Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.03.2023 – 5 K 562/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0323.5K562.16.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2016 nichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird als Vollstreckungsschuldnerin nachgelassen die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger als Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Zwischen den Beteiligten ist ein Kanalanschlussbeitrag streitig.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 101 und 102, Flur 8, G...unter der postalischen Anschrift M...34, 1.... Beide Flurstücke sind auf demselben Grundbuchblatt, Grundbuch von Z..., Blatt 6952, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.360 m2 eingetragen.

Das Flurstück 101 grenzt unmittelbar an die M...an. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das aus einem Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss besteht. An die Hinterseite des Flurstücks 101 reiht sich das Flurstück 102 ohne eigenen Zugang zur M.... Das Flurstück ist unbebaut und grenzt seinerseits an ein im Flächennutzungsplan des Amtes P..., aufgestellt aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung Zepernick vom 13. März 2000, als Grünfläche ausgewiesenes, weitestgehend freies und unbebautes Gelände. Auf diesem Gelände verlaufen die P...und der D....

Der zentrale Schmutzwasserkanal verläuft in der M.... Der Grundstücksanschluss für das Flurstück 101 wurde im Jahr 2001 fertiggestellt. Das Flurstück 102 verfügt über keinen eigenen Anschluss.

Per Bescheid vom 20. November 2001 machte die Rechtsvorgängerin der Beklagten – die Verbandsvorsteherin des Abwasserzweckverbandes P...– erstmals einen Anschlussbeitrag in Höhe von 10.123,20 DM (5.175,91 Euro) geltend. Darin wurde eine anrechenbare Grundstücksfläche von 1.368 m² (Gesamtgrundstücksfläche von 4.360 m², Abzugsfläche von 2.992 m²) mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 und einem Beitragssatz von 7,40 DM zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag ließ die Verbandsvorsteherin mitteilen, dass an der M...gelegene Grundstücke ab einer Fluchtlinie von 50 m hinter der Straßenfront M...in einen Außenbereich übergingen. Für die Berechnung der Beitragsfläche gelte ein Parallelogramm mit den Seitenlängen von 27,36 m und 50 m (Schreiben der Verbandsvorsteherin vom 5. Dezember 2001).

Mit Bescheid vom 10. Juni 2015 erhob die Beklagte einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes zur Herstellung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung von insgesamt 4.133,24 Euro von dem Kläger. Dem lagen folgende Beitragsmaßstäbe zugrunde: Eine anrechenbare Fläche von 2.466,00 m2, errechnet aus der Gesamtgrundstücksfläche von 4.360,00 m2 abzüglich einer dem Außenbereich zugeordneten Fläche von 1.894,00 m2. Des Weiteren wurden ein Nutzungsfaktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit und ein Beitragssatz von 3,02 Euro angesetzt, sowie (ein/e) bereits festgesetzte/r und bezahlte/r Kostenerstattung/Kanalbaubeitrag in Höhe von 5.175,91 Euro abgezogen. Die Fälligkeit der Beitragsforderung wurde auf den 13. Juli 2015 bestimmt.

In seinem fristgemäßen Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die Beitragsberechnung. Zur Begründung ließ er ausführen, die Grundstücksfläche und der Nutzungsfaktor seien fehlerhaft. Die veranlagungsfähige Grundstücksfläche betrage lediglich 1.368 m2 bei eingeschossiger Bebaubarkeit.

Die Beklagte erließ am 4. April 2016 einen „Teilabhilfebescheid“. Darin heißt es “Ihrem Widerspruch, stellvertretend für Ihren Mandanten (...) wird teilweise abgeholfen.“ In der Begründung wird ausgeführt „Ihr Widerspruch (...) ist zulässig und teilweise begründet.“ (Seite 2 des Bescheids) sowie „Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die anrechenbare Grundstücksfläche für das Grundstück erneut überprüft. (…) Die anrechenbare Grundstücksfläche beträgt insgesamt 1.402 m² (25,50 m x 55 m = 1.402,50 m2).“ (Seite 4 des Bescheids). Auf Seite 6 des Bescheids wird ausgeführt, der Bescheid werde geändert: Die „neue geänderte anrechenbare Grundstücksfläche“ anhand „neuer Beitragsmaßstäbe des Grundstückes M...34 in P...“ betrage 1.402 m² und ergebe eine beitragspflichtige Fläche von 1.752,50 m² (1,25 x 1.402 m2). „Neue Festsetzung des Beitrages und Zahlungsaufforderung aus dem Beitragsbescheid vom 26.03.2015 für das Grundstück M...33 in P...:“ Der Teilabhilfebescheid enthält unter anderem eine Tabelle mit Verrechnung des im Jahre 2001 bezahlten Kanalbaubeitrags:

