Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2010

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.11.2010 – 12 K 2144/07

12. Kammer

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 wird aufgehoben soweit er einen Beitrag von 9.500,49 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind Erschließungs- und Straßenbaubeiträge für den Ausbau der ... in ... .

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung ... mit einer Größe von 1.024 m². Das Grundstück grenzt an die ... an. Es ist ausweislich der Bauplanung mit zwei Vollgeschossen bebaubar.

Die ... ist eine 192 m lange Anliegerstraße zwischen dem ... und dem ... . Nördlich an die Straße schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-022 an, der dort eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen vorsieht. Der Bebauungsplan KLM-015 umfasst die ... und sieht südlich davon eine Bebauung mit drei Vollgeschossen vor. Für einige Grundstücke ist im hinteren Teil dieser Grundstücke eine Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgeschrieben.

Die Straße, die vor dem 3. Oktober 1990 teilweise beidseitig angebaut war, war zunächst unbefestigt, eine Beleuchtungseinrichtung war vorhanden. Jedenfalls an einer Seite verlief ein unbefestigter Gehweg. In der Zeit zwischen 1982 und 1984 soll die Straße nach den klägerischen Angaben eine geteerte Fahrbahn erhalten haben. In einer 1991 durch die Gemeinde erstellten „Bestandsaufnahme Verkehrsflächen“ ist die ... mit einer „unbefestigten“ Fahrbahn verzeichnet. Später (1996 oder 2000) wurde in der Straße ein Abwasserkanal verlegt, nachfolgend Stromleitungen und Frischwasser.

Auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. April 2006 ließ der Beklagte die Straße mit einer 5 m breiten Fahrbahn aus Granitgroßsteinpflaster, beidseitigen mit Mosaikpflaster gepflasterten Gehwegen und einer Entwässerung über Sickerschächte herstellen. Gleichzeitig wurde die Straßenbeleuchtung erneuert. Ein im Zusammenhang mit der Maßnahme erstelltes Gutachten kommt basierend auf Untersuchungen aus dem April 2006 zu dem Ergebnis, dass der Boden im Bereich der Fahrbahn auf einer Stärke von 20 bis 25 cm stark verdichtet sei und aus dunkel gefärbtem humosen Boden mit einem erheblichen Anteil von Bauschutt (Ziegelbruch, Schlacke) bestehe. Darunter liege eine Schicht von Sand und Lehm. In verschiedenen Plänen wird die Fahrbahn als unbefestigt bezeichnet.

Nach einer vorangegangenen Ausschreibung wurde der Auftrag für den Straßenbau an die Firma ... ... vergeben, die im Sommer 2006 mit den Arbeiten begann. Wegen erheblicher Bauverzögerungen und sonstiger Schwierigkeiten mit dem ausführenden Baubetrieb wurde das Vertragsverhältnis beendet. Der Weiterbau der Fahrbahn erfolgte durch den zweitgünstigsten Bieter, die Firma ... . Die Gehwege wurden durch den Bauhof der Gemeinde fertig gestellt, die Beleuchtung durch die Firma ... . Die Abnahme erfolgte am 15. Januar 2007.

