Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.05.2023 – 3 K 1235/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0503.3K1235.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr unter anderem die Haltung zweier Hunde untersagt worden ist.
Unter dem 15. August 2017 zeigte die Klägerin die Haltung eines etwa drei Jahre alten, schwarzen, ca. 18 kg schweren Mischlingshundes mit einer Widerristhöhe von 40 cm, nur drei Beinen und dem Rufnamen "Merlin" sowie eines acht Monate alten, ca. 22,5 kg schweren Golden Retriever-Mix mit einer Widerristhöhe von 50 cm und dem Rufnamen "Aslan" an.
Dem war am 14. Juli 2017 ein Bissvorfall vorausgegangen. Ausweislich eines polizeilichen Einsatzberichts war über den Notruf bei der Polizei gemeldet worden, dass eine Frau von einem schwarzen, der Klägerin gehörenden Hund gebissen worden sei. Frau habe sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten zu Fuß zu einem Beratungsgespräch in das dem klägerischen Grundstück benachbarte Immobilienbüro begeben wollen. Plötzlich sei ein Pulk von drei oder vier Hunden aufgetaucht, die sich augenscheinlich miteinander gebalgt hätten. Sie habe nicht mehr zur Seite gehen können und sich in diesem Pulk befunden. Die Hunde seien so wild gewesen, dass sie hingefallen sei. Ein schwarzer Hund habe sie im linken Wadenbereich gebissen. Die Hunde seien nicht an der Leine geführt, nicht mit einem Maulkorb versehen und auch nicht zu einem Biss veranlasst worden. Der Betreiber des Immobilienbüros habe erklärt, auch er sei schon von den frei laufenden Hunden attackiert worden und habe darauf hingewiesen, dass die Umzäunung des Grundstücks an mehreren Stellen defekt sei, sodass die Hunde entweichen könnten.
Bei dem Versuch der Polizei, Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen, teilte die dort anwesende Frau mit, die Klägerin habe eine schwere Erkrankung, könne nicht längere Zeit auf den eigenen Beinen stehen und demzufolge nicht herauskommen. Sie, Frau habe die Hunde zum Zeitpunkt des Geschehens zurück auf das Grundstück geholt. Aufgrund der Beschreibung des Hundes könne eine Mischlingshündin, "Lola", als Verursacherin des Bisses identifiziert werden.
Am 10. Juni 2019 kam es zu einem weiteren Zwischenfall mit den der Klägerin gehörenden Hunden. Ausweislich eines Schreibens des Polizeipräsidiums an den Beklagten vom 10. Juni 2019 bzw. eines polizeilichen Einsatzberichts habe die Klägerin drei Hunde auf einem Feldweg im Bereich des Flugplatzes in geführt. Einer der Hunde habe eine Frau , eine vorbeifahrende Radfahrerin angegriffen und sie in das linke Fußgelenk gebissen. Bei dem Vorfall habe es sich um den Hund namens "Aslan" gehandelt. Die Klägerin sei für die Spaziergänge mit den Hunden auf einen elektrischen Krankenfahrstuhl angewiesen und könne deshalb nicht ohne weiteres eingreifen.
Auf eine ordnungsbehördliche Anhörung durch den Beklagten erklärte die Klägerin mit einem Schreiben vom 19. Juni 2019, sie sei mit ihren Hunden und einer Begleitung spazieren gewesen. Um den Hunden Wasser zu geben, sei deren Leine gelöst worden. Sie selbst habe die eine, ihre Begleiterin die andere Seite beobachtet. Während sie das Wasser herausgeholt hätten, seien unbemerkt zwei Radfahrer gekommen. Die Hunde hätten zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen, "Aslan" sei dann vor Schreck aufgesprungen und habe die Frau in die Ferse gebissen.
Frau führte in einer schriftlichen Stellungnahme aus, sie sei am 10. Juni 2019 zusammen mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad auf einem Feldweg in Richtung unterwegs gewesen. Sie habe dann in der Mitte des Weges eine Frau im Rollstuhl sitzen sehen, neben ihr, auf einem großen Feldstein, habe eine weitere Frau gesessen. Sie habe auch einen Hund sehen können, der bei der Frau am Feldstein lag. Der Hund habe sie, Frau , und ihren Ehemann ebenfalls bemerkt, weil die Fahrräder auf dem holprigen Weg einen ziemlichen Lärm gemacht hätten. Sie hätten sich dann bis auf die Höhe der Frauen genähert, als zwei weitere große Hunde hervorgeschossen seien und sie zusammen mit dem weiteren Hund attackiert hätten. Sie seien an ihr hochgesprungen und hätten sie aggressiv angebellt. Aus Angst vor einem Sturz sei sie stehen geblieben und habe beim Absteigen vom Fahrrad einen heftigen Schmerz im linken Fuß bemerkt und gesehen, dass der Hund "Aslan" am Fuß hing und hineinbiss. Die Klägerin habe gesagt, es seien alles ihre Hunde. Obwohl ihr Mann die Klägerin mehrere Male aufgefordert habe, die Hunde anzuleinen, habe sie dies zunächst nicht getan, sondern erst, nachdem sie auch durch die Rettungssanitäter hierzu aufgefordert worden sei. Der Hund Aslan habe die ganze Zeit aggressiv ihren Mann angebellt. Ausweislich eines ärztlichen Berichts wies Frau am linken Fuß zwei jeweils ca. 1 cm lange, klaffende Wunden im Bereich des lateralen Fußrückens bzw. im Bereich der Ferse auf.
