Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.05.2023 – 3 L 25/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0510.3L25.23.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für das Eilverfahren abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 110/23 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2022 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2023 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache eine Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ (hilfsweise ohne diesen Zusatz) auszustellen,

hilfsweise ihm für die Dauer des Verfahrens eine Duldung auszustellen,

hat keinen Erfolg.

I. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – wie die Ablehnung der Erteilung von beantragten Aufenthaltserlaubnissen nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die Abschiebungsandrohung nach § 16 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und S. 2 AufenthG – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen bestehen oder wenn ihre Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem – im Vergleich zum Hauptsacheverfahren – beschränkten Umfang überprüft werden muss.

2. An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung des Suspensiveffektes seiner Klage gegen die angegriffenen Entscheidungen hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten.

Denn die Kammer geht bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem angegriffenen Bescheid zu Recht abgelehnt hat (dazu nachfolgend unter a.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu nachfolgend unter b.).

a. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die am 30. August 2022 beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (aa.) als auch für die parallel hierzu beantragte Erlaubnis zum „Aufenthalt zu anderen Zwecken“ (bb.).

aa. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, [...] für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Einen solchen Beschluss fasste der Rat der Europäischen Union am 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen, die vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine flüchteten.

Dieser Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sieht die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen vor, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben.

Da der Antragsteller unstreitig ausschließlich Staatsangehöriger Kameruns ist und in der Ukraine auch keinen internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen hat, kommt für ihn der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, soweit der genannte Ratsbeschluss dies in seinem Art. 2 auch für nicht-ukrainische Staatsangehörige vorsieht. Art. 2 Abs. 2 lautet:

„Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.“

Art. 2 Abs. 3 bestimmt sodann:

„Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“

Dass der Antragsteller sich zwar nicht auf der Grundlage eines unbefristeten, wohl aber aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen befristeten Aufenthaltstitels in der Ukraine aufgehalten hat, ist nicht umstritten.

Der Antragsgegner hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehend dargestellten Regelungen nicht zusteht, weil er in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Kamerun zurückzukehren.

Insoweit ergibt sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass eine Rückkehr kamerunischer Staatsangehöriger aus Deutschland in ihr Herkunftsland sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, Stand: September 2022, S. 17 ff.). Gefährdungen des Existenzminimums des Antragstellers für den Fall einer Rückkehr sind weder vorgetragen noch belegt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dessen Eltern wirtschaftlich so leistungsfähig sind, dass sie ihm nach seinen eigenen Angaben das Studium in der Ukraine finanzieren konnten (vgl. das Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 5. September 2022). Vor diesem Hintergrund hat auch das Auswärtige Amt auf Anfrage des Antragsgegners im Beteiligungsverfahren gemäß § 24 AufenthG mit Schreiben vom 18. November 2022 bestätigt, dass im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäß § 24 AufenthG nicht vorliegen und eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Kamerun möglich ist.

bb. Auch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl, soweit der Antragsteller die Erlaubnis für einen Aufenthalt zur Ermöglichung eines Studiums begehrt hat (i.), als auch soweit er beantragt hat, ihm den Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu erlauben (ii.).

i. Soweit der Antragsteller sinngemäß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Vollzeitstudiums in der Fachrichtung Maschinenbau begehrt hat, fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen, von denen das Aufenthaltsgesetz in § 16b die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis abhängig macht. Denn der Kläger ist weder von einer Bildungseinrichtung in Deutschland zu diesem Studiengang zugelassen worden noch hat er konkrete studienvorbereitende Maßnahmen benannt, die er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchlaufen will.

ii. Auch seine konkret vorgetragene Absicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen zu wollen, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

(1) Insoweit war davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage für eine solche Aufenthaltserlaubnis sich nicht aus § 19e AufenthG ergibt, da es sich bei dem Bundesfreiwilligendienst nicht um einen „europäischen Freiwilligendienst“ im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 29 K 184/20 V –, juris Rn. 18 m.w.N.).

(2) Als Rechtsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nur § 19c Abs. 1 AufenthG in Betracht (vgl. hierzu ebenfalls: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2021, a.a.O., juris Rn. 17).

Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.

Für die angestrebte Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst bestimmt § 14 Abs. 1 BeschV, dass ein Aufenthaltstitel, der diese Beschäftigung erlaubt, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG sind angesichts des vom Antragsteller vorgelegten konkreten Angebotes zur Teilnahme am Freiwilligendienst erfüllt.

