Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.09.2010 – 3 L 242/10

3. Kammer

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 3 K 891/10) gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 3 K 891/10) gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2010 anzuordnen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2010 - mit der der Antragstellerin untersagt wurde, im Land Brandenburg Inkassoverfahren für die Firma ... . durchzuführen, soweit sich die zugrundeliegende Forderung der Firma ... . gegenüber dem Schuldner auf die Spielteilnahme an einem Glücksspiel bezieht und der Schuldner sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme im Land Brandenburg aufgehalten hat - anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung hat gemäß § 9 Abs. 2 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GVBl. I S. 227) i. V. m. Art. 1 § 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218) keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist begründet. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Durchsetzung verschont zu bleiben, geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, wiegt schwerer als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Angesichts der vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommenen Wertung für das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Derartige ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die aufschiebende Wirkung der Klage entgegen der landesgesetzlichen Regelung anzuordnen, denn der angefochtene Bescheid stellt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar.

Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners sind weder nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV noch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV - der durch die in Artikel 1 § 1 Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg erfolgte Zustimmung und dessen Veröffentlichung (GVBl. I S. 218 ff. und S. 227 ff.) in das Landesrecht transformiert worden und somit unmittelbar anwendbar ist - gegeben.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV kann der Antragsgegner Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen. Der Eingriffstatbestand ist nicht erfüllt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin – die für die Firma ... . unstreitig sog. echtes Inkasso betreibt – überhaupt ein Kredit- oder Finanzdienstleister im Sinne der Vorschrift ist bzw. die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass auch weitere an den Zahlungsflüssen Beteiligte Adressaten von Maßnahmen gegen das illegale Glücksspiel sein können, denn die Antragstellerin wirkt weder an Zahlungen für noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mit. Vielmehr wirkt sie erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung eines Glückspiels an der Beitreibung der Forderungen aus dem Spielvermittlungsvertrag mit. Diese Tätigkeit wird von der Eingriffsermächtigung der Norm nicht umfasst. Die genannte Regelung dient allein der wirksamen Durchsetzung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages, insbesondere der Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht bezogen auf das jeweilige unerlaubte Glücksspiel. Sie soll verhindern, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute finanzielle Mittel für die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zur Verfügung stellen und damit der Glücksspielsucht Vorschub leisten, z. B. indem nicht mehr liquiden Spielern auf Kreditbasis weitere finanzielle Mittel zum Spiel zur Verfügung gestellt werden oder die Veranstaltung bzw. Vermittlung unerlaubter Glücksspiele vorfinanziert werden. Die hier im Streit stehende Beitreibung rückständiger Forderungen aus einem bereits abgeschlossenen Spielvermittlungsvertrag ist nicht geeignet, einen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht zu leisten, und wird deshalb nicht von der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV erfasst.

Ebenso wenig ist hier die Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eröffnet. Danach kann die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes zur Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages im Einzelfall erforderliche Maßnahmen treffen. Vorliegend fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Denn die Untersagung, im Land Brandenburg Inkassoverfahren für die Firma ... . durchzuführen, soweit sich die zugrundeliegende Forderung der Firma ... . gegenüber dem Schuldner auf die Spielteilnahme an einem Glücksspiel bezieht und der Schuldner sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme im Land Brandenburg aufgehalten hat, ist zur Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere zur Umsetzung des Verbots der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen, nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich. Da die Beitreibung der Forderungen aus einem Spielvermittlungsvertrag dessen Abschluss voraussetzt kann die Untersagungsverfügung die Vermittlung unerlaubter Glückspiele nicht verhindern. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in einem Fall wie dem vorliegenden mit Blick auf den Vorrang der spezielleren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV ausgeschlossen wäre.

Da wegen der durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 891/10) anzuordnen ist, entfällt auch die Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsmittels nach § 15 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB). Im Übrigen verstößt die Androhung eines Zwangsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot in § 23 Abs. 3 Satz 2 VwVG BB, wonach auch die Wiederholung eines Zwangsmittels anzudrohen ist. Eine Androhung „auf Vorrat“, wie sie der Antragsgegner gewählt hat, steht dieser Regelung entgegen (vgl. zur ähnlichen Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG, BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95 -, zitiert nach juris, Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 GKG, wobei sich die Kammer an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 anlehnt, wonach für eine Gewerbeerlaubnis mindestens 15.000,00 Euro anzusetzen sind. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ist dieser Wert auf die Hälfte zu reduzieren.