In einem Einsatzbericht der Polizei über einen weiteren Vorfall vom 1. Juli 2019 ist festgehalten, eine Frau sei mit ihrem Hund spazieren gegangen, als die Hunde der Klägerin von deren Grundstück gelaufen seien und ihren Hund attackiert hätten. Sie habe daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen und sei dann auch gebissen worden, da die beiden Hunde weiterhin versucht hätten, den kleinen Hund zu beißen und vom Arm herunter zu zerren. Hierbei sei sie auch gestürzt. Die Klägerin habe angegeben, dass sie das Grundstück habe verlassen wollen. Die Hunde hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Haus befunden, allerdings könne ein Hund die Tür selbstständig öffnen, was auch geschehen sei. Sie habe bereits Vorkehrungen getroffen; so werde jetzt ein neuer Zaun errichtet.
Die Geschädigte Frau erklärte gegenüber dem Beklagten, sie habe am Abend des betreffenden Tages mit ihrem Zwergdackel spazieren gehen wollen. Sie und ihr Dackel seien dann von zwei Hunden der Klägerin attackiert worden, die die Tür offen gelassen habe. Es habe bereits andere Bissvorfälle gegeben. Einem Arztbericht des Krankenhauses Märkisch-Oderland zufolge sei Frau die Bewegung ihres rechten Handgelenks schmerzbedingt nicht möglich, die Daumenbewegung nicht möglich gewesen. Sie habe ein Taubheitsgefühl I-III Strahl und multiple Wunden im gesamten ersten Strahl gehabt, darüber hinaus im Thenarbereich eine ca. 3 cm tiefe Bisswunde gehabt. Die restlichen Bisswunden seien eher oberflächlich.
Mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2019 wies dieser darauf hin, der Hund "Aslan" gelte kraft Gesetzes als gefährlicher Hund (Nr. I. 1. der Verfügung). Die Haltung des Hundes werde untersagt. Binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Verfügung sei er an eine natürliche oder juristische Person, die über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, wegzugeben und bis dahin außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer max. 2 m langen reißfesten Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen (I. 2. und I. 5.). Die Haltung der Hunde "Merlin" und "Nandu" werde ebenfalls untersagt (I. 3. und 4.). Hinsichtlich der Verfügungen I. 2. – I. 5. ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen unter Nr. I. 2. bis I. 4. nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, drohte ihr der Beklagte das Zwangsmittel der Wegnahme/Sicherstellung der Hunde (II. 1.) an. Unter Nr. III. 2. der Ordnungsverfügung setzte der Beklagte die Kosten für das ordnungsbehördliche Verfahren auf insgesamt 704,11 € (Haltungsuntersagung der drei Hunde Aslan, Nandu bzw. Merlin: Gebühren von 300,00 €, 250,00 € bzw. 150,00 € nebst Auslagen für die Postzustellung i.H.v. 4,11 €) fest.
zur Begründung führte er aus, "Aslan" sei als gefährlicher Hund einzustufen, weil er einen Menschen durch Biss geschädigt habe, ohne selbst angegriffen oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Das gelte für die beiden Vorfälle vom 10. Juni und 1. Juli 2019, in denen "Aslan" Frau und Frau gebissen habe. Eine Untersagung der Hundehaltung sei geboten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten werde, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitze. So sei es hier, denn die Klägerin habe ihre Zuverlässigkeit nicht durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen. Darüber hinaus habe sie, teils wiederholt, teils gröblich, gegen Vorschriften der Hundehalterverordnung verstoßen.
Unter dem Datum des 26. Juli 2019 meldete die Klägerin an den Beklagten, seit Juni 2018 einen weiteren, im Oktober 2013 geborenen Mischlingshund mit dem Rufnamen "Nandu" und dem Gewicht von ca. 25 Kilo zu halten.
