Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 15.12.2022 – VG 5 K 1957/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:1215.5K1957.16.00

Tenor§

Die Verfahren 5 K 1957/16 und 5 K 1958/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 5 K 1957/16 verbunden.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2013 (Bescheid-Nr. 73292-119722) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin ein 1.510,00 Euro übersteigender Anschlussbeitrag festgesetzt wird.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2013 (Bescheid-Nr. 73292-119723) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin ein 4.668,92 Euro übersteigender Anschlussbeitrag festgesetzt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.544,73 Euro zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 350,00 Euro gemäß §§ 236, 238 der Abgabenordnung i. V. m. § 12 Nr. 5b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg und Zinsen aus einem Betrag i. H. v. 1.150,00 Euro nach denselben Vorschriften seit dem 9. August 2014.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Beitragsbescheide für den Abwasserkanalanschluss zweier Flurstücke.

Die Klägerin war Eigentümerin der in der Gemarkung S..., Flur 2 gelegenen Flurstücke 1332 und 1333 (vormals Flurstücke 970 und 1019), unter der postalischen Anschrift W...4a, 4b in 1.... Die beiden Flurstücke werden als ein Buchgrundstück im Grundbuch von S..., Blatt 2071, geführt. Das Flurstück 1332 grenzt unmittelbar an die Waldstraße, das Flurstück 1333 liegt dahinter.

Das Buchgrundstück ist Teil eines gewerblich genutzten Geländes, welches in der Gemarkung S...auf der Flur 2 von der Z...Straße kommend an der rechten Seite der Waldstraße belegen ist und sich vom Flurstück 979 bis zu den Flurstücken 1309, 1310 erstreckt („Kleingewerbegebiet“). Dieses Areal entstand zwischen 1989 und 1994 ohne Bebauungsplan auf einer etwa 1,6ha großen verfüllten Kiesgrube durch Umnutzung ehemaliger Lagerflächen. Ein Bebauungsplan existiert für dieses Kleingewerbegebiet bis heute nicht. Die Grundstücke dieses Gebietes sind vorrangig bebaut mit eingeschossigen Hallen, genutzt durch die Autoverwertung W...in der Waldstraße 11a, das Unternehmen S...in der Waldstraße 2, der Firma E...in der Z...Str. 1b, sowie des Unternehmens m...GmbH in der Waldstraße 3. Auf dem Grundstück Z...Str. 1a befindet sich eine Halle mit einem zwei- bis dreigeschossigen Nebengebäude.

Die gegenüberliegende, nordwestliche Seite der Waldstraße, von der Z...Straße kommend linkerhand, ist überwiegend von 1,5-geschossigen Wohnhäusern in offener Bauweise geprägt. Insbesondere weisen die Wohnhäuser Waldstraße 5b, 6, 8, 11, 23a und Z...Straße 2 jeweils eineinhalb Geschosse auf. Die Wohnhäuser der Waldstraße 5a und Z...Straße 1 verfügen jeweils nur über ein Geschoss.

An das Buchgrundstück grenzt in südlicher und östlicher Richtung das „Gewerbegebiet G...“ an, für das die Gemeindevertretung P...am 24. April 2007 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschloss. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 P „Gewerbegebiet G...“ wurde schließlich am 15. März 2012 erlassen. Darin ist für dieses beplante Gewerbegebiet eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen vorgesehen.

Für die Flurstücke der Klägerin wurde der Anschluss an die öffentliche Anlage zur Abwasserentsorgung im Jahr 2008 fertiggestellt. Das Flurstück 1333 ist als Hinterliegergrundstück über das Flurstück 1332 an den Abwasserkanal der Waldstraße angeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke unbebaut.

Einen ersten Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2008 hob die beklagte Werkleiterin im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Az. VG 5 K /09) auf. Darin hatte die Beklagte noch einen Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Das Verfahren wurde per Beschluss vom 5. März 2012 wegen Hauptsachenerledigung eingestellt.

In einem Bescheid über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 29. Oktober 2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014, wurde anlässlich der Verbesserung der Beleuchtung in der Waldstraße ein rechtlich zulässiges Maß der Bebauung mit einem Vollgeschoss angenommen. Des Weiteren hieß es in dem Bescheid, das Grundstück sei ausschließlich gewerblich, aber nicht zu Wohnzwecken nutzbar.

Mit zwei Beitragsbescheiden – ein Bescheid je Flurstück – vom 4. November 2013 forderte die Beklagte zur Zahlung eines Beitrages zur Deckung des durchschnittlichen Aufwandes zur Herstellung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von insgesamt 7.723,65 € auf. Der Beitragsforderung für das Flurstück 1332 in Höhe von 1.887,50 € (Bescheid-Nr. 73292-119722) lagen eine Grundstücksfläche von 500 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit sowie ein Beitragssatz von 3,02 € zugrunde; der Beitragsforderung für das Flurstück 1333 in Höhe von 5.836,15 € (Bescheid-Nr. 73292-119723) eine Grundstücksfläche von 1.546 m² bei ansonsten identischen Bemessungsfaktoren. Den jeweiligen Betrag zahlte die Klägerin an die Beklagte.