Der Beklagte ermittelte beitragsfähige Kosten von insgesamt 191.635,82 €. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag in Höhe von 10.346,90 € fest, der sich aus einem Straßenbaubeitrag unter Zugrundelegung von 50 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und aus einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 90 % des beitragsfähigen Aufwandes für die übrigen Teileinrichtungen zusammensetzte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Diese wird damit begründet, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten, weil die ... mit der streitigen Maßnahme nicht erstmals hergestellt worden sei. Sie sei vielmehr schon in der Zeit von 1982 bis 1984 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt worden. Wegen einer an der Straße anliegenden Chemiefabrik sei die Straße damals - in einem Zug mit einem Teilstück des ... es - mit einer Teer- oder Bitumendecke versehen worden. Die ... habe damit dem üblichen Ausbaustandard in ... entsprochen. Wegen des Schwerverkehrs zur Chemiefabrik sei die Straße dann aber wieder zerfahren worden. Die Reste der vorhandenen Bitumendecke und des Unterbaus seien bei späteren Arbeiten an den Medien, insbesondere bei Verlegung des Abwasserkanals, entfernt worden. Bei diesen Arbeiten sei der vorherige Zustand nicht wieder hergestellt worden. Dies werde auf Fotos aus der Zeit der Durchführung der Straßenbaumaßnahme, die Reste der früheren Teerdecke im Anschnitt zeigten, deutlich. Darauf weise auch eine Mitteilung des Beklagten an die Anlieger des ... es hin, nach der man bei einer Suchschachtung Bauschutt mit darüberliegender Schlacke und im Anschluss eine bitumenhaltige Splittmischung festgestellt habe. In der Mitteilung sei deswegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Anlieger des ... s in Aussicht gestellt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass er ebenso behandelt werden müsse, wie die Anlieger des ... s. Auch habe sich die Beleuchtung durch die Maßnahme nicht verbessert, sondern durch Wegfall einer Lampe eher verschlechtert, so dass für den Ausbau der Straßenbeleuchtung gar keine Beiträge erhoben werden könnten.

Der Kläger stellte in der Klageschrift zunächst den Antrag,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung beantragt er nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit damit ein Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, der einen Anliegeranteil von mehr als 60% des beitragspflichtigen Aufwandes umfasst, sowie einen Straßenbaubeitrag für die Beleuchtung festsetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Fahrbahn und die Gehwege der ... mit der angefochtenen Baumaßnahme erstmals hergestellt worden seien. Die Straße habe vor dem 3. Oktober 1990 nicht den ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen. Selbst wenn dort zwischen 1982 und 1984 eine Bitumenschicht eingebaut worden sei, könne diese Maßnahme lediglich als Provisorium bezeichnet werden. Irgendwelche Reste von Schotter oder Bitumen seien bei späteren Baumaßnahmen in der Straße einschließlich des Ausbaus im Jahre 2006 nicht aufgefunden worden. Bereits 1991 sei die Fahrbahn als unbefestigt ermittelt worden. In den 80iger Jahren seien in ... einige wenige Straßen oder deren Teilstrecken hergestellt worden. Dies sei dann aber in Betonbauweise mit einer Straßenentwässerung geschehen. Daran fehle es hier.

Das Gericht hat auf Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2009 Beweis erhoben über den Zustand der ... in ... vor 1990 durch Vernehmung der Herren ... und ... als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Termins vom 26. Oktober 2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Mit der Beschränkung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung dahingehend, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2007 aufzuheben, soweit damit ein Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist, der einen Anliegeranteil von mehr als 60% des beitragspflichtigen Aufwandes umfasst, sowie einen Straßenbaubeitrag für die Beleuchtung festsetzt, hat der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren teilweise nicht mehr weiterverfolgt und insoweit inzident die Klage zurückgenommen. Die nachträgliche quantitative Beschränkung seines Klagebegehrens ist als teilweise Rücknahme der Klage im Sinne von § 92 Abs. 1 VwGO zu werten (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand 2010, § 92 Rdnr. 11, 21).

Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich die Klage ursprünglich auf die Aufhebung des Heranziehungsbescheides vom 5. Juli 2007 in vollem Umfang gerichtet hat. Dies ergibt sich aus dem Klageantrag in der Klageschrift vom 9. November 2007, mit dem die Aufhebung des angegriffenen Bescheides ohne jegliche Beschränkung begehrt wird. Dieser Antrag gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eindeutig. Er hat damit den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt, mit der Folge, dass eine Bestandskraft des gesamten Bescheides zunächst nicht eintreten konnte. Auch wenn grundsätzlich eine Bestimmung des Streitgegenstandes durch Auslegung des Klagebegehrens möglich ist (vgl. dazu Clausing a. a. O. § 121 Rdnr. 56 ff.), scheitert dies hier an der eindeutigen Formulierung des Antrags durch den anwaltlich vertretenen Kläger, selbst wenn die Begründung der Klage es nahe legen könnte, er gehe davon aus, dass letztlich ein Beitrag in bestimmter Höhe zu entrichten sei. Auch wenn es im Beitragsrecht ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könnte, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen, müsste darin doch - wie in der mündlichen Verhandlung letztlich geschehen - die Beschränkung des Streitgegenstandes so weit wie möglich konkretisiert werden. Die Bezifferung des Streitwertes kann mangels eindeutigen Hinweises auf die Herleitung dieser Bezifferung nicht als Begrenzung des Streitgegenstandes angesehen werden. Vielmehr dient nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Klageantrag der Bestimmung des Streitgegenstandes, was hier geschehen ist.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid war insoweit aufzuheben, die weiter gehende Klage aber abzuweisen.

1. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er nicht hinsichtlich der Straßenbeleuchtung auf der Straßenbaubeitragssatzung beruht, zutreffend auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde ... vom 15. Februar 2001 gestützt.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung ist nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitrittsbereichs hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Dieser Ausschlusstatbestand greift für die benannten Teileinrichtungen nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. Oktober 2009 ist allerdings davon auszugehen, dass in der ... im Zeitraum zwischen 1982 und 1984 Straßenbaumaßnahmen stattgefunden haben. Die Zeugen ... und ... haben glaubhaft geschildert, dass die Straße in diesem Zeitraum – offensichtlich auf Initiative des Unternehmers ... – befestigt worden ist. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Klägers Henze stellt sich der Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts danach so dar, dass die zuvor unbefestigte Fahrbahn in einem Zug mit einer Teilstrecke des ... es bis zur damals schon befestigten Medonstraße mittels einer Straßenbaumaschine (Elch) durch Schieben vertieft wurde. Sodann wurde durch einen Straßenbaubetrieb Schottermaterial in nicht mehr feststellbarer Stärke eingebracht, darauf wurde flüssiges Bitumen (oder Braunkohlenteer) gegossen und alles mit einer Splittschicht abgedeckt. Die stärker belasteten Abschnitte, die Einmündung ... /... und die Einfahrt zur Chemiefabrik, mussten alsbald nachgebessert werden. Die Straße wurde dann sehr schnell schadhaft. Eventuell noch vorhandene Befestigungen sind im Wesentlichen durch spätere Baumaßnahmen an der Straße, insbesondere die Verlegung des Abwasserkanals, entfernt worden.

Dieser zwischen 1982 und 1984 erfolgte Ausbau schließt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aber nicht aus, da die Straße dadurch keine erstmalige Herstellung i. S. v. § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB erfahren hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Mit dem Verweis auf örtliche Ausbaugepflogenheiten oder auf ein technisches Ausbauprogramm in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer einen Mindeststandard festgelegt, den der Ausbauzustand einer Straße erfüllen muss, um annehmen zu können, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden. Dieser Mindeststandard bezieht sich sowohl auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen, als auch auf den technischen Ausbauzustand der Straße.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100 ff., LKV 2008, 171), dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 -), bezeichnet der Begriff der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ – wie auch der Hinweis auf ein Ausbauprogramm – ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialen, kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderungen der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen oder Hobeln einer vorhandenen Sandpiste). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die ein ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG a. a. O.).

Es ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Fahrbahn der ... in der Zeit zwischen 1982 bis 1984 einen straßenbautechnischen Ausbau in diesem Sinne erfahren hat. Da es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nur auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahme ankommt, ist es unerheblich, ob der dabei geschaffene Zustand zum 3. Oktober 1990 noch vorhanden oder ob die Fahrbahn am 3. Oktober 1990 schon (wieder) „unbefestigt“ war. Auch besaß die Straße eine Straßenbeleuchtung. Allerdings war nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen eine gesonderte Straßenentwässerung nicht vorhanden. Diese wurde erstmals im Jahr 2006 angelegt. Damit dürfte es an einer – auch rudimentären – Entwässerung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 fehlen. Es erscheint aber zweifelhaft, ob der ... damit jeglicher „Ausbau“ abgesprochen werden kann. Zur Entwässerung kleinerer Straßen in Randbereichen der Gemeinden in Brandenburg dürfte es vielfach ausreichen, wenn das anfallende Niederschlagswasser in den – häufig sandigen – Randbereichen versickert. Dies geschieht in der ... , allerdings jetzt mit Hilfe von Rinnen und Sickerschächten, noch heute. Entscheidend dürfte sein, ob der Straßenzustand entsprechend der Rechtsprechung zum Preußischen Fluchtliniengesetz (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 2 Rdnr. 35; Arndt, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff.) einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Das dürfte die Oberfläche der Fahrbahn der ... nach der Ausbaumaßnahme in der Zeit von 1982 bis 1984 trotz der von den Zeugen geschilderten Pfützenbildung ermöglicht haben.