Mit Kaufvertrag vom 3. August 2019 veräußerte die Klägerin den Hund "Aslan" an ihren Sohn und übergab ihn am selben Datum.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid vom 23 Juli 2019 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin im Hinblick auf das ihr vorgehaltene Fehlen eines Führungszeugnisses aus, es treffe zwar zu, dass sie dieses erst verspätet beantragt habe. Insoweit sei sie dem Irrtum erlegen, dass die steuerliche Anmeldung der Hunde der ordnungsrechtlichen entsprochen habe, zumal sie keine Aufforderung zur Vorlage einer weiteren schriftlichen Anmeldung bezüglich des Führungszeugnisses erhalten habe.
Hinsichtlich der Vorfälle vom 10. Juni 2019 und 1. Juli 2019 sei anzuführen, dass am erstgenannten Tag lediglich Aslan tätig geworden sei. Aufgrund der Geräusche müsse sich der Hund erschrocken haben und sei, noch bevor sie habe reagieren können, zu der Fahrradfahrerin gelaufen und habe diese leicht gebissen. Auf Rückruf habe er sofort reagiert und sei zu ihr zurückgekommen. Auch am 1. Juli sei allein Aslan der entscheidend tätig werdende Hund gewesen. An diesem Tage habe sie zum Einkaufen fahren wollen. Alle Hunde hätten sich im Haus befunden. Aslan sei es gelungen, die Haustür zu öffnen und durch das bereits geöffnete Gartentor nach draußen zu gelangen, wo er auf den Hund der Nachbarin zugelaufen sei, die ihren Hund auf den Arm genommen habe, was Aslan veranlasst habe, nach dem Hund zu beißen. Sie, die Klägerin, habe die Situation nach Sekunden unter Kontrolle gehabt und die Hunde wieder ins Haus gebracht. Ihr Hund Nandu sei lediglich hinter Aslan hinterhergerannt, Merlin sei gar nicht aus dem Haus gekommen. Bei beiden Vorfällen habe es sich um Ausnahmesituationen gehandelt, die bedauerlich seien, jedoch aus Aslan noch keinen gefährlichen Hund machten. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Grund, die Haltung aller drei Hunde zu untersagen, da diese nicht gefährlich seien. Bei Merlin handle es sich um einen Hund, der lediglich drei Beine habe. Die Behörde gehe auch von einem falschen Sachverhalt aus, wenn in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt werde, sie sei als Nutzerin eines elektrischen Krankenfahrstuhls nicht in der Lage, auf ihre Hunde einzuwirken. Tatsächlich handele es sich vielmehr um ein Elektromobil, dass es ihr erlaube, mit den Hunden auch längere Ausläufe zu unternehmen. Sie habe sich intensiv mit der Hundehaltung auseinandergesetzt und besitze darüber sicherlich mehr Kenntnisse als die meisten anderen Hundehalter. Im Übrigen habe sie sich schon vor einiger Zeit einen Metallzaun von ca. 2 m in ihrem Garten errichten lassen, um Komplikationen zu vermeiden.
Mit einem gesondert eingelegten Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzungen machte die Klägerin geltend, diese seien rechtswidrig, weil auch die Haltungsuntersagung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
In einem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren wurde die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 28. Oktober 2019 zu einer Geldbuße i.H.v. 200,00 € wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht eines Hundes) verurteilt.
Der wies den von der Klägerin eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 12. August 2020, zugestellt am 17. August 2020, unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Die Klägerin hat am 7. September 2020 Klage erhoben, soweit die Ordnungsverfügung auf die Hunde Merlin und Nandu bezogen ist. Sie macht unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren geltend, Aslan sei Anfang August 2019 abgegeben worden, eine Gefahr gehe von ihm schon deshalb nicht mehr aus. Soweit die Weggabe der anderen Hunde verfügt und auf ihre, der Klägerin, vermeintliche Unzuverlässigkeit gestützt sei, sei das rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig. Richtig sei lediglich, dass sie ihr Führungszeugnis spät beantragt habe; sie habe es aber erhalten, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie als unzuverlässig einzustufen gewesen wäre. Insgesamt habe sie sich umfängliche Gedanken über die Haltung ihrer Hunde gemacht und sich nicht nur durch Bücher und Gespräche mit Hundetrainern über das Halten von Hunden informiert, sondern habe sich durch Umbauten und zusätzliche Einrichtungen auf ihrem Grundstück den besonderen Problemen mit den Nachbarn gestellt. So habe sie unter anderem den Türgriff des Außentores verlegt, sodass von innen nur noch ein Knauf vorhanden sei. Ihr Elektromobil diene lediglich dazu, längere Strecken zu bewältigen, die Hunde würden daran angeleint. Der verbleibende Vorwurf, dass sie Fehler beim Ausfüllen von Formularen gemacht habe, trage den Vorhalt der Unzuverlässigkeit nicht, zumal die entsprechenden Anzeigen inzwischen gemacht worden seien.