Auf die Widersprüche der Klägerin vom 2. Dezember 2013, eingegangen bei der Beklagten am 5. Dezember 2013, erging am 10. Juli 2014 jeweils ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks ausschlaggebend für die Berechnung des Beitrages auch dann sei, wenn der Grundstückseigentümer diese Möglichkeit nicht voll ausgeschöpft habe. Trotz einer nicht vorhandenen tatsächlichen Bebauung auf dem Grundstück sei im Bereich der Waldstraße eine zweigeschossige Bebauung zulässig.

Am 8. August 2014 hat die Klägerin hiergegen Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben (5 K /14; 5 K /14). Nach Aussetzung der Verfahren wegen eines Normenkontrollantrags werden die Verfahren unter den Aktenzeichen 5 K 1957/16 und 5 K /16 fortgesetzt (Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 – 5 K /14; 5 K /14).

Per Eintragung vom 12. März 2015 wurde neue Eigentümerin des Buchgrundstücks die m...GmbH. Auf deren Antrag für mehrere Baugenehmigungen für die bis dahin unbebauten Flurstücke erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde unter anderem am 30. August 2017 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit eingebauten Sozialräumen für einen Tischlereibetrieb (Möbeltischlerei). Der auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ergangene Baugenehmigungsbescheid umfasste den Neubau einer Fertighalle als Betriebsstätte für eine Tischlerei mit Einbau (Länge 36,55 m, später geändert auf 36,75 m) und den Bau eines gesondert zu errichtenden Funktionsanbaus. Die Fertighalle sollte laut Genehmigung über einen zweigeschossigen Einbau für Sozial- und Sanitäreinrichtungen sowie für Büroräume verfügen, mit einer Höhe von 2,75m im Erdgeschoss und 3,53m im Obergeschoss. Der Funktionsanbau sollte laut Planung ebenfalls aus Erd- und Obergeschoss mit ähnlichen Höhenabmessungen (2,70m im Erdgeschoss und 3,53m im Obergeschoss) bestehen.

Für die Waldstraße 2, Gemarkung S..., Flur 2, Flurstücke 973 und 977 wurde der Firma S...etwa zur gleichen Zeit ebenfalls eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Lagergebäudes erteilt. Erbaut wurde eine eingeschossige Halle.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Sie zweifelt die Gesetzesgrundlagen des Landes Brandenburg in ihrer aktuellen Fassung, die angewandte Satzung in ihrer aktuellen Fassung sowie den zugehörigen Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.09./24.09.2013 jeweils in ihrer Verfassungs- und Rechtmäßigkeit an. Die Beklagte widerspreche mit ihrer Festsetzung zudem den Planungsvorgaben der Gemeinde P....

Die Klägerin macht geltend, der mögliche Nutzungsfaktor betrage allenfalls 1,0 statt der festgesetzten 1,25. In dem ersten Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2008 sei lediglich eine eingeschossige Bebaubarkeit angenommen worden, ebenso in dem Bescheid über den Straßenausbaubeitrag vom 29. Oktober 2010. Eine Änderung des Nutzungsfaktors auf eine zweigeschossige Bebaubarkeit sei unzulässig.

Das liege an dem Untergrund des Grundstücks. Das Kleingewerbegebiet sei eine ausgeräumte, weitestgehend mit Bauschutt und Müll ungeplant verfüllte Kiesgrube. Bei dem Kauf sei auf vermutete Altlasten im Untergrund hingewiesen worden und diese Fläche aus diesem Grund nur für gewerbliche Nutzung freigegeben. Die Gewerbefläche weiche daher hinsichtlich der Nutzung und Bebaubarkeit von den Wohnbebauungen der gegenüberliegenden Straßenseite ab.

Der genehmigte Bau der Möbeltischlerei bestehe aus einer eingeschossigen Fertighalle und einem gesondert zu beurteilenden Einbau. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei diesem Einbau um ein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne handele. Dieser solle nachträglich mittels einer Konstruktion vorgenommen werden, wie sie für begehbare Regalanlagen oder erhöhte begehbare Arbeitsebenen üblich sei. Der Anbau nehme weniger als ein Sechstel der Hallenlänge ein. Die Ausführung dieses Anbaus sei einem gesondert zu beantragenden zweiten Bauabschnitt vorbehalten, dessen Ausführung noch nicht begonnen habe.

Die Klägerin meint, maßgeblich für die Beitragsbemessung sei alleine die Bebaubarkeit im Zeitpunkt der Erschließungsmaßnahme im Jahr 2008.

Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da sie gegenüber Beitragszahlern der gleichartigen Grundstücke der Flur 2, deren Bescheide endgültig mit einem Faktor 1,0 versehen wurden, benachteiligt werde. Grundstücksinhaber der gegenüberliegenden Wohngrundstücke, deren Bescheide einen Nutzungsfaktor von 1,25 aufwiesen, könnten diesen wirtschaftlichen Vorteil voll ausnutzen, während das Grundstück der Klägerin nur eingeschossig bebaubar sei.

Die Klägerin hat zuletzt schriftsätzlich wörtlich beantragt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den bestehenden Kostenbescheid in der Höhe des Bebauungsfaktors zu korrigieren und diesen dem der Gemeinde anzupassen.

Der Beklagte wird verpflichtet, den bereits gezahlten Betrag nebst Verzinsung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde P.... Klarheit über die Zulässigkeit der Bebauung erhalte der Grundstückseigentümer bei einem Bauantrag oder einem Bauvoranzeigeverfahren. Beides habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Einschätzung zur Bebaubarkeit des im unbeplanten Innenbereichs belegenen Grundstücks sei mittels der üblicherweise angewandten Instrumentarien wie Besichtigung vor Ort, Sichtung von Bauakten und Einschätzung der Umgebungsbebauung erfolgt.

Die Klagebegründung – eine zweigeschossige Bebaubarkeit sei nicht möglich – habe sich mit dem Verkauf der Grundstücke und der Baugenehmigungserteilung an die neue Eigentümerin erledigt.

Im Beitragsbescheid werde nicht auf die tatsächliche Bebauung abgestellt, sondern nur auf das rechtlich zulässige Maß. Eine Wohnbebauung sei keine Voraussetzung für eine Beitragserhebung, auch ein gewerblich genutztes Grundstück sei heranzuziehen.

Hinsichtlich des Hinterlieger-Flurstücks 1333 sei Eigentümeridentität gegeben, sodass ein Anschluss an die öffentliche Anlage über das Vorderliegergrundstück möglich sei. Beide Grundstücke seien in dem Grundbuch S...Blatt 2071 unter derselben laufenden Nummer (Nr. 5) eingetragen. Beide Flächen wiesen die gleiche Wirtschaftsart auf. Es sei von einer einheitlichen Nutzung auszugehen.

Eine Benachteiligung gegenüber den Beitragszahlenden der Nachbargrundstücke bestehe nicht, sofern dort bestandskräftige Beitragsbescheide vorliegen sollten. In diesem Fall hätten die anderen Grundstückseigentümer ihre Beitragsbescheide nicht angefochten. Aus Verfahren zu anderen Grundstücken könne die Klägerin für die streitgegenständlichen Grundstücke nichts herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten, insbesondere die mit Schriftsatz vom 9. September 2019 eingereichte Daten-CD, die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 9. September 2019, die Gerichtsakte des Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A. Die Kammer konnte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf die Rechtsfolge gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hingewiesen wurde.

Die Verfahren VG 5 K 1957/16 und VG 5 K /16 wurden per Beschluss vom 15. Dezember 2022 erst zur gemeinsamen Verhandlung und sodann im Tenor zur gemeinsamen Entscheidung unter dem rubrifizierten Aktenzeichen verbunden. Die beiden anhängigen Verfahren betrafen einen gleichartigen Streitgegenstand im Sinne des § 93 VwGO, da Anschlussbeiträge für dasselbe Buchgrundstück erhoben wurden und Eigentümeridentität in der Person der Klägerin bestand. Das Hinterlieger-Flurstück 1333 entwässert über das unmittelbar an dem Kanal der Waldstraße gelegene Flurstück 1332. Das Klagebegehren beruht im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Das Vorbringen der Klägerin und der Beklagten ist in beiden Verfahren nahezu identisch.

Die angekündigten Anträge waren gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO unter Berücksichtigung des Klagebegehrens dahingehend sachdienlich auszulegen, dass die Klägerin eine teilweise Aufhebung der Bescheide erlangen möchte, und zwar soweit darin ein Nutzungsfaktor von mehr als 1,0 zugrunde gelegt wurde. Die Klägerin hatte per Schriftsatz vom 3. Dezember 2022, eingegangen bei dem Gericht am 10. Dezember 2022, in Aussicht gestellt, zu beantragen, dass „die Beklagte verpflichtet wird, den bestehenden Kostenbescheid in der Höhe des Bebauungsfaktors zu korrigieren und diesen dem der Gemeinde anzupassen.“ Zuvor hatte sie noch angekündigt, dass „erstens der Kostenbescheid in der jetzt festgesetzten Höhe zurückzunehmen und zweitens ein neuer Kostenbescheid unter Berücksichtigung des tatsächlich amtlich festgesetzten Nutzungsfaktors zu erstellen“ sei. Das Gericht ist an die wörtliche Fassung der Anträge nicht gebunden, § 88 VwGO. Das wörtliche Klagebegehren kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Beitragsfestsetzung aufgehoben werden soll, und zwar insoweit sie den rechtlich zulässigen Nutzungsfaktor überschreitet. Zugleich äußerte die Klägerin mehrfach schriftlich ihre Auffassung, dass der zulässige Nutzungsfaktor bei 1,0 liege. Der Antrag auf verzinste Rückzahlung des gezahlten Betrages war bei verständiger Würdigung des Vorbringens auf die Erstattung der gegebenenfalls überzahlten Beiträge und deren abgabenrechtliche Verzinsung gerichtet.

