. Hierbei habe der Mittäter des Klägers zwar überwiegend die administrative Leitung des Cafés innegehabt, jedoch habe sich auch der Kläger um die Einteilung des jeweiligen Personals in beiden Cafés gekümmert. In ihnen hätten sie entsprechend einer gemeinsamen Abrede über die jeweiligen Mitarbeiter bzw. weitere mit ihrem Wissen und Wollen dort als Dealer tätige Personen von ihnen zuvor eigens dafür beschafftes und portioniertes Kokaingemisch an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft. Darüber hinaus hätten sie sich in dem Tatzeitraum um die Eröffnung eines entsprechenden dritten Cafés in der gekümmert. Der Kläger sei in das bereits seit längerem laufende Kaffeehaus-Geschäft erst ab Spätsommer 2009 eingestiegen.

Zum Anderen hätten der Kläger und der anderweitig Verurteilte ihren Lebensunterhalt durch weitere, von den Kaffeehaus-Fällen unabhängige Drogengeschäfte mit Zwischenhändlern verdient, denen sie Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % in Mengen von mindestens 100 g jeweils mit Gewinn verkauft hätten.

Zu einer insoweit ebenfalls angeklagten Verurteilung wegen einer Verabredung zu einem schweren Raub kam es nicht. In dem im genannten Urteil als Fall 10 bezeichneten Tatkomplex hatten der Kläger und sein Mittäter am 11. November 2009 mit drei nicht ermittelten Lieferanten, zwei Deutschen und einem Polen, über den Erwerb von mindestens 1 kg Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % zu einem Kaufpreis von 41.000 € verhandelt, welches sie gewinnbringend weiterverkaufen wollten. Tatsächlich hätten beide geplant, den Lieferanten beim Übergabetermin das Rauschgift mittels körperlicher Gewalt abzunehmen, ohne den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Zwei weitere, nicht näher ermittelte Personen hätten mitwirken sollen, dann jedoch Bedenken bekommen, nachdem sie die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatten, weil sie befürchteten, man könne sie durch die Fensterscheiben des Cafés bei der Tatausführung sehen. Der Kläger habe einen anderen Tatort abgelehnt und auch versucht, ihre Bedenken zu zerstreuen. Die Strafkammer ging vor diesem Hintergrund von der Verabredung eines Raubes aus, nahm aber aufgrund der mehrfach geäußerten Bedenken der weiteren Tatbeteiligten und mangels anderer sicherer Erkenntnisse an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass letztlich sämtliche Beteiligte von dem Vorhaben des Raubüberfalls strafbefreiend wieder Abstand genommen hätten.

Der Kläger bestritt gegenüber der Strafkammer die Taten teilweise, räumte sie teilweise aber auch ein und ließ sich im Übrigen dahin ein, er habe "keinen Cent" verdient und habe deshalb geglaubt, dass sein Handeln nicht strafbar gewesen sei. Einem Sachverständigen gegenüber hatte der Kläger ausweislich des Urteils berichtet, er sei sieben Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder in ein kriminelles Milieu abgeglitten und sei in diesen Kreisen erneut "kokainrückfällig" geworden.

Für die Einzeltaten hielt die Strafkammer jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei, teilweise deutlich mehr als drei Jahren für angemessen und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Klägers, dass er in einzelnen Fällen die Tatbegehung im Wesentlichen gestanden, jedoch keine weitere Aufklärungshilfe geleistet habe, andererseits die mittäterschaftliche Begehungsweise und den Umfang der von ihm entfalteten Tätigkeiten, die auf eine ganz erhebliche kriminelle Energie schließen ließen und seine zahlreichen Verbindungen in kriminelle Kreise belegten. Die Strafkammer ging davon aus, dass der Kläger den von ihm angeführten erheblichen Drogen- und Alkoholkonsum stark übertrieben habe und auch die insoweit bestätigenden Zeugenaussagen nicht zuträfen. Insbesondere die Angaben des, wonach der Kläger alkohol- und drogenabhängig gewesen sei, seien nicht glaubhaft, weil er zwar von angeblichen Koordinationsschwierigkeiten des Klägers berichtet, andererseits aber auch bestätigt habe, dass dieser zuverlässig gewesen sei und keine Leistungsdefizite gezeigt habe. Zudem habe er nichts konsumiert, wenn er ein- bis zweimal die Woche seine Familie besucht habe.

Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 wurde die dem Kläger mit dem Beschluss vom 5. Dezember 2007 gewährte Aussetzung des Strafrests zur Bewährung widerrufen, weil sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen hatte, nicht erfüllt habe.

(4) Ein zwischenzeitlich gestellter asylrechtlicher Folgeantrag des Klägers war ohne Erfolg geblieben. Den dahingehenden Antrag hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. Februar 2004 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 4. November 2010 im Verfahren ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes führte das Gericht aus, ein solcher Anspruch komme nicht in Betracht. Der Kläger sei mit rechtskräftigen Urteilen vom 14. Dezember 2001 und 9. Oktober 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt elf Jahren verurteilt worden. Angesichts der Schwere der verurteilten Taten sei von einer besonderen Gefährlichkeit des Klägers auszugehen und zudem eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da er im Jahr 2010 vor dem Landgericht Berlin erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zwischen August und September 2009 angeklagt worden sei und das Landgericht Berlin insoweit die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen habe.

(5) Im Rahmen einer mit dem Jahr 2013 beginnenden Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung machte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, die zugleich dessen Ehefrau vertrat, geltend, diese lebe mit den Kindern in Berlin. Die Ehe sei aufgrund der jahrelangen Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Klägers sehr belastet gewesen. Wegen der gemeinsamen Kinder, die zu ihrem Vater trotz allem ein gutes Verhältnis hätten, wolle die Ehefrau an der Ehe festhalten. Sie besuche den Kläger gemeinsam mit den Kindern regelmäßig in der Haftanstalt. Auch er wolle die familiäre Lebensgemeinschaft weiterführen und nehme aktiv an einer Alkoholtherapiegruppe, an Einzelgesprächen mit einer Psychologin und an einem Theaterprojekt teil und habe auch ein Existenzgründerseminar besucht. Die Familie des Klägers habe sich eine solide Lebensgrundlage aufgebaut und sei bereit, ihn wieder aufzunehmen, sofern er seine nunmehr begonnenen ernsthaften Therapiebemühungen fortsetze. Dem Kläger stünde außerdem Ausweisungsschutz nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu.

Im gleichen Zusammenhang wertete der Beklagte auch die unter dem 26. April 2013 bzw. 12. Dezember 2013 für den Kläger erstellten "Fortschreibungen der Vollzugsplanung" aus der Justizvollzugsanstalt aus. Dort wurden die prognostischen Faktoren im Hinblick auf ein zukünftiges Legalverhalten des Klägers bezogen auf den Einweisungszeitpunkt hinsichtlich des Anlassdelikts, der Straftatauseinandersetzung und der Persönlichkeit als "ungünstig", hinsichtlich der Kriminalitätsentwicklung und der sozialen Kompetenzen als "eher ungünstig" sowie hinsichtlich des sozialen Empfangsraums als "eher günstig" eingeordnet und die Entwicklung dieser Faktoren bis zum damals aktuellen Zeitpunkt als unverändert bezeichnet. Im Einzelnen wurde ausgeführt, der Kläger sei weiterhin nicht in der Lage, sich mit seiner Tat, der Gefährlichkeit harter Drogen und der Sozialschädlichkeit auseinanderzusetzen. Die prognostische Bewertung falle weiterhin ungünstig aus. Die Schwere der Straftaten, die hohe einschlägige Rückfallgeschwindigkeit (verbunden mit einem Bewährungsversagen), die offenbar über Jahre in der Haft weiterhin gehaltene Verbindung in kriminelle Kreise und seine persönliche Bereitschaft, sich kurz nach vorzeitiger Entlassung aus mehrjähriger Haftstrafe wieder einschlägig auf den Handel mit harten Drogen einzulassen, ließen auf erhebliche Persönlichkeitsmängel und Charakterschwächen schließen.