Die Klägerin beantragt,
Nr. I. 3. und I. 4. sowie Nr. II. 1 und Nr. III. der Ordnungsverfügung des vom 23. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des vom 12. August 2020 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung von – auch nicht gefährlichen – Hunden besäßen Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der Hundehalterverordnung verstoßen hätten. Das sei bei der Klägerin der Fall. Sie selbst habe eingeräumt, dass ihr Hund Aslan an den Bissvorfällen beteiligt gewesen sei. Im Rahmen der ordnungsbehördlichen Ermittlungen habe zwar nicht abschließend in Erfahrung gebracht werden können, welcher weitere Hund der Klägerin am Vorfall des 1. Juli 2019 beteiligt gewesen sei. Die Klägerin selbst habe insoweit den Hund Nandu benannt. Die Klägerin habe der Ordnungsbehörde indes erst Ende Juli 2019 mitgeteilt, dass sie den Hund bereits seit Juni 2018 halte. Die Ausstellung eines Führungszeugnisses belege die Zuverlässigkeit eines Hundehalters nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Amtsdirektors vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des ist, soweit sie im vorliegenden Verfahren – im Wesentlichen hinsichtlich der auf die Hunde Merlin und Nandu bezogenen Teilregelungen – angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
I. Soweit der Beklagte mit Nr. I. 3. und 4. seiner Ordnungsverfügung die Haltung der genannten Hunde untersagt hat, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der insoweit getroffenen Regelungen.
1. Rechtsgrundlage der diesbezüglichen Entscheidungen ist § 5 Abs. 1 der Hundehalterverordnung (HundehV). Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn – abgesehen von anderen hier nicht einschlägigen Voraussetzungen – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nach Satz 2 derselben Bestimmung ist das insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt. Die an die Beurteilung der Zuverlässigkeit anzulegenden Maßstäbe ergeben sich aus § 12 HundehV. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Bestimmung ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen zu verneinen, die wiederholt oder gröblich gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 derselben Verordnung verstoßen haben.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters kann vielmehr auch auf anderen Gründen beruhen, die ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung haben. Der jeweilige Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potenziell gefährlichen Hundes jederzeit und überall zu erfüllen. Das erfordert das Bewusstsein einer besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter; die Zuverlässigkeit fehlt demgegenüber etwa bei einer Person, die ohne Einsicht in die vom jeweiligen Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt. Mit dem Begriff der Unzuverlässigkeit ist dagegen keine Aussage über ein Verschulden des jeweiligen Hundehalters bei etwaigen anlassgebenden Vorfällen oder gar einen Charaktermangel verbunden (vgl. insgesamt zum inhaltlich entsprechenden Begriff der Unzuverlässigkeit nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2000 – 5 B 838/00 –, juris Rn. 6).
2. Diese Voraussetzungen einer Unzuverlässigkeit liegen im Fall der Klägerin vor. Sie hat über einen erheblichen Zeitraum mehrere wesentliche Pflichten aus der Hundehalterverordnung unbeachtet gelassen, teilweise in einer gröblichen Weise.
a) Die Klägerin hat am 15. August 2017 gegen § 1 Abs. 1 HundehV verstoßen, ihre Hunde sicher auf ihrem Grundstück zu halten.
Nach dieser Vorschrift muss ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. Gefährliche Hunde sind darüber hinaus so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind dann durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" oder "Vorsicht bissiger Hund" kenntlich zu machen (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HundehV).
Der erstgenannten Anforderung hat die Klägerin am 15. August 2017 zuwidergehandelt, denn an diesem Tage kam es zu einem Vorfall, bei dem der ihr gehörende Hund Lola sich von ihrem Grundstück entfernen und Frau in den Fuß beißen konnte. Lola galt zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht als gefährlicher Hund, weil dies wohl das erste Vorkommnis dieser Art war. Das ändert aber nichts daran, dass das der Klägerin gehörende Grundstück erkennbar nicht ausreichend gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes gesichert war. Es kommt hinzu, dass ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Hunde ersichtlich durch eine körperliche Beeinträchtigung begrenzt sind. Denn die zu dem Vorfall hinzugerufene Polizei konnte ausweislich ihres Einsatzberichts keinen Kontakt unmittelbar zur Klägerin herstellen, weil diese nach den Angaben der dort anwesenden Frau wegen einer schweren Erkrankung nicht längere Zeit auf den eigenen Beinen stehen und deshalb nicht herauskommen könne. Angesichts des Umstandes, dass es infolge ihres Versäumnisses zu einem Bissvorfall mit einer Verletzung von Frau kam und auch nicht die Klägerin, sondern Frau den Hund hereingerufen hat, mag einiges dafür sprechen, dass die der Klägerin vorzuhaltende Zuwiderhandlung bereits als gröblich zu bewerten ist; im Ergebnis kann das aber aus den nachstehenden Gründen offenbleiben, weil es zu weiteren, auch gröblichen Verstößen gegen die Hundehalterverordnung gekommen ist.
