Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.03.2023 – 9 L 404/22
9. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0302.9L404.22.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für den Weiterbetrieb der Kindertagesstätte „S...“ in 1..., D..., Zuschüsse zu den notwendigen Betriebskosten für das 4. Quartal 2022 i.H.v. 13.831,23 €, für Januar 2023 i.H.v. 8.258,15 € und für die Monate Februar und März 2023 jeweils i.H.v. 7.458,23 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 %.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. dem Antragsteller unter Aufhebung des Rückforderungsschreibens des Antragsgegners vom 26. Oktober 2022 die notwendigen Betriebskosten i.H.v. 55.262,80 € für das 4. Quartal 2022 für die Kita S... sowie einen Fehlbetrag i.H.v. 91.838,99 € für das Jahr 2021 zu zahlen,
2. dem Antragsteller über den 31. Dezember 2023 hinaus die Räumlichkeiten nebst Grundstück D..., 1..., Zug um Zug gegen Fortsetzung des Kindertagesstättenbetriebs zu überlassen,
3. dem Antragsteller die notwendigen Betriebskosten i.H.v. 29.196,26 € für den Monat Januar 2023, 26.321,98 € für den Monat Februar 2023 und 22.975,39 € für den Monat März 2023, mithin insgesamt 78.493,63 € für das 1. Quartal 2023, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die Kita S... zu zahlen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zu 2.
Er ist hinsichtlich Ziffer 2. bereits analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil es an der Geltendmachung eines Anordnungsgrundes fehlt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar 26. Aufl. 2020, Rn. 20 zu § 123 m.w.N.). Nach dem Vortrag des Antragstellers muss ein Anordnungsgrund demnach möglich sein, d. h. er darf nicht offensichtlich fehlen. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die dem Antragsteller aufgrund des am 26. Februar 2003 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages i.V.m. der erteilten Betriebserlaubnis zustehenden Besitz- und Verfügungsrechte am Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude nach dem 31. Dezember 2023 entfallen könnten. Dies wird im Ergebnis von Seiten des Antragstellers durch seinen Schriftsatz vom 23. Februar 2023 auch bestätigt.
Die Erweiterung des Antrages auf die für das 1. Quartal 2023 geforderten Betriebskostenzuschüsse (Antrag zu 3.) ist ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO zulässig (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar 26. Aufl. 2020, Rn. 8 zu § 91).
Die mit dem Antrag zu 1. und 3. im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend gemachten Zahlungsansprüche sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dieser Vorschrift erlässt das Gericht eine einstweilige Regelung eines Zustandes, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was nur in einem Hauptsache- bzw. Klageverfahren erreicht werden könnte. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung des durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) geforderten effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn dies erforderlich ist, um den Antragsteller vor schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, BVerfGE 46, 166-185 [179]). Dies gilt grundsätzlich auch für die Berücksichtigung von Ansprüchen aus der Vergangenheit, die regelmäßig nicht erforderlich sind, um gegenwärtige Notlagen zu beheben und andernfalls eintretenden erheblichen Grundrechtsverletzungen zu begegnen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2005 – 4 B 29/04 –, juris), es sei denn, der durch ihre Versagung hervorgerufene Nachholbedarf wirkt fort und bedingt eine aktuelle, nicht auf anderem Wege abwendbare Notlage (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2009 – 1 B 426/09 –, Rn. 7, juris). Da ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nur dann schlechthin unzumutbar ist, wenn die Erfolgsaussichten zumindest überwiegen, sind zunächst die glaubhaft zu machenden Anordnungsansprüche zu prüfen, um sodann im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Zu 1.
Einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die notwendigen Betriebskosten für das 4. Quartal 2022 hat der Antragsteller vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 7 des Vertrages über das Betreiben und den Erhalt der Kindertageseinrichtung in R... vom 7. Juni 2007, in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 18. Oktober 2018 (Kita-Vertrag) i.H.v. 13.831,23 € glaubhaft gemacht. Der Vertrag galt noch bis einschließlich 31. Dezember 2022; der Antragsteller hat ihn zunächst nicht wirksam außerordentlich mit sofortiger Wirkung durch Schreiben vom 14. Dezember 2021 gekündigt. Gemäß § 3 Abs. 3 Kita-Vertrag kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien außerordentlich gekündigt werden, wenn sich die Geschäftsgrundlagen, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, verändert haben und die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar geworden ist. Jede Änderung die die Geschäftsgrundlagen betreffen sind unverzüglich dem Amt anzuzeigen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Denn die Ablehnung der Fehlbedarfserstattung stellt keine Änderung der Geschäftsgrundlage dar, die die Fortführung des Vertrages als unzumutbar erscheinen ließe. Von einer geänderten Geschäftsgrundlage ist regelmäßig auszugehen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18 –, NJW 2020, 331). Danach kann Geschäftsgrundlage jedenfalls nicht sein, was die Parteien bereits ausdrücklich zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung gemacht haben (vgl. Siegel in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 10. Aufl. 2023 Rn. 14 zu § 60 VwVfG m.w.N.). Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist es allerdings, dem Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Betriebskosten entstandene Fehlbedarfe auszugleichen (vgl. §§ 6 und 7 Kita-Vertrag).
Die im Schreiben vom 14. Dezember 2021 ausgesprochene Kündigung, deren Zugang der Antragsgegner am 20. Dezember 2021 bestätigt hat, ist allerdings als ordentliche Kündigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Kita-Vertrag auszulegen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), weil der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Bindung an den Vertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden zu wollen (MüKoBGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, KSchG § 13 Rn. 17). In Anbetracht dessen gilt der Kita-Vertrag als mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember 2022 als gekündigt, so dass sich der Anspruch auf Betriebskostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 nach § 7 Abs. 3 Kita-Vertrag richtet. Nach dem seit 1. Januar 2019 geltenden 3. Änderungsvertrag werden der Berechnung der Zuschüsse jährlich Sachkosten i.H.v. 29.680,00 €, eine kalkulatorische Miete i.H.v. 25.645,00 € und Personalkosten (pädagogisches Personal) i.H.v. 800,00 € pro Jahr und belegtem Kita-Platz zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Sachkostenzuschuss beläuft sich demnach auf 7.419,99 € (¼ von 29.680,00 €), als Zuschuss zur kalkulatorischen Miete stehen dem Antragsteller 6.411,24 € (¼ von 25.645 €) zu. Dem Personalkostenzuschuss steht indes § 6 Abs. 1 letzter HS Kita-Vertrag entgegen. Danach wird der Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der freie Träger Elternbeiträge mindestens in der Höhe erhebt, wie dies das Amt laut eigener Satzung über Kita-Beiträge tut. Die 2022 erhobenen Elternbeiträge lagen allerdings unstreitig weit unterhalb der Elternbeiträge, die unter gleichen Voraussetzungen aufgrund der gemeindlichen Satzung zu erheben gewesen wären. Dies wird vom Antragsteller nicht bestritten (Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Januar 2023, Seite 13 und Anlagenkonvolut Ast. 30).
Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann dem Zuwendungsanspruch des Antragstellers insoweit nicht entgegengehalten werden. Zum einen muss im Rahmen der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zunächst offenbleiben, ob dem Antragsgegner der geforderte Rückzahlungsbetrag i.H.v. 35.717,92 € tatsächlich zusteht. Aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen lässt sich die behauptete Überzahlung nicht nachprüfen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes im Wege der Amtsermittlung bleibt dem Hauptsache-/Klageverfahren vorbehalten. Zum anderen ist bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worauf der Antragsgegner sein Zurückbehaltungsrecht stützen will. Ein solches ist im Kita-Vertrag jedenfalls nicht vereinbart.