Beitrag insgesamt: (1.752, 50 m2 x 3,02 EUR)

Bereits festgesetzte/r und bezahlte/r Kostenerstattung/Kanalbaubeitrag:

....................._

Forderung (bzw. Erstattung bei Minusbetrag)

5.292,55 EUR

5.175 91 EUR

......__

116,64 Euro

Auf Seite 7 des Bescheids heißt es schließlich „Ihrem Widerspruch (…) wird teilweise für einen Betrag in Höhe von 4.016,60 € abgeholfen. (…) Wir bitten Ihren Mandanten Herrn T...den Gesamtbetrag in Höhe von 116,64 € umgehend auf das Konto des Eigenbetriebes Kommunalservice P...zu überweisen.“

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.

Der Kläger meint, die Größe der beitragspflichtigen Grundstücksfläche und der Nutzungsfaktor seien fehlerhaft. So sei die veranlagte Grundstücksfläche nicht korrekt und nicht nachvollziehbar errechnet. Die im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche betrage lediglich 1.275 m2 und der rechtmäßige Nutzungsfaktor 1,0. Daraus folge lediglich eine Beitragspflicht in Höhe von 3.850,50 Euro.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2016 insoweit aufzuheben, als darin eine 3.850,50 Euro übersteigende Beitragsforderung festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klägervorbringen insgesamt entgegen. Sie meint, die Berechnung der Grundstücksfläche erfolge entsprechend den Angaben im Grundbuch. Der überwiegende Teil des Flurstücks 102 befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, von dem lediglich 30 m2 als anrechenbare Grundstücksfläche heranzuziehen seien. Die zugrunde gelegte Fläche von 1.402,50 m2 ergebe sich daraus, dass das Grundstück ab einer Fluchtlinie von 55 m hinter der Straßenfront der M...in den Außenbereich gemäß § 35 BauGB übergehe. Die Straßenfrontlänge sei mit 25,5 m berücksichtigt worden. Der ermittelte Nutzungsfaktor von 1,25 sei ebenso rechtmäßig. Die städtebauliche Situation im Bereich der M...sei durch Wohnbebauung geprägt. In dem unbeplanten Innenbereich der M...sei eine vorhandene zweigeschossige Wohnbebauung ortsbildprägend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A. Die erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO umzudeuten. Denn der nichtige Verwaltungsakt ist unwirksam und kann demnach mit der gestaltenden Anfechtungsklage nicht angegriffen werden. Im Interesse des Klägers wird die Anfechtungsklage gegen den nichtigen Bescheid als Nichtigkeitsfeststellungsklage verstanden. Das ist von dem Streitgegenstand trotz des anderslautenden protokollierten Antrags noch umfasst, da der Kläger mit der Behauptung, er werde durch einen Bescheid bzw. durch dessen Rechtsschein in einem seiner Rechte verletzt, weiterhin gehört wird. Der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist mit dem Grundsatz der gerichtlichen Bindung an das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO vereinbar (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Auflage 2021, § 18 Rn. 27).

Eine isolierte Anfechtung nur des Teilabhilfebescheids gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kommt mangels erstmaliger Beschwer nicht in Betracht, da er auf den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 10. Juni 2015 ergangen ist und diesem grundsätzlich eine andere Gestalt geben sollte. Der auf den Widerspruch ergangene Teilabhilfebescheid vom 4. April 2016 lässt schon nicht hinreichend deutlich erkennen, welcher konkrete Regelungsgehalt darin enthalten ist, wenn es unter anderem heißt, der Beitrag werde geändert bzw. neu festgesetzt und dem Widerspruch teilweise für einen Betrag in Höhe von 4.016,60 Euro abgeholfen. Eine erstmalige Beschwer kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Wenn man dem Bescheid eine Regelungswirkung entnehmen wollte, würde er allenfalls eine Verminderung der Zahlungsaufforderung von 4.133,24 Euro auf 116,64 Euro aufweisen.

B. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO auf die Feststellung gerichtet, dass der Verwaltungsakt vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. April 2016 nichtig ist und demnach keine Rechte oder Pflichten zugunsten oder zulasten des Klägers begründet.