b) Die Klägerin hat zudem am 10. Juni 2019 gegen die aus § 2 Abs. 1 HundehV folgende Pflicht verstoßen, ihre Hunde sicher zu führen.
Nach der genannten Vorschrift muss, wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Für das Führen gefährlicher Hunde gelten zusätzliche, weiter verschärfte Pflichtenregelungen.
aa) Diesen Anforderungen genügte die Beaufsichtigung ihrer Hunde durch die Klägerin nicht, auch dann nicht, wenn dabei der Sachverhalt zugrundegelegt wird, den sie selbst hierzu vorgetragen hat. Sie hat erklärt, sie sei zusammen mit einer Begleitung und ihren Hunden spazieren gewesen. Um den Hunden Wasser zu geben, sei deren Leine gelöst worden. Sie selbst habe die eine, ihre Begleiterin die andere Seite beobachtet. Während sie das Wasser herausgeholt hätten, hätten sich unbemerkt zwei Radfahrer genähert. Aslan sei verschreckt aufgesprungen und habe die Radfahrerin in die Ferse gebissen.
bb) Nach dem im August 2017 stattgefundenen Verstoß gegen die sichere Haltung eines Hundes auf dem eigenen Grundstück war dies bereits ein wiederholter Verstoß gegen eine Bestimmung der Hundehalterverordnung und erweist sich in seiner Gewichtung zudem als gröbliche Zuwiderhandlung.
Ähnlich wie im Anwendungsbereich von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG, wo es darauf ankommt, ob dort näher eingegrenzten tierschutzrechtlichen Belangen "grob" zuwidergehandelt worden ist, ist der vorliegend maßgebliche "gröbliche" Verstoß nach seiner Intensität und Dauer, nach der Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, nach dem Ausmaß und der Dauer eventuell verursachter Schmerzen, Leiden oder Schäden sowie nach dem Grad des Verschuldens zu beurteilen (so zu § 16a TierSchG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2021, a. a. O.; Hirth/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 45, zitiert nach http://beck-online.beck.de).
Dies zugrundegelegt gibt gerade das Verhalten der Klägerin im Anschluss an den erfolgten Bissvorfall ihrem Pflichtenverstoß ein besonderes Gewicht. Die geschädigte Frau hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, ihr Mann habe die Frauen aufgefordert, die Hunde anzuleinen, was diese allerdings zunächst nicht getan hätten. Erst nach Eintreffen des Rettungswagens und nach mehrmaliger Aufforderung durch den Rettungssanitäter und ihren Mann seien die Hunde angeleint worden. Aslan habe die ganze Zeit aggressiv ihren Mann, die Rettungssanitäter und später auch den Polizisten angebellt. Das Gericht folgt insoweit der Darstellung der Geschädigten, denn die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat in ihrer Stellungnahme lediglich ausgeführt, auf ihren Rückruf habe Aslan sofort reagiert und sei zu ihr zurückgekommen, hat aber selbst nicht behauptet, ihre Hunde der Aufforderung entsprechend unverzüglich an die Leine genommen zu haben.
Das erweist sich als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zu einer sicheren Beaufsichtigung eines Hundes. Denn es leuchtet ohne weiteres ein und musste sich auch der Klägerin aufdrängen, dass in einer Situation, in der ihr Hund einen Menschen nur deshalb gebissen hatte, weil er – so ihre eigenen Angaben – wegen der herannahenden Fahrradfahrer verschreckt war, es für die Geschädigte und ihren Ehemann besonders belastend sein musste, dass der betreffende Hund weiter unangeleint war und deshalb mit weiteren Angriffen gerechnet werden musste. Hinzu kommt, dass die Klägerin dieser Darstellung nach selbst auf die Aufforderungen der Rettungskräfte zum Anleinen des Hundes nicht sofort reagierte und deshalb die Annahme nicht fernliegt, dass die Rettungsmaßnahmen dadurch behindert worden sind.
cc) Aslan galt mit diesen Bissvorfall als gefährlicher Hund, was im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar zur Überprüfung steht, weil die diesbezügliche Teilregelung in Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung des Beklagten wegen der danach erfolgten Weggabe des Hundes nicht angegriffen ist; sie hat aber ihre Bedeutung wegen eines weiteren Bissvorfalls vom 1. Juli 2019.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gelten unter anderem Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV).