Allerdings gelten auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

(a) Insoweit hat der Antragsteller zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, denen zufolge die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat, in seinem Fall keine Anwendung finden.

Denn für den Antragsteller gelten insoweit die in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen. Bei ihm handelt es sich nämlich um einen Ausländer, der sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hatte und der (am 6. März 2022 und damit) vor dem 31. Mai 2023 in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet (sonst) erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen. Den Aufenthaltstitel, den er nach Ablauf dieses Zeitraums für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet benötigt, kann er nach § 3 S. 1 UkraineAufenthÜV im Bundesgebiet einholen; der Durchführung eines Visumsverfahrens bedarf es nicht.

(b) Offenbleiben kann, ob der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis die  Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Soweit danach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, kann dies angesichts dessen, dass die dem Antragsteller von seiner Einsatzstelle im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zugesagten monatlichen Einkünfte von 350 € Taschengeld und 75,62 € für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Dienstkleidung unterhalb des seit dem 1. Januar 2023 geltenden Regelsatzes für das Bürgergeld i.H.v. 502 € liegen, jedenfalls nicht ohne weiteres festgestellt werden. Die Sicherung des Lebensunterhalts bedarf jedoch im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Prüfung.

(c) Denn der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst steht jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller nicht die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt.

Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der es erlauben würde, im Fall des Antragstellers von der Prüfung dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen, gewährt § 19c AufenthG nicht. Er stellt es vielmehr in das Ermessen der Ausländerbehörde, die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu erteilen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gehört zu den durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geschützten Interessen auch das im Aufenthaltsrecht niedergelegte öffentliche Interesse an einer geregelten Zuwanderung; es steht demnach der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt entgegen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller bereit ist, nach dem Ablauf des beantragten befristeten Aufenthaltes wieder in den Heimatstaat zurückzukehren (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 – 11 LB 301/11 –, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 –, juris Rn. 21; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 31. Mai 1995 – 17 A 3538/92–, juris Rn. 6 ff.). Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien durch die Erteilung einer beantragten befristeten Aufenthaltserlaubnis gefährdet, genügt danach allerdings nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 – OVG 2 N 38.07 –, juris Rn. 4 f. m.w.N.).

So liegt es im Fall des Antragstellers.

Denn er hat selbst erklärt, er beabsichtige, in Deutschland Maschinenbau zu studieren (Seite 3 der Antragsschrift, AS 2). Innerhalb des Bundesfreiwilligendienstes wolle er die sprachlichen Voraussetzungen erwerben, um im Anschluss daran studieren zu können. Ferner erhofft er sich, während des Bundesfreiwilligendienstes eine Nebentätigkeit ausüben und auf diese Weise Rücklagen bilden zu können, um auch die finanziellen Grundlagen für sein Studium in Deutschland zu legen (vgl. den entsprechenden Vortrag in der ergänzenden Antragsbegründung vom 17. März 2023, Bl. 33 der Gerichtsakte).

Vor diesem Hintergrund ist es mehr als unwahrscheinlich, dass der Antragsteller beabsichtigt, nach Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes in sein Herkunftsland zurückzukehren. Diese schwerwiegenden Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft stehen der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst entgegen.

cc. Ist danach die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht anzuordnen, so bleibt es auch bei den Wirkungen dieser Ablehnung. Dies bedeutet, dass mit der Ablehnung auch die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG erloschen ist und kein Anspruch auf eine Bescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG besteht.

b. Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots lassen sich rechtlich beachtliche Fehler weder dem Vortrag des Antragstellers entnehmen noch sind sie bei der auch insoweit gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung sonst ersichtlich.

II. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner eine Duldung zu erteilen bzw. seine Abschiebung auszusetzen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn insoweit fehlt neben der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch jeder Vortrag zu dem insoweit geltend gemachten Anordnungsanspruch. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass einer Abschiebung des Antragstellers nach Kamerun Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe entgegenstehen würden.

B. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, ist ebenfalls unbegründet, weil sein Rechtsschutzbegehren aus den vorstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.

C. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 u. Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei orientiert sich die Kammer an Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach maßgebliche Auffangwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens zu halbieren.