Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 21.12.2022 – VG 3 L 276/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:1221.3L276.22.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 3 K 737/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.994,45 € festgesetzt.

Gründe§

A.I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 737/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2020 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 anzuordnen,

ist zulässig.

Insbesondere ist die in § 80Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Zugangsvoraussetzung erfüllt. Denn die Antragstellerin hat den nach dieser Vorschrift erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsschreiben vom 15. Januar 2021 gestellt und der Antragsgegner hat über diesen Antrag bis heute nicht entschieden, ohne dass er hierfür einen zureichenden Grund mitgeteilt hätte (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur solche Einwände rechtfertigen, die bei einer nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen, solange sich nicht deren offensichtliche Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabenpflichtigen ergibt oder sonst aufdrängt. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – OVG 12 S 9.05 –, juris Rn. 5 m.w.N.).

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor.

Die Rechtmäßigkeit der Straßenbaubeitragsforderung, die der Antragsgegner mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2020 festgesetzt hat, begegnet bereits bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln.

1. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass das mit dem Bescheid veranlagte Flurstück der Flur – bezogen auf die abgerechneten Baumaßnahmen an dem nördlich des Flurstücks verlaufenden Geh- und Radweg – nicht beitragspflichtig ist.

Ausgangspunkt der Prüfung ist § 8 Abs. 2 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach dieser Vorschrift werden Beiträge insbesondere von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Eine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne setzt in tatsächlicher Hinsicht zumindest voraus, dass auf der ausgebauten Straße bis zur Grenze des veranlagten Grundstücks (oder bis zur Grenze eines zwischen diesem Grundstück und der Straße gelegenen anderen Grundstücks) herangefahren werden kann und das veranlagte Grundstück (oder das trennende Vorderliegergrundstück) von dort aus – unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens – ohne Weiteres betreten werden kann (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 – 15 A 240/04 –, Juris Rn. 13 und vom 20. Juli 2007 – 15 A 785/05 –, juris Rn. 13; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. August 2013 – 3 K 330/10 –, juris Rn. 27 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 14 und 39 ff.). Soweit ein solches Betreten des Grundstücks nur über ein trennendes Vorderliegergrundstück erfolgen kann, muss die tatsächliche Möglichkeit zum Überqueren dieses Grundstücks auch rechtlich gesichert sein.

Im vorliegenden Fall spricht überwiegendes dafür, dass eine solche vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage von dem veranlagten Flurstück 422 aus nicht besteht.

Dies gilt unabhängig davon, ob man als ausgebaute Anlage isoliert den ausgebauten Geh- und Radweg in den Blick nimmt oder ob man – wofür vieles spricht – davon ausgeht, dass nicht der hergestellte Geh- und Radweg „zwischen Anbindung P... bis Anbindung T... “ die abzurechnende Anlage darstellt, sondern die Straßen, entlang denen dieser Weg hergestellt worden ist, also die Straße S... (zwischen der Anbindung P... und dem Kreisverkehr Am G... ) sowie die S... (zwischen diesem Kreisverkehr und der Anbindung T... ). Denn diese Straßen sind letztlich durch die – mit der Herstellung des Geh- und Radweges verbundene – Trennung von Kraftfahrzeugverkehr und Rad- bzw. Fußgängerverkehr leichter und sicherer zu befahren und somit Gegenstand einer Verbesserungsmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 KAG gewesen. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Eilverfahren, weil die vom Antragsgegner angenommene Beitragspflicht des Flurstücks in beiden Fällen daran scheitert, dass man von dem Geh- und Radweg nicht in der (für die Entstehung einer Beitragspflicht) vorausgesetzten Weise auf das veranlagte Grundstück gelangen kann.

a. Betrachtet man als ausgebaute Anlage zunächst die S... , die ca. 150 m Luftlinie entfernt vom Grundstück der Antragstellerin verläuft, ist festzustellen, dass man nicht mit einem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn der S... bis an die Grenze des veranlagten Flurstücks heranfahren und dieses von dort aus ohne weiteres betreten kann. Man kann vielmehr auf der S... nur bis zu der Stelle fahren, wo sich der straßenbegleitende Radweg von der Fahrbahn entfernt (westlich des Flurstücks ). Um zu dem Grundstück der Antragstellerin zu gelangen, müsste man hier sein Kraftfahrzeug verlassen und weiter auf dem Geh- und Radweg eine Strecke von mehr als 280 m mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß zurücklegen, bevor man die Grenze des Flurstücks erreicht.

