Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 13.09.2010 – VG 8 K 806/09

8. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheitsleistung in eben dieser Höhe hinterlegt.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um den Kostenersatz für die Erneuerung von Hausanschlüssen mehrerer Wohngebäude in der ... in ... J... .

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohngrundstücke in der ... in ... J... unter den postalischen Anschriften ... . Der Beklagte verlegte die Trinkwasserversorgungsleitung im Straßenbett der ... in den Monaten Oktober und November 2008 neu. Mit je nach Grundstück gesonderten Bescheiden vom 27. Februar 2009 setzte er für die „Auswechslung des Trinkwasserhausanschlusses“ ... Kostenerstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 6.311,05 € fest, wobei die Kosten sich je Anschluss zwischen 800 und 950 Euro beliefen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2009 mit der Begründung gegen alle Bescheide Widerspruch ein, es sei entgegen der Ankündigung des Beklagten vom 17. Oktober 2008 nicht zu einer Information und Abstimmung über den Zustand und die Funktionsfähigkeit der schon bestehenden Hausanschlüsse gekommen. Vielmehr habe der Beklagte der Klägerin die Gelegenheit einer neutralen und fachkundigen Begutachtung der vorhandenen Hausanschlüsse vorenthalten. Erst durch die Übersendung der Kostenbescheide sei sie davon informiert worden, dass an den betreffenden Objekten eigenmächtig und willkürlich die Hausanschlüsse erneuert worden seien.

Der Beklagte wies jeweils mit Bescheiden vom 16. April 2009 den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, durch die Neuverlegung der Trinkwasserversorgungsleitung in der ... in J... sei eine Umbindung der Trinkwasserhausanschlüsse für die oben genannten Grundstücke an das öffentliche Verteilungsnetz erforderlich geworden. Das dazu verwandte Material und die ausgewiesene Arbeitszeit seien nach Rücksprache mit der ausführenden Baufirma tatsächlich angefallen, so dass diese Leistungen in den angefochtenen Kostenbescheiden abzurechnen gewesen seien.

Die Klägerin hat am 20. Mai 2009 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Hausanschlüsse der betreffenden Objekte bereits in den Jahren 1997 und 1998 erneuert worden seien; die entsprechenden Kosten seien dem Beklagten durch die Klägerin erstattet worden. Es werde bestritten, dass die abgerechneten Leistungen unter Einsatz des aufgeführten Materials erbracht worden seien. Die vom Beklagten zu Grunde gelegte Satzung sei rechtswidrig, da nach § 2 willkürlich Maßnahmen an den Hausanschlussleitungen unabhängig von der tatsächlichen Notwendigkeit und ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers vorgenommen werden könnten und eine automatische Kostenpflichtigkeit nach sich zögen. Es stelle sich die Frage, wieso eine willkürliche Primärbaumaßnahme des Beklagten, nämlich die Neuverlegung der Trinkwasserhauptleitung eine zwangsläufige Kostenerstattungspflicht der Klägerin für hierdurch verursachte Sekundärbaumaßnahmen (Neuanbindung des Hausanschlusses an die Trinkwasserhauptleitung) generieren könne.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Kostenbescheide vom 27. Februar 2009 zu den Bescheidnummern 90070-2009, 90071-2009, 90072-2009, 90075-2009, 90076-2009, 90077-2009 und 90079-2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 16. April 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die angefochtenen Kostenbescheide seien rechtmäßig, da die Umbindung der Trinkwasserhausanschlüsse für die Grundstücke der Klägerin in der ... wegen der Neuverlegung der Trinkwasserversorgungsleitung erforderlich geworden sei. Dabei sei lediglich jeweils eine Ventilanbohrarmatur auf die neuverlegte Trinkwasserversorgungsleitung gesetzt worden, der vorhandene Hausanschluss getrennt und sodann auf das neue Rohr umgebunden worden. Eine komplette Erneuerung des jeweiligen Hausanschlusses sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil ihm nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juni 2010 zur Entscheidung nach § 6 VwGO übertragen worden ist.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die Bescheide vom 27. Februar 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. April 2009 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtenen Kostenbescheide sind rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Vorschriften der §§ 1, 2, 5 und 6 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... -... vom 24. September 2009 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband J... -... vom 30. September 2009, Nr. 2/2009 S. 4) i. F. - TWKS - in Verbindung mit § 10 des kommunalen Abgabengesetzes für das Land Brandenburg - i. F. KAG -.

