Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.07.2023 – 2 K 1199/18
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:0726.2K1199.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Unteren Denkmalschutzbehörde betreffend eines nunmehr im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks.
Der Kläger erwarb am 8. September 2015 von der Stadt F... das mit einem Bodendenkmal in Gestalt eines mittelalterlichen Kellergewölbes versehene Grundstück C... und beantragte eine denkmalrechtrechtliche Erlaubnis für dessen bauliche Nutzung bei der unteren Denkmalschutzbehörde. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger vollumfängliche Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zu diesem Grundstück. Nach einer für den Kläger als negativ empfundenen Bescheidung des Antrags auf die denkmalrechtliche Erlaubnis zur baulichen Nutzung des Grundstücks kam es am 9. Januar 2017 zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Stadt F... und das Grundstück C... verblieb im Eigentum der Stadt. Ab Mitte September 2016 kam es zu Verkaufsverhandlungen zwischen der Stadt Frankfurt (Oder) und einem Dritten bezüglich diesem Grundstück.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Beklagten Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Unteren Denkmalschutzbehörde zu dem Grundstück C... Er begründete dieses Ersuchen damit, dass er von einer Bautätigkeit auf dem Grundstück erfahren habe. Zudem habe er weiter ein Interesse daran, ein Grundstück in F... zu erwerben und zu entwickeln. Etwaig in den Verwaltungsvorgängen enthaltende persönliche Daten dürfe der Beklagte vor der Gewährung der Akteneinsicht schwärzen.
Mit den Schreiben vom 24. August 2017 und vom 6. September 2017 bat der Beklagte den Kläger um die Darlegung seiner Beweggründe für das Akteneinsichtsersuchen, da der Kaufvertrag bezüglich des Grundstücks C... rückabgewickelt worden sei und die zugehörigen Verwaltungsverfahren ebenfalls abgeschlossen worden seien. Zudem habe man dem Kläger schon 2016 Akteneinsicht in diese Vorgänge gewährt. Die nachfolgend dazugekommenen Bestandteile enthielten personenbezogener Daten Dritter.
Der Beklagte hörte den mit dem Grundstück in Verbindung stehenden Dritten bezüglich des Einsichtsersuchens des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2017 an. Dieser lehnte eine Offenlegung seiner personenbezogenen Daten ab.
Daraufhin lehnte der Beklagte das klägerische Einsichtsersuchen vom 7. August 2017 mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 kostenpflichtig ab. Zur Begründung verwies er auf das Vorliegen von personenbezogener Daten Dritter, die dem Kläger bei einer Einsichtnahme offenbart werden würden. Man habe deshalb gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) i. V. m. § 16 Abs. 2 des Brandenburgisches Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (BbgDSG a.F.) diesen um Einwilligung in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten gebeten. Dieser habe dies abgelehnt. Eine Schwärzung der personenbezogenen Daten komme nicht in Betracht, da dies keine ausreichende Anonymisierung der Unterlagen zum Grundstück biete.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass § 1 AIG grundsätzlich ein Jedermannsrecht sei und die Gewährung von Akteneinsicht keinen besonderen Grund voraussetze. Zudem konkretisierte er das Einsichtsersuchen auf die Bestandteile des Verwaltungsvorgangs, die nach der 2016 gewährten Akteneinsicht dazugekommen seien. Eine Schwärzung von etwaig vorhandener personenbezogener Daten Dritter sei sehr wohl möglich.
Mit Schreiben vom 6. November 2017 wies die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht darauf hin, dass auch ein klägerischer Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in Betracht komme.
Am 9. November 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und begründete diesen anschließend dahin, dass bezüglich des Bauvorhabens auf dem Grundstück C... ein Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss des Brandenburgischen Landtags (Nr. 2...) anhängig sei und deshalb ein Einsichtsrecht des Klägers nach § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) bestehe. Im Übrigen verwies der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag im Verfahren und die geäußerte Rechtsauffassung der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 19. März 2018 schloss sich die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht nunmehr der Rechtsauffassung des Beklagten an.
Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018, zugestellt am 13. April 2018, den klägerischen Widerspruch unter Verweis auf die Rechtsauffassung im Ausgangsbescheid kostenpflichtig zurück.