Dies kann aber letztendlich dahin gestellt bleiben, denn die ... entsprach nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten in Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB. Zur Ermittlung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten ist auf die Ausbaumaßnahmen abzustellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils zu betrachtenden Herstellungsmaßnahme im Gemeindegebiet durchgeführt wurden. Ausbaugepflogenheiten können sich nämlich im Lauf der Jahrzehnte ändern. So wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) verfehlt, eine z. B. in den letzten Jahren der DDR durchgeführte Straßenbaumaßnahme mit Straßen und deren Ausbaustandard aus der Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu vergleichen. Eine nähere Bestimmung des danach maßgeblichen Vergleichsrahmens entzieht sich allgemeingültiger Festlegung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, welcher Ausbaustandard bei der Mehrheit der Erschließungsanlagen oder deren Teilen verwirklicht wurde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchgeführt worden sind, die die erstmalige Herstellung bewirkt haben könnten (BVerwG a. a. O.). Dabei kann es nicht allein auf die Oberfläche einer Fahrbahn oder eines Gehweges ankommen. Es muss vielmehr der Gesamtausbau betrachtet werden, d. h. neben der Art der Oberflächenbefestigung beispielsweise auch die Stärke der Befestigung und der Unterbau.

Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts unter Vorlage der entsprechenden Planungsunterlagen dargelegt, dass in einem zeitlichen Zusammenhang mit der ... (lediglich) Teilstrecken der Anliegerstraßen „Jägerhorn", „Auf der Breite" und „Auf der Drift" ausgebaut wurden. Dies geschah in Betonbauweise mit der Anlegung von Entwässerungseinrichtungen. Außerdem wurde eine Teilstrecke der ... in Beton mit projektierter Entwässerung ausgebaut. Dieser Ausbau erfolgte jeweils in einem technischen Standard, der sich weitgehend bis heute erhalten hat. Dies sieht die Kammer als die maßgeblichen örtlichen Ausbaugepflogenheiten i. S. d. § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB an, an denen der Ausbau der ... zu messen ist.

Der in der Zeit von 1982 bis 1984 erfolgte Ausbau entsprach dem in keiner Weise. Zwar wurde die Fahrbahn mit Bitumen oder Teer befestigt. Eine solche Oberfläche dürfte im Regelfall einer Oberfläche aus Beton auch gleichwertig sein. Hier erfolgte der Ausbau aber in einem derart minderwertigen Standard, dass eine Vergleichbarkeit mit den übrigen zeitnahen Straßenausbaumaßnahmen im Gemeindegebiet nicht gegeben ist. Die Fahrbahn der ... wies schon nach kurzer Zeit der Benutzung Schäden auf, die eine Nachbesserung in Teilen erforderte. Gleichwohl muss sich der Zustand sehr schnell erheblich verschlechtert haben. Die Fahrbahn wurde offensichtlich nicht mit einem hinreichenden Unterbau versehen. Dies ist nach Auffassung der Zeugen der Hauptgrund, warum sie so schnell verschliss. Im Jahre 1990 soll die Befestigung nach Angaben der Anlieger zwar noch in weiten Teilen vorhanden gewesen sein, das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde von 1991 bezeichnet die Fahrbahn allerdings bereits als „unbefestigt“. Auch wenn Reste der Bitumendecke und eines Unterbaus bei späteren Baumaßnahmen an der Straße noch vorhanden gewesen und dann entfernt worden wären, kann es sich jedenfalls um keine bedeutenden Materialmengen gehandelt haben, denn diese sind den tätigen Bauunternehmen nicht aufgefallen und ihre Entfernung hat keinen Eingang in Rechnungen gefunden. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die ... in der Weise ausgebaut wurde, wie es eine Suchschachtung für den ... ergeben hat: Als Unterbau hat man dort Bauschutt mit darüberliegender Schlacke und als Deckschicht eine bitumenhaltige Splittmischung festgestellt. Angesichts dieser Umstände stellte sich die Herstellung der ... lediglich als ein Provisorium dar, um kurzfristig die Zugänglichkeit der dort ansässigen Chemiefabrik wiederherzustellen.