B. Derart ausgelegt ist die Klage zulässig und begründet.

Insbesondere ist der klägerische Antrag auf verzinste Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge als Annexantrag zu der erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO zulässig.

1. Die Beitragsbescheide vom 4. November 2013 (Beleg-Nummern 119722/1/13 und 119723/1/13) sind in dem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a. Die Rechtsgrundlage für die angegriffenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 4. November 2013, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2014, ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG – in Verbindung mit § 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des E...vom 4. Oktober 2013 – Beitragssatzung Schmutzwasser –, die am 1. November 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KAG dürfen die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer leitungsgebundenen Einrichtung, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, § 8 Abs. 4 S. 3 KAG. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung bestehen nicht. Die Klägerin hat ihre pauschale Behauptung aus der Klagebegründungsschrift vom 6. August 2014, die „Gesetzesgrundlagen des Landes Brandenburg“ seien in ihrer Verfassungsmäßigkeit „zweifelhaft“ nicht substantiiert. Die Kammer verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG in der bis zum 31. März 2004 geltenden „alten“ Fassung und in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2022, 1 BvR 798/19 und 1 BvR 2894/19; Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 –, juris).

b. Die Beitragssatzung Schmutzwasser weist unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens keine formellen oder materiellen Satzungsfehler auf. Die Bekanntmachung der Beitragssatzung Schmutzwasser ist in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 S. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf – und § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) – BekanntmV – im Amtsblatt der Gemeinde P...vom 31. Oktober 2013 (ABl. 2013, Jahrgang 10, Ausgabe Nr. 10) erfolgt.

Darüber hinaus wären entsprechende Verletzungen formellen Rechts auch weitgehend unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist, wie sich aus § 12 Abs. 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKGBbg – in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 BbgKVerf ergibt.

Gegen die hier anwendbare Beitragssatzung Schmutzwasser bestehen in diesem Verfahren keine materiell-rechtlichen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Für sämtliche Regelungsinhalte der Satzung gilt, dass diese nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen, sodass der staatliche Eingriff messbar und in gewissem Umfang für die Betroffenen vorausseh- und berechenbar ist. Die Beitragssatzung Schmutzwasser erfüllt diese Voraussetzungen. Im Einzelnen:

Der Abgabetatbestand, der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz müssen in der Weise bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabeschuld für die Abgabepflichtigen jedenfalls im Ansatz voraussehbar sind. Die Betroffenen sollen in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen sie abgabepflichtig sind (Holtbrügge, in: Driehaus, § 2 Rn. 99). Damit soll ausgeschlossen werden, dass wegen der Unbestimmtheit der Norm eine rechtlich nicht hinreichend auf willkürliche Handhabung überprüfbare Entscheidung getroffen werden könnte (Holtbrügge, in: Driehaus, § 2 Rn. 99).

Der Abgabetatbestand wird in § 3 Beitragssatzung Schmutzwasser rechtlich be-denkenfrei definiert. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind und sofern sie – vereinfacht dargestellt – baulich nutzbar sind (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Nach dem tatsächlichen und rechtlich gesicherten Anschluss des in Rede stehenden Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage unterliegt es ebenfalls der Beitragspflicht (tatsächliche Inanspruchnahme).

Zu den unverzichtbaren Regelungen einer Abgabensatzung gehört auch die Festsetzung des Abgabemaßstabs. Dieser ist die Bemessungsgrundlage, mit der unter Anwendung des Abgabesatzes die Höhe der Abgabe errechnet wird (Holtbrügge, in: Driehaus, § 2 Rn. 76). Die Beitragssatzung hat den Beitragsmaßstab und die Elemente des Beitragsmaßstabs für jeden typisierten Anwendungsfall konkret festzulegen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 15 A 262/96 –, Rn. 6, juris; zum Maßstab der konkreten Vollständigkeit vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 –, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, Rn. 19, juris). Der Abgabemaßstab ist in § 4 Beitragssatzung Schmutzwasser hinreichend konkret festgelegt. Demnach ist der allgemeine Maßstab für den Anschlussbeitrag die mit einem Nutzungsfaktor vervielfachte Grundstücksfläche. Was als Grundfläche gilt und wie der Nutzungsfaktor bestimmt wird, ergibt sich aus den nachfolgenden Absätzen.

Der Beitragssatz ist in § 5 Beitragssatzung Schmutzwasser konkret festgelegt. Er beträgt 3,02 EUR/m2 der mit dem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche.

