Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.04.2011 – VG 12 K 1360/09
12. Kammer
Tenor§
1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Nebenbestimmung Nr. 5.2 des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten, nachdem sie übereinstimmend die Hauptsache im Hinblick auf die ursprünglich ebenfalls angefochtene Nebenbestimmung 5.3 für erledigt erklärt haben, um zwei weitere Nebenbestimmungen, mit denen der Genehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb der „Freien Schule – genehmigte Ersatzschule“ versehen ist.
Der Kläger beantragte am 24. September 2008, geändert mit Schreiben vom 20. Januar 2009 sowie ergänzt durch Unterlagen vom 26. Februar 2009, beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und Betreibung einer einzügigen Oberschule mit bildungsgangübergreifenden Klassen (integratives Modell) am Standort Angermünde zum Schuljahr 2009/2010. Mit Bescheid vom 23. Juli 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 1. August 2009 die beantragte Genehmigung unter Nebenbestimmungen. Diese Nebenbestimmungen änderte der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 13. August 2009 teilweise ab.
Die von dem Kläger mit der Klage vom 14. August 2009 angegriffenen Nebenbestimmungen lauten wie folgt:
5.2
Die Genehmigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Das heißt, es sind A- und B-Kurse einzurichten. Hierbei ist eine Binnendifferenzierung möglich, sofern jeder Schüler und jede Schülerin eindeutig einem Kurs zugeordnet ist.
5.5
Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass entsprechend dem Aufbau der Ersatzschule bis zum Erreichen ihres Endausbaus – erstmalig für das Schuljahr 2010/11 – jeweils spätestens 4 Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die notwendigen Lehrkräfte gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) für das jeweils folgende Schuljahr gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Nebenbestimmungen gegen § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) verstoßen. Sie dürften nur dann erlassen werden, wenn sie sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes damit erfüllt würden. Diese Voraussetzungen seien bei den angefochtenen Nebenbestimmungen nicht gegeben. Sie seien deshalb aufzuheben.
Die Nebenbestimmung 5.2 sei als auflösende Bedingung ausgestaltet und widerspreche damit § 122 Abs. 2 BbgSchulG, der den Widerruf der Genehmigung daran knüpfe, dass eine von der Behörde gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels verstrichen sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift die Verfahrensweise bei Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen festgelegt. Die Behörde dürfe diese Festlegungen nicht durch eine Nebenbestimmung umgehen. Sie sei rechtswidrig, weil sie nicht die Einhaltung einer Genehmigungsvoraussetzung sichere. Genehmigungsvoraussetzung sei, dass die von ihm betriebene Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe, die sie ersetze. Nach dem überarbeiteten Schulkonzept des Klägers würden bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 alle Schülerinnen und Schüler auf der Niveaustufe des B-Kurses, also auf der Stufe der erweiterten Bildung unterrichtet. Die Erklärung vom 24. Juni 2010 zur Fachleistungsdifferenzierung sei vom Kläger nur unter dem Druck des Verfahrens abgegeben worden. Es sei weiterhin beabsichtigt, nach dem ursprünglichen Konzept, wonach die Differenzierung in A- und B-Kurse erst am Ende der Jahrgangsstufe 8 erfolge, zu verfahren. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass die Schülerinnen und Schüler schon früher in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen unterrichtet würden. Verlangt werden könne nur, dass die Schule so eingerichtet werde, dass Schülerinnen und Schüler, die in öffentlichen Schulen dem A-Kurs zugeordnet wären, auch in der Schule des Klägers nicht überfordert würden. Dieses Ziel erreiche die Schule des Klägers durch eine Binnendifferenzierung innerhalb der Klassen, die sich an den Leistungen der Schülerinnen und Schüler orientiere. Die Differenzierung erfolge durch eine vertiefte Bildung für diejenigen, die an öffentlichen Schulen B-Kurse besuchen würden. Diese Vertiefung könne in speziellen Erarbeitungsphasen, Übungs- und Festigungsangeboten während des Fachunterrichts oder in der Wochenplanarbeitszeit bestehen. Es gebe keinen Nachweis, dass eine solche Binnendifferenzierung zu schlechteren Bildungsergebnissen führe. Eine unmittelbare Anwendung der Sekundarstufe I Verordnung auf seine Schule sei ausgeschlossen.
