Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.09.2011 – 3 K 1902/07
3. Kammer
Tenor§
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Festsetzung der Sanktion in Höhe von 123.436,23 Euro (241.420,28 DM) im Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2000 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand§
Die Klägerin, ein Unternehmen zur Kartoffelstärkeherstellung, wendet sich gegen eine vom Beklagten verhängte Sanktion wegen Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Stärkeherstellung.
Die Klägerin bezieht seit Jahren auf der Grundlage von Anbau- und Lieferverträgen mit Kartoffelerzeugern Kartoffeln. Die Kartoffelerzeuger erhalten für die Lieferung von Kartoffeln von der Klägerin einen Mindestpreis, der sich nach dem Stärkegehalt richtet, und eine Ausgleichszahlung von der Europäischen Union, die über die Klägerin ausgezahlt wird. Die Klägerin erhält für die Herstellung der Kartoffelstärke jeweils Prämien, die sich für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 auf 7.799.273,79 DM beliefen. Im Zeitraum vom 15. September 1997 bis 3. Juli 1998 erließ der Beklagte insgesamt 10 Bewilligungsbescheide.
Neben einem für den Zeitraum von 10 Jahren mit der Klägerin abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrag, in dem sich der jeweilige Erzeuger verpflichtete, nur im eigenen Anbau erzeugte Stärkekartoffeln zu liefern, wurde jedes Jahr ein spezieller Vertrag über die Anbaufläche, die sich daraus ergebende Kartoffelmenge und das Stärkeäquivalent in der Maßeinheit Kilogramm geschlossen. Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Einhaltung des EU-Gemeinschaftsrechts bei der Lieferung vertragsgebundener Stärkekartoffeln wurden im Wirtschaftsjahr 1997/1998 Vor-Ort-Kontrollen bei den Kartoffelerzeugern durch den Prüfdienst des Beklagten durchgeführt. Im Ergebnis des Prüfberichts wurden betreffend eine Anzahl von 14 mit der Klägerin durch Anbauverträge gebundene Kartoffelerzeuger Fremdlieferungen unterschiedlichen Umfangs festgestellt.
Daraufhin wurde die Klägerin zum geplanten teilweisen Widerruf, zur Rückforderung für geleistete Ausgleichs- und Prämienzahlungen und zu einer Sanktion für die Stärkeproduktion in Bezug auf die nicht durch Anbauverträge gebundenen Stärkekartoffeln und dem darin liegenden Verstoß gegen die Vorgaben der VO (EG) Nr. 97/95 sowohl mündlich als auch schriftlich angehört.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 widerrief der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 15. September 1997, 13. Oktober 1997, 10. November 1997, 5. Dezember 1997, 12. Januar 1998, 17. Februar 1998, 17. März 1998, 17. April 1998 (zwei) und 3. Juli 1998 insoweit, als es die geleistete Prämienzahlung für die nicht durch einen Anbauvertrag gebundenen Stärkekartoffeln an die jeweilige Firma betrifft.
Für die Kampagne 1997/98 wurde eine Sanktion in Höhe von 241.420,28 DM festgesetzt. Außerdem setzte der Beklagte eine Verzinsung mit 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hinsichtlich von Teilbeträgen über unterschiedliche Zeiträume fest.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass insgesamt 2.610,427 t der an die Klägerin gelieferten Stärkekartoffeln nicht aus eigenem Anbau der vertraglich gebundenen Erzeuger stammten. Nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 97/95 dürften aber Anbauverträge nur mit Erzeugern und Erzeugervereinigungen und nicht mit Handelspartnern, die selbst keine Kartoffeln anbauten, geschlossen werden. Da der Umfang der Fremdlieferung noch unterhalb des 10 % des der Klägerin zustehenden Unterkontingents liege, sei nach Art. 13 Abs. 4 erster Gedankenstrich der VO(EG) 97/95 die für das Wirtschaftsjahr 1997/98 zu zahlende Prämie um das Zehnfache des festgestellten Prozentsatzes zu kürzen. Das abweichende Stärkeäquivalent betrage 547,189 t und damit 0,30954 % des gesamt produzierten Stärkeunterkontingents von 176.773,976 t. Eine Kürzung der gezahlten Prämie von 7.799.273,79 DM um das Zehnfache des festgestellten Prozentsatzes (= 3,09542 %) ergäbe eine Summe von 241.420,28 DM. Des Weiteren wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei der festgesetzten Erstattung um eine besondere Vergünstigung handele und daher eine Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 14 Abs. 2 Marktordnungsgesetz zu erfolgen habe.