(6) Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 2014 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 der Verfügung) und befristete die Wirkung der Ausweisung zunächst auf die Dauer von sieben Jahren (Nr. 2). Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf das Aufenthaltsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung aus, der Kläger sei zwingend auszuweisen. Er sei dreimal wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Es sei zwar ein besonderer Ausweisungsschutz nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden, weil die Ehefrau des Klägers und seine Kinder deutsche Staatsangehörige seien und insoweit trotz der Strafhaft eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Im Falle des Klägers habe aber die Ausweisung nach der Gesetzesfassung "in der Regel" zu erfolgen, weshalb ein Absehen davon nur bei einem atypischen Einzelfall möglich sei. Ein solcher sei nicht gegeben, denn der Kläger sei bereits Anfang 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und schon im Dezember 2001 zum ersten Mal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Dem Urteil zufolge habe er seine Familie bereits im Jahr 1994, also vor der Geburt seines zweiten Kindes verlassen. Erst kurz vor seiner Festnahme am 22. März 2000 sei seine Familie aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er zum ersten Mal sein damals jüngstes Kind gesehen. Der letzten Verurteilung aus dem Februar 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lägen Taten zugrunde, die ab August 2009 begangen worden seien, sodass sich die der Haftentlassung zugrunde liegende Annahme einer nicht länger bestehenden Gefährlichkeit des Klägers nicht bestätigt habe. Vielmehr sei er trotz seiner Familie und der zuvor verbüßten langjährigen Haftstrafe erneut in ähnlicher Weise straffällig geworden. Der Kläger habe sich der Möglichkeit bewusst sein müssen, dass die Begehung weiterer schwerer Straftaten einen vollständigen Abbruch der Kontakte zu seiner Familie zur Folge haben könne, und er sei dieses Risiko eingegangen.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 15. Oktober 2014 machte der Kläger geltend, der Beklagte habe zwar zutreffend erkannt, dass er einen besonderen Ausweisungsschutz genieße, habe aber übersehen, dass ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliege und deshalb die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung bestehe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit sei, wobei sein jüngstes Kind gerade erst sechs Jahre alt geworden sei. Eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland sei der Familie nicht zumutbar. Im Bescheid werde nur "hilfsweise" ein Ermessen ausgeübt, und dies auch im Ergebnis fehlerhaft. Schließlich sei die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang gaben auch die Ehefrau und die beiden Töchter des Klägers unter dem 27. Januar 2017 Erklärungen ab. Die Ehefrau wies darauf hin, sie habe seit Jahren ihre Kinder allein erziehen müssen, weil ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, aber seelisch sei er immer bei ihr. Endlich hätten die Kinder die Möglichkeit, mit ihrem Vater zusammenzuleben, sie bitte deshalb darum, dass der Familie nun diese Möglichkeit gegeben werde. Die Töchter drückten ihre Freude darüber aus, dass der Kläger bald wieder frei sein werde und ihre Hoffnung, dass er nicht aus Deutschland abgeschoben werde.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2017, zugestellt am 12. Juli 2017, zurück. Nach der insoweit einschlägigen Norm des Aufenthaltsgesetzes werde ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das insoweit zu berücksichtigende Ausweisungsinteresse wiege im Fall des Klägers besonders schwer, weil er mindestens dreimal wegen schwerwiegender Rechtsverstöße zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei, sodass die Voraussetzungen für den zwingenden Erlass einer Ausweisungsverfügung vorlägen. Sein Bleibeinteresse wiege allerdings ebenfalls besonders schwer, denn der Kläger sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, und auch seine Kinder seien deutsche Staatsangehörige. Gleichwohl sei hier eine Ausweisung geboten. Denn nach der Einreise des Klägers im Februar 1998 sei bereits im Dezember 2001 seine erste Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren erfolgt. Erst kurz vor seiner Festnahme im März 2000 sei seine Familie aus der Türkei nach Deutschland nachgereist. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch sein seinerzeit jüngstes Kind erstmals gesehen. Die im Dezember 2007 erfolgte Haftentlassung auf der Grundlage einer im Beschluss des Landgerichts Berlin zum Ausdruck gekommenen Erwartung, dass die aus den abgeurteilten Straftaten folgende Gefährlichkeit des Klägers nicht mehr bestehe, habe sich nicht bestätigt. Vielmehr sei der Kläger mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 wegen rechtswidriger Taten verurteilt worden, die nur kurz nach der Haftentlassung begangen worden seien. Die Verurteilung sei wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgt, wobei die Tatbegehung nicht wesentlich von einer eigenen Suchtproblematik beeinflusst gewesen, sondern in der kriminellen Intensität weit über eine Beschaffungskriminalität hinausgegangen sei. Dabei habe sich der Kläger erkennbar weder von der Anerkennung seiner Familie als Flüchtlinge noch von der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2008 abhalten lassen und damit das Risiko eines vollständigen Kontaktabbruchs zu seiner Familie in Kauf genommen. Dass die Trennung des jüngsten Sohnes vom Kläger dem Kindeswohl widerspreche, sei zwar richtig, sei aber auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden und führe nicht dazu, dass von der Ausweisung abgesehen werden müsse. Vor diesem Hintergrund komme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Verhalten des Klägers keine mildere Maßnahme als gerade die Ausweisung in Betracht. In den auf die Anhörung der Familienangehörigen abgegebenen Stellungnahmen fänden sich abgesehen von dem allgemeinen Wunsch nach Familienzusammenführung keine besonderen Umstände wie etwa regelmäßige Besuche, Gesten der Herzlichkeit oder gelebte Zuneigung, die seinen Fall so von anderen unterscheide, dass von der Ausweisung abgesehen werden müsse.

Mit einem nach zwischenzeitlicher Klageerhebung ergangenen Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2018 änderte er Nr. 2 der Ausweisungsverfügung dahin ab, dass die Wirkung der Ausweisung auf zwei Jahre befristet wurde. Zur Begründung führte er aus, bei der Neufestsetzung der Befristung seien das öffentliche Interesse am Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem privaten Interesse des Klägers abgewogen worden. Eine Verkürzung der Sperrfrist auf null sei nicht geboten.

(7) Seit einer Vollzugsplanungs-Fortschreibung vom 27. September 2016 war man in der Vollzugsanstalt Plötzensee davon ausgegangen, der Kläger sei für den Offenen Vollzug geeignet. Seinerzeit war ausgeführt worden, die Auseinandersetzung des Klägers mit den begangenen Straftaten sei unverändert. Er nehme weiterhin regelmäßig externe Beratung und Behandlung in Anspruch. Im Hinblick auf seine sozialen Kompetenzen und seine Persönlichkeit hätten sich Änderungen nicht ergeben. Daraufhin wurde der Kläger, wohl seit dem 10. Oktober 2016, in den Offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Heidering verlegt. Ausweislich eines den Zeitraum vom 9. August 2012 bis zum 9. Dezember 2019 abdeckenden Besuchernachweises hatte er auch von seiner Familie Besuch erhalten, so etwa von seiner Ehefrau am 3. September 2014, 8. November 2014, 17. Dezember 2014 und 14. Januar 2015. Ihre Besuche endeten nach seiner Überstellung in den Offenen Vollzug und wurden auch in der Zeit seiner vorübergehenden Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug nicht wieder aufgenommen. Abgesehen von zwei Unterbrechungen (vom 20. September 2018 bis 14. Februar 2019 und vom 8. November 2019 bis zum Haftende im Dezember 2019) wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten befand er sich bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Vollverbüßung seiner Freiheitsstrafe im Offenen Vollzug der JVA Heidering. In einem Fall war er verdächtigt worden, während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt in den internen Drogenhandel involviert gewesen zu sein. Im anderen Fall war er bei Gelegenheit eines Freigangs als Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges aufgefallen, dem später durch einen DNA-Nachweis ein szenetypisches Kokaintütchen hatte zugeordnet werden können. Nachdem beide Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden waren, wurde der Kläger jeweils zurück in den Offenen Vollzug verlegt. Im vorletzten für den Kläger erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. Februar 2019 ist festgehalten, der Kläger habe an verschiedenen sozialen Projekten teilgenommen, unter anderem auch regelmäßige Gespräche zur Straftatauseinandersetzung geführt. Er sei offen und zugänglich aufgetreten, habe gefestigt und hafterfahren gewirkt. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkung seien nicht erforderlich gewesen. Sein Vollzugsverhalten im dortigen Bereich sei beanstandungsfrei, dienstliche Meldungen lägen nicht vor und auch keine Erkenntnisse, dass er in der dortigen Subkultur aktiv gewesen sei. In seiner Freizeit koche er mit Mitgefangenen, kümmere sich auch um sie und trete als eine Art "Vaterfigur" im Stationsalltag auf. Außerdem wirke er deeskalierend auf Andere ein. Der Kläger habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Er plane nach der Haft in die gemeinsame Wohnung zurückzuziehen.

Nach einem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Strafrests zur Bewährung wies die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin mit Schreiben vom 25. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft Berlin darauf hin, der Kläger sei einschlägig vorbestraft, hafterfahren und bewährungsbrüchig. Die Verbüßung einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe sowie sein bisheriges soziales und familiäres Umfeld hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können, seine Rückfallgeschwindigkeit sei hoch mit steigender Intensität gewesen. Gegenüber den Bediensteten und Mitgefangenen habe er sich stets sehr höflich, offen und freundlich verhalten, wenngleich ablehnende Entscheidungen häufig auf Unverständnis gestoßen seien. Mit wenigen Ausnahmen habe er seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen können. Aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt seien eine fortlaufende Auseinandersetzung und die Entwicklung von Abgrenzungsstrategien zum kriminellen Milieu kontinuierlich erforderlich. Wiederholt sei der Kläger während seiner Inhaftierung in den Fokus geraten, erneut Straftaten begangen zu haben. Er gebe an, wegen seiner Herzprobleme weder Alkohol noch Drogen konsumieren zu können. Abstinenzkontrollen seien im Ergebnis negativ verlaufen. Die ausländerrechtliche Situation des Klägers sei ungeklärt. Mit der fehlenden Möglichkeit, einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen zu können, erhöhe sich das Risiko, dass er wie in der Vergangenheit sein Leben durch Straftaten finanzieren werde. Er verfüge über weitreichende Kontakte, die einen Einstieg in kriminelle Geschäfte erleichterten. Die Schwere seiner Straftaten und seine hohe Rückfallgeschwindigkeit ließen eine mangelnde Normbindung erkennen. Erschwerend komme hinzu, dass die Taten der organisierten Kriminalität zuzuordnen seien. Wegen des planmäßigen, langfristig orientierten Verhaltens unter gewerblichen/geschäftsähnlichen Strukturen sei von einem professionellen Vorgehen auszugehen. Es seien zwar aktuell keine Erkenntnisse bekannt, die für eine Einbindung in organisierte Strukturen sprächen, allerdings hätten sich auch keine bekannten und relevanten Änderungen in seinem familiären Umfeld ergeben, die seine Prognose verbesserten. Bereits nach der letzten langjährigen Inhaftierung und seiner vorzeitigen Entlassung habe der Kläger seinen Lebensunterhalt wieder durch rasche und tragende Einbindung in das kriminelle Milieu bestritten. Seine langjährige Abstinenz könne nicht als günstig wirkender Faktor berücksichtigt werden, da sie auch nach seiner letztmaligen Entlassung aus der Haft nicht lange angehalten habe. Positiv zu bewerten sei sein beginnender Auseinandersetzungsprozess mit seinem straftatbegründenden Verhalten sowie sein diesbezügliches Engagement und seine Offenheit, wenngleich ihm bewusst sei, wie er sich angepasst und hafterfahren unter den kontrollierten Bedingungen des Vollzuges zu bewegen habe.

