Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2023
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.12.2023 – VG 8 K 757/23.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:1211.8K757.23.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der Kläger war nach den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Angaben gemeinsam mit der seinerzeitigen Klägerin zu 1. des Verfahrens VG 8 K 2871/16.A (i.F. Mutter) und den weiteren vier Klägern jenes Verfahrens (i.F. Geschwister) aus Afghanistan kommend über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gelangt, wo die Mutter für sie alle am 19. April 2016 unbeschränkte Asylanträge stellte. Ihren Angaben zufolge war der Kläger zu jenem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Während der Reise seien sie in der Türkei bei der Einschiffung vom Ehemann bzw. Vater sowie weiteren fünf Geschwistern und zwei Stiefgeschwistern des Klägers sowie der mit jenen zusammen reisenden Ehefrau des Klägers getrennt worden. Afghanistan hätten sie vor zwei Jahren - Ende 2014 - verlassen, weil dem Ehemann bzw. Vater durch die Taliban wegen dessen Tätigkeit als Fahrer ausländischer Leute nachgestellt und ihm der Tod angedroht worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016, zugestellt am 16. Dezember 2016, versagte das Bundesamt der Mutter, den Geschwistern sowie dem Kläger eine Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes (Ziffern 1, 3), erkannte es ihnen sämtlich jedoch nationalen Abschiebungsschutz zu (Ziffer 4).
Hiergegen haben die Mutter und Geschwister des Klägers wie dieser selbst am 27. Dezember 2016 Klage erhoben mit dem Ziel der Asylanerkennung und der Zuerkennung internationalen Schutzes (VG 8 K 2871/16.A). Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 26. Januar 2022 hat der seinerzeitige Berichterstatter eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher u.a. auch der Kläger die Klage hinsichtlich der begehrten Asylanerkennung zurückgenommen hat. Mit seit dem 20. Mai 2022 rechtskräftigem Urteil vom 26. Januar 2022 hat das Gericht durch den seinerzeitigen Einzelrichter das Verfahren hinsichtlich des Klägers und der Geschwister zu dem Verfahren VG 8 K 76/22.A abgetrennt und die Beklagte dazu verpflichtet, der Mutter des Klägers den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen - was augenscheinlich in der Folgezeit auch geschehen ist. Im Verfahren VG 8 K 76/22.A ist in der Folge mit Blick auf die Prüfung eines Familienschutzanspruchs der Kläger das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Im Juni 2022 hat der Klägerbevollmächtigte förmlich die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes für die betroffenen Kläger beim Bundesamt beantragt, das mit Bescheid vom 4. September 2023 nur den drei jüngsten klageführenden Geschwistern des Klägers, nicht aber dem Kläger sowie dem nächstjüngeren Bruder - dem Kläger des heute ebenfalls mündlich verhandelten Verfahrens VG 8 K 956/23.A -, einen Familienflüchtlingsschutzanspruch zuerkannte. Das ruhend gestellte Verfahren ist sodann im September 2023 unter den Az. VG 8 K 757/23.A fortgesetzt worden; mit Beschlüssen des jetzigen Einzelrichters vom 13. November 2023 und nach dem zwischenzeitlichen Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen bezüglich des Klageverfahrens hinsichtlich der drei jüngsten klageführenden Geschwister des Klägers sind die Ansprüche des nächstjüngeren Bruders einerseits (zum Az. VG 8 K 956/23.A) sowie der drei jüngsten Geschwister andererseits (VG 8 K 955/23.A) abgetrennt und ist das Verfahren VG 8 K 955/23.A eingestellt worden. Auf die heutige mündliche Verhandlung im Verfahren VG 8 K 956/23.A ist ein stattgebendes Urteil (Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus´) ergangen.
Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2022 hat der Kläger u.a. angegeben, dass er bei Verlassen Afghanistans im Alter von 14 oder 16 Jahren bereits verheiratet gewesen sei; die Ehe habe er in Laghman geschlossen. Seine Ehefrau sei bei der Überfahrt über das Meer mit seinem Vater und seinem Bruder zusammengewesen und dabei verschollen. Den genauen Grund für die Ausreise aus Afghanistan kenne er nicht; seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie Afghanistan verlassen sollten.
Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Kläger macht geltend, als bei der Asylantragstellung minderjähriges Kind von seiner Mutter den Flüchtlingsstatus ableiten zu können und beantragt,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm den Familienflüchtlingsschutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die eigenen Angaben des Klägers,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf alle angesprochenen Gerichtsakten der verschiedenen Familienmitglieder sowie die diese betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht verhandelt und entscheidet angesichts der einschlägigen Belehrung trotz Ausbleibens von Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO) durch den kraft fortwirkenden Beschlusses der Kammer vom 21. Juni 2018 hierzu berufenen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Zunächst ist das Verfahren insoweit einzustellen als der Kläger die ursprünglich auch hierauf abzielende Klage am 26. Januar 2022 hinsichtlich einer nationalen Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO); der hierauf bezogene Beschluss vom 11. April 2022 des seinerzeitigen Einzelrichters ging ins Leere, da das Verfahren wegen der Ansprüche des Klägers durch das Urteil vom 26. Januar 2022 schon abgetrennt worden war.
Im aufrecht erhaltenen Umfang hat die Klage des nach eigenen Angaben 1999 geborenen Klägers keinen Erfolg; sie ist zwar innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 1. Alt. AsylG) erhoben worden, in der Form der Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Kläger kann unter Berücksichtigung aller bei Schluss der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder im Rahmen der zulässigen inhaltlichen Klageänderung die Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus´ in Ableitung des Schutzstatus´ von seiner Mutter, noch aus eigenen (individuellen) Gründen die Zuerkennung des internationalen Schutzes beanspruchen, so dass sich der angegriffene Bescheid in Bezug auf ihn als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen eines Familienflüchtlingsstatus´ gemäß § 26 Abs. 2, 5 AsylG in Ableitung des Flüchtlingsstatus´ von seiner Mutter kann der Kläger zumindest deshalb nicht beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Asylantragstellung - am 19. April 2016 - zwar bei Wahrunterstellung des bis heute nicht nachgewiesenen angeblichen Geburtsdatums minderjährig war, indes war er nicht ledig, sondern nach seinen eigenen, zwischenzeitlich verleugneten und erst auf Vorhalt durch das Bundesamt wie durch das Gericht wieder zugestandenen Angaben schon bei Verlassen des Herkunftslandes nach dortigen Gepflogenheiten verheiratet. Der ohnehin angesichts der allenfalls sporadischen und nur auf Vorhalt von anderweitigen Angaben zu wenigen inhaltlichen Angaben bereite und deshalb erkennbar verfahrensangepasst und insgesamt sehr unglaubwürdig agierende Kläger hat trotz der immer wieder behaupteten erheblichen Erinnerungslücken zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bereits in Laghman - so seine früheren Angaben - bzw. im Iran - so seine neuere Variante - eine islamische Eheschließungszeremonie mit jenem „Mädchen“ erfahren zu haben, das jünger als er gewesen sei, und die auf ein traditionsgemäßes Arrangement der Kindeseltern zurückzuführen sei. Eine solche Eheschließung entspricht keinesfalls den hiesigen rechtlichen Regelungen; sie passt aber ins Bild der Verhältnisse in Afghanistan bzw. unter Afghanen.
Es liegt auch trotz (angeblich) fehlender standesamtlicher Beurkundung dieser Kinderehe kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür vor, dass jene Eheschließung, die von einigen Ältesten bei einer Zusammenkunft vorgenommen worden sei, nach dem insoweit maßgeblichen afghanischen Recht als ungültig anzusehen ist, und zwar weder hinsichtlich der Minderjährigkeit der Eheleute noch hinsichtlich der angeblich nicht gezahlten Morgengabe.
Einerseits ist in der afghanischen Gesellschaft die Kinderehe gerade in ländlichen Regionen - der Kläger will aus einem Dorf stammen - ungeachtet gesetzlicher Regelungen in Bezug auf das Ehefähigkeitsalter (Männer 18 Jahre; Frauen 16 Jahre) weit verbreitet und allgemein akzeptiert (vgl. Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan, Juli 2012, S. 36, 33), andererseits ist die vom Kläger erwähnte Eheschließung unter Zeugen erfolgt (dazu vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 42) und offensichtlich nie - was freilich rechtlich möglich gewesen wäre - von den Eheleuten, ihren Vormündern bzw. Eltern oder von dritter Seite angefochten und von einem staatlichen oder von einem sich für zuständig erachtenden religiösen Gericht annulliert oder aber - mangels dahingehender glaubhafter Angaben des Klägers - durch Verstoßung der angeblich nicht gemochten Ehefrau geschieden worden (hierzu vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 71 ff.). Eine standesamtliche Registrierung ist in vielen Teilen Afghanistans nicht üblich (vgl. Max Planck Manual a.a.O. S. 52). Für die afghanischen Verhältnissen entsprechende Akzeptanz der Ehe des Klägers spricht ganz entscheidend, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem und dessen Familie gemeinsam aus Afghanistan ausgereist war und jedenfalls bis in die Türkei im Familienverband gelebt hat. Es wäre nämlich ohne ausdrückliche und plausible Erklärung nahezu unvorstellbar, dass (irgend-) ein afghanisches „Mädchen“ gemeinsam mit ihr fremden Männern und deren Familie das Land verlässt und sich gemeinsam auf eine Reise Richtung Europa begibt, und unverständlich, weshalb mit ihr neben der großen Anzahl von Familienmitgliedern noch eine weitere Person auf die beschwerliche Reise mitgenommen worden war.
Mit Blick auf die (angeblich) nicht gezahlte Morgengabe kann ebenfalls nicht von einem Nichtigkeitsgrund für die Ehe ausgegangen werden. Weder die Vereinbarung noch eine Zahlung der Mitgift („mahr“) ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine afghanische Eheschließung (Max Planck Manual a.a.O. S. 56). Und auch der sog. Brautpreis („walwar“), der weder religiöse noch staatliche Grundlagen hat, stellt kein Ehegültigkeitselement dar, sondern dient allenfalls einer Finanzierung der Brauteltern (Max Planck Manual a.a.O. S. 19).
Kann der Kläger deshalb als bei der Asylantragstellung bereits verheirateter Afghane keinen Familienschutz beanspruchen, so hat er auch aus eigenem Recht keinen Anspruch auf internationalen Schutz.
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ (§ 3 Abs. 1 AsylG) scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger unverfolgt aus seinem Herkunftsland allein wegen der Probleme seines Vaters und auf Geheiß der Mutter im Familienverbund ausgereist war. Er selbst will gar nicht gewusst haben, weshalb die Familie von zuhause wegging. Wenn er auf die rhetorische Frage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mutmaßt, dass seinerzeit Taliban im elterlichen Haus im Dorf gewesen seien, handelt es sich um unsubstanziierte Annahmen. Es liegt aber auch nichts Stichhaltiges dafür vor, weshalb der Kläger heute wegen eines relevanten Persönlichkeitsmerkmals (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) im Fokus der Machthaber im nunmehr von den Taliban beherrschten Afghanistan sein sollte. Der Kläger selbst hat dazu auf Nachfrage zuletzt in der mündlichen Verhandlung nichts anzugeben vermocht. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, dem mitwirkungsverpflichteten und darlegungsbelasteten Kläger ein (vorgebliches) Verfolgungsschicksal in den Mund zu legen. Somit gibt es keinen nachvollziehbaren Hinweis darauf, dass und weshalb der Kläger in seinem Herkunftsland „politische Verfolgung“ zu gewärtigen haben könnte.
Auch ein subsidiärer Schutzbedarf (§ 4 Abs. 1 AsylG) lässt sich beim Kläger nicht ansatzweise erkennen. Weder droht ihm die Todesstrafe oder Folter, noch herrscht (noch) ein Bürgerkrieg vor, und es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger einer in staatlicher Verantwortung liegenden zielgerichteten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Immerhin gibt es seitens seiner Familienangehörigen in Deutschland - namentlich der Mutter - noch immer Kontakte zu den Tanten in Laghman, so dass sich der Kläger trotz seines in der mündlichen Verhandlung dargestellten Desinteresses am Schicksal der Familienmitglieder auf die sozialadäquate Unterstützung Verwandter verweisen lassen muss. Soweit der Kläger - allenfalls sinngemäß - die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan im Sinne haben sollte, ist diesem Umstand mit der Zuerkennung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits Rechnung getragen worden.
Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und auf § 83b AsylG.