Mit ihrem Widerspruch vom 17. Februar 2000 machte die Klägerin geltend, dass die Rückforderung der Prämie in Höhe des Sanktionsbetrages schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, da sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Da dieser Grundsatz auch im Gemeinschaftsrecht Anwendung finde, sei eine Beihilfe stets dann nicht mehr herauszugeben, wenn diese an einen Geschäftspartner weitergegeben worden sei. Dies sei hier der Fall, da die Prämie in den Verkaufspreis eingeflossen sei. Zugleich verstoße die Rückforderung gegen den nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg zu berücksichtigenden Vertrauensschutz. Sie sei als Begünstigte schutzwürdig, da sie bereits eine Vermögensdisposition getroffen habe. Das Vertrauen ausschließende Tatbestände seien nicht gegeben, da sie weder falsche Angaben gemacht noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe. Schließlich verstoße die Sanktion auch gegen den Grundsatz nulla poena sine culpa. Eine Sanktion, die sich nachhaltig auswirke, dürfe nur bei Vorliegen von Verschulden verhängt werden. Ein solches läge bei ihr aber nicht vor, da sie als Stärkefabrik von dem Zukauf von Kartoffeln durch die Erzeuger nichts gewusst habe. Außerdem sei die Sanktion schon von ihrer absoluten Höhe her unverhältnismäßig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ziele der VO (EG) Nr. 97/95 nicht beeinträchtigt worden seien, da sowohl das durch die Kontingentierungsregelung des VO (EG) Nr. 1868/94 ihr vorgegebene Unterkontingent nicht überschritten als auch die Erzielung eines Mindestpreises für die Erzeuger eingehalten worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000, der Klägerin zugestellt am 23. Juni 2000, wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen des Tatbestandes des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 schon dadurch erfüllt seien, dass die Klägerin dem Verbot, keine Kartoffellieferungen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden seien, anzunehmen, zuwidergehandelt habe. Teilweise hätten die Lieferanten auch - entgegen dem abgeschlossenen Anbauvertrag – keinen eigenen Kartoffelanbau vorgenommen, sondern die gesamte Lieferung von Dritten zugekauft. Auf eine mögliche Entreicherung sowie auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes komme es nicht an, da es sich nicht um eine Rückforderung, sondern um eine Sanktion handele. Ebenso wenig müsse von einem Verschulden der Klägerin bei der Annahme der vertraglich nicht gebundenen Stärkekartoffeln ausgegangen werden, denn die Erhebung der Sanktion sei grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Stärkehersteller der Eintritt des Verbotstatbestandes bekannt gewesen sei oder nicht. Auch könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden sein, da der Verordnungsgeber der Behörde keinen Ermessensspielraum im Rahmen der anzuwendenden Sanktionsvorschrift eingeräumt habe. Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 schreibe die Berechnung des Kürzungsbetrages exakt vor.