aa. Selbst wenn man (trotz der Länge dieser Strecke) diese Erreichbarkeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß für die Annahme einer vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit genügen lassen wollte, stünde man bei der Ankunft am Flurstück 422 vor dem tatsächlichen Problem, dass der Geh- und Radweg entlang der gesamten Grenze zum Flurstück 422 nicht höhengleich verläuft, sondern auf einem ehemaligen Bahndamm, der – auch in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin – mit Bäumen bestanden ist und steil abfällt (vgl. die Darstellung im digitalen Geländemodell unter https://bb-viewer.geobasis-bb.de/ und die Lichtbilder des Verlaufs des Radwegs unter http://www.bahntrassenradeln.de/details/bb11b.htm?f). Eine Zufahrt oder ein befestigter Zugang, auf der/dem man diese (auf öffentlichem Grund liegende) steile Böschung in zumutbarer Weise mit einem Fahrrad oder zu Fuß überwinden könnte, ist entlang der gesamten gemeinsamen Grenze des Flurstücks mit dem Grundstück, auf dem der Geh- und Radweg verläuft (Flurstück ), nicht erkennbar.

bb. Die einzige ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, von dem Geh- und Radweg auf das Grundstück der Antragstellerin zu gelangen, würde über eine geneigte Ebene auf dem Flurstück bestehen (vgl. wiederum die Darstellung im digitalen Geländemodell unter https://bb-viewer.geobasis-bb.de/). Denn das Flurstück grenzt sowohl an das Grundstück der Antragstellerin als auch an das Grundstück, auf dem der Geh- und Radweg verläuft und auf seiner Fläche dürfte sich – ausgehend von der allgemein zugänglichen Darstellung im Digitalen Geländemodell – zu früheren Zeiten, in denen das Flurstück als Pionierferienlager genutzt wurde, einmal eine Zufahrt zu dessen Gelände befunden haben.

Auch diese vor 1990 vorhandene Zufahrt begründet aber keine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme des erst im Jahr 2016 fertig gestellten Geh- und Radweges.

(1) Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Fläche dieser früher vorhandenen Zufahrt, die zumindest seit der Auflösung des ehemaligen Pionierferienlagers um das Jahr 1990 angesichts des seitdem mehr als ein Vierteljahrhundert andauernden Leerstandes der auf dem Gelände befindlichen Gebäude kaum genutzt worden sein dürfte und die (ausweislich der allgemein zugänglichen Luftbilder) heute mit Bäumen bestanden ist, im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2016 überhaupt noch begangen oder mit einem Fahrrad befahren werden konnte.

(2) Jedenfalls gab es aber im Jahr 2016 keine rechtliche Sicherung dieses Zugangs für die Antragstellerin.

(a) Insoweit fehlen zunächst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auf der Fläche des Flurstücks im Jahr 2016 eine im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs für jedermann nutzbare Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden gewesen wäre, die auch die Nutzung dieser Fläche durch die Antragstellerin hätte rechtlich sichern können. Weder in dem allgemein zugänglichen aktuellen Kartenmaterial noch in den veröffentlichten Luftbildern ist nämlich auf dem  ein öffentlich gewidmeter Weg oder eine solche Straße eingetragen oder sonst erkennbar.

(b) Das Flurstück stand und steht auch nicht im Eigentum der Antragstellerin (vgl. die Eintragung auf Blatt des Grundbuchs von, Grundstück mit der laufenden Nr. ).

(c) Im Grundbuch findet sich auch keine Sicherung eines Wegerechtes an dem Flurstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks .

(d) Schließlich scheidet auch eine rechtliche Sicherung dieser möglichen Zufahrt in Gestalt eines (ohne Eintragung im Grundbuch bestehenden) Notwegerechtes aus, da das Flurstück über eine befestigte Zufahrt zum F... verfügte und verfügt und auf diese Weise bereits anderweitig an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist.

b. Auch wenn man den Geh- und Radweg (angesichts seiner erheblichen Entfernung von der Fahrbahn der S... ) nicht als Teileinrichtung dieser Straße, sondern als selbstständige Anlage in den Blick nehmen wollte, würde die fehlende rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit der Annahme einer auf das Flurstück bezogenen Beitragspflicht in gleicher Weise entgegenstehen.