Der Kläger hat an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit ein berechtigtes Interesse, das darauf abzielt, den von einem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Das setzt voraus, dass der Verwaltungsakt die Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren kann und die begehrte Feststellung geeignet ist, eine schutzwürdige Position für ihn in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 36/88 –, Rn. 9, juris; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 43 Rn. 29, beck-online). Ein nichtiger belastender Verwaltungsakt begründet in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten und indiziert das Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127/84 –, Rn. 16, juris; Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 108, beck-online). Der Kläger ist Adressat des streitgegenständlichen Beitragsbescheids, dessen (vermeintliche) Festsetzungen die Grundlage für einen Zahlungsanspruch und gegebenenfalls die Vollstreckung durch die Beklagte bilden.

Aus demselben Grund werden auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage nicht umgangen; es liegt jedenfalls ein dem Kläger gegenüber bekannt gegebener Verwaltungsakt vor, der in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine etwaig vorauszusetzende Klagebefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 36/88 –, Rn. 9, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 20, juris; vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 22). Denn der Beitragsbescheid, dessen Nichtigkeit er festgestellt wissen will, berührt ihn in seiner persönlichen Rechtstellung.

Ungeachtet der Frage, ob für die Nichtigkeitsfeststellungsklage erforderlich, hat der Kläger vor Erhebung der hiesigen Klage das Widerspruchsverfahren bei der Beklagten durchlaufen und aus seiner Sicht (tw.) erfolglos den gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 125 Abs. 5 Abgabenordnung – AO – intendierten, naheliegenden und kostengünstigen Weg beschritten. Ein ausdrücklicher Antrag an die Beklagte, die Nichtigkeit festzustellen, war hier entbehrlich; der Kläger hätte unmittelbar mit der Feststellungsklage die Feststellung der Nichtigkeit des Beitragsbescheides in Gestalt des Teilabhilfebescheides begehren können.

C. Die so verstandene Klage ist begründet, denn der angegriffene Ausgangsbescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. April 2016 ist nichtig.

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG – in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der den VA als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, insbesondere, weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (Ratschow, in: Klein Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, AO § 125 Rn. 2, beck-online, m.w.N.). Ein Verwaltungsakt verdient dann keine Beachtung, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – VII R 123/85 –, Rn. 12, juris). Welche Fehler im Ergebnis derart schwerwiegend sind, dass sie zu einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, lässt sich nur anhand der für die Beklagte maßgebenden Rechtsvorschriften und der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Einen besonders schwerwiegenden Fehler sieht die Kammer in der evident fehlenden Bestimmtheit des die endgültige Gestalt des Beitragsbescheides gebenden Teilabhilfebescheides. Denn zum einen lässt keiner der beiden Bescheide erkennen, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die erneute Beitragsveranlagung erfolgt (dazu I.), und zum anderen ist der Teilabhilfebescheid vom 4. April 2016 ohne vollstreckungsfähigen Tenor verfasst (dazu II.).

I. Der Bescheid vom 10. Juni 2015 lässt schon nicht ausreichend deutlich erkennen, ob vorliegend eine Neufestsetzung, ein Zweitbescheid oder ein Änderungsbescheid ergehen sollte. Dabei bleibt auch in der Zusammenschau mit dem Teilabhilfebescheid vom 4. April 2016 unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage die streitgegenständliche Festsetzung angesichts des bestandskräftigen Bescheids vom 20. November 2001 erfolgen soll.

Damit verletzt der Schmutzwasserbeitragsbescheid das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO. Die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit sind wiederum anhand der konkreten Umstände des Veranlagungsfalles zu ermitteln.

