Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 06.10.2010 – VG 3 L 400/10

3. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Juni 2010 gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. Juni 2010 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar ist fraglich, ob die Begründung in dem angefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters einer sofortigen Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist, da dort neben der Sachverhaltsschilderung lediglich Gründe angeführt werden, die - wie die Wiederholungsgefahr und die Notwendigkeit der Gewinnung erkennungsdienstlichen Materials - für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung selbst maßgeblich sind. Eine unterbliebene oder unzulängliche Begründung kann jedoch noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.04.2008, - 3 S 106.07 - zit. nach juris m. w. N.). Mit seinem Vorbringen in der Antragserwiderung vom 12. August 2010, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller während der Zeitdauer des Verzuges, welcher mit der Ausschöpfung des Rechtsweges verbunden wäre, erneut straffällig werden könnte, und für diesen Zeitraum die Gefahr eines Ermittlungsdefizits eintreten könnte, hat der Antragsgegner hinreichend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung nachträglich dargelegt.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung tritt das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung hinter das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug zurück. Denn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter im Sinne dieser Vorschrift, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB (Staatsanwaltschaft …) eingeleitet worden ist, das auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist. Ihm wird vorgeworfen, seine Ehefrau und zwei ihrer insgesamt drei Kinder seit deren Einreise aus Vietnam in die Bundesrepublik im Mai 2007 mehrfach, teilweise mit einem Stock oder Gürtel geschlagen zu haben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse dieses Verfahren wurden gegen den Antragsteller weitere Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher zum Nachteil seiner Stieftochter (Staatsanwaltschaft …) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil seines Stiefsohnes (Staatsanwaltschaft …) eingeleitet. In diesen Verfahren steht der Antragsteller im Verdacht, seine Stieftochter (15 Jahre alt) mehrfach sexuell berührt bzw. von seinem Stiefsohn (13 Jahre alt) wiederholt sexuelle Befriedigung mit der Hand, teilweise auch mit dem Mund verlangt zu haben. Es ist unerheblich, ob die Ermittlungsverfahren - wie der Antragsteller geltend macht - zu Unrecht auf Veranlassung seiner Ehefrau, mit der er sich um das Sorgerecht für ihren gemeinsamen weiteren Sohn streitet, gegen ihn eingeleitet worden sind und welchen voraussichtlichen Ausgang sie nehmen werden. Das Merkmal der Beschuldigteneigenschaft sagt insofern lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- und Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2003 - 24 ZB 03.682-Rn. 5, zit. nach juris im Anschluss an BVerwGE 66, S. 192, 196; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2001, S. 238 f.). Die gesetzliche Zweckbestimmung des § 81 b 2. Alternative StPO liegt außerhalb des Strafverfahrens, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt. Somit lässt sogar der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung als solcher die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt (BVerwG, a. a. O., S. 196). Im Übrigen liegen nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau und Stiefkinder die den Antragsteller belastenden Aussagen in den Ermittlungsverfahren frei erfunden haben und die Ehefrau hiermit allein das Ziel verfolgt, das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zugesprochen zu bekommen. Alle Ermittlungsverfahren wurden von Amts wegen und nicht etwa auf eine Anzeige der Ehefrau des Antragstellers hin eingeleitet. Die Aussagen der Geschädigten werden durch die Angaben der Zeugin P. bei ihrer polizeilichen Vernehmung gestützt. Die endgültige Klärung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten muss letztlich dem Strafverfahren überlassen bleiben, seine Beschuldigteneigenschaft wird durch den weiteren Fortgang der Strafverfahren nicht in Frage gestellt.

Auch die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist gegeben. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials bemisst sich danach, ob der im Rahmen des Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Beschuldigte künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte und die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden polizeilichen Ermittlungen (überführend oder entlastend) fördern könnten. Zur Prüfung der danach erforderlichen Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der im strafrechtlichen Anlassverfahren dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, zu würdigen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, a. a. O. S. 199). Nach diesen Maßstäben ist die Prognose des Antragsgegners, die Begehung weiterer gleich gelagerter Straftaten, insbesondere gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger, sei zu befürchten, gerechtfertigt. Eine Wiederholungsgefahr ist hier anzunehmen, auch wenn der Antragsteller erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich die zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse ausschließlich im familiären Bereich abgespielt haben. Die Umstände der Tatbegehung rechtfertigen die Annahme, dass der Antragssteller auch künftig vergleichbare Straftaten begehen wird und eine schnelle und sachgerechte Ermittlung den Zugriff auf erkennungsdienstliches Material für die Polizei erforderlich machen wird. Ein Sexualdelikt durch einen pädophil veranlagten Menschen ist regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und kann deshalb die Gefahr der Wiederholung bereits bei einmaliger Begehung mit sich bringen (Beschluss der 3. Kammer vom 13. März 2009 - 3 L 583/08 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2009 - OVG 1 S 48.09 -). Dies gilt hier umso mehr, als dem Antragsteller vorgeworfen wird, wiederholt und über einen längeren Zeitraum seinen Stiefsohn sexuell missbraucht zu haben. Der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen im familiären Bereich offenbart ein erheblich von den Normen gesellschaftskonformen Zusammenlebens abweichendes Verhaltensmuster. Die Schwere der dem Antragsteller zur Last gelegten Taten, der auch vor der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckt, lässt befürchten, dass er weitere gleich gelagerte Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht oder die körperliche Unversehrtheit Minderjähriger begehen wird.

Die seitens des Antragsgegners nach § 81 b 2. Alt. StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - dreiteiliges Lichtbild, Ganzaufnahme, Finger- und Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung - sind auch geeignet, polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen gleichartiger Straftaten (überführend oder entlastend) zu fördern, da sie zur Identifizierung des Täters durch das Opfer oder etwaige Zeugen und zur Spurensicherung dienen.

Auch die unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger verletzen, hat sein Interesse, von Identifizierungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, zurückzutreten.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz gebracht.