Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011
Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 26.10.2011 – 10 K 1269/07
10. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand§
Der Kläger hatte den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …9 ursprünglich bei der "Zurich" haftpflichtversichert. Anfang Januar 2007 wurde der Beklagte auf elektronischem Weg über den Abschluss einer neuen Haftfpflichtversicherung bei der „Allianz“ unterrichtet. Der neue Versicherer zeigte sodann am 20. Februar 2007 den Wegfall des Versicherungsschutzes an. Das nahm der Beklagte zum Anlass, dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom selben Tag den Betrieb seines Kfz zu untersagen und ihn aufzufordern, unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – den Fahrzeugschein sowie die Kennzeichenschilder abzuliefern. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die „Allianz“ sei zur Anzeige eines neuen Versicherungsvertrags nicht berechtigt gewesen, da ein Vertrag mit ihr nicht zustande gekommen sei. Das Fahrzeug sei ununterbrochen bei der „Zurich“ versichert gewesen. Am 28. Februar 2007 erreichte den Beklagten eine auf den Tag der Zulassung des Kfz rückwirkende Versicherungsbestätigung des ursprünglichen Versicherungsunternehmens „Zurich“.
Für die Ordnungsverfügung setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 28. März 2007 gegen den Kläger eine Gebühr in Höhe von 25 € nach Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) sowie Auslagen für die Zustellung der Ordnungsverfügung und des Gebührenbescheids in Höhe von insgesamt 6,54 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein.
Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück und machte zugleich Gebühren und Auslagen für diesen Bescheid in Höhe von insgesamt 29,05 € geltend. Zur Begründung verwies er darauf, die Zulassungsstelle sei nicht verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse aufzuklären, sondern habe anhand der eingehenden Mitteilungen unverzüglich zu handeln.
Mit seiner am 6. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter Vertiefung seiner Argumentation sein Begehren weiter.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Februar 2007, dessen Gebührenbescheid vom 28. März 2007 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 21. Juni 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Vertiefung seines Vorbringens schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Durch Beschluss vom 2. Mai 2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auch zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, sind die Beteiligten angehört worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist insgesamt zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist auch hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2007 als Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig. Zwar hat sich der Zweck der Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs bereits vor Erhebung der Klage erfüllt, indem der Kläger auf die Verfügung hin das (Fort-)Bestehen der Kfz-Haftpflicht-versicherung nachgewiesen hat. Die Ordnungsverfügung bleibt aber weiterhin Grundlage für die Gebührenentscheidung des Beklagten.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Alle angefochtenen Entscheidungen, die Ordnungsverfügung (a), der darauf bezogene Gebührenbescheid vom 28. Februar 2007 (b) sowie die Gebührenentscheidung zum Widerspruchsbescheid (c), erweisen sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die durch die Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs des Klägers finden ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach war der Beklagte verpflichtet, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen im Sinne des § 14 FZV, nachdem ihm am 20. Februar 2007 die Mitteilung der „Allianz“ über das Erlöschen des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug der Klägerin vorgelegen hatte. Infolge dieser Mitteilung durfte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass für das Fahrzeug insgesamt kein Versicherungsschutz mehr besteht. Insbesondere war kein Raum für die Annahme, die durch eine frühere Bestätigung nachgewiesene Versicherung der „Zurich“ bestehe fort. Das in den §§ 23 - 25 FZV geregelte System abzugebender Mitteilungen über das Vorliegen oder Erlöschen einer Kfz-Haftpflichtversicherung beinhaltet nämlich die Annahme, dass eine neue Versicherungsbestätigung auf einem Wechsel des Versicherers beruht und das alte Versicherungsverhältnis damit beendet ist. Deshalb regelt § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV die Pflicht der Zulassungsbehörde, den (bisherigen) Versicherer über den Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung zu unterrichten. Ist das erfolgt, so löst eine von dem alten Versicherer abgegebene Erlöschensanzeige nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Das ist aber nur sinnvoll, wenn einer neuen Versicherungsbestätigung der Inhalt zukommen soll, den sonst eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV hätte.
Eigene Ermittlungen über die Richtigkeit der von den Versicherungen jeweils abgegebenen Erklärungen hat die Zulassungsstelle nicht anzustellen. Der ansonsten zu leistende Aufwand könnte zu Verzögerungen führen, nicht versicherte Kraftfahrzeuge unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Der Halter hat sich fehlerhafte Erklärungen seiner Versicherung vielmehr zurechnen zu lassen und kann ggf. Regress gegen sie nehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, NZV 1993 S. 245). Dem gemäß hat die Zulassungsstelle auch nicht zu überprüfen, ob entgegen dem zuvor dargelegten Erklärungswert einer neuen Versicherungsanzeige ein anderweitiges - hier: früheres - Versicherungsverhältnis (fort-)besteht,
vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 12 LA 204/05 -, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Index.asp
b) Auch der Gebührenbescheid vom 28. Februar 2007 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der zum maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung geltenden Fassung (vgl. § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes [VwKostG] i. V. m. § 6 GebOSt), hier also in der Fassung des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 2006, 2108). Danach ist zur Zahlung der Gebühr u. a. derjenige verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, a. a. O.). Die Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs erfolgten im Pflichtenkreis des Klägers. Die Ordnungsverfügung des Beklagten gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV diente dazu, den Kläger daran zu hindern, pflichtwidrig mit einem nicht mehr versicherten Kfz am Straßenverkehr teilzunehmen. Darauf, dass der Kläger tatsächlich über eine – anderweitige – Haftpflichtversicherung verfügte, kommt es nach dem oben Gesagten aus der maßgeblichen Sicht der Behörde nicht an.
Die Gebühr von 25 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. In Ermangelung einer Sonderregelung richtet sich die Höhe der Gebühr für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs nach Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Hiernach ist für "sonstige Maßnahmen" ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286 € vorgegeben. Es spricht nichts dafür, dass die Gebühr von 25 €, die im untersten Bereich des Gebührenrahmens angesiedelt ist, außer Verhältnis zu dem getätigten Verwaltungsaufwand steht. Zusätzlich trägt der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die Gebühren für die Postzustellungen in Höhe von insgesamt 6,54 €.
c) Ebenso ist die Gebührenregelung zum Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte über beide Widersprüche des Klägers beschied, rechtmäßig. Insoweit ergibt sich aus Nr. 400 der Anlage zu § 1 GebOSt, dass die Bearbeitung auch nur eines Widerspruchs durch den Beklagten dem Grunde nach eine Gebühr auslöst und dass die Gebühr mindestens 25,60 € beträgt. Auf diesen Betrag hat sich der Beklagte auch beschränkt. Da auch der Widerspruchsbescheid zulässiger Weise förmlich zugestellt wurde, ist es dem Beklagten auch insoweit gestattet, dem Kläger zusätzlich die Erstattung der diesbezüglich entstandenen Auslagen (3,45 €) aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 60,59 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes allein die streitbefangenen Gebührenbeträge. Die Ordnungsverfügung ist daneben nicht eigenständig zu gewichten, weil der Kläger sie nur angegriffen hat, um gegen die Gebührenfestsetzung vorgehen zu können.