Die Nebenbestimmung 5.5 fordere einen Nachweis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Lehrer noch nicht benötigt würden und sei daher aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Nebenbestimmungen 5.2 und 5.5 des Bescheides des Beklagten vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage schon unzulässig sei, weil Nebenbestimmungen nicht isoliert angreifbar seien. Außerdem seien die angefochtenen Nebenbestimmungen für den Erhalt der Schule des Klägers zwingend geboten. Die auflösenden Bedingungen hätten der beschleunigten Genehmigung der Schule gedient, obwohl noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen von dem Kläger erfüllt worden seien. Im Hinblick auf das Konzept des Klägers, das eng an die Vorgaben der Sekundarstufe I Verordnung angelehnt sei, habe man sich für eine frühzeitige Genehmigung unter Nebenbestimmungen entschieden. Es liege kein Fall des § 122 Abs. 2 des BbgSchulG vor.
Die Nebenbestimmung 5.2 sei unbedingt einzuhalten, da sonst keine entsprechenden Abschlüsse, wie sie der Kläger mit seiner Schule erstrebe, erreicht werden könnten. Die Organisation des Klägers entspreche nicht der inneren Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule und sei zudem nicht KMK-konform. Sie entspreche einer Realschule, die im Land Brandenburg nicht vorgesehen sei. Zudem würden die Lehrziele der vorgesehenen Bildungsgänge in dieser Organisationsform nicht erreicht werden können. Insbesondere bestehe nicht die Möglichkeit eines Wechsels von einem B-Kurs in einen A-Kurs. Die Zuweisung in einen B-Kurs stelle eine Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern mit schwächeren Lernergebnissen dar. Es seien für den Abschluss Fachoberschulreife nur zwei B-Kurse vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler des Klägers müssten hingegen in allen vier Fächern die Leistungsvoraussetzungen der B-Kurse erfüllen. Die in der Sekundarstufe I Verordnung vorgesehene Möglichkeit, durch eine gute Leistung in einem A-Kurs einen mangelhaften B-Kurs auszugleichen, bestehe nicht, sodass der Abschluss der Fachoberschulreife nicht vergeben werden könne.
Da sich in der Praxis oft gezeigt habe, dass die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auf Grund des verspäteten Nachweises des Lehrerpersonals durch die Privatschulträger nicht rechtzeitig oder in dem erforderlichen Maße erfolgen konnte und die Schule des Klägers zunächst nur, weil sie sich noch im Aufbau befinde, die personellen Voraussetzungen für die (Eingangs-) Jahrgangsstufe habe nachweisen müssen, sei es verhältnismäßig, die erforderlichen Angaben so rechtzeitig zu erhalten, wie es die Nebenbestimmung 5. 5 vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
Die von dem Kläger angefochtenen Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid zur Errichtung und Betreibung einer Oberschule in Angermünde durch den Kläger sind nach § 36 VwVfGBbg selbständig anfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 - ; Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -, beides zitiert nach juris).
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Nebenbestimmung Nr. 5.2 des Genehmigungsbescheides vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die von dem Beklagten erlassene Nebenbestimmung 5.2, mit der dem Kläger auflösend bedingt aufgegeben worden war, ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung durch die Einrichtung von A- und B-Kursen zu gewährleisten, ist rechtlich nicht erforderlich, um die nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG sowie § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen vom 9. Mai 2008 (ESGAV) für Ersatzschulen geforderte Voraussetzung, in ihren Lehrzielen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückzustehen, zu erfüllen und sicher zu stellen.
Zunächst einmal geht der Wortlaut dieser Bestimmung in 5.2 über die nach § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) für öffentliche Oberschulen geltende Regelung deutlich hinaus. Durch § 51 Abs. 4 Sek I-V wird für öffentliche Oberschulen nur in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache die Einrichtung von A- und B-Kursen mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 gefordert. Der Beklagte fordert von dem Kläger jedoch die Einrichtung dieser Kurse – ohne Begründung oder für das Gericht erkennbaren Grund – für alle Unterrichtsfächer der Schule des Klägers ab dem zweiten Halbjahr der 7. Klasse. Schon allein deshalb dürfte die Nebenbestimmung 5.2 rechtswidrig sein.
Hinzu kommt, dass es für die Erteilung der Genehmigung nicht zwingend erforderlich ist, dass der Kläger sämtliche für eine öffentliche Oberschule geltenden Bestimmungen der Sek I-V im Verhältnis 1:1, d. h. identisch, erfüllen muss, wovon der Beklagte offensichtlich auszugehen scheint.
Nach Art 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die private Schule u. a. ihn ihren Lehrzielen nicht hinter der öffentlichen Schule zurücksteht.
