Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.10.2011 – 2 K 985/08

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die als Kriminalkommissarin im Dienst des Beklagten stehende Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für ein privates Mobiltelefon. Sie nahm am 22. Januar 2008 als für das Landeskriminalamt tätige Beamtin an einem mehrtägigen verdeckten Einsatz in B. teil. Während einer Observationsfahrt steuerte die Klägerin das Dienstfahrzeug. Neben ihr auf dem Beifahrersitz lag ihr privates Mobiltelefon gemeinsam mit den Einsatzmaterialen (Stadtplan, Laptop u. ä.). Ihr Kollege verfolgte die Zielperson zunächst zu Fuß, entschloss sich dann aber kurzfristig zur Klägerin in das Dienstfahrzeug zu steigen. Beim Einsteigen räumte die Klägerin den Beifahrersitz für den Kollegen frei, indem sie ihm die Einsatzmaterialien und das Mobiltelefon auf den Schoß gab. Nach kurzer Fahrt entschloss sich der Kollege, die Verfolgung wieder zu Fuß weiterzuführen und stieg aus. Dabei riss er das Mobiltelefon der Klägerin mit, so dass es, zunächst unbemerkt, auf die Straße fiel. Kurz darauf bemerkte die Klägerin das Fehlen des Mobiltelefons, wendete das Fahrzeug, konnte aber nur noch beobachten, wie mehrere andere Fahrzeuge das auf der Straße liegende Mobiltelefon überfuhren.

Unter dem 30. Januar 2008 begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz für das Mobiltelefon in Höhe von insgesamt 642,98 Euro. Die Summe setzt sich zusammen aus 534,98 Euro für das Mobiltelefon und die darin befindliche Speicherkarte zzgl. 99,00 Euro für eine ausschließlich für dieses Gerät freigeschaltete Navigationssoftware.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 wies der Beklagte den Schadensersatzanspruch zurück, da es an einer seiner Meinung nach erforderlichen dienstunfallähnlichen Situation, die die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in sich getragen habe, fehle. Den unter dem 5. März 2008 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zurück. Im Rahmen des § 46 Landesbeamtengesetz solle nicht jeder Schaden ersetzt werden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse der Sachschaden daher auf einem Ereignis beruhen, welches zugleich die Klägerin selbst gefährdet habe und bei dem es rein zufallsbedingt nicht zu einem Körperschaden gekommen sei.

Die am 23. Mai 2008 dagegen erhobene Klage begründet die Klägerin vertiefend wie folgt: Sie habe ihr Mobiltelefon mit Billigung ihres Vorgesetzten mitgeführt, um jederzeit erreichbar zu sein. Für zwei Beamte stehe regelmäßig nur ein Dienst-Mobiltelefon zur Verfügung. Dies sei bei Observationen, die gelegentlich spontane Trennungen der beiden Beamten erforderten, nicht ausreichend. Insofern gäbe es gleichsam eine stillschweigende Anordnung private Mobiltelefone dienstlich zu nutzen und der Dienstherr profitiere erheblich von dieser freiwilligen Leistungsbereitschaft seiner Beamten. Sie habe ihr Mobiltelefon auf dem Beifahrersitz aufbewahren müssen, weil sie es jederzeit habe bereit haben müssen, um schnelle Entscheidungen treffen zu können. Einer Personengefährdung bedürfe es im Rahmen des § 46 Landesbeamtengesetz nicht. Durch diese fehlerhafte Annahme liege beim Beklagten ein Ermessensausfall vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landeskriminalamtes vom 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den begehrten Schadensersatz für das Mobiltelefon in Höhe von 624,98 Euro zu gewähren,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes vom 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 642,98 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt er vor: Eine ausdrückliche oder stillschweigende dienstliche Weisung zur Nutzung von privaten Mobiltelefonen gäbe es nicht. Vielmehr seien nach allgemeiner Weisung die vorhandene Funktechnik, d. h. ein Dienst-Mobiltelefon und die Funkgeräte zu nutzen. Auch habe die konkrete Einsatzhandlung der Klägerin nicht die Nutzung des privaten Mobiltelefons erfordert, zumal die Klägerin das Mobiltelefon zum konkreten Schadenszeitpunkt auch nicht habe nutzen wollen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin auch eine mögliche dienstliche Nutzung des Telefons in Betracht gezogen habe. Das rein private oder jedenfalls auf überwiegend privaten Motiven gründende Mitführen des Mobiltelefons begründe keine Fürsorgepflicht für den Dienstherrn. Der Beklagte macht hilfsweise ein Mitverschulden der Klägerin geltend, da sie das besonders wertvolle Mobiltelefon nicht sicher verwahrt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Die Versagung des begehrten Schadensersatzes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Neubescheidung ihres Schadensersatzantrages hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG a. F.) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999, zuletzt geändert durch 6. Änderungsgesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214) kann der Dienstherr dem Beamten für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat und die in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) leisten.

Zwar handelt es sich bei dem Mobiltelefon um einen Gegenstand, den die Klägerin - wie heutzutage allgemein üblich - mit sich führte und der in Ausübung ihres Dienstes - während der Observationsfahrt - zerstört worden ist, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. insoweit erfüllt sind.