Dass der Hund der Klägerin Frau gebissen hatte, ohne von dieser dazu provoziert worden zu sein, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
c) Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Ereignisse erweist sich auch der Vorfall vom 1. Juli 2019 sowohl als ein weiterer wiederholter wie auch weiterer gröblicher Verstoß der Klägerin gegen die Pflichten aus der Hundehalterverordnung, hier erneut gegen § 1 Abs. 1 HundehV über die sichere Haltung ihres Hundes auf ihrem Grundstück.
Ausweislich eines polizeilichen Einsatzberichts über einen Vorfall an diesem Tage waren zwei von drei Hunden der Klägerin erneut von ihrem Grundstück entwichen, wobei ihr Hund Aslan, wie von der Klägerin auch nicht bestritten wird, eine Frau und deren Hund gebissen hat. Angesichts des Umstandes, dass Aslan wegen des nur etwa drei Wochen vorher stattgefundenen Bissvorfalls vom 10. Juni 2019 als gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV galt, wiegt es besonders schwer, dass ihm dies möglich war.
Die Angaben der Klägerin – deren tatsächliche Richtigkeit hier unterstellt –, sie treffe insoweit nur eine geminderte Verantwortung, da es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt habe, vermögen sie nicht zu entlasten. Das von ihr der Sache nach konstruierte Zusammentreffen verschiedener Besonderheiten, erweist sich als keineswegs so ungewöhnlich, dass mit den Folgen, nämlich einem weiteren Bissvorfall, auf keinen Fall gerechnet werden konnte. Dass es Aslan an diesem Tage zum ersten Mal gelang, die Tür zu öffnen, behauptet auch die Klägerin nicht. Dass er dies gerade dann tut, um ihr zu folgen, wenn sie im Begriff ist, Haus und Grundstück zu verlassen, ist dann eher nahe- als fernliegend. Mit den dann von der Klägerin weiter in den Blick gerückten Umständen, wonach zu dem Geschehensablauf noch habe hinzutreten müssen, dass ihre Nachbarin, Frau mit ihrem eigenen Hund gerade zu diesem Zeitpunkt vor dem Grundstück entlanggelaufen sei, verkennt sie, dass gegen die Pflicht zu einer sicheren Haltung des Hundes auf dem eigenen Grundstück nicht erst dann verstoßen ist, wenn es tatsächlich zu einem Bissvorfall kommt. Die Hundehalterverordnung zielt vielmehr darauf ab, dass das unbeabsichtigte Entweichen aller Hunde durch entsprechende Vorkehrungen auf dem Grundstück verhindert wird, gerade auch dann, wenn es nicht (zusätzlich) zu einem solchen Vorkommnis kommt. Das gilt nach den oben gemachten Ausführungen erst recht bei gefährlichen Hunden, solchen also, die bereits einmal gebissen haben, ohne dazu provoziert worden zu sein, bei denen deshalb Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dies erneut tun könnten, und zwar unabhängig davon, ob ein Passant einen Hund mit sich führt oder nicht. Es kommt hinzu, dass die Klägerin bereits nach dem ersten Bissvorfall vom 14. Juli 2017 (damals noch durch Lola) Veranlassung hatte, der Frage nachzugehen, ob ihr Grundstück ausreichend gegen ein Entweichen ihrer Hunde gesichert war. Sie hat aber erst nach dem dritten Vorfall vom 1. Juli 2019 entsprechende Bemühungen eingeleitet und, etwa in ihrer diesbezüglichen Einlassung gegenüber der Polizei vom 4. Juli 2019 behauptet, jetzt solle ein neuer Zaun errichtet werden.
d) Mit Recht hat der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch darauf gestützt, diese habe die Haltung ihrer Hunde entgegen § 6 Abs. 1 HundehV nicht unverzüglich beim Beklagten angezeigt. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift ist der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg verpflichtet, die Hundehaltung anzuzeigen, dabei unter anderem die Identität des Hundes mitzuteilen (Abs. 2 S. 2 der genannten Bestimmung) und ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregisters vorzulegen, welches im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf (§ 12 Abs. 3 S. 1 HundehV).