2.a. Fehlt danach jedenfalls die – allein beitragsbegründende – vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, ob die Straßenbaubeitragssatzung vom 14. April 2014 (SBS 2014) überhaupt geeignet ist, als Rechtsgrundlage für die umstrittene Beitragsveranlagung zu dienen. Dies erscheint deshalb fraglich, weil diese Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung keine Regelung der Höhe des Anliegeranteils/Gemeindeanteils bezogen auf Gemeindeverbindungsstraßen enthielt und das beschließende Gericht bereits mit einem Urteil vom 15. Dezember 2021 (VG 3 K 1357/17, juris) entschieden hat, dass deshalb im zeitlichen Geltungsbereich der SBS 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung Straßenbaubeiträge für den Ausbau von Außenbereichsstraßen im Gebiet der vom Antragsgegner vertretenen Gemeinde nicht erhoben werden konnten (Rn. 42 ff. des genannten Urteils). Die S... stellt sich nach den öffentlich zugänglichen Luftbildern (Brandenburg-Viewer) als eine solche, im Außenbereich verlaufende Gemeindeverbindungsstraße dar.

Da die Gemeindevertretung mit einer 1. Änderungssatzung zur SBS 2014 vom 28. März 2022 die Regelungen des § 3 Abs. 2 SBS 2014 um Anteilsregelungen für die verschiedenen Teileinrichtungen von Gemeindeverbindungsstraßen ergänzt hat, kommt zwar in Betracht, dass die geänderte SBS 2014 nunmehr eine geeignete Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im vorliegenden Fall sein könnte. Denn der Satzungsgeber hat der Änderungssatzung Rückwirkung bis zum 1. Oktober 2013 beigelegt, die auch den vorliegend in den Blick zunehmenden Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2016 und den Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Beitragsbescheides (18. Dezember 2020) erfasst.

Insoweit bedürfte jedoch die Wirksamkeit der angeordneten Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer gründlichen Überprüfung, die den Rahmen der (vorliegend gebotenen und allein möglichen) summarischen Prüfung überschreiten würde.

Im Übrigen sind in der geänderten Fassung der SBS 2014 für die abgerechneten Teileinrichtungen andere Anteilssätze vorgesehen, als sie in dem vorliegend umstrittenen Beitragsbescheid zur Anwendung gekommen sind, sodass die Höhe der festgesetzten Beitragsforderung auch unter diesem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Überprüfung bedürfte.

b. Es kann auch offenbleiben, welche Flächen des ungewöhnlich großen Flurstücks mit welchen Nutzungsfaktoren rechtmäßiger Weise veranlagt werden müssten.

Insoweit erscheint einerseits begründungsbedürftig, warum bei der Veranlagung des Grundstücks der Antragstellerin die Regelungen über die Tiefenbegrenzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SBS 2014 den Antragsgegner nicht zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Fläche veranlasst haben.

Andererseits wäre auch in den Blick zu nehmen, dass große Teilflächen des Flurstücks unbebaut und mit Wald bestanden sind, eine andere (ca. 1 ha große) Teilfläche des ehemaligen Sportplatzes sich als Grünland darstellt und nur eine relativ kleine Teilfläche tatsächlich 3-geschossig bebaut sein dürfte, während viel dafür spricht, dass die Nutzung der übrigen, niedrigeren Bestandsgebäude des ehemaligen Pionier-Ferienlagers aus DDR-Zeiten bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde. Geht man davon aus, dass im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2016 weder ein Bebauungsplan noch konkrete Baugenehmigungen für das Flurstück existiert haben, wäre es kaum zu rechtfertigen, die gesamte Fläche des Flurstücks mit dem Faktor 1,5 für eine dreigeschossige Bebaubarkeit zu veranlagen. In Betracht kommt vielmehr, dass das atypisch große, im Außenbereich gelegene Grundstück – sofern man es entgegen der Auffassung der Kammer für beitragspflichtig halten wollte – in mehrere Teilflächen zu zerlegen wäre, für die die Satzung jeweils unterschiedliche Nutzungsfaktoren vorsieht (neben den Vollgeschossfaktoren für die bebauten Flächen z.B. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b SBS 2014: 0,0167 bei Waldbestand und 0,0333 bei Grünland).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Vorverfahren wird erst in der Kostenentscheidung des Klageverfahrens zu entscheiden sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2006 – 1 O 11/06 –, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 – OVG 3 L 66.10 –, nicht veröffentlicht).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis 1/4 der streitigen Geldleistung (19.977,79 € / 4 = 4.994,45 €) zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/ 01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziffer 1.5, veröffentlicht unter https://www.bverwg.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).