1. Eine dienstunfallähnliche Situation, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) liegt mit dem versehentlichen Mitreißen des Mobiltelefons beim Ausstieg des Kollegen aus dem Dienstfahrzeug ebenfalls vor. Ob darüber hinaus - wie der Beklagte meint - das Ereignis auch eine unmittelbare körperliche Gefährdung hervorgerufen haben muss, mithin eine gegen den Beamten direkt gerichtete Einwirkung vorgelegen haben muss, die nur rein zufällig nicht zum Eintritt eines Körperschadens bei dem Beamten führte,

vgl. bejahend VG Potsdam, Urteil vom 21. März 2011 - 2 K 1889/07 -; ohne Vertiefung faktisch ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Mai 2010 - 2 K 1045/07 -;

bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Ein solches, sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem reinen Wortlaut der Norm, (möglicherweise aber aus den Gesetzesmotiven) ergebendes, teleologisch reduzierendes Tatbestandsmerkmal würde hier dazu führen, dass der Schadensersatz versagt bleiben müsste. Der Beklagte hätte den Schadensersatzanspruch zu Recht ohne weitere Ermessenserwägungen abgelehnt. Das Ermessen wäre ihm infolge dieses fehlenden weiteren Tatbestandsmerkmals bereits nicht eröffnet gewesen.

Der Hauptantrag und der Hilfsantrag der Klägerin bleiben insofern erfolglos.

2. Die Klage bleibt indessen auch erfolglos, wenn eine unmittelbare körperliche Gefährdung des Beamten nicht erforderlich wäre.

Zwar wäre jedenfalls der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. in Verbindung mit § 32 BeamtVG erfüllt und der Bescheid des Beklagten insofern wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig.

Ein (Hilfs-) Anspruch auf erneute Bescheidung des Schadensersatzantrages stünde der Klägerin jedoch gleichwohl nicht zu, da die Sache dennoch spruchreif wäre. Das dem Beklagten durch § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. eröffnete Ermessen wäre nämlich auf Null reduziert. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls wäre nach Auffassung des Gerichts die Ablehnung des Schadensersatzanspruches die einzig mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung, denn die Klägerin hat den Sachschaden durch grobe Fahrlässigkeit mit verursacht.

Gemäß Ziffer 32.1.2. der Verwaltungsvorschrift zu - dem hier entsprechend anzuwendenden - § 32 BeamtVG vom 3. November 1980 (BeamtVGVwV) ist bei fahrlässiger Herbeiführung des Dienstunfalles zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen.

Das Maß des (Mit-) Verschuldens bestimmt bzw. beschränkt demzufolge den Umfang des Schadensersatzes. Je größer das Maß des Verschuldens desto weitgehender ist die Beschränkung des Schadensersatzes bis hin zum Ausschluss des Schadensersatzes insgesamt. Zum Anspruchsausschluss muss es mithin jedenfalls dann kommen, wenn - abgesehen vom Vorsatz - der schwerste Verschuldensgrad erreicht ist; dem Beamten also grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dann ist es sachgerecht, keinen Schadensersatz zu gewähren.

Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Juli 2011, § 32 Erl. 6, Ziffer 2, m. w. N.

So liegt die Sache hier, denn die Klägerin hat ihr Mobiltelefon in grob fahrlässiger Weise aufbewahrt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt ist und dasjenige unbeobachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen.

Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand Juli 2011, § 4 Erl. 2.

Angesichts des erheblichen Wertes des Mobiltelefons und der Tatsache, dass die Klägerin an einer Observation teilnahm, der naturgemäß unvorhergesehene Abläufe, spontane Entscheidungen, plötzliche, schnelle Ein- und Ausstiegssituationen von vornherein immanent sind, hätte ihr klar sein müssen, dass ihr Mobiltelefon lose auf dem Beifahrersitz liegend ständig der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr als sie ihr loses Mobiltelefon dem einsteigenden Kollegen auf den Schoß übergab, ohne dabei sicherzustellen, dass dieser das Mobiltelefon seinerseits an einem hinreichend sicheren Aufbewahrungsort ablegt. Nachvollziehbare Gründe, die sie daran gehindert hätten, das Mobiltelefon gesichert abzulegen, sei es in einer der Mittel- oder Seitenkonsolen des Fahrzeugs oder in einer Tasche ihrer Bekleidung, hat sie nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Auch bei einer solchen Verwahrung wäre das Mobiltelefon jedenfalls hinreichend schnell griffbereit gewesen. Auch subjektiv handelt es sich insoweit um ein unentschuldbares Fehlverhalten, denn die Gefahrgeneigtheit des Aufbewahrungsortes hätte sich ihr ohne weiteres, d. h. ohne tiefere gedankliche Anstrengung unmittelbar aufdrängen müssen, zumal es sich um ein so hochwertiges Mobiltelefon handelte. Hätte es sich bei dem besagten Mobiltelefon um ein Dienst-Mobiltelefon gehandelt, wäre der Klägerin dabei der gleiche, sogar zu einer Regresshaftung führende Verschuldensgrad vorzuwerfen.

Im Ergebnis bleibt also auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung ohne Erfolg, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 642,98 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.