Dem Anspruch steht hier auch ausnahmsweise nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, obwohl der Antragsteller die Nachzahlung des Betriebskostenzuschusses für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt. Denn er hat glaubhaft gemacht, dass die ihm vorenthaltenen Mittel zu einem Finanzierungsrückstau bei den laufenden Ausgaben für die Kindertagesstätte geführt haben, dessen Ausgleich einen in den nachfolgenden Abrechnungszeitraum hineinreichenden Nachholbedarf ausgelöst hat. Zum Nachweis für die Fortsetzung der finanziellen Notlage hat der Antragsteller die entsprechenden Kontoauszüge der beiden bei der Commerzbank geführten Konten vorgelegt (Anlagenkonvolut ASt. 43, Bl. 325 bis 333 GA) und eidesstattlich versichert, dass weitere Finanzmittel nicht vorhanden sind (Bl. 334 GA).
Zu 3.
Für die vom Antragsteller für das 1. Quartal 2023 begehrten Zuschüsse zu den notwendigen Betriebskosten hat er – dem Grunde nach – einen Anordnungsanspruch nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG glaubhaft gemacht. Danach stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten. Die Kita „S... ist unstreitig erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 2 KitaG, denn sie ist im gegenwärtig gültigen Bedarfsplan ausgewiesen (Bestätigungsschreiben des Jugendamtes vom 30. November 2022, Bl. 34 GA). Für Januar 2023 hat der Antragsteller notwendige Bewirtschaftungskosten bei sparsamer Betriebsführung i.H.v. 8.258,15 € glaubhaft gemacht, für die Folgemonate sind es Zuschüsse i.H.v. jeweils 7.458,23 €.
Der Antragsteller hat als Anlage ASt. 32 (Bl. 229/230 GA) die Kostenübersicht „Kita R...“ zur Darstellung seiner Betriebskosten zur Gerichtsakte gereicht. Diese untergliedert sich in die Betriebskostenbereiche (BKB) I-VI. Die im Zusammenhang mit der Führung des Kita-Betriebes notwendigen Ausgaben für Grundstück und Gebäude sind im BKB III aufgeschlüsselt für das 1. Quartal 2023 dargestellt. Von den dort geltend gemachten Ausgaben sind die folgenden als bei sparsamer Betriebsführung notwendige Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG glaubhaft gemacht anzuerkennen:
BKB III
Januar‘23
Februar‘23
März‘23
Jahr 2023
Erbbaupachtzins
317,85 €
317,85 €
317,85 €
3.814,23 €
Kalkulatorische Miete
2.137,08 €
2.137,08 €
2.137,08 €
25.645,00€
Verzinsung Darlehen
für Neu-/Altbau
~ 60,00 €
~ 60,00 €
~ 60,00 €
720,00 €
Hausmeister
TVöD-VKA
16,05 h/Woche
1.429,26 €
1.429,26 €
1.429,26 €
17.151,12 €
Reinigungskraft
TVöD-VKA
30 h/Woche
2.487,64 €
2.487,64 €
2.487,64 €
29.851,68 €
Gaskosten
166,00 €
166,00 €
166,00 €
1.992,00 €
Stromkosten Wärmepumpe
262,00 €
262,00 €
262,00 €
3.144,00 €
Wasser/Abwasser
157,87 €
157,87 €
157,87 €
1.894,44 €
Stromkosten Haupthaus
323,00 €
323,00 €
323,00 €
3.876,00 €
Stromkosten Vorschule
30,00 €
30,00 €
30,00 €
360,00 €
Müllentsorgung
13,75 €
13,75 €
13,75 €
165,00 €
Gebäudeversicherung
204,42 €
204,42 €
Inhaltsversicherung
210,71 €
210,71 €
Sachversicherung €
384,79 €
384,79 €
Schmutzfangmatten
73,78 €
73,78 €
73,78 €
885,36 €
8.258,15
7.458,23
7.458,23
Zu den Kostenpositionen im Einzelnen:
Die Erbbaupachtzinsen sind eine notwendige Voraussetzung für die Zurverfügungstellung des Grundstückes und damit betriebsnotwendige Bewirtschaftungskosten. Sie sind vom Antragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach infrage gestellt worden. Dem Grunde nach ist die kalkulatorische Miete ebenfalls gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG erstattungsfähig, auch wenn ihr kein unmittelbarer Geldmittelabfluss gegenübersteht. Denn damit löst die Gemeinde die ihr obliegende Bereitstellungsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (Kita BKNV) gegenüber dem freien Träger lediglich auf andere