Schließlich regelt die Satzung auch die Fälligkeit (ein Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, § 9 Beitragssatzung Schmutzwasser) sowie den Kreis der persönlich Beitragspflichtigen (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte, § 6 der Beitragssatzung Schmutzwasser).

Im Übrigen sind Satzungsfehler nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert gerügt. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, dass lediglich pauschal die Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Gesetzesgrundlagen des Landes Brandburg in ihrer aktuellen Fassung, der angewandten Satzung in ihrer aktuellen Fassung sowie den zugehörigen Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.09./24.09.2013 anzweifelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9/18 –, Rn. 30, juris; zur „ungefragten Fehlersuche“ vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 BN 20/12 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 4 BN 26/06 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188-197, Rn. 44).

Sofern die Klägerin schließlich vorträgt, die Beklagte widerspreche mit ihrer Festsetzung den Planungsvorgaben der Gemeinde P..., ist nicht hinreichend konkret dargetan, welche „Planungsvorgaben“ angesprochen werden. Sofern damit die im Rahmen des Widerspruchsbescheides über die Erhebung eines Teil-Erschließungsbeitrages der Gemeinde P...vom 24. Februar 2014 dokumentierte Verlautbarung gemeint ist, dass eine Wohnbebauung nicht zulässig sei, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Eine beitragsrelevante Vorteilslage entsteht nicht erst durch eine zur wohnlichen Nutzung geeignete, sondern vielmehr bereits durch eine bebaubare Grundstücksfläche, unabhängig von ihrer Nutzungsart.

c. Die Veranlagung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag ist insoweit rechtswidrig, als sie für das Flurstück 1332 zu einem 1.510,00 € übersteigenden Beitrag herangezogen wird. Für das beitragspflichtige Grundstück war lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,0 anzusetzen. Denn die maßstabsbildende Umgebung war im relevanten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weit überwiegend mit nur einem Vollgeschoss bebaut.

aa. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des bauordnungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung mit Vollgeschossen (Nutzungsfaktor) ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht ist erstmals wirksam am 1. November 2013 mit Inkrafttreten der Beitragssatzung Schmutzwasser entstanden. Denn in diesem Zeitpunkt war der abgabenrechtliche Tatbestand des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG für das hier streitgegenständliche Grundstück erstmals verwirklicht.

§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 und der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2008 bestimmt für die hier streitgegenständlichen Flurstücke des ehemaligen klägerischen Grundstücks, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die sachliche Beitragspflicht entsteht somit erstmals frühestens in dem gesetzlich markierten Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen – Vorteilslage und wirksame Satzung – kumulativ erfüllt sind. Die Klägerin kann daher mit ihrem Einwand, der maßgebliche Zeitpunkt sei die tatsächliche Fertigstellung des Anschlusses im Jahr 2008, nicht durchdringen. Zwar wird mit der Fertigstellung die Vorteilslage realisiert. Allerdings ist die Vorteilslage des Grundstücks durch eine grundsätzlich betriebsfertige Einrichtung und durch einen tatsächlichen oder rechtlich gesicherten möglichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nicht allein maßgebend. Mit der endgültigen Herstellung und baulichen Abnahme des Abwasseranschlusses ist nur ein Element für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt (Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, E. Beiträge Rn. 483, beck-online). Eine weitere Voraussetzung ist das Bestehen einer wirksamen Beitragssatzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags (Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, E. Beiträge Rn. 487, beck-online; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 20 B 16.330 –, Rn. 25, juris). Für die streitgegenständliche Frage entscheidend ist somit nicht allein das tatsächliche Entstehen der Vorteilslage, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, Rn. 50, juris). Die hier anwendbare Beitragssatzung Schmutzwasser ist am 1. November 2013 in Kraft getreten. Die Satzung bestimmt in § 7 Abs. 1, Abs. 3, dass für ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeschlossenes Grundstück (gemeint ist ein vor dem Inkrafttreten der Satzung angeschlossenes Grundstück) die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten dieser Beitragssatzung Schmutzwasser entsteht.

Vor diesem Datum konnte eine Beitragspflicht nicht wirksam entstehen. Der erfolglose Versuch, eine wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung zu erlassen, ist unter der geltenden Änderungsfassung des KAG nicht maßgebend für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, Rn. 50, juris). Als der Anschluss auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2008 fertig gestellt wurde, war eine wirksame Satzung nicht in Kraft. Die am 27. August 2007 beschlossene Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des E..., die am 28. August 2007 veröffentlicht wurde und nach ihrem § 15 am darauf folgenden Tag in Kraft treten sollte, war unwirksam, wie die Kammer bereits in einem anderen Verfahren entschieden hat (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. September 2011 – 5 K /08 –, Rn. 29, juris). Selbst für den Fall, dass ein vorheriger Satzungsgebungsversuch rechtswirksam gewesen sein sollte, würde die sachliche Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 3 Beitragssatzung Schmutzwasser erst mit dem Inkrafttreten eben dieser Satzung zum 1. November 2013 entstehen.