Der Kläger hat am 14. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Den zuvor getätigten Vortrag ergänzt er dahingehend, dass § 16 Abs. 1 BbgDSG in der 2017 noch geltenden Form zum 25. Mai 2018 außer Kraft getreten sei. Somit komme auch eine Offenbarung personenbezogener Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 S. 2 AIG in Betracht. Sein rechtliches Interesse an der Offenlegung der bisher zurückgehaltenen Vorgangsbestandteile bestehe in seinen Plänen erneut ein ggf. mit einem Baudenkmal versehendes Grundstück in Frankfurt (Oder) zu erwerben und zu bebauen. Bezüglich des schließlich gescheiterten Vorhabens auf dem Grundstück C...wirft er der Stadt widersprüchliches Verhalten vor. Die begehrten Informationen benötige er zur weiteren Planung von Projekten im Stadtgebiet. Aufgrund der Vielzahl von Bodendenkmälern auf dem Stadtgebiet bestünde außerdem ein politisches Interesse des Klägers und der Allgemeinheit an der aktuellen denkmalrechtlichen Verwaltungspraxis.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Akteneinsicht zu gewähren,
die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. Oktober 2017 und des Widerspruchbescheids vom 11. April 2018 zu verpflichten, seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 7. August 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist daraufhin, dass die Regelung des § 16 Abs. 1 BbgDSG a.F. nunmehr im § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BbgDSG enthalten sei. Mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses des Klägers an der Offenlegung der begehrten Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Dritten und die Akteneinsicht sei nicht zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger am 3. Juli 2018 Einsicht in Unterlagen zu von der Stadt Frankfurt (Oder) beauftragte Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück C...im Januar 2017 gewährt.
Mit Beschluss vom 21. September 2022 hat die zuständige Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2022 haben die Beteiligten in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO eingewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2022 und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2022 jeweils in ihr Einverständnis erklärt haben.
B. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig aber sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
I. Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus § 29 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg besteht nicht, da er nicht Beteiligter i.S.d. § 13 VwVfG der nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag über das Grundstück C... anschließenden Verwaltungsverfahren war. Zudem besteht der Einsichtnahmeanspruch aus § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur in laufenden Verwaltungsverfahren (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 16. November 1998 – 2 L 873/98 –, juris, Rn. 33). Es sind keine laufenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Grundstück Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Str. 12 ersichtlich.
II. 1. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Akteneinsicht in die ihm bislang noch unbekannten Aktenteile kommt daher einzig der § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Betracht, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG ist der Antrag auf Akteneinsicht nach § 1 AIG abzulehnen, sofern personenbezogene Daten offenbart würden und die betroffene Person der Offenbarung nicht zugestimmt hat, es sei denn die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder im Einzelfall überwiegt aufgrund besonderer Umstände im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung.
2. Die dem Kläger bislang unbekannten Aktenbestandteile zum Grundstück C..., in welche der Kläger Einsicht begehrt, beinhalten allerdings in vollem Umfang personenbezogene Daten eines Dritten und sind deshalb nicht vom Einsichtsrechts des Klägers aus § 1 AIG umfasst.
a. Maßgeblich für die Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 – 8 C 17/87 –, juris, Rn. 24.).
b. Unter personenbezogenen Daten sind nach § 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in der Fassung vom 8. Mai 2018 (BbgDSG n.F.) in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) alle Informationen zu verstehen, welche sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Auf Grundlage der dieser Gesetzeslage ist es allein erforderlich, dass sich die Daten auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Der insoweit in Rede stehende Schutzumfang beschränkt sich insbesondere nicht auf Informationen, die ihrer Art nach sensibel sind. Angesichts der Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es "kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 –, juris, Rn. 122, juris; Gola/Heckmann/Gola, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 4, Rn. 6). Da die streitgegenständlichen Informationen in der Akte das Grundstück C... betreffen, handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte Person in Gestalt der dem Kläger nachfolgenden Erwerbers des Grundstücks beziehen und somit um personenbezogene Daten.
In der Regel beinhalten Bauakten "in vollem Umfang" personenbezogene Daten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. August 2016 - VG 9 K 5139/15 – S. 10; VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2011 – VG 3 K 820/10 - S. 10, jeweils nicht veröffentlicht; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 30 ff., s. a. Anwendungshinweise zum AIG der Brandenburger Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, S. 81).
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf denkmalrechtliche Akten übertragen. Denkmäler sind in § 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) wie folgt definiert:
1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung;
3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und
4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).