Art und Weise ein und entschädigt den freien Träger für seine Aufwendungen. Der Höhe nach ist die kalkulatorische Miete allerdings auf den im Kita-Vertrag vereinbarten Betrag i.H.v. 25.645,00 € zu begrenzen, da der Antragsteller, die mit einer ortsüblichen Kaltmiete i.H.v. 8,53 € für 415,72 m² berechnete kalkulatorische Miete i.H.v. 42.553,10 € durch Vorlage der Mietpreisempfehlung der A... vom 18. August 2022 i.H.v. 8,00 € /m² nicht glaubhaft machen konnte. Die Verzinsung der Bau-Darlehen kann der Antragsteller lediglich i.H.v. 60,00 € pro Monat in die Abrechnung der grundstücksbezogenen Betriebskosten einstellen. Nach den vorgelegten Belegen handelt es sich hier offensichtlich um ein Annuitätendarlehen, bei dem die Zinsraten bei steigender Tilgung fallen. Nach den hier vorgelegten Kontoauszügen (Anlagenkonvolut Ast 36-3, Bl. 253 RS bis 258 GA) werden zum 30. Dezember 2022 lediglich Soll-Zinsen i.H.v. 36,80 € (für Konto 13742930) und 30,75 € (für Konto 13742921) ausgewiesen. Vorbehaltlich des den Auszügen nicht vollständig zu entnehmenden Tilgungsverlaufs kann hier ein gemittelter Wert von 60,00 € pro Monat angenommen werden. Nach aktueller Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, der die Kammer sich anschließt, sind auch die Lohnkosten für angestelltes Technisches Personal, wie hier für den Hausmeister und die Reinigungskraft, gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG erstattungsfähig (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2019 – 6 B 6.18 -, juris Rn. 23). Für den Hausmeister wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 16,05 Stunden pro Woche geltend gemacht. Aufgrund der vorgelegten Entgeltabrechnung (Anlagenkonvolut Ast. 36-4, Bl. 258 RS GA) kann allerdings nur ein monatlicher Bruttolohn in Höhe der oben ausgewiesenen 1.429,26 € anerkannt werden. Die Entgeltabrechnung für Januar 2023 weist zwar einen Arbeitgeber-Gesamtaufwand von monatlich 1.781,01 € aus, ist aber auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bezogen. Für die Reinigungskraft war der in der als Anlage Ast. 36-5 eingereichten Entgeltabrechnung Januar 2023 ausgewiesene Arbeitgeber-Gesamtaufwand von 2.487,64 € einzusetzen. Die vom Antragsteller jeweils anteilig hinzugerechneten Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld) und LOB (Leistungsorientierte Bezahlung) i.H.v. 2 % waren als zusätzliche Lohnbestandteile hingegen abzusetzen. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese bei sparsamer Betriebsführung zu den notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück gehören. Der Antragsgegner hatte deren Zulässigkeit im Rahmen einer nach TVöD-VKA erfolgenden Entlohnung unwiderlegt bestritten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes im Wege der Amtsermittlung hatte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erfolgen. Die im Zusammenhang mit Hausmeister und Reinigungskraft geltend gemachten Dienst- und Hygienebekleidungspauschalen in Höhe von jährlich jeweils 55,00 € sind – der Höhe nach – nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, wie der Betrag zustande kommt. Entsprechendes gilt für die pauschal geltend gemachten Kosten zur Anschaffung von Reinigungsmaterial in Höhe von 144,10 € monatlich. Hier kommt noch hinzu, dass sich der pauschale Ansatz von 3,30 €/m² Bruttoraumfläche auf 524 m² bezieht, obwohl die kalkulatorische Miete für 415,72 m² berechnet worden ist. Für die geltend gemachten Grundsteuern und Schornsteinfegergebühren fehlen die entsprechenden Bescheide. Soweit Kosten für Heizungswartung und für Prüfungen von RWA, Lüftungsanlagen, Feuerlöschern, Spielplätzen, ortsfesten Anlagen sowie ortsveränderlichen elektrischen Geräten aufgelistet sind, fehlt es an den Nachweisen. Die aufgeführten Geldbeträge werden weder durch Kostenvoranschläge noch durch Rechnungen untersetzt. Die weiteren Kosten für Gas, Energie, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Schmutzfangmatten und Gebäude- sowie Sachversicherungen sind hingegen ordnungsgemäß belegt. Für die Anschaffung von Beleuchtungsmitteln gilt allerdings das oben Gesagte; hier hat der Antragsteller wiederum eine jährliche Pauschale geltend gemacht, die als willkürlich gegriffen erscheint. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb hierfür wiederum – wie für Dienst- und Hygienebekleidung auch – ausgerechnet 55,00 € pro Jahr aufgewendet werden müssen. Schließlich können im BKB III die Kosten für Sicherungsmaßnahmen der Baumpflege von 20 Bäumen i.H.v. 3.427,20 € nicht anerkannt werden. Denn jedenfalls ist das in Bezug genommene Angebot der F... (Anlage Ast. 36-17) nicht geeignet, diese Kosten als notwendige Bewirtschaftung- und Erhaltungskosten für das Grundstück glaubhaft zu machen. Zum einen ist zweifelhaft, ob das auf den 23. März 2022 datierende Angebot noch Bindungswirkung entfalten kann, zum anderen sind dort Kosten i.H.v. insgesamt 4.831,40 € ausgewiesen, die diverse Baumpflege-und Entsorgungsarbeiten für 40 Bäume betreffen.
Die geltend gemachten Lohnkosten für die Küchenkraft i.H.v. monatlich 3.538,40 € sind schon dem Grunde nach nicht gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG erstattungsfähig, weil sie weder grundstücks- noch gebäudebezogen sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit der Kita-Verpflegung zusammenhängenden Kostenstellen, wie etwa Küchenbekleidung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, die in der als Anlage ASt. 32 (Bl. 229/230 GA) eingereichten Kostenübersicht „Kita R... Planung 2023“ unter BKB IV „Ausgaben Verpflegung“ dargestellt sind. Der Antragsteller weist zwar insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei ebenfalls um technisches Personal handelt, dessen Lohnkosten vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bezuschusst werden; daraus folgt aber nicht, dass diese Kosten zwingend von der Gemeinde zu übernehmen wären. Denn es handelt sich hierbei um Kosten für die in der Kindertagesstätte zu gewährleistende Verpflegung, wie sie in § 2 Abs. 1 Buchst. k. KitaBKNV als Sachkosten definiert werden. Diese Sachkosten gehören aber gerade nicht zu den von der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG zu erstattenden grundstücks-/gebäudebezogenen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten (Diskowski/ Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 2023, 12.16 KitaG Anm. 3.5 b) zu § 16 m.w.N.). Üblicherweise werden derartige Kosten in die Kalkulation des Essensgeldes (Mittagessen) oder der Elternbeiträge (Frühstück und Vesper) eingestellt und durch die Einnahmen gedeckt. Entsprechendes gilt für die unter BKB V (Sonstige Personal- und Sachkosten) geltend gemachten Lohnkosten für Verwaltungspersonal (§ 2 Abs. 1 Buchst. o. KitaBKNV) im Umfang von 30 Wochenstunden i.H.v. 2.926,22 € pro Monat und das Honorar für die Lohnkostenabrechnung durch das S... i.H.v. 273,70 € pro Monat (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 2023, a.a.O.). Die aufgeführten Telefon-, Kontoführungs- und Softwarenutzungsgebühren sind ebenfalls als sonstige Sachkosten nicht nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG erstattungsfähig. Bei den 2.538,66 € für die Betriebsbegehung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mag zwar ein Bezug zum Grundstück und zu den Gebäuden herzustellen sein, im Ergebnis kann die Frage der Erstattungsfähigkeit hier aber offenbleiben, weil kein Abrechnungsbeleg oder sonstiger Nachweis beigefügt ist.