Für die Feststellung der Lehrziele kann auf die Auswertung der Lehrpläne der Schule des Klägers zurückgegriffen werden. Zwar setzt die Genehmigung der Privatschule als Ersatzschule bestimmte strukturelle Gegebenheiten voraus, die unter dem Begriff der Gleichwertigkeit zusammengefasst werden, doch wäre eine Verwaltungspraxis, die auf eine Verengung des Begriffs der Ersatzschule hinauslaufen würde, nicht mehr mit Art. 7 GG vereinbar. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn nur solchen Privatschulen die Genehmigung als Ersatzschule erteilt würde, die auch im Hinblick auf andere Gesichtspunkte als die Gleichwertigkeit uneingeschränkt den öffentlichen Schulen gleichgestellt werden können (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 6. 12. 1963 - VII C 6.61 -, BVerwGE 17, 236, 238 ff). Der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres gehört nicht zu den Lehrzielen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Die Lehrziele im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91-, BVerwGE 90, 1, 9). Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5/00 -, zitiert nach juris.)
Gemessen daran, erfüllt das Schulkonzept des Klägers, das der Genehmigung seiner Oberschule durch den Beklagten zugrunde liegt, auch ohne diese (frühe) Einrichtung von A- und B-Kursen, wie sie der Beklagte mit seiner Nebenbestimmung 5.2 verlangt, die Lehrziele einer öffentlichen Oberschule auf gleichwertige Weise.
Nach § 22 Abs. 1 BbgSchulG vermittelt die Oberschule eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusse/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Gestaltung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf die Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung. Soweit integrativ unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern (§ 22 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG). Die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht kann aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 23 Nr. 1 BbgSchulG das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung näher regeln. Davon ist durch die Sek I-V Gebrauch gemacht worden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einhergehend mit einer weiteren inhaltlichen schulrechtlichen Differenzierung, wie sie durch die Sek I-V geregelt worden ist, zugleich die Anforderungen, die an die Gleichwertigkeit einer Privatschule als Ersatzschule zu stellen sind, im gleichen Maße, d.h. akzessorisch, steigen. Für die Ersatzschulen verbleibt es weiterhin bei den allgemeinen, oben näher genannten Anforderungen des Grundgesetzes i. V. m. dem Brandenburger Schulgesetz.
Der von dem Kläger in seinen 7. und 8. Klassen beabsichtigte Unterricht ohne Fachleistungsdifferenzierung in A- und B-Kurse unterscheidet sich nicht so wesentlich von dem in einer öffentlichen Oberschule entsprechend § 51 Sek I-V durchzuführenden Unterricht, dass eine Gleichwertigkeit zu verneinen ist.
Das Schulkonzept des Klägers vom Februar 2009 sieht in allen Jahrgangsstufen bildungsgangübergreifenden Unterricht vor. Die Jahrgangsstufen 7 und 8 werden zu einer Stammgruppe zusammengefasst. Es werden stammgruppeninterne Lerngruppen gebildet. Eine leistungsbezogene Differenzierung erfolgt im Fachunterricht, in der Wochenplanzeit und in der Projektzeit. Alle Schülerinnen und Schüler werden auf der Niveaustufe des B-Kurses, also auf der Stufe der erweiterten Bildung unterrichtet. Die Einstufung in A- und B-Kurse erfolgt am Ende der Jahrgangsstufe 8 aufgrund der Jahresleistungen in den einzelnen Fächern. Sie geht einher mit einem Beratungsgespräch für die Eltern und Schüler über den angestrebten Abschluss einer Schülerin/eines Schülers. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 werden getrennt voneinander, jeweils in A- und B-Kursen unterrichtet. Es wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 auf eine Notenbewertung verzichtet. Es soll in halbjährlichen individuellen Entwicklungsberichten der Wissen- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler dokumentiert werden. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird eine Abschlussprognose erteilt, die den Jugendlichen eine zielgerichtete Vorbereitung auf den angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Es soll eine Konzentration auf die Berufsorientierung erfolgen. Die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 orientiert sich an den Rahmenlehrplänen und den darin festgelegten bildungsbezogenen Standards. Diese Organisationsformen beruhen auf einem reformpädagogischen Konzept, das vom Kind ausgeht und maßgeblich auf die reformpädagogischen Vordenker Maria Montessori, Peter Petersen und Celestin Freinet und Hartmut von Hentig zurückgeht.