Die Klägerin hat am 20. Juli 2000 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass von einem Verstoß gegen die in der VO Nr. 97/95 enthaltenen Durchführungsbestimmungen zu den Bestimmungen in der VO (EG) Nr. 1766/92 hinsichtlich des Mindestpreises und des zu zahlenden Ausgleichbetrages sowie der Kontingentierungsregelung in der VO (EG) Nr. 1868/94 nicht ausgegangen werden könne. Sie habe insbesondere nicht gegen Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 verstoßen, da sie die nach Art. 4 Abs. 5 erforderlichen Anbauverträge mit den Erzeugern abgeschlossen habe. Zu berücksichtigen seien auch die Erwägungsgründe 9 und 10 der VO (EG) 97/95, die den Inhalt der Sanktionsregelung näher festlegten. Im Hinblick darauf sei der festgestellte Zukauf von Kartoffeln unerheblich, da nicht das von der Klägerin einzuhaltende Unterkontingent überschritten worden sei. In tatsächlicher Hinsicht weist sie darauf hin, dass in drei Fällen (betreffend …, …, …) nicht nachweislich festgestellt worden sei, dass zugekaufte Kartoffeln an sie geliefert worden seien, da die Lieferanten jedenfalls bestritten hätten, zugekaufte Kartoffeln an die Klägerin geliefert zu haben. Entscheidend bei der Verwirklichung des Tatbestandes sei aber, dass eine Sanktion mit Strafcharakter nur bei Verschulden angenommen werden könne. Sie habe aber weder Kenntnis von den Anlieferungen von Fremdkartoffeln gehabt noch hätte sie hiervon wissen können. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit scheide schon aufgrund der von ihr getroffenen Vorkehrungen aus. Sie habe sich bei Abschluss der Verträge davon überzeugt, dass die in den Verträgen angegebenen Anbauflächen vorhanden gewesen seien. Wegen der Größe der betroffenen Anbauflächen von über 22 ha Land bei 1600 Vertragslandwirten habe sie nur sporadische Prüfungen vor Ort vornehmen können und sich ansonsten auf Plausibilitätsprüfungen, d. h. Erfahrungen aus den Vorjahren hinsichtlich der Angaben zu Größe der Anbaufläche und dem zu gewinnenden Stärkeäquivalent beschränkt. Darüber hinaus habe sie mit Rundschreiben vom 8. Dezember 1997 die Vertragslandwirte erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur in eigenem Anbau erzeugte Kartoffeln geliefert werden dürften. Schließlich habe sie von den Erzeugern Herkunftsbescheinigungen über die gelieferten Stärkekartoffeln verlangt. Ausschlaggebend für die Nichterfüllung der Lieferpflicht aus eigenem Anbau sei nicht mangelnde Sorgfalt des Stärkeherstellers, sondern die extreme Trockenheit im Wirtschaftsjahr 1997 gewesen. Da die Witterung und eine dadurch bedingte schlechte Ernte bei Abschluss der Anbau- und Lieferverträge nicht voraussehbar gewesen seien, müsse von einem Fall der höheren Gewalt ausgegangen werden. Da die Sanktionsvorschrift des Art. 13 Abs. 4 der EG (VO) Nr. 95/97 den Fall der höheren Gewalt im Unterschied zu Abs. 3 der Vorschrift nicht erfasse, müsse bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden, dass eine Sanktion nur bei bewusster und gewollter Verletzung des Art. 4 Abs. 5 der VO verhängt werden solle.