Einem labortechnischen Befund zufolge wurde beim Kläger bei einer am 10. September 2019 durchgeführten Speichelprobe sowohl in der A-Probe als auch in der B-Probe bei einem Cutoff-Wert von 1,0 mit >5 ng/ml ein positiver Nachweis von Kokain festgestellt. Damit ausweislich eines Aktenvermerks vom 17. September 2019 konfrontiert, ließ er sich dahin ein, er verstehe das Ergebnis nicht, es müsse sich um einen Fehler handeln. Er nehme täglich sieben Tabletten und konsumiere kein Kokain. Dem Kläger wurde daraufhin entgegengehalten, bei den Bediensteten hinterlasse er den Eindruck, dass ihm von den Mitinhaftierten großer Respekt entgegengebracht werde, er sei "Anlaufstelle und Ansprechpartner" für viele Gefangene, eine zentrale Bezugsperson, hafterfahren mit dem "Erscheinungsbild eines Paten", was eine Distanzierung vom kriminellen Milieu – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er während seiner Haftzeit immer wieder mit Drogen in Verbindung gebracht worden sei sowie dem Hintergrund der Organisierten Kriminalität – zumindest als fraglich erscheinen lasse. Vor dem Hintergrund der Reststrafe von nur noch knapp drei Monaten wurde nach kontroverser Diskussion durch die Haftanstalt allerdings entschieden, dass der Kläger weiterhin für eine Unterbringung im Offenen Vollzug geeignet sei. Außerdem erhielt er die Weisung eines absoluten Alkohol- und Drogenverbots. Nachdem allerdings bei einer weiteren Speichelprobe vom 24. Oktober 2019 erneut in der A- und B-Probe selbst bei einer wiederholten Analyse wiederum Hinweise auf Kokainkonsum mit einem Messwert von mehr als 5 ng/ml festgestellt worden waren, widerrief die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin mit einem Schreiben vom 8. November 2019 die dem Kläger bescheinigte Eignung für den offenen Vollzug und die Zulassung zu Vollzugslockerungen und bestätigte damit seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug. Dort ist weiter ausgeführt, der bisherige Haftverlauf sei nicht beanstandungsfrei gewesen, denn es sei festzustellen, dass der Kläger aktuell bereits zum dritten Mal positiv auf Kokain getestet worden sei.

(8) Seit seiner Haftentlassung am 15. Dezember 2019 erhält der Kläger Duldungen mit dem Zusatz "Wohnsitznahme nur im Landkreis gestattet". Tatsächlich wohnt er bei seiner Familie. Bis zum 8. Dezember 2024 steht er unter Führungsaufsicht. Ausweislich zweier Schreiben der Polizeipräsidien Brandenburg und Berlin sind seit der Haftentlassung des Klägers keine polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig geworden.

(9) Der Kläger hat bereits am 9. August 2017 Klage erhoben. Er macht geltend:

Sein Interesse an einem Verbleib in Deutschland wiege besonders schwer. Die Voraussetzung der insoweit einschlägigen Vorschrift sei gleich mehrfach erfüllt. Denn er lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem Haushalt. Beide seien, ebenso wie seine inzwischen ausgezogenen Töchter, deutsche Staatsangehörige und könnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, zusammen mit ihm, dem Kläger, in die Türkei auszureisen, um die familiäre Lebensgemeinschaft dort aufrechtzuerhalten. Im Falle seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter komme hinzu, dass diese anerkannte Flüchtlinge seien und ihnen auch deshalb nicht zugemutet werden könne, in den Verfolgerstaat zu reisen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass ein vormaliger Prozessbevollmächtigter nach der Flüchtlingsanerkennung der Ehefrau und der Töchter versäumt habe, für ihn einen Folgeantrag zu stellen.

Nachdem sich seine Töchter im Jahr 2010 zeitweise von ihm abgewandt hätten, habe er einen psychischen Zusammenbruch und einen Suizidversuch hinter sich und biete vor diesem Hintergrund ein anderes charakterliches Bild, als es in den angegriffenen Bescheiden dargestellt werde.

Positive Veränderungen würden ersichtlich durch seine Teilnahme an verschiedenen Projekten, unter anderem der Alkoholiker-Strafgefangenenhilfe e.V., des Aufbruch Neukölln e.V. (Kunst Gefängnis Stadt) und an einem Arbeitsplatzangebot, das er erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landrats des Landkreises vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 und des Abänderungsbescheides vom 5. Juni 2018 aufzuheben,

sowie

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Er sei für den Erlass der Ausweisungsverfügung zuständig gewesen. Die getroffene Entscheidung sei auch in der Sache rechtmäßig, weil vom Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen sei eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass insoweit eine Bindung an die Feststellungen der Strafgerichte gegeben sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Danach sei davon auszugehen, dass vom Kläger eine entsprechende Wiederholungsgefahr ausgehe. Weder die Höhe der verhängten Strafen noch die Anzahl der Einzelstrafen hätten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1, 2 und 19), ferner die im Strafvollzug über den Kläger geführten Akten (Beiakten 3-10) sowie die ihn betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 6...(Beiakten 11-18) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe§

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landrats des Landkreises vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 und des Abänderungsbescheides vom 5. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

I. Gegen die Rechtmäßigkeit der damit angegriffenen Entscheidungen des Beklagten bestehen nicht bereits deshalb aus verfahrensrechtlichen Gründen Bedenken, weil er dafür örtlich nicht zuständig war, da der Kläger seine Haft teilweise auch in Hafteinrichtungen verbracht hatte, die in Berlin lagen oder sich zwar auf brandenburgischem Boden befanden, verwaltungsmäßig aber dem Land Berlin zuzuordnen waren.

Die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bestimmt sich zunächst nach § 71 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach dieser Vorschrift sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die Vorschrift regelt damit allerdings nur die sachliche, nicht die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden.

Die örtlich zuständige Ausländerbehörde folgt – soweit es vorliegend um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Brandenburg und Berlin geht – aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes kommt es darauf an, ob der Aufenthalt unter Umständen geschieht, die erkennen lassen, dass der Betreffende an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies knüpft nicht an den inneren Willen des Betroffenen an, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Im Falle von Ausländern ist zusätzlich erforderlich, dass der Aufenthalt unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher räumlicher (Aufenthalts-) Beschränkungen dort auch zulässig ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2020 – 18 E 285/19 –, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

Dies zugrundegelegt ist zunächst festzuhalten, dass für die Ausweisungsentscheidung im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides im Jahr 2014 die Ausländerbehörde des Beklagten (jedenfalls auch) zuständig war, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung faktisch bei seiner Familie in Berlin gelebt hatte. Denn seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 (V...) in dem ersten asylrechtlichen Verfahren des Klägers stand fest, dass er die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen haben würde. Dementsprechend erhielt er vom Beklagten lediglich Duldungen, die ihrerseits mit Wohnsitzauflagen verbunden waren, und zwar seit dem 8. Mai 2008 dahin, dass er seinen Aufenthalt in der Gemeinde zu nehmen hatte. Hieran hat sich bis zu seiner Inhaftierung am 8. Dezember 2009 nichts geändert; weder war es zu der vom Kläger zwischenzeitlich begehrten Verteilung nach Berlin zu seiner dort lebenden Familie gekommen noch hatte er erfolgreich Rechtsbehelfe gegen die Wohnsitzauflagen eingelegt noch hatte sein asylrechtliches Folgeantragsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt (oder auch danach) Erfolg.

War damit einmal die Zuständigkeit einer brandenburgischen Ausländerbehörde für die Ausweisung des Klägers begründet, so ist diese jedenfalls nicht vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 vom Beklagten auf eine andere Ausländerbehörde übergegangen. Nach § 2 Abs. 1 der (brandenburgischen) Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung - AuslRZV) ist nämlich in Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde gegeben ist, die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht eine Wohnsitzauflage, ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person ihren Wohnsitz zu nehmen verpflichtet ist. Nach Abs. 3 S. 1 derselben Bestimmung bleibt dann, wenn sich die ausländische Person auf richterliche Anordnung in Haft befindet, die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat oder sich aufzuhalten hatte.