bb. Die Festsetzung eines mit der Grundstücksfläche zu vervielfachenden Nutzungsfaktors von 1,25 ist rechtswidrig. Die von der Beklagten zugrunde gelegte zweigeschossige Bebaubarkeit fügt sich nach Überzeugung der Kammer nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

(1) Für die Beitragsberechnung ist die Grundstücksfläche entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor zu vervielfachen, der bei einem Vollgeschoss 1,0 und für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 beträgt, wobei § 4 Abs. 4 Beitragssatzung Schmutzwasser als Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse definiert, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. § 4 Abs. 6 lit. b) Beitragssatzung Schmutzwasser bestimmt den einschlägigen Abgabenmaßstab: Für Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB oder – soweit dieser nicht einschlägig ist – der sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse im Sinne der Definition des § 4 Abs. 4 Beitragssatzung Schmutzwasser maßgebend.

Das streitgegenständliche Grundstück war im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung unbebaut, aber entsprechend den Vorgaben des § 34 BauGB bebaubar. Die zulässige Vollgeschosszahl richtet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils danach, ob sich die – zum Zweck der Beitragserhebung unterstellte – Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Grundstücke in einer Randlage in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil S....

(2) Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB zum einen so weit, wie sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, Rn. 15, juris). Das zu bebauende Grundstück und dessen Umgebung treten in eine bodenrechtliche Wechselwirkung zueinander, sodass nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen wird, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch bestimmend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, Rn. 15, juris).

Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36, beck-online). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils weitestgehend einheitliche Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, Rn. 2, juris). Nicht nur diejenige Bebauung ist als erheblich anzusehen, die in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks, soweit sie noch prägend auf das zu bewertende Grundstück einwirkt. Ist die Umgebung in unterschiedlicher Weise bebaut, steht dies einer beeinflussenden Wirkung nicht entgegen, denn der Begriff des Prägens ist nicht dahin zu verstehen, dass aus der Umgebung eine nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einheitliche Bebauung abgeleitet werden können müsste, vielmehr kann auch eine „diffuse“, durch sehr unterschiedliche Elemente definierte Bebauung einen entsprechend weiten Rahmen vorgeben (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 29, beck-online). Grundsätzlich können verschiedene baurechtliche Sektionen zur näheren Umgebung des fraglichen Grundstücks gehören, so wie im hier zu entscheidenden Verfahren das „Kleingewerbegebiet“ an der Waldstraße, sowie die Wohnungsbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB bildet indes nicht die nähere Umgebung als solche, sondern ihre Eigenart den Maßstab für die Zulassung des Vorhabens. Für deren Bestimmung kommt es auf die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung an (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 36, 37, beck-online). Welche baulichen Anlagen die Eigenart der näheren Umgebung ausformen, richtet sich auch danach, welche bauliche Anlagen bei objektiver Betrachtung für die städtebauliche Funktion und Eigenschaft der Umgebung quantitativ und qualitativ von Bedeutung sind und damit den Charakter der Umgebungsbebauung bestimmen. Als Beurteilungskriterien können dafür nur die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgeführten maßstabsbildenden Faktoren herangezogen werden, also die Art, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (BeckOK BauGB/Spannowsky, 55. Ed. 1.5.2022, BauGB § 34 Rn. 33, beck-online).

(3) Unter Anwendung dieses Maßstabs begegnet der seitens der Beklagten zugrunde gelegte zweigeschossige Nutzungsfaktor hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach gewonnener Überzeugung der Kammer wurde die Eigenart der näheren Umgebung im relevanten Zeitpunkt der Beitragspflichtentstehung durch eine ein- bis eineinhalb-geschossige Bebauung bestimmt.

Zum einen prägten die im Jahr 2013 vorhandenen Gewerbegebäude das städtebauliche Bild einer lediglich eingeschossig-nutzbaren Gegend. Die benachbarten Flächen des „Kleingewerbegebietes“ in unmittelbarer Umgebung waren unbebaut oder mit Hallen ohne Zwischengeschoss versehen. Das hat die Inaugenscheinnahme der Fotografien der betreffenden Grundstücke durch die Kammer ergeben, insbesondere der Waldstraße 11a (genutzt durch die Autoverwertung W...), Waldstraße 2 (Unternehmen Sembach), Z...Straße 1b (Firma E...) und Waldstraße 3 (m...GmbH). Das einzige Gebäude, welches eindeutig zwei bis drei Vollgeschosse im Sinne der Beitragssatzung Schmutzwasser vorweisen kann, nämlich die Z...Straße 1a (betitelt als zukünftiger Wertstoffhof) ist als baurechtlicher Ausreißer nicht maßstabsbildend.