Schließlich verstoße die Sanktion auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht erforderlich und angemessen sei. Dies gelte insbesondere für deren Höhe, aber auch im Hinblick auch das Verhalten der Klägerin, welches die Ziele der Verordnung nicht beeinträchtigt habe. Durch den witterungsbedingten Zukauf fremder Kartoffeln – von dem sie keine Kenntnis gehabt habe – sei vorliegend weder die Kontingentierungsregelung noch das Preisniveau beeinträchtigt worden. Zur bloßen Wahrung des abstrakten Schutzes dieser Ziele sei die Sanktionsregelung schon wegen der fehlenden Flexibilität unverhältnismäßig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf richterliches Anraten den Widerruf der Bewilligungsbescheide und die Verzinsung im streitbefangenen Sanktionsbescheid aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt im Übrigen,
die Festsetzung der Sanktion in Höhe von 241.420,28 DM im Sanktionsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass bei einer durch die EG-Kommission veranlassten Kontrolle im Bereich der Kartoffelstärkesubvention festgestellt worden sei, dass 14 der vertraglich gebundenen Kartoffelerzeuger der Klägerin an diese 2.610,427 t Stärkekartoffeln Kartoffeln geliefert hätten, die nicht aus eigener Produktion stammten. Durch die Annahme der nicht durch einen Anbauvertrag gedeckten Kartoffeln habe die Klägerin den objektiven Tatbestand des Art. 4 Abs. 5 der VO Nr. 97/95 erfüllt, auf ein Verschulden stelle die Sanktionsregel nicht ab. Im Übrigen sei der Klägerin der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen, da es ihr obliege, die Anbauverträge hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Anbauflächen und des erforderlichen Ernteerfolgs zu überprüfen. Es komme nicht nur auf die Einhaltung der mit der Verordnung verfolgten Ziele, sondern auch auf die Einhaltung der in der VO 97/94 vorgegebenen Bedingungen an. Die Sanktionsbestimmung des Art. 13 Abs. 4 VO 95/97 eröffne der Verwaltung keinen Ermessensspielraum, sondern schreibe je nach Umfang der Abweichung vom vorgesehenen Produktionsverlauf Kürzungen vor. Inwieweit die Vorschrift selber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspräche, entziehe sich ihrer Prüfungskompetenz. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Gedanke des Wegfalls der Bereicherung fänden bei dieser Sanktionsnorm keine Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
Die Festsetzung der Sanktion im Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Sanktionsregelung in den Bescheiden findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 13 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichbetrages sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (im Folgenden: VO (EG) Nr. 97/95). In Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 ist für den Fall der Feststellung, dass das Verbot gemäß Art. 4 Abs. 5 der VO nicht eingehalten wurde, eine Kürzung der für das Unterkontingent gewährten Prämie vorgesehen. So wird der Gesamtbetrag der dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt, wenn sich aus der Kontrolle ergibt, dass die vom Stärkeunternehmen angenommene Menge 10% ihres Unterkontingents nicht überschreitet. Der in Bezug genommene Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 97/95 untersagt es dem Stärkeunternehmen, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind.
Der objektive Tatbestand ist vorliegend zumindest in Bezug auf 11 Kartoffelhersteller als erfüllt anzusehen. Zwar sind hier – im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. vom 1. Juni 2006, - 3 C 16/06 -, zit. nach juris) und dem vom Europäischen Gerichtshof (vgl. Urteil vom 16. März 2006 – C-94/05 -) entschiedenen Fall die Anbauverträge, wie in Art. 1 e der VO (EG) Nr. 97/95 vorgesehen, zwischen einem Erzeuger und der Klägerin als Stärkeunternehmen geschlossen worden. Insoweit handelt es sich hier nicht um Verträge zwischen einem Händler und einem Stärkeunternehmen, die die Erfüllung des Verbotstatbestands des Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 97/95 offensichtlich machen. Dem Wortlaut dieser Vorschrift zufolge reicht aber schon die Annahme von Kartoffeln, die nicht vertragsgebunden sind, durch den Stärkehersteller aus. Nach den im Verwaltungsvorgang (Ordner 1) enthaltenen Prüfberichten des Beklagten ist - bis auf drei Fälle (betreffend …, …, …) - festgestellt worden, dass die Kartoffelhersteller von Dritten hinzu gekaufte Kartoffeln im unterschiedlichen Umfang an