Zumindest bei Baudenkmälern, technischen Denkmälern, Gartendenkmälern, Denkmalbereichen und Bodendenkmälern handelt es sich um Bauwerke oder Teilen von Bauwerken, die konkreten Grundstücken zugeordnet sind. Eine denkmalrechtliche Akte zu diesen Arten von Denkmälern ähnelt daher inhaltlich stark einer Bauakte. Jegliche denkmalrechtlichen Informationen lassen sich ohne weiteres mit dem im Regelfall relativ einfach zu ermittelnden Grundstückseigentümer verknüpfen. Aus diesem Grund kommt auch keine Einsichtnahme in teilweise geschwärzte Aktenbestandteile in Betracht. Diese Daten können nicht so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug zum Erwerber des Grundstücks nicht mehr hergestellt werden könnte. Der Vertreter des Klägers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm der aktuelle Eigentümer des Grundstücks bekannt sei. Die Personenbezogenheit der vom Kläger begehrten Daten ließe sich ohne Weiteres herleiten.
c. Der von dem Auskunftsersuchen betroffene Dritte hat der Offenbarung seiner Daten an den Kläger nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG zugestimmt.
d. Die Offenbarung der Daten ist auch sonst nicht durch eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG erlaubt.
e. Ein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegendes Offenbarungsinteresse des Klägers im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung nach § 5 Abs. 1 S. 2 AIG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger macht geltend, dass im Gebiet der Stadt F... zahlreiche Grundstücke im Innenstadtbereich ein Bodendenkmal aufweisen und er weiterhin den Erwerb und die Entwicklung eines solchen Grundstücks plane. Die Offenlegung der begehrten Informationen stünde auch im Interesse der Allgemeinheit, da nur so ein widersprüchliches Verhalten der Denkmalschutzbehörde im Umgang mit den zahlreichen Bodendenkmälern im Stadtgebiet aufgedeckt werden könnte.
Die im § 5 Abs. 1 S. 2 AIG gewählte Formulierung „besonderer Umstände“ zeigt, dass der Gesetzgeber diese Regelung als Ausnahmeregelung verstanden wissen wollte. Im Hinblick auf den besonderen Schutz, den personenbezogene Daten erfahren, kann nicht irgendein politisches Interesse an einer Offenbarung dieser Daten genügen. Zum einem ist die Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 AIG gesperrt, wenn die mit dem Einsichtsersuchen verfolgten politischen Ziele auch auf anderem Wege erreicht werden können (vgl. VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2013, - VG 3 K 733/11 –, S.6 f.). Zudem muss das geltend gemachte politische Interesse von einem solchen Gewicht sein, sodass ausnahmsweise das private Interesse des Dritten an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten keinen Vorrang genießt. Dies setzt voraus, dass der Einsichtsersuchende mit seinem Antrag nicht allein private Interessen verfolgt, sondern zumindest auch ein allgemeines gesellschaftliches Interesse an der Offenlegung der Informationen besteht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 8 F 95/15 –, juris, Rn. 10).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Sofern der Kläger eine rechtliche Überprüfung des behördlichen Handelns hinsichtlich seines eigenen auf dem Grundstück C... geplanten Bauvorhabens anstrebt, hätte er diesbezüglich den gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen können. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch ausdrücklich abgesehen. Auch die zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem Landgericht, mit der der Kläger Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hat, wurde zurückgenommen. Ein besonderes Offenbarungsinteresse des Klägers kann bei freiwilligen Verzicht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen als belastend und rechtswidrig empfundenen verwaltungshandeln nicht angenommen werden.
Auch lässt sich, entgegen des Vortrags des Klägers, aus dem Umgang der Denkmalschutzbehörde mit dem Bodendenkmal auf dem Grundstück C... keine allgemeine Verwaltungspraxis ableiten. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass jedes ein Denkmal betreffendes Vorhaben individuell von der Denkmalschutzbehörde hinsichtlich den Bestimmungen des BbgDSchG zu prüfen ist. Dabei hat die Denkmalschutzbehörde Lage und Beschaffenheit des jeweiligen betroffenen Denkmals zu berücksichtigen. Selbst wenn die laut Vortrag des Klägers im Innenstadtbereich von F... häufig vorkommenden Bodendenkmäler in Gestalt von mittelalterlichen Kellergewölben in Größe, Lage, Zustand und Schutzbedarf vergleichbar wären, fehlt es dennoch an einem die Sachverhalte verbindenden Element, da die sich aus dem Denkmalschutz ergebenen Auflagen abhängig von dem konkreten Vorhaben des Grundstückseigentümers sind.
Im Hinblick auf das geltend gemachte Vorliegen eines Interesses der Allgemeinheit an der Offenlegung der konkreten denkmal- und baurechtlichen Vorgänge bezüglich des Grundstücks C... vermag das Gericht dieses nicht festzustellen. Der Umgang der Denkmalschutzbehörde mit den vorhandenen Bodendenkmälern betrifft in erster Linie die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke. Ein bestehendes besonderes öffentliches Interesse am Handeln der Denkmalschutzbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte diesbezüglich weder in der regionalen Berichterstattung noch in den öffentlich einsehbaren Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung der S... Hinweise für eine politische oder gesellschaftliche Diskussion hinsichtlich des behördlichen Umgangs mit den Bodendenkmälern entnehmen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).