Das hat die Klägerin, die der Geltung der Bestimmung für ihre Hunde nicht entgegengetreten ist, nicht getan. So hat sie die Haltung der Hunde Aslan und Merlin Mitte August 2017 angezeigt, zu einem Zeitpunkt also, als ihre Hundehaltung durch den ersten Bissvorfall am vorausgegangenen 17. Juli aufgefallen war. Auch den Hund Nandu meldete die Klägerin erst unter dem Datum des 26. Juli 2019 beim Beklagten an, als es inzwischen zu den beiden weiteren Bissvorfällen gekommen war und der Beklagte ihr mit Bescheid vom 23. Juli 2019 die Haltung des Hundes untersagt hatte. Die Angabe der Klägerin, sie habe die Hunde steuerlich angemeldet, sei deshalb davon ausgegangen, damit sei das Erforderliche veranlasst und habe mithin lediglich beim Ausfüllen von Formularen "Fehler" gemacht, ist vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abläufe eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Klägerin die Haltung ihrer Hunde stets erst dann angezeigt hat, wenn deren Existenz durch die Bissvorfälle gegenüber der Ordnungsbehörde nicht länger zu verheimlichen war.
e) Die für die Haltungsuntersagung maßgebende (Un-)Zuverlässigkeit der Klägerin ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil seit den für die streitbefangene Ordnungsverfügung den unvermittelbaren Anlass gebenden Vorfällen aus dem Juli 2019 keine weiteren Verstöße gegen die Hundehalterverordnung bekannt geworden sind. Es kann offenbleiben, ob für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin als Hundehalterin auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder die mündliche Verhandlung abgestellt wird.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach materiellem Recht. Eine prozessrechtliche Norm des Inhalts, dass es bei einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, dass jedoch bei Dauerverwaltungsakten Veränderungen der Sachlage bis zur gerichtlichen Entscheidung stets zu berücksichtigen sind, gibt es dementsprechend nicht. Fehlt es indes an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 – 1 B 155/90 –, NVwZ 1991, 372, 373; zitiert nach http://beck-online.beck.de im Zusammenhang mit einer auf die Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne bezogenen Gewerbeuntersagung).
Im vorliegenden Verfahren ist die angegriffene Verfügung auf die Weggabe konkret bezeichneter Hunde gerichtet, nicht also auf einen Dauerverwaltungsakt, wie etwa das Verbot jeglicher Hundehaltung. Das mag dafür sprechen, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Im Ergebnis bedarf das aber keiner Entscheidung.
Denn an der nach den oben gemachten Ausführungen im Zeitpunkt der Behördenentscheidungen bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin hat sich ersichtlich nichts geändert, auch wenn bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Bissvorfälle hinzugekommen sein mögen, die dies bestätigen.
Ihr Verhalten ist durchgängig, gerade auch bis in das gerichtliche Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre Verantwortung für ihre Hunde nicht nur unzureichend wahrnimmt, sondern darüber hinaus die daraus folgenden Risiken für Dritte geringschätzt und für eingetretene Schäden eher noch eine Mitverantwortung den betroffenen Personen zuordnen will. Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe ihr Verhalten geändert, besteht deshalb nicht.
Schon nach dem Bissvorfall im Juli 2017, bei dem Frau von Lola gebissen worden war, hat sie sich dem Gespräch mit den sie aufsuchenden Polizisten nicht gestellt. Dass ihr dies wegen ihrer körperlichen Behinderung unmöglich gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft, beruft sie sich doch an anderer Stelle darauf, dass sie mit den Hunden unterwegs sein könne und der elektrische Krankenfahrstuhl eher dazu bestimmt sei, ihr längere Touren zu ermöglichen. Nach dem zweiten Bissvorfall am 10. Juni 2019 musste die Klägerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Geschädigten mehrmals zunächst durch deren Ehemann und dann die Rettungssanitäter und die Polizei aufgefordert werden, ihre Hunde wieder an die Leine zu nehmen, bevor sie das getan hat. Im Widerspruchsverfahren hat sie die Bissvorfälle vom 10. Juni und 1. Juli 2019 beschönigend und damit ihre eigene Verantwortung relativierend dahin beschrieben, Aslan sei der entscheidend "tätig werdende Hund" gewesen und hat sich in ihrer Klagebegründung ferner darauf berufen, sie habe inzwischen einen Metallzaun errichten lassen und sich so "den besonderen Problemen mit dem Nachbarn gestellt", um "Komplikationen zu vermeiden", so als wären die inzwischen vorgekommenen drei Hundebisse und die herbeigeführten Verletzungen eine geringfügige Belästigung.