die Klägerin geliefert haben. Diese Kartoffeln sind nicht durch den mit der Klägerin geschlossenen Anbauvertrag i. S. d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 gedeckt, da sie nicht auf der dafür angegebenen Fläche, die Teil des Vertrages ist, erzeugt worden sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe das ihr eingeräumte Unterkontingent nicht überschritten, ist dies nach den höchstrichterlichen Entscheidungen unerheblich. Der EuGH (nachfolgend das BVerwG, Urt. vom 1. Juni 2006, - 3 C 16/06) hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2006, C -94/05- klar gestellt, dass – wegen der eindeutigen Fassung des Art. 4 Abs. 5 – die in Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 vorgesehene Sanktion unabhängig davon verhängt werden kann, ob das betroffene Stärkeunternehmen sein Unterkontingent eingehalten hat (Rn. 40). Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Gründe, dass neben der Kontingentierungsregelung auch nicht das Preisniveau beeinträchtigt worden sei, sind nach den Ausführungen des EuGH unbeachtlich. Da es danach allein auf die Tatsache ankommt, woher die Kartoffeln stammen, ist vorliegend im Ergebnis davon auszugehen, dass die festgestellten Fremdlieferungen nicht von dem jeweiligen Anbauvertrag umfasst waren und damit ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 97/95 vorliegt. Im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit führt der EuGH darüber hinaus aus, dass der Verstoß des Stärkeunternehmens gegen das genannte Verbot eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 darstellt und die darin in Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 97/95 geknüpfte Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Zum Einen verfüge der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum, zum Anderen sei die in dieser Vorschrift geschaffene Sanktion nicht pauschaler Natur, sondern von Umfang und Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit abhängig.
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin den Verbotstatbestand des Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 97/95, in Bezug auf alle Kartoffelhersteller verletzt hat, denn es fehlt an einem erforderlichen schuldhaften Verhalten der Klägerin.
Mit der Qualifizierung als Unregelmäßigkeit ist zugleich zwingend davon auszugehen, dass auch ein schuldhaftes Verhalten zu fordern ist (so auch BVerwG, - 3 C 16/06 - a. a. O.). Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 müssen Unregelmäßigkeiten vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht worden sein, um Sanktionen zu rechtfertigen. Vorsätzliches Verhalten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie bestreitet unwidersprochen, davon gewusst zu haben, dass die Erzeuger teilweise nicht vertragsgebundene Kartoffeln geliefert haben. Aus der Tatsache, dass die Lieferungen zum Teil von Dritten durchgeführt worden sind, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, da es nicht unüblich ist, dass Speditionen mit der Lieferung von Agrarprodukten beauftragt werden.
Die Klägerin trifft aber auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie hat nicht nur einen Rahmenvertrag und einzelne Anbau- und Lieferverträge abgeschlossen, in denen die Pflichten der Erzeuger klar und eindeutig geregelt sind. Darüber hinaus hat sie in einem Rundschreiben an ihre Kartoffellieferanten im Dezember des betroffenen Wirtschaftsjahres 1997 erneut auf das Verbot von Fremdlieferungen hingewiesen. Auch die jährlich durchgeführten Plausibilitätsprüfungen von Anbaufläche und gewonnener Stärke und damit die Überprüfung der Erfüllbarkeit der jeweiligen Jahresverträge sprechen dafür, dass die Klägerin ausreichende Vorkehrungen geschaffen hat, um sicherzustellen, dass nur vertragsgebundene Stärkekartoffeln an sie geliefert werden. Eine über einzelne Stichproben, die die Klägerin nach eigenen Angaben auch durchgeführt hat, hinausgehende flächendeckende Kontrolle aller Anbauflächen vor Ort zu fordern, ginge dagegen zu weit und kann von der Klägerin schon im Hinblick auf die hohe Anzahl der Vertragspartner (1600) und die Gesamtanbaufläche von mehr als 22 ha nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da dieser auf Anraten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung teilweise die Bescheide aufgehoben hat und damit selbst Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu erkennen gegeben und insoweit einer weiteren streitigen Durchführung die Grundlage entzogen hat.