Ein Bescheid, der für einen veranlagungsfähigen Tatbestand (hier: Aufwand der Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage) ergeht, für den gegen denselben Beitragspflichtigen bereits ein bestandskräftiger Beitragsbescheid ergangen ist, muss angeben, in welchem Verhältnis er zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht. Zu dem Umstand, dass es bereits seit dem 20. November 2001 einen bestandskräftigen Beitragsbescheid gibt, verhält sich der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Juni 2015 nicht. Dass darin „bereits festgesetzte/bezahlte Beiträge“ in Höhe von 5.175,91 als Abzugsposten angerechnet werden, lässt keinen nachvollziehbaren Schluss zu, in welchem rechtlichen Verhältnis die „neue“ Festsetzung zu dem „ersten“ Bescheid aus dem Jahr 2001 steht.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist indes anerkannt, dass ein Steuerbescheid wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig ist, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den gegen denselben Adressaten bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheides oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zum zuvor ergangenen – wirksamen – Bescheid steht (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 – V R 25/10 –, Rn. 30, juris; Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, AO § 119 Rn. 44). Sollte es sich vorliegend um einen Zweitbescheid – im Sinne einer abgabenrechtlichen Nacherhebung – handeln, muss der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dies mindestens im Wege der Auslegung erkennen lassen. Der Beitragspflichtige kann hier indes auch bei verständiger Würdigung des Bescheidinhalts nicht nachvollziehen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang eine bisherige Festsetzung geändert worden ist, oder ob es sich um eine Neufestsetzung handelt. Weder aus dem Inhalt des Entscheidungssatzes, noch aus seiner Begründung ist ersichtlich, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 10. Juni 2015 – in der Gestalt des Teilabhilfebescheides - zum bestandskräftigen ersten Bescheid vom 20. November 2001 steht. Auch die den Beteiligten bekannten Umstände – hier: Zahlung eines Beitrags in Höhe von 5.175,91 Euro aufgrund eines bestandskräftigen Erstbescheids – vermögen für sich genommen keine hinreichende Klarheit zu schaffen, weil es an einem rechtlichen Zusammenhang für die Einordnung des Abzugspostens fehlt.

Entsprechendes gilt, wenn es sich um einen Änderungsbescheid handeln sollte. Dann muss der neuerliche Bescheid, wenn nicht ausdrücklich, so zumindest im Wege der Auslegung den geänderten Bescheid erkennen lassen (BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – III B 153/08 –, Rn. 6, juris; Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, AO § 119 Rn. 44). Hierfür genügt es ebenfalls, dass der ursprüngliche Bescheid aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den dem Adressaten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung feststellbar ist (BFH, Urteil vom 24. April 2013 – II R 53/10 –, Rn. 34, juris). Auch daran fehlt es in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten. Einzig die Bezugnahme auf eine abgezogene Kostenposition in Höhe von 5.175,91 Euro lässt zwar möglicherweise einen Rückschluss auf die Existenz des Bescheids vom 20. November 2001 zu, vermag aber nicht zu erklären, ob es sich um eine Neufestsetzung, eine Nacherhebung oder etwas gänzlich anderes handelt.

Die Begründung des Teilabhilfebescheids vom 4. April 2016 verschafft ebenso wenig Klarheit und hinreichende Bestimmtheit. Der Teilabhilfebescheid verlautbart, dass der Ausgangsbescheid geändert und die neue, geänderte anrechenbare Grundstücksfläche anhand neuer Beitragsmaßstäbe festgesetzt werde (Seite 6 des Teilabhilfebescheids). Das deutet sinngemäß verstanden darauf hin, dass eine Neufestsetzung intendiert sein könnte. In der Schlussformel heißt es jedoch, dem Widerspruch werde teilweise für einen Betrag in Höhe von 4.016,60 Euro abgeholfen (Seite 7 des Teilabhilfebescheids). Dass es sich möglicherweise um eine Nacherhebung handeln könnte, wird an keiner Stelle erwähnt. Damit bleibt offen, in welches Verhältnis der streitgegenständliche Verwaltungsakt zu dem ersten Beitragsbescheid aus dem Jahr 2001 zu setzen ist.

Die mangelnde Bestimmtheit des Teilabhilfebescheides/Beitragsbescheides kann auch nicht durch nachträgliche Klarstellung oder Konkretisierung im Klageverfahren geheilt werden (BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VIII R 210/85 –, Rn. 23, juris; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, VI. Heilung der mangelnden Bestimmtheit, Rn. 206; Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, AO § 119 Rn. 46).