Der schnelle Verschleiß ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht einer hohen Verkehrsbelastung der ... zuzuschreiben, diese war vielmehr gering. Der Zeuge ... hat geschildert, dass durchschnittlich ein LKW täglich die Chemiefabrik angefahren habe, ansonsten hätten dort im Wesentlichen nur die Fahrzeuge der Grenztruppen und die Versorgungsfahrzeuge für die anliegenden Grundstücke verkehrt. Zwar sei die Entsorgung der Chemiefabrik durch schwere LKW´s erfolgt. Diese fuhren danach aber im Wesentlichen lediglich zwei- bis dreimal die Woche das Grundstück an.

Es liegen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte vor, dass die ... 1982 bis 1984 einem technischen Ausbauprogramm im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB entsprechend hergestellt worden ist. Dies würde voraussetzen, dass ein in irgend einer Form schriftlich niedergelegter technischer Plan, etwa in einem Beschlussprotokoll, einem Aktenvermerk oder in einer Anweisung an die ausführende Stelle, vorhanden gewesen wäre, der von der nach den jeweiligen geltenden Rechtsvorschriften für den Straßenbau zuständigen staatlichen Stelle stammte, von ihr gebilligt worden oder ihr sonst zuzurechnen wäre (BVerwG a. a. O.). Auch wenn im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen ... vermutet werden kann, dass die Baumaßnahme von den zuständigen staatlichen Stellen beauftragt wurde, wäre darin kein Ausbauprogramm im Sinne des Gesetzes zu sehen. Welche Form technische Ausbauplanungen in dem maßgeblichen Zeitpunkt in ... besaßen, lässt sich eindrücklich den vom Beklagten eingereichten Planungen für den Ausbau der Straße „Jägerhorn“ mit Nebenstraßen und der „... “ entnehmen. Derartige Planungen existierten hier offensichtlich nicht. Gegen das Vorhandensein eines Ausbauplans in diesem Sinne spricht auch, dass dieser den technischen Regeln der DDR für den Ausbau von Ortsstraßen (vgl. dazu die Darstellung bei Anlauf, KStZ 2000, 69 und BVerwG a. a. O.) eklatant widersprochen hätte.

Damit war der beitragspflichtige Aufwand für den im Jahre 2006/2007 erfolgten Ausbau nach den maßgeblichen Satzungen der Gemeinde ... zu ermitteln und zu verteilen. Bis auf die Straßenbeleuchtung ist dies die Erschließungsbeitragssatzung vom 15. Januar 2001.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht. Zwar dürfte der Verteilungsmaßstab der Satzung vom 15. Februar 2001 nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 16.11.2007 - 12 K 1876/04 -; vgl. auch Urteil vom 2.3.2009 - 12 K 2751/05 -) nicht vorteilsgerecht sein, soweit in § 5 Abs. 4 das Maß der Nutzung bei einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit vier und fünf Vollgeschossen einheitlich mit dem Faktor 1,6 und einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen einheitlich mit dem Faktor 1,7 berücksichtigt wird. Darauf kommt es aber nicht an, da die Grundstücke im Abrechnungsgebiet lediglich mit bis zu drei Vollgeschossen bebaut werden dürfen und auch im sonstigen Geltungsbereich der Satzung nach den überzeugenden Darstellungen des Beklagten lediglich eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen möglich ist. Soweit in einem Gebiet eine vier Vollgeschosse überschreitende Bebauung zulässig ist, ist die Anwendung der Satzung wegen eines (echten) Erschließungsvertrages ausgeschlossen. Eine Anwendung der zu beanstandenden Regelungen der Satzung erscheint daher als ausgeschlossen.