Zum anderen umfasst der zu betrachtende Bebauungszusammenhang auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Wohnbebauung, die von 1,5-geschossigen Wohnhäusern geprägt wird. Das Wohngebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist für das Teil-Gewerbegebiet ebenso maßstabsbildend wie anders herum die gewerblich genutzten Grundstücke für eben diese Wohnbebauung. Das gilt unabhängig davon, ob die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche Trennlinie mittels einer Straße „entkoppelt“ ist. Eine solche Linie hat bei einer auf beiden Seiten jeweils andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 30, beck-online). Im vorliegenden Fall trennt die Waldstraße kartographisch betrachtet zwar die Wohnhäuser in nordwestlicher von den Gewerbegrundstücken in südöstlicher Richtung. Das ändert jedoch an der Bewertung einer maßstabsbildenden Umgebungsbebauung nichts, weil die wenige Meter breite Straße unproblematisch überblickt werden kann und keine städtebauliche „Zäsur“ entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21. Mai 2019, OVG 5 N 4.19). Die Grundstücke beiderseitig der Waldstraße verfügen über eine kommunikative Sichtachse. Die meisten der dort vorhandenen Bauten erfüllen nicht den gemäß § 4 Abs. 4 Beitragssatzung Schmutzwasser errechneten Vollgeschoss-Maßstab, da das Obergeschoss auf weniger als 2/3 der Grundfläche die erforderliche Höhe von 2,3m erreicht. Die Wohnhäuser der Waldstraße 5b, 6, 8, 11, 23a und Z...Straße 2 weisen jeweils eineinhalb Geschosse auf. Die Wohnhäuser der Waldstraße 5a und Z...Straße 1 verfügen jeweils nur über ein beitragsrechtliches Vollgeschoss.

Ein erhebliches Indiz ist zudem ein mittels Bescheides aus dem Jahr 2010 und Widerspruchsbescheides aus dem Jahr 2014 von der Klägerin erhobener Teil-Erschließungsbeitrag. In diesem wurde eine eingeschossige Bebaubarkeit des Anlieger-Flurstücks 1332 angenommen. In der Begründung heißt es dazu: „Im Bescheid über die Erhebung eines Teil-Erschließungsbeitrages (…) wurde die Grundstücksfläche von 500 m2 mit dem Faktor für Art und Maß von 1,0 multipliziert, da in dem Kleingewerbegebiet das rechtlich zulässige Maß für die Bebaubarkeit bei einem Vollgeschoss liegt“. Diese behördliche Festsetzung ist für das Verwaltungsgerichtsverfahren im konkreten Fall zwar nicht bindend, allerdings entfaltet es eine Indizwirkung für die Überzeugungsbildung der Kammer.

Bei alledem lässt die Kammer nicht außer Acht, dass eine Baugenehmigung unter dem 30. August 2017 für die Bebauung der Grundstücke mit einer Fertigungshalle sowie einem zweigeschossigen Einbau und einem vorgelagerten Anbau an die neue Eigentümerin erteilt wurde. Diese Genehmigung wurde vier Jahre nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erteilt, ohne dass daraus zwingende Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Beitragserhebung zu ziehen wären. Durch den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht werden alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks, die für die Beitragserhebung relevant sind, festgeschrieben. Eine spätere Veränderung, insbesondere eine Intensivierung der zulässigen Bebauung, ist beitragsrechtlich nicht mehr beachtlich (Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 565). Ausweislich einer Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 9. September 2019 sei in der maßgeblichen Umgebung eine zweigeschossige Bebauung anzutreffen. Die Zulassung des genannten Bauvorhabens stelle keine Erstmaligkeit dar. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich indes nicht, inwiefern der beitragsrechtliche Vollgeschoss-Maßstab in dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren herangezogen und geprüft wurde. Was bei unbefangener Betrachtung als zweigeschossige Bebauung gelten könnte, ist unter Anwendung des in § 4 Abs. 3, Abs. 4 Beitragssatzung Schmutzwasser normierten Maßstabes allenfalls eine 1,5-geschossige Bebauung, für die es keinen gesonderten Nutzungsfaktor in der Beitragssatzung Schmutzwasser gibt. Ein zweites Vollgeschoss im Sinne der Satzung ist damit nicht gegeben. Der Beklagtenvortrag, das zweigeschossige Bauvorhaben wäre im Zeitpunkt der Beitragsentstehung ebenso genehmigungsfähig gewesen, lässt sich unter diesen Umständen nicht verifizieren.