Nach der Inhaftierung des Klägers verblieb deshalb die Zuständigkeit für ausländerrechtliche Entscheidungen beim Beklagten als jener Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Kläger zuvor wegen der erteilten Wohnsitzauflage aufzuhalten hatte.

Im Übrigen wäre vor dem Hintergrund der dem Kläger zuletzt erteilten, bis zum 6. Dezember 2022 gültigen, nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenen und zu einer Wohnsitznahme im Land Brandenburg verpflichtenden Duldung der Beklagte jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Ausweisung zuständig, sodass ihre Aufhebung wegen eines diesbezüglichen Mangels schon deshalb nicht in Betracht käme.

II. Die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des Beklagten sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.

1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die mit Nr. 1 des Ausgangsbescheides getroffene Entscheidung, den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen.

Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist insoweit § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Unter Zugrundelegung der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage (dazu a)) stand dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zu (b)). Für seine Ausweisung streitet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 AufenthG (c)). Allerdings wiegen seine gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Bleibeinteressen in Deutschland ebenfalls besonders schwer (d)). Mit dem Beklagten ist indes auch die Kammer der Auffassung, dass bei der abschließenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die für die Ausreise des Klägers sprechenden Belange überwiegen (e)).

a) Die genannten Vorschriften finden in der aktuell gültigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 23. Mai 2022 Anwendung. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, Rn. 11; Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, Rn. 29, alle zitiert nach Juris). Auf die zwischenzeitlich thematisierte Frage, ob der Beklagte bei der Entscheidung über die Ausweisung ein Ermessen auszuüben hatte und dies auch ordnungsgemäß getan hat, die sich nach der bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden Gesetzesfassung noch hatte stellen können, kommt es mithin nicht an.

b) Auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ein Aufenthaltsrecht des Klägers in Deutschland ist insbesondere nicht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB 1/80) begründet worden, wonach vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört unter der Voraussetzung einer zeitlich gestaffelten ordnungsgemäßen Beschäftigung verschiedene Ansprüche erwerben kann. Das war beim Kläger zu keinem Zeitpunkt der Fall. Er ist nicht als Arbeitnehmer eingereist, sondern hat nach seiner Einreise zunächst einen Asylantrag, später einen Folgeantrag gestellt, die beide erfolglos waren. Dementsprechend war er abgesehen von der Zeit seiner Aufenthaltsgestattung stets zur Ausreise verpflichtet und hat – mit Ausnahme seiner langjährigen Haftzeiten – lediglich Duldungen erhalten. Soweit diese die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubten oder – wie zuletzt die Duldung vom 8. März 2022 – von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig machten, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger darauf gestützt eine längere als nur sehr kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat. Dementsprechend ist ausweislich des im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. Januar 2022 auch sein Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit der Begründung abgelehnt worden, er erfülle die erforderlichen Anwartschaftszeiten nicht.

c) Für die Verpflichtung des Klägers zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland streitet ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse.

Zur Bestimmung eines solchen öffentlichen Interesses bedarf es keines Rückgriffs auf die in § 53 Abs. 1 AufenthG normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Dies folgt aus § 54 Abs. 1 AufenthG. Die in dieser Vorschrift formulierten Tatbestände sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne der erstgenannten Vorschrift und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die in § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu, erübrigen damit aber eine genauere Auslegung der Tatbestandsmerkmale aus § 53 Abs. 1 AufenthG und eine diesbezügliche Subsumtion (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 26).

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 desselben Gesetzes besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.

So ist es hier. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2006 ist der Kläger – insoweit unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem vorausgegangenen Urteil vom 14. Dezember 2001 (seinerzeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, dabei in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) – wegen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei (weiteren) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Mit einem Urteil vom 21. Februar 2011 desselben Gerichts ist er wiederum wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer neuerlichen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines in diesem Sinne besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses sind daher nicht nur gleich mehrfach erfüllt, sondern in jedem Fall in einer Weise, mit der die Untergrenze, von der an der einschlägige Tatbestand als gegeben anzusehen ist, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, um ein Mehrfaches überschritten worden ist.

aa) Auch bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bedarf es stets der Feststellung, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Die dem Gericht obliegende Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, erfordert deshalb eine Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Allgemeinen Regeln aus dem Recht der Gefahrenabwehr folgend, sind dabei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der insoweit zu treffenden Prognose ist nicht allein auf das gegebenenfalls vorliegende Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat abzustellen; einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 -, Rn. 26, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 12 und 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 – OVG 11 B 12.16 –, Rn. 31 ff., 35; Hailbronner in: Ausländerrecht, § 53 Rn. 142; alle zit. nach juris).

bb) Unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände besteht nach Auffassung der Kammer nach wie vor eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger schwerwiegende Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begehen könnte.

Die Kammer erachtet zunächst den Unrechtsgehalt der in den Urteilen des Landgerichts Berlin abgeurteilten Taten als besonders hoch. Sie orientiert sich dabei zunächst an den Strafrahmen der in den Strafurteilen angewendeten Vorschriften, wonach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht und gemäß § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn eine solche Tat als Mitglied einer Bande begangen wird.

Die Tatbegehung durch den Kläger entsprach diesem typisierenden Bild, gerade auch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und die Konsumenten der von ihm vertriebenen Drogen. So hat bereits das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 9. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei den unter seiner Mitwirkung importierten Drogen jeweils um mehr als das tausendfache überschritten worden war und deshalb angesichts der großen Menge und der Gefährlichkeit von Heroin für die Ahndung seiner Taten in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nicht der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen zur Anwendung kommen könne. Entsprechendes galt im Ergebnis auch für die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 abgeurteilten Taten; auch insoweit hat die seinerzeit erkennende Strafkammer angesichts der Qualität und Quantität des Kokains sowie unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine sogenannte harte Droge handele, die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Das erscheint ohne weiteres einleuchtend, wird dabei etwa in den Blick genommen, dass der Kläger und der weitere Betreiber des Cafés ihren Drogenhandel geschäftsmäßig aufgezogen haben und – auch wenn es im Ergebnis nicht dazu kam – dem ursprünglichen Tatplan folgend, bei einer Gelegenheit immerhin 4 kg Kokain in ihren Besitz bringen wollten.

Ist danach die Gefährlichkeit der vom Kläger begangenen Straftaten in einem Bereich einzuordnen, der im Falle einer Wiederholung erhebliche Schäden für die Gesundheit der betroffenen Drogenkonsumenten besorgen ließe, müsste nach den oben gemachten Ausführungen selbst eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit für eine erneute Tatbegehung nicht hingenommen werden. Nach Auffassung der Kammer ist aber die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger keineswegs gering einzuschätzen.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass er auch vor seinen Verurteilungen durch das Landgericht Berlin vom 14. Dezember 2001, 9. Oktober 2006 und 21. Februar 2011 nicht straffrei in Deutschland gelebt hat. So ist er ausweislich des ihn betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 7. Oktober 2022 außer wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung (Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 27. Februar 1998) durch Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. März 1998 bereits zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten, später erlassenen Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Diebstahls verurteilt worden. Mithin hat er sich schon bei seinen in der Zeit zwischen Oktober 1999 bis März 2000 begangenen Taten nicht von der noch laufenden Bewährungszeit beeindrucken lassen.

An diese Verurteilung schlossen sich dann die drei genannten Urteile des Landgerichts Berlin an, mit denen er zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, wobei mit dem Urteil vom 9. Oktober 2006 unter Einbeziehung der vorausgegangenen Entscheidung eine Gesamtstrafe über elf Jahre gebildet worden ist. Nach Verbüßung von etwas mehr als 2/3 der Strafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 ist er ausweislich des letzten ihn betreffenden Strafurteils vom 21. Februar 2011 bereits im Herbst/Winter 2009, also nicht einmal zwei Jahre später erneut einschlägig straffällig geworden und deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die insoweit abgeurteilte Tatbegehung ist für die anzustellende Prognose auch deshalb von besonders ungünstiger Bedeutung, weil sie wiederum in eine dem Kläger auferlegte Bewährungszeit gefallen ist und er deshalb ersichtlich in Kauf genommen hat, dass er den erheblichen Strafrest noch würde verbüßen müssen.

Die Gefahr einer erneuten Tatbegehung wird nicht entscheidend dadurch relativiert, dass seit den mit den Urteilen vom 14. Dezember 2011 und 9. Oktober 2006 abgeurteilten Taten bereits ca. 23 Jahre bzw. seit den mit dem Urteil vom 21. Februar 2011 geahndeten Taten ca. 13 Jahre vergangen sind. Einerseits befand der Kläger sich in dieser Zeit insgesamt 17 Jahre und neun Monate in Haft, was zwar die Begehung weiterer Straftaten nicht unmöglich gemacht, aber immerhin doch eingeschränkt hat, vor allem aber aus der Sicht eines Strafgefangenen die Chance auf eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung bzw. die Erlangung von Vollzugslockerungen zumindest reduziert und deshalb eine deutlich disziplinierende Wirkung gehabt haben müsste.