II. Darüber hinaus enthält der als „Teilabhilfebescheid“ bezeichnete Verwaltungsakt vom 4. April 2016 keinen vollstreckungsfähigen Entscheidungssatz. Der Entscheidungssatz hat den Zweck, die wesentliche, einzelfallbezogene Regelung einer behördlichen Verfügung zu kommunizieren, insbesondere die einseitige, verbindliche Anordnung einer Rechtsfolge, d.h. eines Gebots, Verbots oder einer Erlaubnis (Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 16. Aufl. 2022, AO § 118 Rn. 24). Einem Verwaltungsakt muss der Regelungsgehalt sicher entnommen werden können, d.h. „was von wem verlangt wird“, damit einerseits der Betroffene weiß, was von ihm verlangt oder was ihm zugebilligt wird, und andererseits auch für die Behörde klar genug bestimmt ist, was sie gegenüber dem Betroffenen mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, II. Grundsätzliche Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, Rn. 12 m.w.N.). Die konkrete Regelungswirkung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Verwaltungsakts im Sinne des § 118 S. 1 AO, mit dem die Behörde eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme außenwirksam auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. Insbesondere ist erforderlich, dass der Wille der Behörde für die am Verfahren Beteiligten aufgrund des objektiven Erklärungswerts unzweideutig ersichtlich und keiner unterschiedlichen subjektiven Beurteilung oder Bewertung zugänglich ist, denn nur hinreichend bestimmte Bescheide können die Grenzen der Bestandskraft sicher genug abstecken (Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, II. Grundsätzliche Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, Rn. 12).

Vorliegend fehlt es dem Teilabhilfebescheid an der Anordnung einer objektiv erkennbaren und darüber hinaus vollstreckbaren Rechtsfolge. Eine verbindliche Verfügung, beispielsweise in Form eines Zahlungsgebots, ist dem Tenor nicht zu entnehmen. Allein der auf S. 7 der Begründung enthaltene Satz „Wir bitten Ihren Mandanten Herrn T...den Gesamtbetrag in Höhe von 116,64 € umgehend auf das Konto des Eigenbetriebes Kommunalservice P...zu überweisen“ hat keinen, die Bestandskraft hinreichend deutlich absteckenden, vollstreckbaren Inhalt. Selbst wenn man die Aufstellung auf Seite 6 des Teilabhilfebescheids dahingehend auslegen wollte, dass hier eine Zahlungspflicht herabgesetzt werden soll, verhält sich der Tenor zu dem Widerspruch im Übrigen überhaupt nicht.

III. Es ist auch offenkundig, dass der Verwaltungsakt an mindestens einem schwerwiegenden Fehler leidet. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn jede verständige Person, der die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BFH, Urteil vom 15. März 2007 – II R 5/04 –, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 22. Oktober 2002 – VII R 56/00 –, Rn. 17, juris; BFH, Urteil vom 23. August 2000 – X R 27/98 –, Rn. 27, juris). Ein verständiger und aufmerksamer, durchschnittlicher Empfänger ohne besondere Rechtskenntnisse erhält selbst bei Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände keine Auskunft darüber, warum in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 10. Juni 2015 im Teilabhilfebescheid vom 4. April 2016 auf S. 6 unter der Überschrift „neue Beitragsmaßstäbe des Grundstücks M...34 in P...:“ eine Kostenposition in Höhe von 5.175,91 Euro von der Beitragsfestsetzung abgezogen wird. Selbst wenn dieser Person die Kenntnis des ersten Bescheids vom 20. November 2001 und die verständige Würdigung der Auswirkungen von dessen Bestandskraft unterstellt würde, bliebe offen, warum eine weitere Beitragserhebung erfolgt, wenn schon einmal für die gesamte anrechenbare Grundstücksfläche gezahlt wurde. Dazu verhält sich auch die Begründung des Teilabhilfebescheids nicht. Aus Sicht einer durchschnittlich verständigen Person fehlt es im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid und dem diesem anhaftenden Umstand, dass der Teilabhilfebescheid keinen vollstreckbaren Tenor hat, zudem an einer konkreten Handlungsanweisung. Ob dem eine gebietende, eine verbietende oder eine lediglich feststellende Wirkung zukommt, bleibt weitestgehend offen. Erst auf Seite 6 des Bescheids findet sich eine tabellarische Auflistung mit dem Wortlaut „Forderung (bzw. Erstattung bei Minusbetrag)“. Es wird nicht eindeutig kenntlich gemacht, ob es sich um eine Zahlungsanweisung oder um die Ausweisung eines Guthabens handelt. In der Schlussformel wird schließlich um Zahlung „gebeten“. Nach alledem ist offenkundig, dass eine Auslegung mit dem Ziel ausreichender Bestimmtheit im Sinne des § 119 AO unter diesen Umständen scheitert.

IV. Im Übrigen sind die von den Beteiligten aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen für die hier erfolgte Nichtigkeitsfeststellung nicht entscheidungserheblich.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO, sind nicht ersichtlich.