Schließlich lassen die reinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes den Charakter der näheren Umgebung unberührt. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in dem vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 34 Rn. 33, beck-online). Zu der näheren Umgebung können demnach zwar auch Grundstücke gehören, die sich im Geltungsbereich eines einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplans befinden, allerdings nur, soweit sie bereits tatsächlich bebaut sind. Nur eine tatsächlich vorhandene Bebauung kann sich auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auswirken. Das gilt auch dann, wenn die vorhandene Bebauung aufgrund eines nichtigen Bebauungsplans entstanden wäre. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Gehrenberge“ vom 15. März 2012 waren demnach nicht berücksichtigungsfähig. Der Bebauungsplan erklärt für die angrenzenden Flächen in südlicher und östlicher Richtung der hier interessierenden Grundstücke ein Maß der baulichen Nutzung von zwei Geschossen für zulässig. Allerdings ist weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus der von der Beklagten eingereichten Fotodokumentation ersichtlich, dass diese Grundstücke bei Beitragserhebung tatsächlich bebaut waren. Einzige Ausnahme bildet insoweit das Gebäude der Z...Straße 1c, für dessen Bebauung keine Angaben vorhanden sind, das jedoch als vereinzeltes Gebäude ohnehin nicht maßstabsbildend für die Eigenart der näheren Umgebung wäre.

(4) Nach alldem war die Beitragserhebung mit Blick auf das Flurstück 1332 lediglich insoweit rechtmäßig, als ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen war und ein Anschlussbeitrag in Höhe von 1.510,00 € erhoben werden durfte.

d. Soweit die Beitragserhebung rechtswidrig ist, wird die Klägerin auch in ihrem subjektiven Recht, dem allgemeinen Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt. Ob darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG missachtet wird, da die Beitragsbescheide für andere gleichartige Grundstücke des Kleingewerbegebietes möglicherweise mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 belegt wurden, ließ sich nicht feststellen und kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben.

e. Für das Hinterlieger-Flurstück 1333 (Bescheid 73292-119723) gelten die vorherigen Ausführungen zum Flurstück 1332 (Bescheid 73292-119722) entsprechend. Das Buchgrundstück erfüllt die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit im abgabenrechtlichen Sinne und begründet für beide Flurstücke eine gemeinsame Möglichkeit der Inanspruchnahme. Sie wurden und werden einheitlich genutzt. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Anlage des Flurstückes 1333 ist tatsächlich über das Flurstück 1332 gegeben und wegen der wirtschaftlichen Untrennbarkeit rechtlich ausreichend gesichert. Die Ausführungen zum Nutzungsfaktor des letzteren sind daher übertragbar. Unter Zugrundelegung des Nutzungsfaktors 1,0 durfte für das Flurstück 1333 lediglich ein Beitrag in Höhe von 4.668,92 € erhoben werden.

2. Der Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Betrages ergibt sich aus dem richterrechtlich entwickelten und anerkannten Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 33, beck-online). Dieser wird aus dem Gebot zu rechtmäßigem Handeln gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG sowie teilweise aus dem jeweils berührten Grundrecht hergeleitet. Seinen einfachgesetzlichen Ausdruck hat der Rechtsgedanke in den §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – gefunden. Der hier anwendbare öffentlich-rechtliche Anspruch auf Folgenbeseitigung entsteht, wenn durch hoheitliches Verwaltungshandeln unmittelbar eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374 (368ff.), Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, BVerwGE 82, 76-97 (95), Rn. 80). Das Einbehalten der Beträge, die aufgrund des teilweise rechtswidrigen Beitragsbescheides gezahlt wurden, stellt sich als Verletzung subjektiver Rechte dar und ist durch Erstattung rückgängig zu machen.

3. Der Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages ist ebenfalls begründet, §§ 236, 238 Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 – AO – in Verbindung mit § 12 Nr. 5 lit. b) KAG. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein festgesetzter Beitrag herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen.

Für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit am 9. August 2014 bis zum 20. Juni 2019 sind Zinsansprüche in Höhe von einhalb (0,5) Prozent für jeden vollen Monat entstanden, § 238 Abs. 1 S. 1 AO. Denn durch das zwischenzeitliche Ruhen des Verfahrens wurde die Rechtshängigkeit nicht beendet (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 261 Rn. 39).

Für den Zeitraum ab 21. Juni 2019 bis zum Auszahlungstag beträgt der Zinssatz zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich gemäß § 12 Nr. 5 lit. b) KAG in der Änderungsfassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 – KAG 2019 – in Verbindung mit § 247 BGB und in Verbindung mit §§ 236, 238 AO. Der insoweit geänderte § 12 Nr. 5 lit. b) KAG 2019 wurde am 20. Juni 2019 im Gesetzblatt verkündet (GVBl.I/19, [Nr. 36]) und trat ausweislich des Gesetzestextes mit dem darauffolgenden Tag in Kraft.

Die Grundlage beider Zinsberechnungen bildet gemäß § 238 Abs. 2 AO jeweils der auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundete Erstattungsbetrag, mithin 350 Euro und 1.150 Euro.

C. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Demnach ist das Urteil allein wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache erfasst das gesamte Urteil, somit neben dem Aufhebungstenor auch die davon abhängigen Leistungen des Annexantrages (Schoch/Schneider/Pietzner/Möller, 42. EL Februar 2022, VwGO § 167 Rn. 134).

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.