Zudem hat sich der Kläger seit jenen Taten von Drogen keineswegs ferngehalten. Vielmehr ist er ausweislich der insoweit einschlägigen Untersuchungsbefunde in der Zeit, in der er sich im Offenen Vollzug befand und als Freigänger bewegen konnte, also noch kurze Zeit vor seiner Haftentlassung mehrmals als Konsument von Kokain aufgefallen. Auch wenn diese – nicht mit Richtigkeitszweifeln behafteten – Befunde noch nicht die Schlussfolgerung darauf zulassen mögen, dass er seinerzeit unter einer diesbezüglichen Suchterkrankung litt, was gegebenenfalls wohl für eine positive Prognose voraussetzen würde, dass er sich einer Drogentherapie erfolgreich gestellt hat (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 10 ZB 17.1739 -, Rn. 9; wohl auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 11 N 55/19 –, Rn. 16, 19 beide zitiert nach juris), bedeutet es nach Überzeugung der Kammer doch, dass sein Verhalten vor einer wesentlich kürzeren Zeit noch in keiner Weise gefestigt war.

Die Annahme des Klägers, dass – hätten die Justizbehörden eine auch nur kleine Wiederholungsgefahr für wahrscheinlich gehalten – er nicht zum Offenen Vollzug zugelassen worden wäre, teilt die Kammer nicht. Es fällt im Gegenteil auf, dass er nicht nur die mit dem Urteil vom 9. Oktober 2006 verhängte elfjährige Gesamtstrafe nach Widerruf seiner Bewährung, sondern auch die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten voll verbüßen musste, die mit dem weiteren Urteil vom 21. Februar 2011 ausgeurteilt worden ist, also ohne Aussetzung des Strafrests zur Bewährung. Hinzu kommt, dass – nachdem ihm in einer ganzen Anzahl von Vollzugsplanungs-Fortschreibungen bescheinigt worden war, seine Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten sei nur unzureichend – man in der Haftanstalt erst seit einer derartigen Fortschreibung vom 27. September 2016 davon ausging, der Kläger sei für den Offenen Vollzug geeignet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er sich zusammengerechnet etwa vierzehneinhalb Jahre in Untersuchungshaft und Strafhaft befunden hatte.

Der bloße Umstand, dass der Kläger den Mitteilungen der Polizeipräsidien Brandenburg und Berlin zufolge seit seiner Haftentlassung im Dezember 2019 nicht erneut in das Blickfeld strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen geraten ist, reicht für eine positive Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist dafür vielmehr eine geraume Zeit gerade außerhalb der Haftanstalt erforderlich (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2021 – 2 N 21/20 –, Seite 4; Beschluss vom 29. September 2021 – OVG 2 N 86.18 –, Seite 3). Angesichts der Anzahl und der Schwere der seinerzeitigen Straftaten, die bei einem insgesamt ca. 25 Jahre währenden Aufenthalt in Deutschland zu insgesamt verbüßten Freiheitsstrafen von 17 Jahren und 9 Monaten geführt haben, rechtfertigt eine dreijährige Phase unauffälligen Verhaltens noch keine insgesamt positive Prognose.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob es dem Kläger zukünftig gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen, ist auch zu berücksichtigen, dass seine Aussichten, legale Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen, begrenzt erscheinen, weil er nach gegenwärtigem Stand auch ohne Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig ist und es auch altersbedingt schwierig sein könnte, eine Beschäftigung zu finden.

Entgegen der Auffassung des Klägers spielt sein fortgeschrittenes Alter keine Rolle als seine Prognose günstig beeinflussender Faktor. Die von der Kammer erkannte Wiederholungsgefahr hat sich entgegen seiner Auffassung nicht an statistischen Zusammenhängen zu orientieren, die mit steigendem Lebensalter für einen Rückgang der Wahrscheinlichkeit delinquenten Verhaltens sprechen mögen, sondern an den gerade ihn selbst betreffenden Einflussfaktoren.

Die nach Auffassung der Kammer bestehende Besorgnis, dass es eine in Ansehung der Anzahl und der Schwere der in Rede stehenden Delikte immer noch beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schweren Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte oder deren Umfeld gibt, wird bestätigt durch den Umstand, dass er ausweislich des ihn betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister noch bis zum 8. Dezember 2024 unter Führungsaufsicht gestellt ist.

d) Dem nach den vorstehenden Ausführungen angesichts der begangenen Taten und der bestehenden Wiederholungsgefahr besonders schwerwiegenden Interesse an der Ausreise des Klägers steht allerdings auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Nach dieser Vorschrift wiegt ein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau und seinem im Jahr 2008 geborenen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung in Berlin.

Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die ihm erteilte Duldung lediglich eine Wohnsitznahme im Landkreis gestattet, er aber bei seiner Familie in Berlin wohnt. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf den Aufenthaltsstatus eines von einer Ausweisung betroffenen Ausländers an; entscheidend ist vielmehr das familiäre Zusammenleben, die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten bzw. dem Ausländer und seinem deutschen Kind (Cziersky-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 55 Rn. 19).

e) Bei der danach gebotenen Abwägung des besonders schwerwiegenden Interesses an der Ausreise des Klägers und den ebenfalls besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen von ihm selbst und seiner Familie überwiegt das Erstere.

aa) Nach dem bereits zitierten Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, bei dem die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein Ausweisungsinteresse besteht, nur ausgewiesen, dann aber zwingend, also ohne weitere Ermessensausübung, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Das setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalles voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 26).

Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet bzw. im Staat seiner Herkunft oder in einem anderen zu seiner Aufnahme bereiten Staat zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Frage, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (sog. Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 - juris Rn. 57 ff.) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen ist auch die Art und die Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat in die Abwägung einzustellen, ferner die familiäre Situation, die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Herkunftsland des Ausländers treffen würden (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022, a. a. O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juli 2022 – OVG 2 B 2/20 –, juris Rn. 44 ff.).

bb) An diesen Grundsätzen gemessen bleibt das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise zurück.

(1) Die den Ausweisungstatbestand erfüllenden Straftaten sind nach den ausgeführten Maßstäben nicht nur im Hinblick auf die aus ihnen abzuleitende – bereits erörterte – Wiederholungsgefahr von Bedeutung, sondern auch unter dem Blickwinkel, ob sie als einer von mehreren Aspekten geeignet sind, die persönlichen Bleibeinteressen des jeweiligen Ausländers in den Hintergrund treten zu lassen. Danach erreichen bei einer am gesetzlichen Maßstab des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG orientierten Einordnung von Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten die kriminelle Intensität und die Vorwerfbarkeit seines Handelns aus der Sicht der Kammer ein außergewöhnliches Maß. Mit seinen Straftaten hat der Kläger ein – jeweils – besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gleich durch mehrere Verurteilungen erfüllt, und zwar in einer Weise, mit der – wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt – die Untergrenze, von der an der einschlägige Tatbestand als gegeben anzusehen ist, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, jeweils um ein Mehrfaches überschritten worden ist. Auch wenn eine normative Addition der in den Katalogen der §§ 54,55 AufenthG genannten Interessen ausgeschlossen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2022 – 13 ME 367/21 -, juris Rd. 33), bleibt doch der vorgenannte Umstand als Ausdruck des Unrechtsvorwurfs bei der Gewichtung des Ausweisungsinteresses von Bedeutung.

Bei der Gewichtung des nach § 54 Abs, 1 Nr. 4 AufenthG ohnehin schon besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Klägers fällt zu seinen Lasten zusätzlich ins Gewicht, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Die durch sie beeinträchtigten oder gefährdeten Grundrechte Dritter bedeuten, dass an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 2 O 164/21 –, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 19 ZB 20.65 - juris Rn. 14).

Eine erhebliche Deliktsschwere ist erneut in die Abwägung einzustellen, soweit die den Verurteilungen zugrunde liegenden einzelnen Tatvorwürfe gerade gegen den Kläger bewertet werden. Hierbei sind allerdings weniger die für die Wiederholungswahrscheinlichkeit relevanten Umstände zu betrachten, als diejenigen, die für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses im Verhältnis zum Bleibeinteresse bedeutsam sind und deshalb gerade die gegebenenfalls eintretenden Schäden für von eventuellen Straftaten Betroffene in den Blick rücken.

Mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2001 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen Ende 1999/Anfang 2000 verurteilt, und zwar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Die im Strafmaß ausgedrückte Bewertung der sehr erheblichen Vorwerfbarkeit durch die seinerzeit zuständige Strafkammer wird auch von der erkennenden Kammer geteilt. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Urteils mehrere Rauschgifttransporte mit eigens dafür präparierten Hartschalenkoffern organisiert, in denen sich jeweils mindestens (in einem Falle nahezu) 4 kg Heroin befanden und damit die gesundheitliche Gefährdung einer erheblichen Zahl von Menschen in Kauf genommen. Er hat Kurierinnen angeworben und diese damit in die Gefahr gebracht, im Falle einer Entdeckung hohen Freiheitsstrafen – in der Türkei wohl noch höheren Strafen unter härteren Bedingungen – ausgesetzt zu werden. Mit einem weiteren Urteil vom 9. Oktober 2006 wurde er wegen zweier weiterer Taten aus der gleichen Tatserie unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren verurteilt. Die dabei verurteilten, erst später bekannt gewordenen Taten wurden als bandenmäßige Handlungen bewertet, was gemäß § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist.