Zweifel an der Ermittlung des Aufwandes sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere begegnet die Beauftragung des zweitgünstigsten Bieters für die Herstellung der Fahrbahn nach Beendigung der Vertragsverhältnisse mit dem günstigsten Bieter keinen Bedenken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage deutlich preiswerter gebaut wurde, als sich dies aus dem Ergebnis der Ausschreibung ergeben hatte.

Allerdings ist die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes, wie sie der Ermittlung der Beiträge zugrunde liegt, fehlerhaft. Die Verteilung hat hier nach § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung zu erfolgen. Der Erschließungsaufwand wird danach auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nach deren Flächen verteilt. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Faktor je Vollgeschoss gemäß Abs. 4 vervielfacht. Der Beklagte hat die Flächen südlich der Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans KLM-015 nach dessen Festsetzungen grundsätzlich mit dem Faktor 1,5 für die Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen vervielfacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Allerdings sind hinterliegende Grundstücke bzw. Teilflächen im hinteren Teil der Grundstücke mit dem Faktor 1,0 für die Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss berücksichtigt worden. Dies beruht offensichtlich auf der Festsetzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB im Bebauungsplan KLM-015. Nach den textlichen Festsetzungen ist auf diesen Flächen der Vegetationsbestand zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Damit verlieren diese Grundstücke bzw. -teile aber nicht den Charakter von „Bauland“ im Sinne von § 5 Abs. 2 der Satzung. Auch wenn dort wegen des zu erhaltenden Baumbestandes keine Gebäude errichtet werden könnten, zählen die Flächen insgesamt zu den Baugrundstücken, für die im Bebauungsplan zur ... hin gerichtete Baufenster festgelegt sind. Baugrundstücke zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass nicht an jeder Stelle des Grundstücks ein Gebäude errichtet werden kann. Wirken sich die Beschränkungen nicht auf die Faktoren aus, die die maßgebliche Satzung zum Gegenstand des Verteilungsmaßstabs gemacht hat, sind sie unbeachtlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 - und Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zitiert nach juris).

Das ist hier der Fall. Auf allen Grundstücken lassen sich die nach dem Bebauungsplan KLM-015 zulässigen Vollgeschosse, die den Nutzungsfaktor nach der Verteilungsregelung der Satzung bestimmen, verwirklichen. Davon ist ebenfalls auszugehen, wenn ein Baugrundstück in zwei hintereinander liegende Buchgrundstücke aufgeteilt ist, wie dies bei dem Grundstück ... 9 mit den Flurstücken 115 (vorn) und 429 (hinten) der Fall ist. Aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, zitiert nach juris) folgt, dass diese in Vorder- und Hinterliegergrundstücke aufgeteilten, aber einheitlich genutzten Grundstücke in der gleichen Weise herangezogen werden müssen wie die benachbarten ungeteilten Grundstücke gleicher Länge. Dies gilt umso mehr, wenn ein Hinterliegergrundstück nicht anderweitig erschlossen, sondern wie hier „gefangen" ist.

Der Beklagte hat daraufhin auf Veranlassung des Gerichts eine Nachberechnung vorgenommen. In diese Nachberechnung ist nunmehr bei den im Geltungsbereich des B-Plans KLM-015 liegenden Grundstücken die gesamte Fläche unter Einbeziehung auch der jeweiligen Hinterliegergrundstücke bzw. der rückwärtigen Flächen mit dem Faktor 1,5 für eine Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen eingeflossen. Dadurch hat sich der Beitragssatz für den Erschließungsbeitrag von 7,5398141 €/m² auf 6,8410745 €/m² verringert. Für das Grundstück des Klägers bedeutet dies, dass ausgehend von einer Grundstücksfläche von 1.024 m², woraus sich eine Beitragsfläche von 1.331,20 m² ergibt, ein Erschließungsbeitrag von 9.106,84 € zu entrichten ist.