Zweifel an der formellen Gültigkeit dieser sich nach ihrem § 10 auf den 1.9.2005 rückwirkende Geltung beimessenden Satzung bestehen nicht. Insbesondere ist die angeordnete Rückwirkung keine Verletzung gegen das aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Im Zeitpunkt der abgerechneten Baumaßnahme als auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide existierte bereits eine Kostenersatzregelung in der Gestalt der Vorschriften §§ 1 a), 2 Abs. 4 und 11 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... -... vom 18. März 2004. Diese Satzung war seinerzeit allein wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung in einem Amtsblatt, welches nicht den Vorgaben der Bekanntmachungsordnung entsprach, nicht rechtsgültig (vgl. hierzu Urteil VG Potsdam vom 12. März 2007 – 8 K 556/06 –), hinderte aber zusammen mit der Regelung des § 10 KAG die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, nicht zu einem Kostenersatz für die Herstellung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung eines Trinkwasserhausanschlusses herangezogen zu werden. Mithin musste die Klägerin mit einer Veranlagung zu einer Kostenerstattung rechnen.

Die zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. In den o. g. Vorschriften werden die notwendigen Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Erhebung eines Kostenersatzes unter Beachtung der Vorgaben des § 10 KAG geregelt. Die Entstehung der Kostenersatzpflicht ist in § 2 TWKS in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG geregelt; die Fälligkeit wird in § 6 TWKS bestimmt; der Kreis der Abgabenpflichtigen durch § 5 TWKS in Anlehnung an § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG festgelegt. Der Kostenersatz für die Veränderung des Hausanschlusses richtet sich nach § 1 Abs. 2 TWKS, wonach der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Nach § 3 TWKS besteht der Hausanschluss aus der Verbindung des öffentlichen Verteilungsnetzes mit der Eigentümeranlage und beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes mit der Ventilanbohrarmatur und endet hinter der Hauptabsperrvorrichtung nach dem Wasserzähler.

Ein Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht ist nicht darin zu sehen, dass die Satzung die Rechte des Eigentümers nicht hinreichend berücksichtigte, wie die Klägerin meint. Zum einen lässt sich feststellen, dass nach § 3 Abs. 2 TWKS Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen nach Anhörung des Kostenerstattungspflichtigen und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Zweckverband bestimmt wird. Überdies stehen sämtliche Kostenersatzansprüche unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der abgerechneten Maßnahme, insbesondere ist ihre Erforderlichkeit und Privatnützigkeit (sog. Sonderinteresse) in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen des Kostengläubigers, welche im Allgemeininteresse ausgelöst werden, darzutun, um einen Kostenersatz gegenüber dem Eigentümer oder einem anderen Kostenschuldner nach § 5 Abs. 1 TWKS geltend machen zu können. Dies bedarf keiner ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung, sondern ist aufgrund des höheren Geltungsrangs des Grundgesetzes und damit auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 20 Abs. 3 GG und der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG unmittelbar anzuwendendes Recht (vgl. Kluge, KAG Bbg, § 10 Rn. 79 ff).

Die angefochtenen Bescheide begegnen am Maßstab dieser rechtlichen Vorgaben keinen Bedenken.

Im vorliegenden Fall sind an den klägerischen Wohnblöcken in der ... allein die Bestandteile ihrer Hausanschlüsse am neu verlegten Trinkwasserleitungsstrang ausgetauscht worden. Es handelte sich hierbei um eine Veränderung des Hausanschlusses i. S. von § 1 Abs. 1 TWKS.

Die Kostenersatzpflicht ist mit der Beendigung der Maßnahme nach § 2 TWKS im November 2008 entstanden. Der Kostenersatz wurde durch die Bescheide vom 27.02.2009 gemäß § 6 TWKS festgesetzt und war daher einen Monat nach Bekanntgabe am 2. März 2009 des Bescheides, also am 2. April 2009 fällig. Der Beklagte hat zu Recht die Wohnungsgenossenschaft als Kostenersatzpflichtige nach § 5 Abs. 1 TWKS in Anspruch genommen, da sie Eigentümerin der vorbenannten Grundstücke ist.

Der Zweckverband hat die abgerechnete Maßnahme auch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Zweckverbandes einerseits und des betroffenen Grundstückseigentümers andererseits bei der Wahl und Ausgestaltung der Entwässerung bestimmt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 K 2935/03; Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1340/05 Seite 7 des Entscheidungsabdrucks; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 27). Das erkennende Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass die abgerechneten Umbindungen der Trinkwassergrundstücksanschlüsse, wie sie sich aus den Abrechnungsunterlagen des Ingenieurbüros für Bauplanung und Bauleitung Angela Andert GmbH für sämtliche Einzelmaßnahmen ergeben, nicht sachgerecht und verhältnismäßig gewesen wären. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe mangels Anhörung den Zustand des Hausanschlusses nicht begutachten können und könne daher nicht die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten, begründet dies angesichts der detaillierten Abrechnungen und dem unsubstantiierten Bestreiten keinen Rechtsmangel.