Mit weiterem Urteil vom 21. Februar 2011 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen im Herbst und Winter 2009. Auch darin kommt ein Unrechtsvorwurf mit einem sehr erheblichen Gehalt zum Ausdruck. Dies drückte sich allerdings weniger in der Gesamtstrafe von sechs Jahren und neun Monaten aus, als in den darin eingegangenen 13 Einzelstrafen, die von der Strafkammer jeweils mit mindestens zwei Jahren (in einem Fall), sonst aber höheren Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und acht Monaten (in zwei Fällen) bewertet worden sind. Auch insoweit lässt die Art der Begehung im Einzelnen eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Die Strafkammer ist dabei nicht den Einlassungen des Klägers gefolgt, der seine Rolle in dem Tatgeschehen mit der Behauptung heruntergespielt hat, er habe keinen Cent verdient und sei deshalb davon ausgegangen, sein Verhalten sei straffrei sowie sich auf einen erheblichen eigenen Drogen- und Alkoholkonsum berufen hat. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger Mitinhaber eines Cafés war, welches als Drogenumschlagplatz bekannt war und bei einem zweiten Café, welches die gleiche Funktion hatte, wesentliche Mitwirkungsmöglichkeiten hatte. Zu seinem Nachteil ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass das mittäterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Einrichtung der beiden Cafés in einem erheblichen Ausmaß professionalisiert und deshalb schon wegen der Übernahme unternehmerischer Risiken auf eine dauerhafte Gewinnerzielung angelegt war. Die Verabredung des Klägers mit dem Mitbetreiber der Cafés und zwei weiteren Personen zu einem Raubüberfall auf drei Lieferanten von Betäubungsmitteln, die Drogen zum Ankaufspreis von 41.000 € angeboten hatten, die die Strafkammer für erwiesen gehalten hat, die jedoch ohne Verurteilung geblieben ist, weil sie zugunsten (auch) des Klägers davon ausgegangen ist, dass alle Personen von der Tatbegehung strafbefreiend zurückgetreten sind, verdeutlicht einerseits den erheblichen finanziellen Einsatz, der dem weiteren Mittäter und dem Kläger von den Lieferanten zugetraut worden ist, andererseits auch, dass dieser zunächst bereit gewesen war, Gewalt einzusetzen, um die angebotenen Betäubungsmittel zu erlangen.

(2) Soweit das Verhalten des Klägers nach seinen Taten, jedoch vor dem jeweiligen Haftbeginn in den Blick genommen wird, ist mit negativer Bedeutung für die Abwägung zu berücksichtigen, dass er schon die mit den Urteilen vom 14. Dezember 2001 bzw. 9. Oktober 2006 abgeurteilten, von Oktober 1999 bis März 2000 begangenen Taten in einer Zeit verübt hat, in der er auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt noch unter Bewährung stand. Ersichtlich hat er sich dann auch durch die beiden genannten Urteile, mit denen er zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden ist, nicht beeindrucken lassen. Denn trotz einer Haftverbüßung von inzwischen deutlich mehr als sieben Jahren, ist er nach Aussetzung seines Strafrests zur Bewährung und vorzeitiger Freilassung durch das bereits mehrfach angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 erneut einschlägig, nämlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Insoweit ist noch nicht einmal davon auszugehen, dass die abgeurteilten 13 diesbezüglichen Taten im Herbst und Winter 2009 nach der Entlassung aus der Strafhaft Schlusspunkt einer unauffälligen Phase von (immerhin) zwei Jahren waren; ausweislich des Urteils hatte der Kläger einem Sachverständigen vielmehr berichtet, er sei bereits sieben Monate nach seiner Haftentlassung wieder in ein kriminelles Milieu abgeglitten und sei in diesen Kreisen erneut "kokainrückfällig" geworden.

(3) Das Verhalten des Klägers nach der Tat - dann im Strafvollzug - kann ebenfalls nicht zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden. Es war im Gegenteil über lange Zeit von einer aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt negativen Einschätzung hinsichtlich seines zukünftigen Legalverhaltens gekennzeichnet.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang erneut von Bedeutung, dass der Kläger auf der Grundlage der durch die damals zuständigen Behörden getroffenen Einschätzung seiner Persönlichkeit und der daraus abgeleiteten Prognose nicht nur den Strafrest aus seiner Verurteilung vom 9. Oktober 2006, sondern auch die im Urteil vom 21. Februar 2011 verhängte Strafe voll verbüßen musste, mithin keine Grundlage für eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gesehen wurde.

Dem Kläger wurde lediglich seit dem Jahr 2016 eine Eignung für den Offenen Vollzug bescheinigt. In der Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 16. März 2016 als derjenigen, die der Einschätzung vom 27. September 2016 vorausgegangen war, wonach der Kläger für die Zulassung zum Offenen Vollzug geeignet sei, ergab sich noch ein negatives Bild. Der auf ihn bezogenen Einschätzung zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt wurde dabei der aktuelle Stand bei Vollzugsplan-Fortschreibung gegenübergestellt. Danach waren die auf die Merkmale Anlassdelikt (im Aufnahmezeitpunkt: "ungünstig") Kriminalitätsentwicklung ("eher ungünstig"), soziale Kompetenzen ("eher ungünstig") und Persönlichkeit ("ungünstig") bezogenen Einschätzungen für den aktuellen Beurteilungszeitpunkt sämtlich mit "unverändert" gekennzeichnet worden. Lediglich die Straftatauseinandersetzung, die ursprünglich mit "ungünstig" bewertet worden war, wurde nun als "günstiger" eingeschätzt und gab zusammen mit der ursprünglichen Einschätzung des sozialen Empfangsraums, welcher schon zum erstgenannten Zeitpunkt mit "eher günstig" bewertet worden war, wenigstens im Ansatz Anlass zu einer besseren Prognose. Insgesamt erscheint das bis zu diesem Zeitpunkt aber als äußerst schlechter Ausgangspunkt für eine positive Sozialprognose, weil sich der Kläger – selbst abgesehen von seiner ersten Haftzeit – zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 8. Dezember 2009, also fast sieben Jahre in Haft unter der Einwirkung der dortigen sozialtherapeutischen Maßnahmen befunden hatte.

Selbst die Fortschreibung der Vollzugsplanung vom 27. September 2016, mit der dem Kläger erstmals die Eignung für eine Unterbringung im Offenen Vollzug bescheinigt worden war, geht hinsichtlich der erwähnten Beurteilungsmerkmale (Anlassdelikt, Kriminalitätsentwicklung, Straftatauseinandersetzung, soziale Kompetenzen, Persönlichkeit, sozialer Empfangsraum) von unveränderten Befunden aus, bescheinigte ihm allerdings immerhin eine Eignung für den Offenen Vollzug.

Das Verhalten des Klägers nach seiner Überstellung in den Offenen Vollzug ist ebenfalls nicht geeignet, das durch die fortbestehende Wiederholungsgefahr schwerwiegender Straftaten verkörperte öffentliche Interesse an seiner Ausreise geringer zu gewichten. Vielmehr ist er einer Strafanzeige vom 2. Juli 2018 zufolge in einer Weise aufgefallen, die – auch wenn sie mangels hinreichenden, gegen ihn gerichteten Tatverdachts nicht zu einer Strafverfolgung geführt hat – erkennen lässt, dass er sich in einem Umfeld bewegt hat, welches nach einer Verkehrskontrolle den kontrollierenden Polizeibeamten in aggressiver Weise entgegengetreten ist. Ausweislich der entsprechenden Sachverhaltsdarstellung fiel mehreren Polizeibeamten in einem zivilen Streifenwagen ein weißes Fahrzeug aufgrund der rasanten Fahrweise des Fahrzeugführers auf. Nach der Feststellung weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten entschlossen sich die Polizeibeamten, das Fahrzeug anzuhalten und die Insassen zu überprüfen. Zu ihnen gehörte auch der Kläger, welcher hinter dem Beifahrer saß. Nach der Überprüfung der Personalien des Fahrzeugführers stiegen die weiteren Insassen, mithin auch der Kläger, aus dem Fahrzeug aus, gingen zum Gehweg daneben und traten verbal aggressiv gegenüber den Polizeibeamten auf. Einer der Polizeibeamten konnte beim Herantreten an das Fahrzeug am Rand des Gehwegs ein kleines Druckverschlusstütchen feststellen, das ein weißes Pulver enthielt, welches sich später als Kokain erwies. Das Tütchen konnte nach dem Ergebnis einer DNA-Spurensuche dem Kläger zugeordnet werden, wobei das diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist.

In dem vorletzten für den Kläger erarbeiteten Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 7. Februar 2019 ist dann zwar festgehalten, der Kläger habe an verschiedenen sozialen Projekten teilgenommen, unter anderem auch regelmäßige Gespräche zur Straftatauseinandersetzung geführt. Er sei offen und zugänglich aufgetreten, habe gefestigt und hafterfahren gewirkt, Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkung seien nicht erforderlich gewesen. Sein Vollzugsverhalten im dortigen Bereich sei beanstandungsfrei, dienstliche Meldungen lägen nicht vor und auch keine Erkenntnisse, dass er in der dortigen Subkultur aktiv gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Befürwortung eines Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrests zur Bewährung hat die Justizvollzugsanstalt trotz der bereits verstrichenen Haftzeit von inzwischen fast 17 Jahren (davon seit der letzten Inhaftierung fast neun Jahre ununterbrochen) und des – im Verhältnis dazu – nahen Haftendes noch nicht einmal zu diesem Zeitpunkt für gegeben angesehen. Vielmehr hat sie in einem Schreiben vom 25. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft Berlin darauf hingewiesen, beim Kläger seien eine fortlaufende Auseinandersetzung und die Entwicklung von Abgrenzungsstrategien zum kriminellen Milieu kontinuierlich erforderlich. Er verfüge über weitreichende Kontakte, die einen Einstieg in kriminelle Geschäfte erleichtern könnten; bereits nach der letzten vorzeitigen Entlassung habe der Kläger seinen Lebensunterhalt durch rasche und tragende Einbindung in das kriminelle Milieu bestritten. Auch in seinem familiären Umfeld hätten sich keine Änderungen ergeben, die seine Prognose verbesserten.