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch und gerade „schwache“ Schülerinnen und Schüler durch eine individuelle Entwicklungsförderung, trotz des Unterrichts auf B-Kurs Niveau, ihre Chancen auf einen qualifizierten Schulabschluss der Oberschule, vergleichbar mit dem Angebot an einer öffentlichen Oberschule, erreichen können. Die beschriebene Durchlässigkeit zwischen den Klassen und Kursen bis zum Ende der 8. Klasse gewährleistet auch die angestrebten differenzierten Schulabschlüsse, wie sie die öffentliche Oberschule und die Ersatzschule des Klägers vorsehen. Außerdem kann die Ersatzschule des Klägers selbst über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheiden und ist nicht an die für öffentliche Schulen geltenden allgemeinen Aufnahmebestimmungen gebunden, sodass sie nicht gehindert wäre, eine gewisse Vorauswahl im Hinblick auf das Leistungsvermögen der von ihr aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu treffen. Dadurch dass der Kläger in seiner Schule die Einteilung in A- und B-Kurse abweichend von der öffentlichen Oberschule nicht schon im zweiten Halbjahr der 7. Klasse, sondern erst ab der 9. Klasse einführt - sonst aber alle Bildungszielvorgaben des BbgSchulG und der Sek I-V inhaltlich einhalten will - kann auch, ohne die Vorgaben aus der Nebenbestimmung 5.2, von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden. Dies gilt auch soweit ein Überwechseln von Schülerinnen und Schüler von der Ersatzschule des Klägers in die öffentliche Schule durch das Fehlen von A- und B-Kursen in diesen Klassen unter Umständen erschwert würde. Das Gleichwertigkeitserfordernis knüpft nicht an denselben Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres an. Auch die Möglichkeit des dadurch erleichterten Überwechselns in die öffentliche Schule rechtfertigt ein derartiges Erfordernis nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 a. a. O.).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzschule des Klägers keinesfalls, aufgrund ihrer Unterrichtsorganisation ohne A- und B-Kurse bis zur 8. Klasse, einer Realschule entspricht, die im Land Brandenburg nicht eingerichtet worden ist. Denn es werden sämtliche Abschlüsse einer öffentlichen Oberschule ermöglicht. Der Ausbildungsweg zu diesen unterschiedlichen Abschlüssen gehört nicht zu den von der Schule zu erfüllenden Lehrzielen, weil der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklassen am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu den Lehrzielen gehört, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a. a.).
Des Weiteren liegen bei der Schule des Klägers auch die in § 51 Abs. 5 Sek I-V genannten Ausnahmen in vergleichbarer Weise vor, bei denen selbst eine öffentliche Oberschule abweichend, von der Einteilung der Schülerinnen und Schüler in A- und B-Kurse, unterrichten kann.
Nach § 51 Abs. 5 können ständig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 3 und § 55 gebildet werden, soweit 1. besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder 2. aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist, wobei Nr. 2 insbesondere für Klassen gilt, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Beide Voraussetzungen werden von der Schule des Klägers erfüllt. Der Unterricht erfolgt nach einem besonderen pädagogischen Konzept und zwar nicht als Erprobung dieses Konzepts, sondern dauerhaft. Die Klassenstärke der einzügig betriebenen Schule (ca. 10 Schülerinnen und Schüler) spricht ebenfalls gegen eine sinnvolle Kursbildung.
Soweit sich der Kläger noch gegen die weitere Nebenbestimmung 5.5 gewandt hat, ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenbestimmung 5.5 in dem Genehmigungsbescheid vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
Diese Nebenbestimmung soll sicherstellen, dass die Ersatzschule des Klägers, die sich noch im Aufbau befindet, bis zu ihrem Endausbau alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, die an eine vergleichbare Oberschule zu stellen sind. Damit der Schulbetrieb reibungslos und kontinuierlich von einem Schuljahr zum nächsten weiter gehen kann, muss der Beklagte rechtzeitig und umfassend über die weiteren Ausbaupläne im Hinblick auf die Personalsituation der Ersatzschule in Kenntnis gesetzt werden. Anders ist dem Beklagten keine gründliche und von Gesetzes wegen von ihm zu erwartende Überprüfung (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG) möglich, zumal zwischen den jeweiligen Schuljahren noch die Sommerferien liegen. Die Frist, vier Wochen vor Schuljahresende, ist angemessen, auch um den Kläger – bei Nachforderungen oder Ergänzungswünschen seitens des Beklagten – in die Lage zu versetzen, dem noch vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres effektiv nachzukommen.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.