Schließlich erweist sich die Klägerin gemessen an den Zielen der Hundehalterverordnung auch deshalb als unzuverlässig in dem oben angesprochenen allgemeinen Sinn, dass sie nicht ohne Einschränkungen willens ist, ihre Pflichten als Hundehalterin jederzeit und überall zu erfüllen und dabei etwa auch vollziehbaren ordnungsbehördlichen Anordnungen Folge zu leisten, weil sie die Haltung ihrer Hunde Nandu und Merlin auch nach der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2019 nicht eingestellt hat. Hierzu war sie unter Nr. I. 3. und 4. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert worden. Der von der Klägerin zunächst eingelegte Widerspruch bzw. die nach dessen Zurückweisung erfolgte Klageerhebung hatten deshalb gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der damit zum Ausdruck gekommene Unwillen der Klägerin, sich an die sie vollziehbar verpflichtenden Regelungen der Ordnungsverfügung zu halten, tritt nicht schon deshalb in den Hintergrund, weil auch der Beklagte trotz der von ihm bejahten Unzuverlässigkeit der Klägerin keine Anstrengungen unternommen hat, sie – etwa im Wege des Verwaltungszwangs – zu ihrer Beachtung zu veranlassen.
3. Liegen – wie hier nach den oben gemachten Ausführungen – die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 1 HundehV vor, also insbesondere die durch das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden herbeigeführte Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren, so hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung die Ordnungsbehörde das Halten des jeweiligen Hundes schriftlich zu untersagen. Ein Ermessen, davon abzuweichen, besteht mithin nicht.
Wird damit die insoweit abzuwehrende Gefahr der Hundehaltung durch die Unzuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters begründet, kommt es nicht darauf an, dass nach den aktenkundigen Erkenntnissen nur bei den von der Klägerin inzwischen weggegebenen Hunden Lola und Aslan feststeht, dass diese Menschen gebissen haben, bei Nandu und Merlin aber nicht und auch nicht darauf, dass dieser lediglich drei Beine hat. Denn die Beachtung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 HundehV genannten ordnungsrechtlichen Vorschriften wird auch den Haltern von selbst nicht gefährlichen Hund auferlegt mit der Folge, dass bei wiederholten oder gröblichen Verstößen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Halters zu verneinen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2015 – OVG 5 S 42.14 –, juris Rn. 8).
II. Soweit der Beklagte unter Nr. II. 1. der Ordnungsverfügung das Zwangsmittel der Wegnahme/Sicherstellung der Hunde angedroht hat, ist das im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Allerdings konnte die Sicherstellung jedenfalls nicht als vollstreckungsrechtliche Maßnahme angedroht werden. Die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVG Bbg) in Betracht kommenden Zwangsmittel sind in § 27 VwVG Bbg abschließend benannt. Eine Sicherstellung zählt nicht dazu (vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – VG 3 L 267/22 –, juris Rn. 22).
2. Offen bleiben kann, ob die Sicherstellung der Hunde Nandu und Merlin nach § 5 Abs. 2 Halbs. 1 HundehV angedroht werden durfte. Nach dieser Vorschrift kann in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen. Die damit über den Wortlaut ("der Hund auch in Zukunft") hergestellte Verknüpfung mit einer Gefahr für die genannten Rechtsgüter könnte die Annahme nahelegen, dass eine Sicherstellung nur bei einer in der Vergangenheit bereits realisierten und auch für die Zukunft drohenden konkreten Gefahr durch den einzelnen Hund in Betracht kommen soll, nicht aber bei einer eher abstrakten Gefahr der Hundehaltung, die hier durch die Unzuverlässigkeit der Klägerin begründet wird. Das bedarf jedoch aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung.
3. Denn der Beklagte hat die Wegnahme der beiden Hunde jedenfalls mit Recht als vollstreckungsrechtliches Zwangsmittel angedroht.
Zu den in § 27 Abs. 2 VwVG Bbg vorgesehenen Zwangsmitteln zählt nach Nr. 6 der Vorschrift auch die Wegnahme. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVG Bbg kann in Fällen, in denen der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen hat, die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen. Als Sache im Sinne des Gesetzes gilt in diesem Zusammenhang auch ein Tier (§ 17 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – OBG). Gesonderte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der insoweit angedrohten Maßnahme sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich.
III. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 3 i.V.m. Tarifstelle 8.4.1 der Gebührenordnung des Ministers des Innern vom 21. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 46), hier in der Fassung der Verordnung vom 27. September 2018 (GVBl.II/18 [Nr. 66]). Beanstandungen sind insoweit nicht veranlasst. Der Beklagte hat sein ihm zustehendes Ermessen dahin ausgeübt, dass er nicht für jeden Hund denselben Betrag vorgesehen, sondern insoweit eine degressive Staffelung vorgenommen hat.
Die zugleich festgesetzte Auslagenerstattung für die Postzustellung des angegriffenen Bescheides beruht auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
C. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog, dort: Nr. 35.2) orientiert. Der Regelstreitwert ist danach für jeden der beiden betroffenen Hunde anzusetzen, die Zwangsmittelandrohung aber jeweils außer Betracht zu lassen (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).