(4) Die nach den oben gemachten Ausführungen weiter zu betrachtende Frage, ob sich der von einer Ausweisungsverfügung betroffene Ausländer insgesamt – abgesehen also von der mit der Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stets verbundenen Verletzung eines Strafgesetzes – rechtstreu verhalten hat, ist eindeutig zu verneinen und spricht deshalb ebenfalls für eine Aufenthaltsbeendigung.

Schon die Einreise des Klägers nach Deutschland war ersichtlich mit der Begehung einer Straftat verbunden. Selbst wenn dabei aus dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 27. Februar 1998 die seinerzeit verurteilte unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt als Delikte, deretwegen Asylbewerber nicht selten verurteilt worden sind, außer Betracht gelassen werden, fällt doch auf, dass im Falle des Klägers eine Urkundenfälschung hinzugetreten ist. Schon kurze Zeit nach dieser, ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges auf den 19. Dezember 1997 datierten Tat hat der Kläger am 18. März 1998 einen Diebstahl begangen, dessentwegen er durch das Amtsgericht Eisenhüttenstadt am 19. März 1998 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat mit Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die – für sich betrachtet heute kaum mehr relevanten – Verurteilungen erscheinen gleichwohl nicht völlig bedeutungslos, verdeutlichen sie doch, dass die für das vorliegende Verfahren anlassgebenden Strafurteile an ein Verhalten des Klägers anschlossen, welches ebenfalls nicht rechtstreu gewesen war.

(5) Das Verhalten des Klägers ist auch in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht beanstandungsfrei. Er hat sich – abgesehen von jenen Zeiten, in denen sein Aufenthalt auf der Grundlage des von ihm gestellten Asylantrages gestattet war – zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten (vgl. dazu Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 Rn. 58 ff.). Nicht überzubewerten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011 – 12 B 12/10 –, juris Rn. 29) und deshalb von geringerer Bedeutung, aber doch als Element eines Gesamtbildes auch nicht bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang ferner die Tatsache, dass der Kläger trotz einer diesbezüglichen Aufforderung der Ausländerbehörde noch immer keinen Reisepass vorgelegt hat.

(6) Die Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland hat nach seiner Einreise zum Jahreswechsel 1997/98 inzwischen 25 Jahre erreicht. Sein nachvollziehbares Interesse an einem Verbleib in Deutschland bei seiner Familie hat in der Abwägung mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise gleichwohl kein starkes Gewicht. Dabei ist einerseits von Bedeutung, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise jedenfalls erwachsen war, ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland mithin nicht unvertraut sind. Vor allem aber wird das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer entscheidend dadurch gemindert, dass er große Teile der Zeit, nämlich auf der Grundlage der ergangenen Urteile insgesamt 17 Jahre und 9 Monate in Haft verbracht hat. Die Bedeutung seiner Aufenthaltsdauer und seiner persönlichen Bleibeinteressen wird zusätzlich dadurch gemindert, dass ihm bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ansatzweise eine wirtschaftliche Integration in Deutschland gelungen ist (zu diesem Aspekt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juli 2022 – OVG 2 B 2/20–, Rn. 46, juris).

(7) Zu Gunsten des Klägers ist immerhin in die Abwägung einzustellen, dass er ausweislich der Auskünfte der Polizeipräsidien aus Brandenburg und Berlin seit seiner Haftentlassung polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Bedeutung dieses Umstandes wird allerdings unter mehreren Aspekten relativiert. Nach der bereits in anderem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 16. April 2021 – 2 N 21/20 –, Seite 4 und vom 29. September 2021 – OVG 2 N 86.18 –, Seite 3) bedarf es einer geraumen Zeit straffreien Lebens außerhalb der Haftanstalt, bevor dadurch die entsprechende Legalprognose und damit auch die Abwägung nachhaltig positiv beeinflusst werden. Angesichts einer gesamten Aufenthaltsdauer des Klägers von ca. 25 Jahren in Deutschland, von denen er 17 Jahre und 9 Monate in Haft verbracht hat und mehrmals trotz einer laufenden Bewährung erneut Straftaten begangen hat, sind drei Jahre dafür nicht ausreichend (vgl. etwa auch den bereits zitierten Beschluss des OVG Magdeburg vom 28. Februar 2022 a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Kläger nur kurze Zeit davor, nämlich wenige Wochen vor der vollständigen Verbüßung seiner Strafhaft, mithin zu einem Zeitpunkt, bei dem wegen des ohnehin nahen Strafendes keine nennenswerten Sanktionen durch die Justizvollzugsanstalt mehr in Betracht kamen, nach den dort getroffenen Feststellungen mehrfach mit einem durch Speicheluntersuchungen belegten Kokainkonsum aufgefallen ist.

(8) Von nur geringer positiver Bedeutung für die Abwägung ist die vom Kläger angeführte Teilnahme an Einzelgesprächen mit einer Psychologin, einer Alkoholtherapiegruppe, einem Theaterprojekt und einem Existenzgründerseminar. Denn diese Aktivitäten haben schon in der Haft begonnen, jedoch aus der fachkundigen Sicht der zuständigen Stellen in der Justizvollzugsanstalt keinen Anlass gegeben, eine insgesamt positive Legalprognose für den Kläger abzugeben, die Grundlage für eine vorzeitige Haftentlassung hätte sein können.

(9) Im Hinblick auf die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie im Hinblick auf persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kommt die größte Bedeutung der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen zu sowie der Tatsache, dass auch seine drei Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Freilich stehen derartige familiäre Bindungen einer Ausweisung nicht von vornherein entgegen. Ein Ausländer kann vielmehr auch unter solchen Gegebenheiten ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt im Inland trotz seines ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vermittelnden Familienverhältnisses zu einem deutschen Staatsangehörigen nicht hingenommen werden kann. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2022 – 2 M 1/22 –, Rn. 26).

Daran gemessen bleiben zunächst die Bindungen des Klägers an seine beiden erwachsenen Töchter, die im Jahr 1991 geborene und die 1995 geborene gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines besonders schweren Bleibeinteresses gemäß§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG außer Betracht, weil er mit ihnen nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Als unterhalb dieser Schwelle bleibender Aspekt haben sie jedenfalls keine durchgreifende Bedeutung. Mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie selbst als volljährige junge Frauen in keiner Weise auf den Kläger angewiesen sind und nichts dafür spricht, dass ihnen und ihren Kindern eine Trennung von ihm nicht zugemutet werden könnte.

Soweit die Ehefrau des Klägers betrachtet wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Ehegatte mit deutscher Staatsangehörigkeit grundsätzlich das unentziehbare Recht hat, seine Ehe in Deutschland zu führen und eine Ausweisung des ausländischen Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und sein Verbleib nicht weiter hingenommen werden kann. Die dem deutschen Staatsangehörigen zustehende Rechtsposition wird auch dann nicht relativiert, falls er zu einem früheren Zeitpunkt selbst Ausländer gewesen ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2022 – 2 M 38/22 –, Rn. 57, juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau des Klägers nach ihrer eigenen Einreise nach Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden ist und deshalb nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie den Kläger während der Zeit, in der ihm die Einreise nach Deutschland wegen der Wirkungen der Ausweisung nicht möglich ist, in der Türkei besuchen könnte.

Unter den konkreten familiären Verhältnissen des Klägers und seiner Familie, spricht aber nichts dafür, dass der familiäre Zusammenhalt so ausgeprägt ist, dass die vielfältigen und schwerwiegenden, für eine Ausreise des Klägers sprechenden Gesichtspunkte zurückzustehen hätten. Zunächst fällt auf, dass der Kläger sein Heimatland und damit seine Familie bereits im Jahr 1994 verlassen hat, selbst erst nach einem längeren Aufenthalt in einigen Staaten Südosteuropas Ende 1997 bzw. Anfang 1998 nach Deutschland eingereist und seine Familie ihm erst im Jahr 2000 gefolgt ist. Das ist nicht anders als dahin zu verstehen, dass er seine Familie kraft eigener Entschließung in der Türkei zurückgelassen hat.

