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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.12.2023 – VG 6 L 351/23
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:1212.6L351.23.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2023 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 26. September 2023 über die Entziehung der Fahrerlaubnis (Az.: ) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dessen Inhalt der Entscheidungsformel dieses Beschlusses zu entnehmen ist, hat Erfolg.
1. Vorliegend besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufrechterhaltung der Führerscheineinziehung, weil sich diese Regelungen bereits auf Grund der summarischen Prüfung als rechtswidrig erweisen.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen der unterbliebenen Vorlage eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nur dann nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell sowie materiell rechtmäßig und insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris Rdnr. 19).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Anordnung des Antragsgegners vom 6. Juni 2023 (Az.: ) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Zwar liegen hier die inhaltlichen Voraussetzungen des 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nummer 2 b) FeV zur Beibringung eines solchen Gutachtens vor (dazu unter 1.1). Jedoch entspricht die darin enthaltene weitere Fragestellung, ob beim Antragsteller „psychofunktionale Beeinträchtigungen vor[liegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“ nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV (dazu unter 1.2.).
1.1. Der Antragsgegner war dem Grunde nach berechtigt, den Antragsteller auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nummer 2 b) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Nach diesen Vorschriften ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden von Tatsachen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden. Zu diesen Zuwiderhandlungen gehört der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24a Abs. 1 StVG: Danach handelt unter anderem ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Antragsteller zweimal am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl beim ihm jeweils ein Atemalkohol oberhalb der Schwelle von 0,25 mg/l festgestellt worden war. Am 18. Oktober 2022 nahm er um 23:16 Uhr mit einem Atemalkoholwert von 0,46 mg/l am Straßenverkehr teil. Knapp zweieinhalb Stunden später nahm er am 19. Oktober 2022 um 1:45 Uhr erneut am Straßenverkehr teil; diesmal wurde ein Atemalkoholwert von 0,30 mg/l festgestellt. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist seine zweite Fahrt unter Alkoholeinfluss sehr wohl geeignet, in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht Zweifel an seiner Bereitschaft zu begründen, zukünftig kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu führen. Bei einem wiederholten Verstoß gegen diesen Ordnungswidrigkeitstatbestand ist nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nummer 2 b) FeV davon auszugehen, dass Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, und zwar insbesondere an dessen Bereitschaft, ohne Einfluss von Alkohol, mithin nur mit einer Atemalkoholkonzentration, die unterhalb des Schwellenwertes des § 24a Abs. 1 StVG liegt, am Straßenverkehr teilzunehmen. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist für die Eignungsbeurteilung nicht allein auf einen problematischen Umgang mit Alkohol abzustellen, sondern vor allem auch darauf, ob der Fahrerlaubnisinhaber fähig und willens ist, das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu unterlassen, wenn er unter Alkoholeinfluss steht, der die Schwellenwerte des § 24a Abs. 1 StVG überschreitet. In diesem Sinne liegt ein besonders aussagekräftiger Anhaltspunkt für eine derart fehlende Bereitschaft vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein polizeilich ausgesprochenes Fahrverbot ignoriert und innerhalb kurzer Zeit erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen, das vielmehr sogar ausgeführt hat, dass eine Zäsur einer Trunkenheitsfahrt anzunehmen sein kann und damit wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorliegen, wenn der Betroffene alkoholisiert im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, deswegen zur Rechenschaft gezogen wird und kurz darauf erneut im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht (vgl. den Beschluss des vorgenannten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 2 E 671/06 Me - juris, Rdnr. 22). Gemessen daran lag hier im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne eine Zäsur und eine erneute Trunkenheitsfahrt vor, weil der Antragsteller nach der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss am 18. Oktober 2022 um 23:16 Uhr trotz des polizeilich ausgesprochenen Verbotes nach knapp zweieinhalb Stunden am 19. Oktober 2022 um 1:45 Uhr erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, und zwar mit einer über dem Schwellenwert von 0,25 mg/l liegenden Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l. Soweit der Antragsteller hierzu vortragen lässt, der nach seiner ersten Fahrt durchgeführte erste Atem-alkoholtest habe nur eine geringe Alkoholkonzentration ergeben, wird verkannt, dass mit dem bei ihm gemessenen Wert von 0,46 mg/l der nach § 24a Abs. 1 StVG vorgegebene Wert von 0,25 mg/l, ab dem eine Verkehrsteilnahme verboten ist, fast um das Doppelte überschritten war und dieser Messwert damit unter keinen Umständen als gering angesehen werden kann. Gleiches gilt auch für den beim zweiten Atemalkoholtest gemessenen Wert von 0,30 mg/l, der immer noch über dem gesetzlichen Grenzwert lag. Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, er habe sein abgestelltes Fahrzeug bei der zweiten Fahrt lediglich aus dem Gefahrenbereich herausbringen wollen. Denn zu diesem Zeitpunkt war er wegen der erhöhten Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l nicht fahrgeeignet. Mit der erneuten Benutzung seines Kraftfahrzeuges und dem Begehen einer weiteren Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG hat er eine erneute Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer gesetzt. Die Missachtung des zuvor von den Polizeibeamten ausgesprochenen Fahrverbotes begründete erhebliche Zweifel, ob er auch zukünftig ein Fahrzeug ohne fahrbeeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Auf Grund dieser Umstände ist es auch irrelevant, dass die zweite Fahrt von denselben Polizeibeamten unterbunden worden war, die ihm - so der Antragsteller (vgl. S. 11 der Antragschrift vom 25. Oktober 2023) - „am Ziel auflauerten“.