Unter BKB IV macht der Antragsteller weiterhin Kosten für die Anschaffung bzw. Ergänzung von Einrichtungsgegenständen geltend, die er pauschal für 67 Plätze mit 110,00 €/Jahr beziffert. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer Glaubhaftmachung durch Vorlage von entsprechenden Rechnungs- bzw. Kalkulationsbelegen fehlt, handelt es sich hier wiederum um Sachkosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. m. KitaBKNV, die nicht zu den Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG zählen (vgl. auch insoweit Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 2023, a.a.O.).
Schließlich scheiden sowohl die Lohnkosten für das pädagogische Personal (BKB I) als auch die sonstigen Kosten für die pädagogische Arbeit (BKB II) im Geltungsbereich des § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG von vornherein aus (vgl. u.a. VG Potsdam, Urteil vom 10. März 2022 – VG 10 K 1001/15 –, S. 6 UA).
Einen weitergehenden Anordnungsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb der Kindertagesstätte „S...“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte sich gegenüber dem Antragsgegner hier allenfalls aus § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG ergeben. Nach dieser Vorschrift soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, zusätzlich den Zuschuss erhöhen.
Der Antragsteller hat zwar unter Vorlage der aktuellen Kontoauszüge durchaus glaubhaft vorgetragen, dass der weitere Betrieb der Kindertagesstätte nach den im Gesetz genannten Maßgaben gefährdet ist. Den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung genügend hat er allerdings nichts dafür dargetan, diesen Notstand auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht abwenden zu können. Bei der Erstattung sogenannter Fehlbedarfe nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG geht es nicht darum, dass Kita-Betriebe bereits an der Schwelle der Zahlungsunfähigkeit angelangt sein müssen, um einen Anspruch auf Zuschusserhöhung zu erlangen; entscheidend ist vielmehr eine prognostische Betrachtung der wirtschaftlichen Situation unter dem Gesichtspunkt struktureller Finanzierungsdefizite (Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, 2023, 12.16 KitaG Anm. 3.11 zu § 16).