Die Bindung des Klägers an seine Familie kann auch nach der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung im Jahr 2007 und seiner darauffolgenden Freilassung bis zu seiner erneuten Inhaftierung kaum sehr stark gewesen sein, schon gar nicht stark genug, um nach der Geburt seines im Jahr 2008 geborenen Sohnes von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen und so der Vollstreckung des Strafrests und der damit verbundenen Trennung von seiner Familie den Boden zu entziehen. Vielmehr wird im Strafurteil vom 21. Februar 2011 festgehalten, dass der Kläger zu jener Zeit keinen festen Wohnsitz, jedoch dauernd wechselnde Bekanntschaften mit jüngeren Frauen hatte, mit denen er Partys veranstaltete, die er großzügig einlud, denen er Geschenke machte und mit denen er in Pensions- oder Hotelzimmern übernachtete. Sein damaliger Mittäter berichtete im Kontext mit dem Drogenkonsum des Klägers über ihn, er habe "nichts konsumiert, wenn er ein- bis zweimal die Woche seine Familie besucht habe." Umgekehrt scheint auch die Bindung seiner Ehefrau an den Kläger nur locker gewesen zu sein. Die zum Zeitpunkt der auf die Vorbereitung der Ausweisung gerichteten Anhörung noch bevollmächtigte damalige Rechtsanwältin des Klägers, die zugleich seine Ehefrau vertrat, wies lediglich daraufhin, die Ehe sei aufgrund der jahrelangen Alkohol- und Drogenabhängigkeit [gemeint: des Klägers] sehr belastet gewesen. Die Ehefrau wolle aber aufgrund der gemeinsamen Kinder, die zu ihrem Vater trotz allem ein gutes Verhältnis hätten, an der Ehe festhalten und besuche ihn gemeinsam mit den Kindern regelmäßig in der Haftanstalt. In einer als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 eingereichten handschriftlichen, knapp gehaltenen Erklärung wies die Ehefrau lediglich darauf hin, dass im Falle einer Abschiebung es ihr selbst und besonders dem gemeinsamen Sohn "nicht besonders gut" gehen werde. In einer weiteren, im Verlauf des Widerspruchsverfahrens abgegebenen handschriftlichen Erklärung vom 27. Januar 2017 machte sie darauf aufmerksam, sie habe seit Jahren ihre Kinder allein erziehen müssen, weil der Kläger im Gefängnis sei, aber seelisch sei er immer bei ihr gewesen. Endlich hätten die Kinder die Möglichkeit, mit ihrem Vater zusammenzuleben, sie, die Ehefrau, bitte, dass die Ausländerbehörde der Familie die Möglichkeit gebe, als solche zu leben. Insgesamt erscheinen die abgegebenen Erklärungen damit vage und lassen eine enge persönliche Beziehung nicht erkennen. Bestätigt wird das durch den Umstand, dass der Kläger von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Haft nur selten Besuch erhalten hat. In einem Besuchernachweis, dessen früheste Eintragung auf den 9. August 2012 datiert und die am 9. Dezember 2019 erstellt worden ist, mithin einen Zeitraum von fast sechseinhalb Jahren bis zur Haftentlassung abdeckt, sind 63 Besuchsereignisse mit großenteils mehreren Besucherinnen und Besuchern erfasst. Für die Ehefrau des Klägers sind in diesem Zeitraum lediglich vier Besuche, zuletzt im Januar 2015 ausgewiesen. Das spricht, auch wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Kläger sich seit September 2016 im Offenen Vollzug befunden hat und an solchen Tagen seine Familie besuchen konnte, nicht für eine enge Bindung.

Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Sohn des Klägers. Bei einem Alter von inzwischen 14 Jahren ist zwar nicht davon auszugehen, dass sein Vater für ihn keine erzieherische, emotionale oder sonstige Bedeutung mehr hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr darauf hingewiesen, sein Sohn nehme ihn als "Vorbild" wahr. Worin genau diese Vorbildwirkung bestehen soll, ist damit allerdings nicht ausgeführt.

Auch wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die gegen das Vorhandensein einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn sprechen, ist ihr Gewicht doch ersichtlich durch die Umstände ihrer Entstehung relativiert. Als der Sohn des Klägers im Mai 2008 geboren wurde, befand er selbst sich nach der Aussetzung des Strafrests aus dem Urteil vom 9. Oktober 2006 erst seit dem 12. Dezember 2007 wieder in Freiheit. Nur kurze Zeit später (ausweislich seiner eigenen Angaben gegenüber einem Gutachter in dem später gegen ihn geführten Strafverfahren), nämlich sieben Monate nach seiner Haftentlassung, mithin in enger zeitlicher Nähe zur Geburt seines Sohnes, geriet er wieder in ein kriminelles Milieu und wurde erneut "kokainrückfällig". Wie bereits im Zusammenhang mit seiner Ehefrau ausgeführt, hatte er den Angaben seines damaligen Mittäters zufolge in dem Zeitraum, der den durch Urteil vom 21. Februar 2011 abgeurteilten Taten vorausging (Herbst/Winter 2009), keinen festen Wohnsitz und sich nur sporadisch bei der Familie aufgehalten, bis er dann am 8. Dezember 2009 erneut in Untersuchungshaft kam. Eine Basis für eine enge emotionale Bindung zwischen ihm und seinem inzwischen etwa anderthalbjährigen Sohn kann in dieser Zeit und erst recht in der Zeit seiner Inhaftierung im geschlossenen Vollzug bis in den Oktober 2016 kaum entstanden und kann ihm vor allem auch nicht wichtig gewesen sein, denn sonst hätte er diese Möglichkeit kaum durch erhebliche Straftaten in einer laufenden Bewährungszeit gefährdet. Über das Verhältnis des Klägers zu seiner Familie in der Zeit, in der er sich danach im Offenen Vollzug befunden hat, hat er Konkretes nicht vorgetragen. Ist danach davon auszugehen, dass eine intensivere Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn allenfalls in den drei Jahren nach seiner Haftentlassung entstanden sein kann, spricht mangels substantiierterer Angaben nichts dafür, dass zwischen dem Kläger und seinem inzwischen 14-jährigen Sohn das Maß einer familiären Verbundenheit erreicht ist, welches bei einem nicht durch Umstände der geschilderten Art beeinträchtigten gemeinsamen Leben zu erwarten wäre.

Von der Seite des Sohnes aus betrachtet heißt es in einer für ihn vom Kläger eingereichten Erklärung, er könne sagen, dass sein Vater ein sehr verantwortungsvoller und liebevoller Mensch und Vater sei. Er gebe den Menschen den Respekt, den sie verdienen und sei ein [gemeint wohl: respektierter] Mann und Familienvater. Einen Verlust wie diesen, werde er, der Sohn, nicht ertragen, da sein Vater seit Jahren versuche, ihm und seiner Familie ein schönes Leben zu bieten, so gut er könne. Insoweit mag offenbleiben, ob die Erklärung tatsächlich authentisch ist. Die kaum zum Sprachgebrauch eines Schülers passende Diktion ("Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und grüße Sie herzlich") sowie die auffallende Diskrepanz zwischen dem handschriftlich verfassten Text und der Unterschrift könnten auch diesbezügliche Zweifel nahelegen. Im Ergebnis kann das aber offenbleiben, denn auch er trägt nichts vor, was der durch die Umstände relativierten Bedeutung dieser Beziehung ein höheres Gewicht verleihen könnte.

(10) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers seine eigenen privaten Interessen an einem Verbleib in Deutschland und diejenigen seiner Familie deutlich.

Bei einer fortbestehenden Gefahr der Begehung weiterer, auch schwererer Straftaten wird das durch die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend eingeordnete öffentliche Interesse daran, dass der Kläger Deutschland verlässt, über das dafür tatbestandlich vorausgesetzte Maß hinaus nach den oben gemachten Ausführungen in mehrfacher Hinsicht deutlich akzentuiert. Das gilt insbesondere für die Anzahl der gegen ihn ergangenen Strafurteile, die Höhe der dabei verhängten Freiheitsstrafen und die in der konkreten Tatbegehung jeweils zum Ausdruck gekommene individuelle Vorwerfbarkeit, ferner die Einordnung dieser Taten in eine persönliche Haltung, die durch mehrere Bewährungsbrüche, darunter einen besonders schwerwiegenden gekennzeichnet ist und auch sonst in strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Hinsicht nicht beanstandungsfrei war sowie schließlich für die schon bisher nicht gelungene und bei prognostischer Betrachtung auch nicht wahrscheinliche wirtschaftliche Integration in Deutschland. Relativierende Faktoren stehen dem kaum gegenüber bis auf die Tatsache, dass der Kläger in den drei Jahren seiner Haftentlassung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, was allerdings aus den oben ausgeführten Gründen seinerseits nur eine eingeschränkte Bedeutung hat.

Die dem gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib des Klägers in Deutschland sind zwar im Hinblick auf die bestehende Ehe des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau und die Tatsache, dass auch sein Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ebenfalls als besonders schwerwiegend im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu qualifizieren; sie erscheinen allerdings in ihrer Bedeutung aus den oben im Einzelnen ausgeführten Gründen deutlich reduziert, sodass sie insgesamt die großen öffentlichen Interessen an seiner Ausreise zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei weitem nicht ausgleichen können.

2. Soweit der Beklagte mit Nr. 2 des Bescheides vom 24. Juni 2014, insoweit abgeändert durch den Bescheid vom 5. Juni 2018, die Wirkung der Ausweisung auf zwei Jahre befristet hat, hat dies die Rechtsgrundlage in § 11 AufenthG. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach Abs. 3 S. 1 derselben Bestimmung wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler der Behörde sind im Hinblick auf die getroffene Entscheidung in ihrer geänderten Form nicht vorgetragen oder ersichtlich.

B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Einer Entscheidung über den Antrag auf Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.