1.2. Allerdings verstößt der zweite Teil der Frage aus der Beibringungsanordnung vom 6. Juni 2023 („ … und/oder liegen bei o.g. Person psychofunktionale Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?“), der neben dem zulässigem ersten Teil der Frage („Wird o.g. Person ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen …?“) gestellt worden war, gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV.
Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (Satz 2, Halbsatz 1).
Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV soll der Betroffene durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung, in der auch die Gründe für die Fahreignungszweifel sowie die Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes anzugeben sind, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der Beibringungsfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht.Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 - juris Rdnr. 8 m.w.Nw.). Wegen der mit der Begutachtung einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass zwischen den Fragestellungen in der Gutachtensanordnung und dem die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen muss; überschießenden Fragestellungen und Untersuchungsvorgaben, die vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlich sind, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings entgegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - juris, Rdnr. 5). Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 FeV setzt in der Regel eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus; rechtmäßig müssen insbesondere sämtliche Fragestellungen bzw. sämtliche Teile einer Fragestellung sein, sofern sie sich inhaltlich überschneiden. Hingegen gehen Unklarheiten bei Fragestellungen, die nur zum Teil gerechtfertigt sind, zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 - juris Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rdnr. 17 bis 18; VGHBW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O., Rdnr. 5).
Anlassbezogen und verhältnismäßig ist bei einer zweimaligen Trunkenheitsfahrt regelmäßig die Fragestellung, ob die betreffende Person „ein Kraftfahrzeug unter Alkoholkonsum führen wird“. Eine weitere Fragestellung, ob „als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“, ist dann zulässig, wenn gewichtige Indizien für die Annahme eines normabweichenden unkontrollierten Trinkverhaltens vorliegen. Derartige Indizien sind Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten am späten Vormittag bzw. mittleren Nachmittag oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille; der letztgenannte Schwellenwert von 1,6 Promille ist als ein Indiz für ein normabweichendes Trinkverhalten aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu § 13 Satz 1 Nummer 2 c) FeV dargelegt hat, dass „nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur“ davon auszugehen ist, dass „alkoholauffällige Kraftfahrer bereits ab einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten … verfügen“ (vgl. zum Vorstehenden: VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - NJOZ 2011, 572, [573]; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - juris Rdnrn. 36, 42 und 43 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 443/98, S. 6). Andererseits liegt es auf der Hand, dass nicht jede festgestellte Fahrt unter Alkoholeinfluss den Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum zulässt; denn selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille, bei deren Erreichen das Führen eines Kraftfahrzeuges nach
§ 24a Abs. 1 StVG ordnungswidrig ist, dürfte ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen der Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - a.a.O., Rdnr. 42).
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der zweite Teil der Fragestellung aus der Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 6. Juni 2023 („ … und/oder liegen bei o.g. Person psychofunktionale Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“) als nicht anlassbezogen und damit als unverhältnismäßig, weil der Antragsteller bei beiden Trunkenheitsfahrten mit einem Atemalkoholwert von nicht mehr als 0,46 mg/l angetroffen wurde, der weit unterhalb des Schwellenwertes eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt. Anhaltspunkte, die auf ein gewohnheitsmäßiges Trinkverhalten des Antragstellers hinweisen, sind in der Gutachtenanordnung vom 6. Juni 2023, die allein auf die Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber den zur Sicherheit des Straßenverkehrs erlassenen Vorschriften und dessen geringe Fähigkeit oder Bereitschaft zu verantwortlichem Verhalten bei der Verkehrsteilnahme abstellt, nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Diesem Teil der Begutachtung brauchte sich der Antragsteller nicht zu stellen, weil die Begutachtung zu dieser insoweit anlasslos gestellten Fragestellung zu einem viel weitgehenderen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers führen würde als die für sich gesehen berechtigte Fragestellung, ob er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Schließlich scheint es äußerst fraglich zu sein, ob die hier nicht auf alkoholbedingte Ursachen beschränkte, sondern allgemein auf psychofunktionale Beeinträchtigungen ausgerichtete Fragestellung aus der Gutachtenanordnung anlassbezogen ist, weil diese weitgefasste Fragestellung auch eine Untersuchung psychofunktionaler Beeinträchtigungen zulässt, die durch andere Faktoren als den Konsum von Alkohol verursacht worden sind. Insoweit bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung über diese nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anlassbezogenheit einer derart weit gefassten allgemeinen Fragestellung, die das erkennende Gericht in früheren Entscheidungen allerdings (noch) nicht beanstandet hatte (vgl. Urteil vom 27. November 2020 - VG 6 K 364/17 - Seite 5 des nicht veröffentlichten amtlichen Entscheidungsabdrucks sowie Beschluss vom 31. März 2017 - VG 2 L 148/17 -
Seite 4 des nicht veröffentlichten Beschlussabdrucks).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angelehnt (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Danach ist für die nach den Angaben des Antragsgegners (vgl. dessen Schriftsatz vom 8. November 2023) entzogenen Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ein Wert von 5.000 € (vgl. Nummer 46.5 des Streitwertkataloges), für die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 ein Wert von 2.500 € (vgl. Nummer 46.2. des Streitwertkataloges) und für die Fahrerlaubnisklasse T ein Wert von 2.500 € (vgl. Nummer 46.9. des Streitwertkataloges) anzusetzen; insoweit ist der Fahrerlaubnisklasse T neben den vorgenannten Klassen ein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - OVG 1 L 26.16 - juris, Rdnr. 4). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist die sich aus den vorgenannten Teilwerten ergebende Summe (10.000 € = 5.000 € + 2.500 € + 2.500 €) auf die Hälfte ermäßigt worden (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkataloges).