Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2011

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.11.2011 – VG 3 L 612/11

3. Kammer

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers (VG 3 K 1932/11) gegen den Kostenbescheid vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2011 aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 518,05 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Rechtsschutzbegehren entsprechend formulierte Antrag des Antragstellers

festzustellen, dass sein Widerspruch und seine Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2011 aufschiebende Wirkung haben

hat Erfolg. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides – wie hier mit Blick auf das Mahnschreiben vom 22. August 2011 der Fall – eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner VwGO-Kommentar, Bd. 1 § 80 Rn. 241, Stand: November 2009). Ein Rechtsschutzinteresse für dieses Feststellungsbegehren besteht, da der Antragsgegner unter Verweis auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO annimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben und der Antragsteller deshalb trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe sogleich zur Zahlung verpflichtet ist.

Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner macht mit dem o. g. Kostenbescheid auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) Kosten für die am 14. März 2011 erfolgte Wegnahme, die anderweitige pflegliche Unterbringung und spätere Veräußerung von 25 Pferden geltend. Diese Kosten stellen keine sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Hierunter sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO-Kommentar Bd. 1 § 80 Rn. 113, Stand: November 2009), erfassen den durch den Antragsgegner geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, zitiert nach juris m. w. N).

Die hier geforderte Kostenerstattung gehört auch nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Kosten sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist. Dies trifft insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind. Ein solcher Kostenersatz wird auch von der Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfasst, denn sie ermächtigt die Behörde auch zu einem Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung (vgl. VGH Mannheim, a. a. O. m. w. N.) oder eines Realaktes (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25. Mai 1998, AZ: 4 E 24/98, zit. nach juris), wie hier wohl am 14. März 2011 faktisch geschehen. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner (vgl. nachträglich schriftlich erlassene Fortnahmeverfügung vom 30. März 2011, - 3 K 1502/11 - ) von dessen Tätigwerden im Wege des unmittelbaren Zwanges aufgrund einer am 14. März 2011 mündlich ergangenen Ordnungsverfügung ausginge, ändert sich an der oben beschriebenen Einordnung der geltend gemachten Kosten nichts. Denn den vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen fehlt es jedenfalls an der für Auslagen kennzeichnenden Verknüpfung mit einem Gebührentatbestand.

Der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München - auf die sich der Antragsgegner beruft (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, zitiert nach juris) - folgt die Kammer nicht. Dessen Auffassung beruht auf einem weiten Verständnis des Begriffs der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der entscheidend auf den Finanzierungsbedarf und Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt. Dies wird dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht (vgl. VGH Mannheim a. a. O. m. w. N).

Die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Kostenbescheids ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative i. V. m. § 39 VwVG BB. Danach entfällt für die nachträgliche Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung aufgrund der landesgesetzlichen Regelung des § 39 VwVG BB die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005, - 2 S 122.05 - zitiert nach juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um die sofortige Vollziehung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckungsbehörden bzw. Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von § 39 VwVG BB. Vielmehr enthält § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine außerhalb des Verwaltungsvollstreckungsrechts normierte spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Behörden (vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 1. Auflage, § 16 a Rn. 29). Für diese aufgrund dieser Norm ergehenden Verwaltungsakte der Ordnungsbehörde ist nicht durch eine landesgesetzliche Regelung bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5) ein Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts zugrunde gelegt wurde.