Vorliegend sind strukturelle Finanzierungsdefizite offenkundig; die vom Antragsteller eingereichten Abrechnungen und Kontoauszüge weisen eine angespannte Wirtschaftssituation aus, die bei unverändertem Weiterbetrieb der Einrichtung aller Voraussicht nach zur Zahlungsunfähigkeit führen wird. Dies und die Erforderlichkeit der Kindertagesstätte nach § 12 Abs. 3 S. 2 KitaG allein genügt allerdings nicht, um dem Antragsteller die Erstattung eines bezifferten Fehlbetrages zuzusprechen. Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, den Fehlbedarf durch Erhöhung ihres Zuschusses auszugleichen, wenn der freie Träger nachweisen kann, dass er trotz sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür, die im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Voraussetzung der Glaubhaftmachung abgemildert ist, liegt demnach allein auf Seiten des Antragstellers. Dieser Anforderung ist der Antragsteller – trotz ausdrücklichem rechtlichen Hinweis – nicht gerecht geworden. Soweit die dem Gericht vorgelegten Unterlagen erkennen lassen, resultiert der geltend gemachte Fehlbedarf zu einem großen Teil aus einer Unterdeckung bei den Lohnkosten für das pädagogische Personal der Einrichtung. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der hier vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährte Zuschuss nach § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 KitaG etwas weniger als 90 % der Lohnkosten für das notwendige pädagogische Personal abdecken müsste. Nach dieser Vorschrift gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 89,4 % dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, 87,6 % dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 % dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Der vom Antragsteller für die Entlohnung des von ihm beschäftigten pädagogischen Personals geltend gemachte Fehlbetrag beläuft sich allerdings auf 26 %. Wie es zu einer solchen Unterdeckung kommen konnte, bleibt nach den vorgelegten Unterlagen allerdings offen. Ob der Antragsteller in der Einrichtung mehr pädagogisches Personal beschäftigt, als nach dem in § 10 Abs. 1 KitaG geregelten Personalschlüssel für die Erfüllung der pädagogischen Aufgaben notwendig ist, oder ob die gezahlten Gehälter oberhalb der durch den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst gesetzten Grenzen liegen, kann – selbst nach eingeschränkter summarischer Überprüfung – nicht zur vorläufigen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Unabhängig davon läge es des Weiteren in der Verantwortung des Antragstellers, glaubhaft zu machen, dass dieses strukturelle Finanzierungsdefizit selbst bei sparsamer Betriebsführung und Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht vermeidbar gewesen ist. Denn liegt es einerseits im Ermessen des freien Trägers, darüber zu bestimmen, gegebenenfalls auch mehr pädagogisches Personal - als nach § 10 Abs. 1 KitaG vorgegeben - in seiner Einrichtung zu beschäftigen bzw. dieses u.U. auch übertariflich zu entlohnen, so obliegt es ihm andererseits auch, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel - abzüglich der gemäß § 16 Abs. 2 KitaG gewährten Zuschüsse - zu erwirtschaften. Einen Rückgriff auf die Erhöhung des Zuschusses von Seiten der Gemeinde schließt das Gesetz insoweit aus. Erst wenn von Seiten des freien Trägers alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betrieb der Einrichtung unter Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes so sparsam als möglich zu führen und die danach notwendigen Personal- und Sachkosten unter Verwendung der gewährten Zuschüsse und der Elternbeiträge bzw. weiterer Einnahmequellen weitestgehend abzudecken, soll der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG eröffnet sein.
Nach Maßgabe dessen kann hier von einer Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift keine Rede sein. Vielmehr lagen und liegen die Elternbeiträge nach den vom Antragsteller vorgelegten Elternbeitragsordnungen (Anlagenkonvolut Ast. 30, Bl. 183 bis 188 GA) erheblich niedriger als die vergleichbaren Beitragssätze nach der Elternbeitragssatzung des Antragsgegners. Einer strukturellen Unterfinanzierung hätte also gegebenenfalls mit einer Anhebung der Elternbeiträge begegnet werden können. Ob und inwieweit eine Anhebung der Elternbeiträge gesetzlich möglich oder auch ausgeschlossen ist, wäre anhand der Betreuungsplatzkalkulation überprüfbar vorzutragen gewesen. Der Antragsteller hat zudem nicht offengelegt, ob sich das von ihm beschäftigte pädagogische Personal tatsächlich im Rahmen des durch § 10 Abs. 1 KitaG vorgegebenen Personalschlüssels hält bzw. ob die von ihm gezahlten Löhne einer sparsamen Betriebsführung entsprechen, d.h. weshalb sie ggf. über denen der Zuschussberechnung liegen müssen. Die hier eingereichten Unterlagen für die Anmeldung des Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe allein reichen insoweit jedenfalls nicht aus.
Die vom Antragsteller für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit findet im Gesetz keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.