Offenkundig - und insofern auch nicht von der Klägerin in Frage gestellt - war die komplette Erneuerung des Trinkwasserhauptstrangs in der ... selbst technisch geboten (vgl. zu dem technischen Ermessen VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1338/05 - zit. nach juris, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - OVG 9 N 173.08), da, wie dem Gericht auch aus anderen Klageverfahren betreffend den Kostenersatz für Maßnahmen an Trinkwasserhausanschlüssen bekannt ist, das gesamte öffentliche Trinkwasserleitungsnetz des Zweckverbandes im Stadtgebiet J... sanierungsbedürftig ist. Es handelte sich bei den abgerechneten Maßnahmen um die vergleichsweise aufwendigere Umbindung von Druckrohrleitungen größeren Durchmessers, deren Kostenpunkt je Anschluss zwischen 800,00 und 950,00 Euro lag. Angesichts der dadurch versorgten großen Mehrfamilienhäuser halten sich die Kosten dieser Einzelmaßnahmen und das abgerechnete Material in einem angemessenen Rahmen.

Soweit die Klägerin die Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Bezugnahme auf die erst in den Jahren 1997 und 1998 vorgenommenen Kompletterneuerungen der Trinkwasserhausanschlüsse rügt, vermag sie nicht durchzudringen. Nicht die Hausanschlüsse an sich sind komplett ausgewechselt, sondern allein die Umbindung dieser relativ neuen Hausanschlüsse veranlasst worden. Damit hat sich die Veränderungsmaßnahme auf das beschränkt, was erforderlich war, um eine geordnete Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes über die neue Trinkwasserleitung in der ... zu gewährleisten.

Ferner lässt sich feststellen, dass die Durchführung der Maßnahme auch im Sonderinteresse der pflichtigen Klägerin erfolgt ist. Die Rechtfertigung des Kostenersatzanspruchs nach § 10 KAG liegt darin, dass die Leistung des Abgabengläubigers, hier des WAZV J... -..., gerade im Interesse des Grundstückseigentümers liegt. Dies bedeutet nicht, dass die Maßnahme dem Grundstückseigentümer „Vorteile“ i. S. einer abstrakten oder konkreten Nützlichkeit beschert, sondern ist im Einzelfall danach zu bestimmen, in wessen Verantwortungsbereich, wie sie durch die Rechtsordnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer vorgenommen wird, die Maßnahme fällt (vgl. Kluge, a. a. O. § 10 Rdnr. 87). Im vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Maßnahme mit ihren Wohngebäuden in der ... dem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. 4 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... -... vom 21. Juni 2007 (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband J... -... vom 6. Februar 2008 - Nr. 1/2008, S. 6) unterlag. Sie war und ist daher nicht nur verpflichtet, ihr Grundstück an die Trinkwasserleitung des Beklagten anzuschließen, sondern auch, fortgesetzt angeschlossen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Einrichtungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Entwässerungssystems nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, beide zitiert nach juris; Kluge, a. a. O., Rdnr. 92). Der Abgabenpflichtige hat also eine Folgepflicht, mit der die Folgekostenpflicht des § 10 KAG einhergeht. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Notwendigkeit zur Änderung des Grundstücksanschlusses im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Entwässerungs- oder Wasserversorgungsanlage und deren Unterhaltung steht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. November 1984 - 3 OVG A 33/83 - KStZ 1985, 33; VGH Kassel, a.a.O.). So liegt es hier.

Die fehlende Anhörung vor Durchführung der Umbindungsmaßnahmen stellt die Rechtmäßigkeit der Kostenerstattungsbescheide ebenfalls nicht in Frage. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist der Geschäftsführer der Klägerin zum Leitungsverlauf der Trinkwasserleitung im öffentlichen Straßengrund der ... selbst angehört worden. Wenn aber die Klägerin zur Lage der öffentlichen Trinkwasserleitung angehört worden ist, waren die konkreten Umbindungsmaßnahmen selbst von Lage und Ausmaß und Umfang her nahezu vorgegeben, so dass sich der Anhörungsmangel auf die Rechtmäßigkeit der Umbindungsmaßnahmen selbst und der ihr nachfolgenden Ersatzansprüche nicht auswirken konnte. Tatsächlich konnte die Klägerin nicht darlegen, inwieweit eine Anhörung zu den Umbindungen die Baumaßnahmen nach Art und Umfang verändert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 6.311,05 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wonach der zusammengerechnete Wert sämtlicher Kostenerstattungsforderungen aus den angefochtenen Bescheiden zu Grunde zu legen war.