2. Die Festsetzung eines Beitrags für den Ausbau der Straßenbeleuchtung ist fehlerhaft, allerdings wirkt sich dieser Fehler zu Lasten aller Beitragspflichtigen aus. Maßgeblich ist hier die Straßenbaubeitragssatzung vom 14. Februar 2002 i. V. m. §§ 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht. Beitragspflichtig sind danach unter anderem Maßnahmen der Erneuerung und Verbesserung von Teileinrichtungen einer Straße. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen scheidet hier nach § 242 Abs. 9 Satz 1 aus, da eine Straßenbeleuchtung in der ... schon vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die baulichen Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung als Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Beitragspflicht unterliegen, wofür hier nach dem Vorbringen des Beklagten und den überreichten Unterlagen Erhebliches spricht. Die Maßnahme unterliegt der Beitragspflicht jedenfalls als Erneuerung.

Eine Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Art ersetzt wird. Eine Beitragspflicht der Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 - zitiert nach juris).

An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits aus dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, NVwZ-RR 2002, 304 und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2009 - 12 L 672/08 -).

So liegt es hier. Die Beleuchtungsanlage in der ... wurde abgesehen von technischen Verbesserungen grundsätzlich so hergestellt, wie die Beleuchtung vor der Ausbaumaßnahme war. Die Verringerung der Anzahl der Lampen um eine ist dabei ohne Belang, da der wesentliche Umfang der Teileinrichtung ausgehend von ihrer technischen Funktion gleich geblieben ist. Die Kammer geht nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und angesichts des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die ersten Lampen in der ... etwa 1967 aufgestellt wurden. Damit waren sie zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme knapp 40 Jahre alt. Bei diesem Alter der Beleuchtungsanlage war die übliche Nutzungsdauer, die in Rechtsprechung und Literatur gemeinhin mit 30 Jahren angenommen wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage § 32 Rdnr. 28 m. w. N.) so erheblich überschritten, dass bereits deswegen auf einen Erneuerungsbedarf geschlossen werden kann. Auf einen konkreten Nachweis der vollständigen Abnutzung und der Erneuerungsbedürftigkeit, der für die baugleichen Lampen in der benachbarten Clara-Zetkin-Straße allerdings auch erbracht wäre, kommt es nicht an.

Allerdings hat der Beklagte entgegen der maßgeblichen Satzung lediglich einen Anteil von 50 % des beitragspflichtigen Aufwandes auf die Anlieger umgelegt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 f der Satzung entfällt jedoch ein Anteil von 70 % auf die Anlieger. Fehlerhaft ist aus den oben dargelegten Gründen auch die Ermittlung der Beitragsfläche insgesamt und der Flächen der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-015 liegenden Grundstücke. Angesichts des insoweit identischen Verteilungsmaßstabes beider Satzungen sind die (gewichteten) Verteilungsflächen des Erschließungsbeitrags zu übernehmen.

Der Beklagte hat ausgehend davon auch für den Straßenbaubeitrag eine Nachberechnung vorgenommen. Diese ergibt einen Beitragssatz von nunmehr 0,2957122 €/m² für den Ausbau der Straßenbeleuchtung. Auf das klägerische Grundstück entfällt dafür ein Straßenbaubeitrag von 393,65 €.

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag für die Ausbaumaßnahme in Höhe von 9.500,49 €. In Höhe von 846,41 € erweist sich der angefochtene Bescheid damit als rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist der Beklagte mit seinem Begehren auf Abweisung der Klage teilweise unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber so geringfügig, dass es nicht geboten ist, ihm insoweit einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 10.346,90 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist hierbei die Höhe des angefochtenen Beitrags. Streitgegenstand der Klage war der mit Bescheid vom 5. Juli 2007 festgesetzte Beitrag in voller Höhe.